Landgericht Köln, 25. Zivilkammer — 25 O 51/15
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung vom Dezember 2011 ein Schmerzensgeld von 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung vom Dezember 2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin wurde am 21.12.2011 am Ende der 34. Schwangerschaftswoche im Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen. Sie litt unter einer Präeklampsie (Schwangerschaftsvergiftung) streitigen Schweregrads. Ihr immer wieder steigender Blutdruck wurde medikamentös behandelt. Nachdem der Zustand der Klägerin sich am 27.12. weiter verschlechtert hatte, wurde der Sohn der Klägerin am 28.12.2011 per Sectio geboren und weiter behandelt.
Die Klägerin gab am 29.12.2011 an, Kopfschmerzen zu haben und nur verschwommen sehen zu können. Es folgte eine neurologische Konsiliaruntersuchung und ein CT wurde erstellt. Am 30.12.2011 wurde die Klägerin auf die Intensivstation verlegt und es kam zu einer zunehmenden Vigilanzminderung. Eine transkraniale Dopplersonografie zeigte Gefäßspasmen und ein weiteres MRT diffuse Areale im Sinne multipler Infarzierungen. Am 2.1.2012 wurde die Klägerin auf die neurologische Intensivstation des Krankenhauses Q. verlegt. Diesem Krankenhausaufenthalt schloss sich eine ambulante Rehabilitation an.
Die Klägerin wirft den Beklagten grobe Versäumnisse bei der Behandlung vor und nach der Geburt ihres Sohnes vor. Der Entschluss zur Sectio hätte bereits am 27.12.2011 fallen müssen, jedenfalls hätte sie zu diesem Zeitpunkt darüber aufgeklärt werden müssen. Bei schwerer Präeklampsie sei die Indikation zur operativen Geburtsbeendigung viel zu spät gestellt worden. Auch sei die postoperative Überwachung der Klägerin grob fehlerhaft durchgeführt worden. Deshalb sei es zur sonst vermeidbaren hypertensiven Entgleisung mit zerebrovaskulärer Symptomatik gekommen. Als Folge der Behandlung durch die Beklagten habe die Klägerin mehrere Schlaganfälle erlitten, die wiederum umfangreiche andauernde Gesundheitsschäden und umfangreiche Beeinträchtigungen ausgelöst hätten; insoweit wird auf die Klageschrift, dort S.13 f, Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung vom Dezember 2011 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 200.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2014.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung vom Dezember 2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
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Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe eine Entbindung auf natürlichem Weg gewünscht. Aus der maßgeblichen Sicht ex ante habe das Behandlungsregime im Hause der Beklagten zu 1) den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen und sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls stehe keineswegs fest, dass die - umfänglich bestrittenen - gesundheitlichen Folgen auf die Behandlung zurückzuführen seien.
Das Gericht hat durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen F. vom 4.12.2015, Bl.110 ff.GA, seine ergänzende Stellungnahme vom 16.11.2016, Bl.264 ff.GA, und seine Anhörung im Termin vom 7.11.2018, Bl.453 ff GA, sowie das Gutachten des Sachverständigen T. vom 17.3.2017, Bl. 314 ff. GA, und dessen Ergänzung vom 18.7.2017, Bl.378 ff.GA, Bezug genommen.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 3.12.2018 die ursprünglich auch von L., dem Sohn der Klägerin, mit den Anträgen zu 2) und 4) erhobene Klage gemäß § 145 ZPO abgetrennt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 1) Fehler unterlaufen sind, die so gravierend sind, dass sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Der Sachverständige F., an dessen Kompetenz nicht zu zweifeln ist, hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass Maßnahmen zur Einleitung der Geburt bei bestehender schwerer Präeklampsie viel zu spät eingeleitet worden sind. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Präeklampsie nur durch die Geburt des Kindes beendet werden kann, und dass eine Reihe von Fachgesellschaften (S.13 des Gutachtens) die Entbindung bei schwerer Präeklampsie nach der vollendeten 34. Schwangerschaftswoche empfehlen. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Aufnahme im Krankenhaus der Beklagten zu 1) die 34. Schwangerschaftswoche abgeschlossen. F. hat insbesondere bei seiner Anhörung vor der Kammer keinen Zweifel daran bestehen lassen, dass er spätestens am 22.12.2011 die Geburt eingeleitet hätte (S.4 des Protokolls). Das weitere Zuwarten bis zum 27.12.2011 hat der Sachverständige deutlich als „nicht verständlich“ bezeichnet. Das erschließt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Präeklampsie bekannt war und nur durch die Geburt beendet werden konnte. In einer solchen Situation über Tage hinweg lediglich blutdrucksenkende Medikamente zu geben, erscheint auch der Kammer in keiner Weise nachvollziehbar. