Landgericht Köln, 36. Zivilkammer — 36 O 36/23
wird der Tenor des Versäumnisurteils der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.03.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte trägt.