Landgericht Köln, 3. Zivilkammer — 3 O 386/19
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Mit der Klage macht der Kläger, vertreten durch seine Eltern, Ansprüche aufgrund einer behaupteten geburtshilflichen Fehlbehandlung geltend.
Die Mutter des Klägers wurde am 11.09.2015 mit Blasensprung in der 38 + 0 Schwangerschaftswoche im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen. Sie schloss eine Wahlleistungsvereinbarung mit Chefarztvertrag mit dem Beklagten zu 3). Zuvor war sie bereits vom 17.07.2015 bis zum 24.07.2015 wegen einer Cervixinsuffizienz in stationärer Behandlung in der Frauenklinik C. gewesen. Dort war auch eine Lungenreifeprophylaxe durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme im Hause der Beklagten zu 1) war der Muttermund auf ca. 4 cm eröffnet, der Kopf war fest im Beckeneingang. Das CTG zeigte einen unauffälligen Verlauf bei regelmäßiger Wehentätigkeit. Die Geburt wurde von der Beklagten zu 2) als Beleghebamme betreut. Bei zunächst schnellem Geburtsfortschritt und Anlage einer Peridualanästhesie zur Schmerzlinderung kam es in der Austreibungsphase zu einem Geburtsstillstand, da der Kopf des Klägers nicht tiefer trat. Es wurde sodann nach Rücksprache mit der Mutter des Klägers eine sekundäre Sectio besprochen. Die Entwicklung des Klägers gestaltete sich jedoch schwierig, da der Kopf des Klägers im Beckeneingang rechts fest eingekeilt und extrem deflektiert war. Es gelang der die Sectio durchführenden Oberärztin zunächst nicht, mit der Hand unter den Kopf des Kindes zu fahren. Die Beklagte zu 2) versuchte sodann, den Kopf von unten hochzuschieben. Schließlich gelang es der operierenden Ärztin, mit der Hand hinter den Kopf des Kindes zu kommen. Der Kläger wurde um 19:42 Uhr geboren. Der Kopfumfang betrug 35 cm. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung am 16.09.2015 wurde bei dem Kläger ein Cephalhämatom links und eine leichte Schürfwunde an der linken Schläfe festgestellt. Die Mutter des Klägers wurde am 18.09.2015 entlassen. Am 31.09.2015 stellt der niedergelassene Kinderarzt eine Kalottenfraktur mit Stufenbildung links parietal fest.
Der Kläger behauptet, bei seiner Geburt sei es zu erheblichen Fehlern gekommen, die zu einer schweren bilateralen spastischen Cerebralparese geführt hätten. Der Beklagte zu 3) habe den Eltern des Klägers lediglich gesagt, dass der Kläger weit über 4 kg wiege und er daher eine Sectio empfehle. Dies hätten die Eltern jedoch abgelehnt, da andere Risikofaktoren, die einen Kaiserschnitt erforderlich gemacht hätten, nicht benannt worden seien. Insbesondere sei eine Aufklärung über das Risiko eines Geburtsstillstandes nicht erfolgt. Die Mutter des Klägers hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung unter keinen Umständen ein Risiko für sich und den Kläger hingenommen und hätte sich für eine Sectio entschieden.
Auch die Geburtsbegleitung sei nicht lege artis erfolgt. Eine Sectio hätte bereits zwei Stunden nach dem Auftreten des Geburtsstillstandes um 18:10 Uhr, nicht erst um 18:56 Uhr eingeleitet werden müssen, eine vaginale Geburt sei bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Lage des Kopfes des Klägers unmöglich gewesen. Dies habe die Beklagte zu 2) dem ärztlichen Personal fehlerhaft nicht mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Lage des kindlichen Kopfes aufgrund der sich entwickelten Geburtsgeschwulst nicht mehr beurteilt werden können. Ab 18:00 Uhr sei versucht worden, die vaginale Geburt durch eine hohe Oxytocin-Gabe zu erzwingen, was zu einem Wehensturm und einer pathologischen Veränderung der klägerischen Herzfrequenzkurve geführt habe. Ein Arzt sei trotz mehrfachen Bittens des Vaters des Klägers erst zu spät hinzugerufen, eine wehenhemmende Medikation sei nicht verabreicht worden. Der Kopf des Klägers sei sonach noch tiefer in das mütterliche Becken gepresst worden.