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Schlaganfälle, die die Klägerin nach Abschluss der Geburt erlitten hat, noch als Primärschaden, als typischer Sekundärschaden oder demgegenüber als nicht typischer Sekundärschaden zu werten sind. In den ersten beiden Alternativen hätten die Beklagten die Beweislast dafür, dass diese Folgen nicht auf dem groben Behandlungsfehler beruhen; im letzten Fall hätte die Klägerin nach dem Maßstab des § 287 ZPO den Nachweis zu führen (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5.Auflage, Rdn.G 120 m.w.N.). Nach dem vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme kann nämlich festgestellt werden, dass der Klägerin der Beweis gelungen ist, während die Beklagten den Nachweis des Gegenteils nicht geführt haben. Der Sachverständige F. vermochte aus gynäkologischer Sicht sich dazu nicht zu äußern (S.20 f des Gutachtens, Bl.129 GA). Dagegen hat der auf dem Gebiet der Neurologie tätige Sachverständige T. die entsprechenden Feststellungen getroffen. Er hat zunächst die bei der Klägerin aufgetretenen Gesundheitsschäden festgestellt. Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin Hinrinfarkte im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri posterior rechts aufgrund eines zerebralen Vasokonstriktionssyndroms erlitten hat (S.26 des Gutachtens, Bl.339 GA). Dazu hat er festgestellt, dass diese durch mehrere kernspintomografische Untersuchungen belegt sind, die er selbst befundet hat. Des weiteren hat die Klägerin nach dem Gutachten des T. ein posteriores reversibles Enzephalopathie Syndrom (PRES) (S.28 f., Bl.341 f. GA) im Zusammenhang mit der Präeklampsie, eine Quadrantenanopsie nach links unten, Hemihypästhesie,Hemiataxie, Hemineglect sowie ein neuropsychologisches Defizitsyndrom mit Störungen der Orientierung, des planerischen Verhaltens, der Aufmerksamkeit und der Konzentration erlitten (S.31 f. des Gutachtens, Bl.344 f.GA). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Feststellungen des Sachverständigen T., der der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, inhaltlich zutreffen. Der Sachverständige T. hat im Folgenden festgehalten, dass er es für sehr wahrscheinlich hält, dass das Krankheitsbild der Klägerin im konkreten Falle entweder gar nicht aufgetreten wäre oder in seinen Folgen weniger gravierend ausgefallen wäre, wenn die Schwangerschaft zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt beendet worden wäre, als dies in der Praxis geschehen ist. Hierbei spielen nach seinen weiteren Feststellungen möglicherweise Stunden, definitiv aber Zeiträume von mehr als 24 Stunden eine Rolle (S.39 des Gutachtens, Bl.352 GA). Berücksichtigt man, dass die Schwangerschaft der Klägerin über mehrere Tage hinweg nicht beendet wurde, dann hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die schweren gesundheitlichen Folgen, unter denen die Klägerin nachgewiesenermaßen leidet, auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind.
Soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 € für angemessen hält, schließt sich die Kammer dem mit der Maßgabe an, dass dieser Betrag als angemessen, aber auch ausreichend für die erlittenen und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung absehbaren gesundheitlichen Schäden ist. Die 0000 geborene Klägerin ist, wie oben dargestellt, in ihren Hirnfunktionen deutlich eingeschränkt, ohne Aussicht auf Heilung und erlebt diese Einschränkungen praktisch ständig. Auch wenn es nicht zu einer vollständigen halbseitigen Lähmung gekommen ist, erscheinen die Beeinträchtigungen der Klägerin so schwerwiegend, dass sich das tenorierte Schmerzensgeld rechtfertigt.
Die Klage ist auch mit dem ursprünglich unter Ziffer 3) gestellten Feststellungsantrag begründet. Es mag durchaus, beispielsweise aufgrund des festgestellten Neglects, künftig zu nicht konkret vorhersehbaren Unfällen kommen, die einen immateriellen Schaden begründen können. Auch sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit materielle Schäden, etwa Verdienstausfall, bereits entstanden und auch künftig erscheint ihr Eintreten durchaus möglich.
Der Streitwert wird bis zur mündlichen Verhandlung vom 7.11.2018 (einschließlich) auf 400.000 € und ab dann auf 250.000 € festgesetzt.