Landgericht Köln, 31. Zivilkammer — 31 O 254/19
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
die nachfolgend abgebildete Produktverpackung zu verwenden, um die wie auf der Abbildung damit verpackte Nudelsorten „R. Spaghetti“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Internetausdrucken, einer Mitgliederliste, ihrer Satzung sowie weiterer Unterlagen.
Der vorgerichtliche Schriftverkehr (Abmahnung vom 09.10.2019) hat vorgelegen.
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
die nachfolgend abgebildete Produktverpackung zu verwenden, um die wie auf der Abbildung damit verpackte Nudelsorten „R. Spaghetti“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit den angegriffenen Produktverpackungen über die geografische Herkunft ihrer Produkte täuscht. Durch die Verwendung der italienischen Sprache in Kombination mit der Verwendung der italienischen Landesfarben sowie der Verwendung des Begriffs „Italian Pasta“ entsteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, das Produkt sei italienischer Herkunft oder weise jedenfalls einen Bezug zu Italien auf, was nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin jedoch unzutreffend ist.
Streitwert : 40.000,-- € (§ 51 Abs. 4 GKG)