Während der Sectio habe eine gynäkologische Untersuchung zur nochmaligen Überprüfung der Indikation zur Sectio nicht stattgefunden. Die operierende Ärztin habe nach dem Beklagten zu 3) gerufen, dieser sei jedoch bereits nicht mehr im Hause gewesen. Bei der Geburt sei fehlerhaft ein Geburtslöffel verwendet worden. Die Entwicklung des Kindes habe ebenfalls zu lange gedauert.
Durch die unangemessene Gewaltanwendung am Kopf sei es zu einer Schädelfraktur mit darunter liegender Hirnblutung und schlussendlich zu dem Auftreten einer bilateralen spastischen Cerebralparese gekommen. Durch die Behandlungsfehler leide er unter einer dauerhaften bilateralen spastischen Cerebralparese, einer Spastik in beiden Beinen und dem rechten Arm und einem starken Knick-Senkfuß rechts. Auch das rechte Auge sei betroffen und müsse täglich 2 Stunden abgeklebt werden, um die Sehstärke zu erhalten. Er sei auf dem Entwicklungsstand eines ca. 1 ½ bis 2 Jährigen. Er könne sich lediglich krabbelnd fortbewegen, ein Hochziehen zum Stand sei ihm nur mit enormen Kraftaufwand und nicht immer möglich. Ein selbstständiges Laufen ohne Hilfsmittel sei nicht möglich, er könne lediglich mit einem Anterior-und-Posterior-Walker kurze Strecken in aufrechtem Gang bewerkstelligen. Der Einsatz des rechten Armes sei aufgrund der Spastik nur als Hilfsarm möglich, Greifen, feinmotorische Tätigkeiten und das Heben von schweren Gegenständen seien lediglich mit dem linken Arm möglich. An den Beinen seien bereits zwei Faszienoperationen in Vollnarkose und anschließender sechswöchiger Gipsschienung und langer Therapie erfolgt, weitere Operationen seien erforderlich. Der Status quo der motorischen Fähigkeiten sei nur durch fünf-mal-wöchentliche Therapie aufrecht zu erhalten. Er müsse außerdem 24-Stunden durch seine Eltern betreut werden, da er Unterstützung beim Ankleiden, der Wäsche und bei der Nahrungsaufnahme benötige. Für die erlittenen Beeinträchtigungen erachtet er ein Schmerzensgeld von mindestens 300.000,00 € als angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 300.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2018 zu zahlen.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den bereits eingetretenen und zukünftig noch eintretenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der geburtshilflichen Behandlung im Krankenhaus P. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 7027,25 € zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Behandlung sei lege artis erfolgt. Bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme sei die Mutter des Klägers umfassend untersucht worden. Da der Kläger sonographisch mit über 4.000 g geschätzt worden sei, sei mit der Mutter des Klägers eine Aufklärung über eine mögliche Schulterdystokie sowie über die Möglichkeit einer Sectio erfolgt. Auch seien die Eltern darüber aufgeklärt worden, dass nicht vorhergesagt werden könne, welches Gewicht das Kind bei der Entbindung tatsächlich haben werde. Es sei dargelegt worden, dass es sich bei der Durchführung einer Sectio um die sichere Variante handele, um dem Risiko einer fehlerhaften Gewichtsschätzung zu entgehen. Die Mutter des Klägers habe sich schließlich für eine vaginale Entbindung entschieden. Ein Grund für eine primäre Sectio habe nicht bestanden, da die Mutter des Klägers 1,80m groß sei. Auch sei es lege artis gewesen, bei der schnellen Eröffnung des Muttermundes und der damit verbundenen oft protrahierten Austreibungsphase abzuwarten, ob es zu einem Tiefertreten des Köpfchens komme. Eine frühere Indikation zur Sectio habe nicht bestanden, da der Kopfumfang des Klägers normwertig gewesen sei. Auch das Vorgehen im Rahmen der Sectio sei lege artis gewesen. Insbesondere sei es nicht kontraindiziert gewesen, einen Zangenlöffel zum Hervorluxieren des Köpfchens zu verwenden. Das Cephalhämatom habe sich bereits am 16.09.2015 gut zurückgebildet gehabt, die Schürfwunde habe eine gute Heilungstendenz aufgewiesen. Weitere Auffälligkeiten, insbesondere Hinweise auf eine Asphyxie oder eine intrakranielle Blutung, hätten nicht bestanden. Mit der Mutter des Klägers sei über den Rückbildungszeitraum des Cephalhämatoms gesprochen worden.
Die Beklagte zu 2) behauptet darüber hinaus, es habe sich um eine ärztlich geleitete Geburt gehandelt, sie habe keinen eigenen Entscheidungsspielraum gehabt, sondern sei dem ärztlichen Personal weisungsgebunden gewesen. Insbesondere habe sie nicht über eine frühere Geburtsbeendigung entscheiden können. Sie habe die geburtsleitenden Ärzte jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt informiert. Der Beklagte zu 3) sei bereits um 15:00 Uhr hinzugezogen worden, spätestens ab diesem Zeitpunkt habe eine ärztlich geleitete Geburt vorgelegen. Während der Sectio habe sie das Köpfchen auf oberärztliche Anweisung sanft von vaginal nach oben geschoben, exakt wie angeordnet.
Den Beklagten wurde eine Frist zur Begleichung der geltend gemachten Schäden bis zum 28.02.2018 gesetzt. Eine Zahlung ist nicht erfolgt. Dem Kläger sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 7.027,25 € aus einem Gegenstandswert von 547.690,00 € mit einer 2,50 Geschäftsgebühr entstanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. H. und die weiteren Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2023 sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden aus §§ 611 Abs. 1, 241 Abs.2, 249, 253 Abs. 2, 421 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag, § 823 BGB.
1.
Dem Kläger gelingt der Beweis eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers nicht.
a)
Der von der Kammer beauftragte Sachverständige kommt zunächst dem Schluss, dass nicht primär eine Sectio hätte geplant werden müssen. Erst bei einem per Ultraschall ermittelten Schätzgewicht ab 4.500 g müsse der Schwangeren eine Schnittentbindung angeboten werden. Diese Gewichtsgrenze habe der Kläger weder im Rahmen der sonographischen Schätzung des Geburtsgewichtes noch tatsächlich zum Entbindungstermin erreicht. Dennoch habe der Beklagte zu 3) laut Dokumentation eine Sectio angeboten und über das Risiko der Schulterdystokie aufgeklärt. Eine zusätzliche Aufklärung über das Risiko der vaginalen Entbindung habe nicht erfolgen müssen, da hier keine zusätzlichen Risiken vorgelegen hätten.
b)
Auch die Indikation zu der dann tatsächlich durchgeführten Sectio hätte nicht früher gestellt werden müssen. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Eröffnungsperiode sei relativ rasch verlaufen. In der Eröffnungsperiode herrsche kein Geburtsstillstand, auch nicht, wenn der Kopf des Kindes noch nicht ins Becken eingetreten sei. Eine Stunde nach vollständiger Muttermundseröffnung um 18:20 Uhr habe die Mutter des Klägers „Pressdrang“ nach unten gehabt, ein klinisches Zeichen, welches als ein Bevorstehen der Geburt habe gewertet werden dürfen. Daher habe die Beklagte zu 2) die Mutter des Klägers zum Mitpressen angeleitet. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, da die Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt bereits eine Geburtsgeschwulst getastet habe und die Pfeilnähte zwischen den Schädelknochen nicht mehr tastbar gewesen seien. Die Geburtsgeschwulst sei kein Ausschlusskriterium für das Fortsetzen der vaginalen Entbindung. Es gelte lediglich als Risikozeichen, als solches sei es jedoch auch wahrgenommen worden. Da der Geburtsfortschritt aber insbesondere unter Beachtung der raschen Eröffnungsperiode nach wie vor zeitgerecht gewesen sei, habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Indikation zur Sectio gestellt werden müssen. Da der Kopf nicht tiefer gekommen sei, habe sie sodann am 18:47 Uhr die diensthabende Oberärztin informiert, die dann die Geburtsgeschwulst festgestellt und die Indikation zur sekundären Sectio gestellt habe. Zwar wäre die Entwicklung des Kindes bei früher durchgeführter Sectio sicherlich weniger traumatisch gewesen, der Wunsch nach einer vaginalen Geburt sei jedoch zu unterstützen gewesen. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Kläger Stress erlitten habe, der über den normalen Geburtsvorgang hinausgehe. Insbesondere sei das CTG über den gesamten Zeitraum nicht pathologisch gewesen.
