Landgericht Köln, 20. Zivilkammer — 20 O 324/23
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger erwarb 2019 einen K. A 7 Sportback 50 TDI zum Kaufpreis in Höhe von 59.970,- €. Das Auto war am 1.1.2018 erstzugelassen worden. Der Kauf wurde über die K. Bank finanziert; als Darlehensnehmer trat der Vater des Klägers auf (Darlehensantrag B 10, Bl. 300 GA), der auch einen Kaskoversicherungsvertrag mit der Beklagten unter Vereinbarung einer Selbstbeteiligung abschloss (B 1, Bl. 47 GA). Die Finanzierung des Autoerwerbs ist erledigt (Schreiben der K. Bank vom 20.1.2023, K 8).
Bei Abschluss des Versicherungsvertrages wurde eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km angegeben. Als Halter gab der Vater des Klägers zunächst nicht den Kläger an, an den er Ansprüche aus dem Kaskoversicherungsvertrag abgetreten hat. Auch die zunächst zu seiner Schadenfreiheitsklasse gemachte Angabe stimmt nicht.
Der Kläger meldete der Beklagten im Frühjahr 2022 einen Kaskoschaden an seinem Fahrzeug (schriftliche Schadenanzeige K 2). Über diesen verhält sich das von der Beklagten eingeholte und dem Versicherungsnehmer überlassene Gutachten, vorgelegt als Anl. K 3 (auch B 7; Lichtbilder B 9, Bl. 137 ff. GA). Als netto Reparaturkosten ist dort ein Betrag von 8.776,68 € genannt. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab.
Der Kläger behauptet, auch sein Vater habe das Auto genutzt. Am 26.5.2022 habe er, der Kläger, das Auto in der Nähe der Kreuzung Z.-straße/J.-straße in C. in der Nähe seiner Wohnanschrift abgestellt und am nächsten Morgen gegen 9.30/10.00 Uhr festgestellt, dass das Auto voller Kratzspuren an allen Seiten einschließlich des Daches gewesen sei. Die Reparatur koste den im Gutachten festgestellten Betrag. Sein Vater habe die Kratzspuren genauso wenig angebracht wie er, der Kläger selbst.
Der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht auf ihre Entschädigungsregel zu nicht reparierten Schäden berufen. Diese sei intransparent und unangemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.776,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2022 zu zahlen;
weiterhin die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger dessen vorgerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines versicherten Schadenereignisses und hält den Schadensfall für vorgetäuscht. Sie behauptet, der Schaden sei für maximal 1.700,- € behebbar, ferner beruft sie sich auf Falschangaben bei Vertragsschluss und hält sich wegen vorsätzlicher und arglistiger Falschangaben für leistungsfrei. Zudem sei die Klageforderung nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte bestreitet, dass die Schäden in ihrer Gesamtheit kompatibel mit dem geltend gemachten Schadensereignis seien.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klage ist nicht begründet.
In Höhe von 300,- € gilt dies schon allein deshalb, weil der Kläger die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung von seiner Klageforderung nicht abzieht.
Im Übrigen ist die Klage nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch aus der Vollkaskoversicherung nicht bewiesen hat. Soweit die Kratzschäden am Fahrzeug des Klägers als Unfall- wie als Vandalismusschaden angesehen werden könnten, ist ein Anspruch aus A. 2.2.2.2 sowie A.2.2.2.3 AKB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag nicht begründet.
Grundsätzlich gilt:
Macht der Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung eine Beschädigung seines Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen geltend, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, stellen solche Einwirkungen, wenn sie von außen auf das Fahrzeug erfolgten, zwar auch einen Unfallschaden im Sinne der üblichen AKB-Bestimmungen dar mit der Folge, dass der Versicherer deren vorsätzliche Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer voll zu beweisen hat (OLG Köln, VersR 2008, 1389). Indes hat der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen eines solchen Unfall- bzw. Vandalismusschadens zu beweisen, wobei ihm keine Beweiserleichterungen zugutekommen (OLG Köln VersR 2012, 1297). Es kommt lediglich in Betracht, dass das Schadensbild bereits den Vandalismusschaden beweisen kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.6.2015, 20 U 44/15, juris). Dies gilt aber wiederum dann nicht, wenn nicht wahllos, sondern gezielt Kratzer an einem Fahrzeug angebracht worden sind, deren Behebung mit hohen Reparaturkosten kalkuliert werden können, die aber wiederum mit geringem Reparaturaufwand beseitigt werden können. Das kommt insbesondere bei rundum am Fahrzeug mit gewisser Gleichmäßigkeit angebrachten Kratzern in Betracht (vgl. OLG Köln, VersR 2012, 1297).
Vorliegend sind die Kratzer am Fahrzeug gleichmäßig rund herum verteilt; sie finden sich auch auf dem Fahrzeugdach, setzen sich indes nicht wesentlich vom Lack des Fahrzeugs ab, wie aus dem Lichtbildern zum Gutachten unschwer zu erkennen (Anlage B 9). Schon dies streitet dafür, dass eine Reparatur mit einfachen Mitteln möglich ist, zumal das Auto auch Gebrauchsspuren zeigt, wie auf den Lichtbildern ersichtlich. Im Übrigen war es schon teilweise neu lackiert und waren Stoßfänger vorne und hinten verschrammt, wie dem Gutachten entnommen werden kann. Mit diesem Gutachten - oder einen anderen - wird daher auch nur das Schadensbild selbst bewiesen, nicht aber, dass das Fahrzeug vom Kläger schadensfrei abgestellt worden ist. Für diesen Umstand hat der Kläger keinen Beweis angeboten; durch seine eigenen Angaben kann er den Beweis nicht führen. Sein Vortrag, auch sein Vater als Fahrzeugnutzer habe die Kratzer nicht zu verantworten, bezieht sich gemäß seinen Angaben im Termin nicht darauf, dass der Vater zur Schadensfreiheit des Autos kurz vor dem vermeintlichen Schadensfall bekunden könne. Soweit der Kläger Beweis angeboten hat durch Vernehmung des Sachverständigen der M., wird dieser - dem Vortrag des Klägers folgend - allenfalls bekunden können, dass die Kratzspuren frisch waren, nicht indes, dass das Auto vor dem 27.5.2022 schadenfrei war.
Im Übrigen ist die Klage auch nicht begründet, weil der Kläger unzureichend zur Höhe vorgetragen hat.
Dies gilt zum einen, weil das Auto gemäß den eigenen Angaben des Klägers im Termin über Vorschäden verfügte und der Kläger hierzu keinen hinreichenden Vortrag gehalten hat. Der Kläger gab an, das Fahrzeug habe eine Schramme hinten rechts am Kotflügel gehabt und eine Delle vorne an der Stoßstange. Das sei dem Sachverständigen auch aufgefallen. Dies fügt sich nur in Teilen zu den Angaben im Gutachten. Dort wird zu Altschäden nur ausgeführt, dass die Stoßfänger vorne und hinten verschrammt seien. Eine Delle vorne wird nicht erwähnt. Zu sehen ist auf dem Lichtbild 28 im Gutachten eine beschädigte und zerkratzte Stelle vorne recht.
Auch in der Kaskoversicherung obliegt es dem Anspruchsteller, zu Vorschäden substantiiert vorzutragen (vgl. Meincke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., A.2 AKB Rn. 570), insbesondere wenn diese nicht ausschließbar wertbestimmend sind, was im Hinblick auf sämtliche Schäden an der Karoserie der Fall ist. Ohne die Abgrenzung von Vorschäden lässt sich der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmen. Diese im Haftpflichtrecht entwickelten Grundsätze gelten auch für die Kaskoversicherung (vgl. dazu etwa OLG Koblenz, Beschl. v. 28.7.2021, 12 U 353/21, juris; siehe allg. auch OLG Köln Urt. v. 08.02.2011 - 15 U 151/10, juris Rn. 8 ff; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 - 1 U 31/16, VersR 2017, 1032 m. w. N. aus der Rspr.). Die Beklagte hat sich auf die nicht nachgewiesene Kompatibilität der Schäden am Fahrzeug berufen; daher wäre der Kläger gehalten gewesen, hierzu ergänzend vorzutragen und Vorschäden abzugrenzen. Dabei ist unerheblich, dass seitens der Kammer auf diesen Umstand nicht näher hingewiesen worden ist, denn die Klage ist im Ergebnis auch aus einem anderen Grund zur Höhe unschlüssig, worauf hinreichend bereits in der prozessleitenden Verfügung hingewiesen worden ist.
Nach A. 2.5.3.1b) AKB ersetzt der Versicherer in dem Fall, dass das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur auf Basis der Stundenverrechnungssätze „unserer regional ansässigen Referenzwerkstätten. Obergrenze ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.“
Zum Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs hat der Kläger nichts vorgetragen. Diese Daten lassen sich auch nicht dem vorgelegten Gutachten entnehmen. Klägerseits wird kein Vortrag dahin gehalten, dass diese Werte geschätzt werden können. Allein aus dem Alter des Fahrzeugs folgt dies nicht ohne weiteren Vortrag.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klausel unklar und unangemessen sei und daher gegen §§ 305 c, 307 BGB verstoße.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 26.1.2022, IV ZR 144/21, juris, Rn. 10; Urt. v. 18.1.2023, IV ZR 465/21, juris, Rn. 20, stdg. Rspr.).
Schon der Bedingungswortlaut streitet nicht für das Verständnis des Klägers, wonach bei unterbliebener Reparatur nur Lohnkosten erstattungsfähig seien. Es werden ausdrücklich die Kosten einer erforderlichen Reparatur erstattet und als Kalkulationsgrundlage verlangt die Beklagte in ihrer Bedingung lediglich, dass auf die Stundenverrechnungssätze ihrer regional ansässigen Referenzwerkstätten abgestellt wird. Dies schließt einen Ersatz von Ersatzteilen ersichtlich nicht aus. Die Klausel ist insoweit weder unklar, noch mehrdeutig und auch nicht überraschend. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte im Fall einer unterbleibenden Reparatur auf der Basis ihr bekannter Referenzwerkstätten abrechnet, wobei durch den Bezug auf regional ansässige Werkstätten die Ortsüblichkeit als Vergleichsmaßstab gilt. Dies begegnet keinen Bedenken (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.4.2008, I-4 U 145/07, juris), denn auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird sich die Frage stellen, wie die Beklagte auf andere Weise abrechnen soll, wenn sie, wie hier indes der Fall, keinen Sachverständigen bemühen möchte. Dabei liegt auch keine Unangemessenheit darin, dass auf der Beklagte bekannte Referenzwerkstätten verwiesen wird, denn dem Versicherungsnehmer steht insoweit ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu, ihm diese Werkstätten zu benennen. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB liegt hierin nicht, denn es wird weder vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regel abgewichen, noch wird das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, noch ist sonst eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zu erkennen. Die Klausel, die zudem als Obergrenze der Ersatzleistung den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) nennt, entspricht den allgemeinen kaskorechtlichen Grundsätzen, dass nicht jeglicher Reparaturaufwand ersetzt wird.
Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
Streitwert: 8.776,68 €