Landgericht Köln, 34. Zivilkammer — 34 T 157/21
Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Köln vom 03.11.2021 (Az.: 507a XIV (B) 232/21) ihn in seinen Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.
Der Antrag, dem Betroffenen Prozessostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus M. zu gewähren, wird zurückzuweisen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten im erstinstanzlichen Verfahren, die nicht erhoben werden.
Gründe: I.
Der Betroffene reiste im März 2011 erstmalig in die Bundesrepublik ein. Nach der Ablehnung seines Asylanerkennungsantrags vom 10.03.2011 wurde der Betroffene am 14.02.2018 von der Ausländerbehörde P. nach Serbien abgeschoben. Es wurde eine Wiedereinreisesperre von 30 Monaten verhängt. Am 23.04.2018 konnte der Betroffene erneut in der Bundesrepublik, im Gebiet der Stadt Köln, im Zusammenhang mit den Straftatverdachtsmomenten der verbotswidrigen Wiedereinreise sowie des Diebstahls festgestellt werden. Er war im Besitz gültiger serbischer Personal- und Reisedokumente, die jedoch - nach serbischem Recht zulässigerweise - auf einen anderen Namen ausgestellt waren. Er sei wegen seiner zukünftigen Ehefrau und seiner Familie (Kinder des Bruders, Cousins) wieder in die Bundesrepublik eingereist. Er wollte zudem nach Roma-Art heiraten. Wegen einer Rest-Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe erging gegen den Betroffenen Haftbefehl. Der Betroffene wurde zur Verbüßung der Strafe dem Justizvollzug übergeben. Am 31.05.2018 kehrte er dabei von einer mehrstündigen geplanten Vollzugsunterbrechung nicht zurück und tauchte unter. Am 11.12.2019 wurde der Betroffene erneut im Zusammenhang mit einer Straftat in Köln festgestellt. Der Betroffene wurde zur Vorsprache bei der Antragstellerin aufgefordert und nach § 50 Abs. 4 AufenthG in serbischer Sprache schriftlich darüber belehrt, dass er seinen Aufenthaltsort der Ausländerbehörde Köln anzuzeigen habe. Weil der Betroffene nicht bei der Antragstellerin vorsprach, verfügte die Antragstellerin am 13.12.2019 die Abschiebungsandrohung nach Serbien gegen den Betroffenen (333/102 VB 346/19) und gewährte eine Ausreisefrist von sieben Tagen. Seit dem 23.01.2020 gilt diese Verfügung als öffentlich zugestellt. Der Betroffene ist seitdem untergetaucht. Am 02.11.2021 wurde der Betroffene ohne im Besitz von Personal- oder Reisedokumenten zu sein aufgegriffen. Die Antragstellerin ließ den Betroffenen sodann durch Kräfte des Polizeipräsidiums Köln in vorläufiges Gewahrsam nehmen (§ 62 Abs. 5 AufenthG). Der Betroffene ließ sich auf Nachfrage lediglich dahin ein, dass er an der Anschrift Q.-straße, in R., bei Familienangehörigen wohne. Gemeldet ist er dort nicht.
Am 03.11.2021 hat das Ausländeramt der Stadt Köln beim Amtsgericht Köln beantragt, gegen den Betroffenen die Sicherungshaft bis zum 01.12.2021 anzuordnen. Dem Antrag ist durch das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 03.11.2021 nach Anhörung des Betroffenen am selben Tag antragsgemäß stattgegeben worden. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 03.11.2021 enthält wortgleich die Begründung des Antrags der Ausländerbehörde. Am Ende hat das Amtsgericht Köln einen Satz zu den Nebenentscheidungen und die Rechtsmittelbelehrung ergänzt. Der Betroffene ist noch am 03.11.2021 in die UfA H. verbracht worden.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt D. für den Betroffenen bestellt, Beschwerde gegen den Beschluss vom Amtsgericht Köln eingelegt und beantragt, dem Betroffenen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen. Eine Begründung hat sich der Verfahrensbevollmächtigte vorbehalten und zunächst Akteneinsicht beantragt, welche bewilligt worden ist.