Da das CTG keine Patholgien aufgewiesen habe, habe die PDA für die Sectio auch aufgespritzt werden dürfen, auch, wenn dies einen Zeitverlust von 20 Minuten bedeutet habe. Es habe weder die Indikation für eine Notsectio noch für eine eilige Sectio bestanden, da weder ein pathologisches CTG noch Blutungen oder andere Notfallindikationen vorgelegen hätten. Darüber hinaus habe auch nicht die Gefahr bestanden, dass der Kläger in der Wartezeit durch weitere Wehen tiefer ins Becken gedrückt worden wäre, da mit der PDA zugleich eine Tokolyse als einmalige Bolusgabe sowie kontinuierlich erfolgt sei, die in Zusammenhang mit dem ebenfalls wehenhemmenden Aufspritzen der PDA dazu geführt habe, dass keine weiteren Wehen aufgetreten seien.
c)
Ebenfalls erfolgte nach dem Dafürhalten der Kammer auch die Durchführung der Sectio nicht fehlerhaft. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Kindsentwicklung habe so stattgefunden, wie es zu fordern sei. Die Verwendung eines Geburtslöffels sei zulässig, um den Kopf aus dem Becken zu lösen, wenn die Entwicklung des Kopfes nicht einfach gelinge. Auch wenn sich aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten die Verwendung eines solchen nicht ergebe, sei sein Einsatz lege artis. Er könne sowohl im Rahmen einer vaginalen Geburt als auch intraoperative verwendet werden. Dass der Kläger nach der Geburt auch ein Hämatom an der linken Schulter aufgewiesen habe spreche dafür, dass die vorgeschriebenen Versuche, den kindlichen Kopf zu entwickeln, angewendet worden seien, auch wenn dies nicht im Operationsbericht festgehalten worden sei. Eine andere Ursache für das festgestellte Hämatom sei nicht denkbar. Erfolgreich sei letztendlich das Hochschieben des Kopfes von vaginal durch die Beklagte zu 2) mit der Entwicklung durch die Hand des Operateurs gewesen. Um einen Sauerstoffmangel zu vermeiden, müssten diese Handgriffe innerhalb von Sekunden ablaufen. Dabei kämen durchaus Kräfte zur Wirkung, die Geburtsverletzungen bei Mutter und Kind hervorrufen könnten. Dies sei jedoch nicht vermeidbar, eine solche Kindsentwicklung verlaufe -wie im Übrigen auch jede andere Geburt- nie schonend. Der physiologische pH-Wert aus der Nabelarterie zeige aber, dass kein Sauerstoffmangel vorgelegen habe. Ob es im Rahmen der Sectio oder bereits im Rahmen der Wehentätigkeit zu der Fraktur des Schädels gekommen sei, lasse sich retrospektiv nicht beurteilen. Rückschlüsse könnten auch nicht durch die Lage des Kindes vor der Entwicklung gezogen werden.
d)
Auch einen Aufklärungsfehler in Zusammenhang mit der Sectio sieht der Sachverständige nicht. Die Mutter des Klägers sei über die aufklärungspflichtigen Risiken der Sectio und über die mögliche Verwendung einer Zange mit dem Risiko von Verletzungen am kindlichen Kopf ausreichend mit Hilfe eines standarisierten Aufklärungsbogen aufgeklärt worden.
