Landgericht Köln, 9. Kammer für Handelssachen — 89 O 57/21
werden der Tatbestand und die Gründe des Urteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15.12.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 3 des Urteils im drittletzten Absatz, mithin dem Absatz (3) des Zitats, heißt es in der zweiten Zeile „ über “ statt „Ober“.
Zudem heißt es in der dritten Zeile desselben Absatzes „ (s.g. VVL) “ statt „(s.g. nVVL)“.
In der vierten Zeile desselben Absatzes hießt es „ VVL-Vergütung “ statt „WL-Vergütung“.
2. Auf Seite 3 des Urteils heißt es im letzten Absatz in der ersten Zeile „ Vertriebspartnergrundvertrag (Anlage K 1)“ statt „Vertriebspartnervertrag (Anlage K1)“.
3. Auf Seite 6 des Urteils heißt es in der letzten Zeile „ Vertriebspartnergrundvertrages “ statt „Vertriebspartnervertrages“.
4. Auf Seite 7 des Urteils im dritten Absatz heißt es:
„Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen , [...]“.
5. Auf Seite 8 des Urteils im zweiten Absatz in der vierten Zeile heißt es „ Vertriebspartnergrundvertrag “ statt „Vertriebsgrundvertrag“.
6. Auf S. 8 des Urteils heißt es im letzten Absatz in der zweiten bzw. dritten Zeile „§ 11 Abs. 8 “ (statt „§ 11 Abs. 3“) „ desVertriebspartnergrundvertrags “.
7. Auf S. 13 des Urteils heißt es im letzten Absatz in der dritten Zeile „... die der Kläger ...“ (statt „die Kläger“), ebenso am Ende der vierten Zeile desselben Absatzes.
Die Kammer weist darauf hin, dass sich die vorgenannten Ortsangaben zu den vorgenommenen Berichtigungen auf das in der Akte befindliche Original des Urteils (Bl. 1922 - 1936) beziehen.