Am 12.11.2021 ist der Betroffene nach Serbien abgeschoben worden.
Mit Schreiben vom 16.11.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte, sodann die Beschwerde begründet. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Haftanordnung vorlagen, da jedenfalls der Beschluss des Amtsgerichts Köln mangels eigener Begründung eine richterliche Entscheidungsfindung nicht erkennen lasse und somit gegen Art. 104 Abs. 2 S.1 GG verstoße.
Das Amtsgericht Köln hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2021 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Die Akte der Ausländerbehörde lag vor. II. Nach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache durch die Abschiebung des Betroffenen am 12.11.2021 war gemäß § 62 FamFG über den gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden.
1.
Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die aufgrund der Haftanordnung erlittene Freiheitsentziehung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar.
2.
In der Sache ist der Antrag unbegründet.
Die Haftanordnung war nicht rechtswidrig und hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt. Die Haftanordnung in Form des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 03.11.2021 war nicht rechtswidrig (a), der Haftantrag war zulässig (b) und der Haftantrag war begründet (c). a)
Die Haftanordnung war nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht die Begründung des Ausländerantrages wortgleich übernommen hat. Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 S.1 GG ist hierin nicht zu erkennen.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nicht einem Dritten überlassen werden darf (Hömig/Wolff GG/Heinrich Amadeus Wolff, 13. Aufl. 2022, GG Art. 104 Rn. 9), dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Amtsgericht hat die Entscheidung selbstständig und nach eigener Prüfung getroffen, was die zuständige Richterin schon dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Beschluss unterzeichnet hat. Weiter hat diese zuvor auch eine Anhörung durchgeführt, was ebenfalls zeigt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Fall stattgefunden hat. Allein die Übernahme der Begründung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft, zumal es natürlich möglich ist, dass die Begründung der Ausländerbehörde exakt der Auffassung der zuständigen Richterin entsprach. Von der Richterin zu verlangen, den Text umzuschreiben, nur um den Anschein einer anderen Begründung zu erwecken, bringt inhaltlich auch keinen Mehrwert mit sich.
Weiter sei darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fundstellen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts vorliegend nicht einschlägig sind und keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Auffassung des Beschwerdeführers Anklang finden würde.
b)
Der Haftantrag war gemäß § 417 FamFG zulässig.
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7; Beschluss vom 16.5.2013 - V ZB 11/13, BeckRS 2013, 10829).
Der Antrag wurde vorliegend durch das Ausländeramt der Stadt Köln als die zuständige Behörde gestellt.
Der Haftantrag ist auch ausreichend gemäß § 417 Abs. 2 FamFG begründet. Gemäß § 417 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 5 FamFG hat der Antrag der Ausländerbehörde in Verfahren der Abschiebungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung zu enthalten. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Erforderlich sind insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer. Die Begründung muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht.
Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Der Antrag enthält hinreichende Darlegungen zur Identität des Betroffenen, zur vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen sowie zur Durchführbarkeit der Abschiebung nach Serbien innerhalb der beantragten Haftdauer, welche auch angemessen begründet wurde. Ausweislich des Antrags sind für die konkrete Organisierung eines Fluges zwei Wochen anzusetzen. Es sei aber zunächst ein Reisedokument über die Zentrale Ausländerbehörde G. zu beschaffen. Dies dauere erfahrungsgemäß bis zu zwei Wochen. Dass dieses tatsächlich schneller erlangt werden konnte und so eine Abschiebung sogar früher möglich war, ist dabei unerheblich. Eine falsche Prognose wirkt sich nicht aus, wenn die Prognose zuvor nicht zu beanstanden war (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.201, V ZB 29/10).