e)
Der Beweis eines Befunderhebungsfehlers gelingt dem Kläger ebenfalls nicht. Nach Angaben des Sachverständigen sei die Mutter des Klägers in regelmäßigen Abständen vaginal untersucht worden, eine Ultraschalluntersuchung sei auch unmittelbar präpartal durchgeführt und mit den Eltern besprochen worden. Im Operationssaal sei die Mutter des Klägers laut dem Operationsbericht vor Beginn der Sectio noch einmal vaginal untersucht worden, ob eine vaginale Geburt doch noch zum Erfolg habe führen können, was aber letztendlich auch nicht der Fall gewesen sei.
Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrunde legen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der beauftragte Gutachter bezieht seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen ärztlichen und wissenschaftlichen Tätigkeit, sondern ist überdies umfassend erfahrener Gerichtsgutachter. Hinzu kommt, dass der Sachverständige das von ihm jeweils Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht und alle Rückfragen in jedem einzelnen Fall verständlich und präzise beantwortet hat. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen nebst der Ergebnisse bildgebender Verfahren hat der Gutachter durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen jeweils zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.
f)
Auch der klägerseits erhobene Vorwurf der verspäteten Hinzuziehung des ärztlichen Personals durch die Beklagte zu 2) erhärtet sich nicht. Der Sachverständige -dem die Kammer auch insoweit folgt- hat sorgfältig und unter nochmaliger Inaugenscheinnahme der Behandlungsunterlagen im Rahmen der mündliche Verhandlung diesbezüglich erklärt, dass eine normal verlaufende vaginale Entbindung grundsätzlich alleine durch die Hebamme begleitet werden solle. Ein Arzt müsse durch die verantwortliche Hebamme immer erst dann hinzugezogen werden, wenn die Situation pathologisch werde. Hier sei die Information der diensthabenden Oberärztin durch dich Beklagte zu 2) um 18:47 Uhr als ausreichend zu bewerten. Da die Mutter des Klägers um 18:20 Uhr noch Pressdrang verspürt habe, habe die Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen dürfen, dass das Köpfchen des Klägers weiter tiefer rutsche. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Pfeilnähte aufgrund der Geburtsgeschwulst nicht mehr tastbar gewesen seien und der Stand des Kopfes im Sinne eines Kopfhochstandes als „OSFRE“ beschrieben worden sei. Zwar sei im Rahmen der Bewertung auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) ab 18:20 Uhr Dezelerationen dokumentiert habe, welche sich auch in den Aufzeichnungen der CTG-Ableitung wiederfinden würden. Es habe sich jedoch nach wie vor um einen im Rahmen der Austreibungsphase normalen CTG-Befund gehandelt, da keine Brachykardien sichtbar gewesen seien und die Herztöne nach dem Abfallen jeweils rasch wieder angestiegen seien. Selbst wenn die Beklagte zu 2) die Oberärztin bereits um 18:20 Uhr hinzugerufen hätte, hätte sich ein reaktionspflichtiger Befund zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergeben. Weder hätte eine Mikroblutuntersuchung durch eine Blutentnahme am kindlichen Köpfchen noch -wie bereits erläutert- eine Indikation zur Sectio gestellt werden müssen. Eine -ohnehin nicht notwendige- Mikroblutuntersuchung hätte außerdem keine pathologischen Werte ergeben, da sowohl der ph-Wert als auch der base-excess zum Zeitpunkt der Geburt nicht pathologisch gewesen seien und auch die APGAR-Werte bis auf den ersten, mit fünf bemessenen Wert, gut gewesen sei.
2.
Die Einholung eines Gutachtens der sachverständigen Hebamme war nicht mehr erforderlich, da die Beklagte zu 2), die einzig Anspruch auf eine fachgleiche Begutachtung hat, den Feststellungen des gynäkologischen Sachverständigen weder in der Stellungnahmefrist zum Gutachten noch im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens entgegengetreten ist.
3.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ § 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 547.690,00 € festgesetzt.