Der Antrag wurde dem Betroffenen zu Beginn seiner Anhörung vor dem Amtsgericht ausgehändigt, was dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts in der Gerichtsakte zu entnehmen ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend (vgl. Beschluss vom 14.06.2012 - V ZB 284/11, FGPrax 2012, 227). Da es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt, war eine vorherige Aushändigung des Haftantrags nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.03.2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f., vom 06.12.2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87 Rn. 11 und vom 12.07.2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 10). Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Betroffene den Inhalt des Antrags verstanden hat, weil er sich hierzu inhaltlich geäußert und eine sinntragende Erklärung abgeben hat. Von Verständnisschwierigkeiten bei der amtsgerichtlichen Anhörung ist daher nicht auszugehen, zumal ein Dolmetscher bei der Anhörung zugegen war. c)
Der Haftantrag war auch begründet.
Der Betroffene ist Ausländer i.S.v. § 2 Abs. 1 AufenthG und er ist vollziehbar ausreisepflichtig gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG.
Der Betroffene konnte sich schon bei seiner Einreise im Jahr 2018 nicht auf den visumfreien Aufenthalt nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ berufen. Er reiste entgegen eines wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbots in die Bundesrepublik ein, welches eine Ausschreibung in den nationalen Datenbanken der Polizei begründete. Somit verstieß er schon bei der Einreise gegen die konstitutive Einreisevoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK. Nachweise für eine zwischenzeitige Ausreise liegen nicht vor. Zudem reiste der Betroffene auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG unerlaubt in die Bundesrepublik ein. Das Einreise und Aufenthaltsverbot wegen der Abschiebung ist wegen § 11 Abs. 9 AufenthG noch immer wirksam, weil der Ablauf der Frist wegen des andauernden Aufenthalts des Betroffenen im Bundesgebiet gehemmt ist.
Es liegen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der vollziehbaren Ausreisepflicht wegen unerlaubter Einreise vor (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG).
Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme von Fluchtgefahr konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder nahe legen, dass der Betroffene beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.1986 - V ZB 9/86, BGHZ 98 ,109 ,112 f.; Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 202/09, juris Rn .12; Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 50 /11, juris Rn .11). Vor dem Hintergrund von § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG muss die Fluchtgefahr zudem erheblich sein.
Nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes im Jahr 2019 wird das Kriterium der Fluchtgefahr durch die Regelungen in § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG ausgefüllt. Die Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist anhand der Kriterien des § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG zu ermitteln.
Ein solcher Anhaltspunkt ist nach § 62 Abs. 3a Nr. 4 AufenthG gegeben, wenn sich der Ausländer entgegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Bundesrepublik aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG besitzt. Dies ist wie oben erörtert vorliegend der Fall.
Inwiefern das Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit zusätzlich noch die anzunehmende Fluchtgefahr begründet, kann insofern dahinstehen.
Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Betroffene ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist. Auf die visumfreie Einreise aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit kann er sich mit Blick auf die nicht erfüllte Einreisevoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK nicht berufen. Der Betroffene besitzt keinen Pass und ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Die Ausreisepflicht des Betroffenen ist zudem wegen § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch wegen der unerlaubten Einreise des Betroffenen sofort vollziehbar.
Die Sicherungshaft ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch erforderlich und verhältnismäßig im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ein im Verhältnis zur Haft milderes Mittel wie z.B. eine Meldeauflage erscheint vor dem Hintergrund des beschriebenen Verhaltens des Betroffenen in Form des wiederholten Untertauchens in den letzten zwei Jahren nicht geeignet gewesen.
Weiterhin waren Gründe, nach denen feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG), nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat das Abschiebungsverfahren auch jederzeit gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG mit der gebotenen Beschleunigung betrieben.
Auch das Amtsgericht hat nicht gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen. Es hat vielmehr unmittelbar nach Erhalt des Antrags eine Anhörung durchgeführt und den angegriffenen Beschluss erlassen.
3.
Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO war vorliegend keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt D. nicht beizuordnen. Weder hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg, noch weißt das Verfahren besondere Schwierigkeiten auf oder ist der Betroffen nicht in der Lage selbst seine Rechte gelten zu machen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG), von der Erhebung von Dolmetscherkosten analog Art. 6 III lit. e EMRK abzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.03.2010 - V ZB 222/09 - juris Rn. 21 m.w.N.). 5.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 € (§§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG).