Landgericht Köln, 33. Zivilkammer — 33 O 538/24
Das Versäumnisurteil vom 10.04.2024 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 10.04.2025 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden
Die Klägerin beliefert als Buchhandlung und Zeitschriftenagentur vor allem US Bibliotheken und wissenschaftliche Institute. Außerdem betreibt sie einen wissenschaftlichen Verlag.
Die Klägerin verfügt über ein Stammkonto bei der E. Bank, dem zwei Währungskonten als Unterkonten zugewiesen sind. Bei den Unterkonten handelt es sich um ein USD-Konto und ein EUR-Konto. Im Verkehr mit der Geschäftsbank wird nur das Stammkonto angegeben. Das Hauptkonto hat die Nummer N01. Das Unterkonto mit USD läuft unter der der Nummer: N02 , das Unterkonto mit EUR unter der Nummer: N02 .
Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das verschiedene Softwaredienstleistungen anbietet, u.a. auch eine Buchhaltungssoftware.
Mit Vertrag vom 27./31. Mai 2010 schlossen die Parteien den HUP Vertrag Nr. N03 über die Überlassung einer Buchhaltungssoftware. Vertragsgegenstand ist neben der Überlassung der Standardsoftware die Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Rechts zur Benutzung der Software. In § 6 des Vertrages sind Sonderregelungen für die Gewährleistung getroffen. § 8 des Vertrages sieht einen Haftungsausschluss für Schadensersatzansprüche sowie eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr vor. Für weitere Einzelheiten zu dem Vertrag wird auf Anlage B 1 verwiesen.
Parallel schlossen die Parteien ebenfalls am 27.5.2010 bzw. 31.5.2010 einen Vertrag über die Wartung der HUP-Software (HUP Vertrag Nr. N03). Dieser beinhaltete gegen eine von der Klägerin zu zahlende Gebühr verschiedene Wartungsleistungen. Für den Inhalt des Vertrages wird auf Anlage K6 (Bl. 84-90 dA) Bezug genommen.
Die Beklagte stellte der Klägerin die Software noch im Mai 2010 zur Verfügung. Die Klägerin rügte keine Mängel.
Die streitgegenständliche Software bietet u.a. die Möglichkeit am beleglosen elektronischen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Hierzu erstellt sie nach den Vorgaben des jeweiligen Kunden Dateien für elektronische Überweisungsaufträge. Diese kann der Kunde dann zur Auslösung entsprechender Zahlungen an seine jeweilige Bank übermitteln, welche die Überweisung letztlich abwickelt. Dort wird der Auftrag erneut angezeigt und muss nach den jeweiligen Vorgaben der Geschäftsbank und den Verfahrensweisen der Bankensoftware freigegeben werden. Konkret muss der jeweilige Kunde den erzeugten elektronischen Überweisungsauftrag in seine Bankensoftware „hochladen“. Bei der Einstellung des Überweisungsauftrages können über verschiedene Reiter Informationen über den Auftrag durch den Kunden eingesehen werden. In der Software der Beklagten lassen sich verschiedene Bankverbindungen / Konten als sogenannte Zahlbanken anlegen und dann aus einer Vorschlagsliste im Zuge der Generierung von Überweisungsaufträgen auswählen. Bei einer Aufteilung in Unterkonten - wie bei der Klägerin der Fall - wird das jeweils zu belastende Konto über die im elektronischen Auftrag ebenfalls an die Bank zu übermittelnde Kontowährung identifiziert.
Die Software der Beklagten wies vor der am 30. November 2022 erfolgten Einspielung eines Patches einen Fehler auf, der dazu führte, dass bei einer Akontozahlung in Fremdwährung und von einem Fremdwährungskonto die Währung für das Zahlkonto nicht zutreffend übermittelt wurde, sondern die Standard-Währung (EUR) angegeben wurde. Im Fall der E. Bank konnte das wegen der beschriebenen Unterteilung von Stamm- und Unterkonten dazu führen, dass statt des beabsichtigen USD-Kontos das EUR-Konto angesprochen wurde.
Am 23. November 2022 wollte die Klägerin mittels der von der Beklagten überlassenen Buchhaltungssoftware eine Vorauszahlung an einen Lieferanten, nämlich die in den USA ansässige G. in Höhe von 13.457.856,00 USD vornehmen. Da dem Zahlungsvorgang noch keine gebuchte Rechnung zugrunde lag, nutzte die Klägerin den Prozessschritt „Vorschlagsliste Akontozahlung“, den sie zuvor im Zusammenhang mit einer Akontozahlung ins Ausland in Fremdwährung und von einem Fremdwährungskonto seit Anschaffung der Software nie benutzt hatte.
Am 24. November 2022 stellte die Klägerin fest, dass die Überweisung zu Lasten Ihres EUR-Kontos statt zu Lasten des USD-Bankkontos ausgeführt wurde und zwar zum Umtauschkurs von 1,027 USD = 1,00 EUR. Überwiesen wurden deshalb 13.104.049,24 EUR statt 13.457.856,00 USD. Dadurch geriet das EUR-Konto der Klägerin mit mehr als 860.000,00 EUR ins Minus.
Die Klägerin ließ am 24. November 2022 7.294.000 USD gegen EUR tauschen. Die Ausführung erfolgte am 25. November 2022 - der 24. November 2022 war ein „US Bank Holiday“, somit konnten keine USD Geschäfte abgewickelt werden - zum Kurs von 1,042. Dies ergab einen EUR Betrag von 7.000.000 EUR. Der Kursverlust aus der Teil-Korrektur des EUR Kontos in Höhe von 7.000.000 EUR lag bei 102.293,53 EUR.
Die Klägerin teilte der Beklagten über die damalige Geschäftsführerin O. die Umstände des Vorgangs mit. Noch am 30. November 2022 ließ die Beklagte der Klägerin den Patch 9076 zukommen, um den Fehler in der Software zu korrigieren.
Nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsprüfer der Klägerin am 5. Mai 2023 beschloss die Klägerin, einen weiteren Umtausch von USD in EUR durchzuführen. Mithin tauschte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.163.000 EUR. Ausgehend von der Differenz der USD-Kurse in Höhe von 0,90465 EUR und 0,97371 EUR zwischen dem Zeitpunkt des Ankaufs und des Verkaufs errechnet sich so eine Kursdifferenz in Höhe von 6.163.000,00 EUR x 0,06906 = 425.616,78 EUR.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2023 wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Für diese meldete sich mit E-Mail vom 06. Oktober 2023 deren Haftpflichtversicherer. Dieser äußerte sich dahingehend, dass das Programm die Funktionalität Akontozahlung in Fremdwährung bis zur Einspielung des Patches 9076 noch nicht gehabt habe. Man habe es zwar vermeintlich anwählen können, jedoch sei die gewünschte Funktion dahinter noch nicht hinterlegt gewesen.
Die Klägerin trägt vor, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus dem Anschaffungsvertrag der Software zu, da diese Schutz- und Aufklärungspflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt habe. Die Beklagte habe ihre Software so gestalten müssen, dass nicht nutzbare Funktionen nicht anwählbar seien oder die Beklagte habe darauf hinweisen müssen, dass in ihrer Software eine Funktion zwar anwählbar, aber nicht nutzbar gewesen sei. Es sei auch nicht Aufgabe eines Nutzers, sich bei dem Softwarehersteller zu erkundigen, ob eine offensichtlich anwählbare Funktion auch tatsächlich nutzbar sei und die mit ihr verbundenen Funktionen erfüllt werden. Eine Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche komme nicht in Betracht, da die Beklagte den Fehler in der Software arglistig verschwiegen habe. Zu dem konkreten Überweisungsvorgang behauptet die Klägerin, dass als Währung stets eine USD-Zahlung angegeben worden sei. Zwei Mitarbeiterinnen der Klägerin hätten aufgrund der Höhe des Betrags den Eingabevorgang zusammen genau überwacht. Das Bankkonto des Empfängers sei geprüft worden, der Betrag, die Zuweisung zu Lasten des USD-Bankkontos der Klägerin und auch ob das Programm das korrekte USD Verrechnungskonto herangezogen habe. Über die „Sachkontenanzeige“ sei das Verrechnungskonto/Sachkonto (131209) geprüft worden. Da alles korrekt angezeigt worden sei, habe es für die Klägerin keinerlei Anlass zur Vermutung gegeben, dass ein Fehler der Software vorliegen könnte. Nachdem die Fehlbuchung am 24. November 2022 aufgefallen sei, sei ein Rückgängigmachen der Transaktion nicht mehr möglich gewesen. Der auf zwei Daten verteilte Währungsumtausch sei aufgrund des bereits veränderten USD Kurses und der Kursverluste gewählt worden. Sie, die Klägerin, habe den Schaden gering halten wollen und sich deshalb entschieden - in der Erwartung einer Stärkung des USD und eines damit einhergehenden "besseren" Wechselkurs - noch nicht den gesamten Betrag umzutauschen. Schließlich trägt die Klägerin vor, der Fehler in der Software könne auch nachträglich in die Software gelangt sein, z.B. durch Einspielung eines Updates durch die Beklagte. In diesem Fall hafte die Beklagte auf Grundlage des Wartungsvertrages für den Schaden.
Mit ihrer am 30.04.2024 beim Landgericht Aachen eingereichten Klage hat die Klägerin ursprünglich begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 527.910,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 4.835,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Nach zwischenzeitlicher Verweisung an das Landgericht Köln hat die Kammer am 10.04.2025 antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen und die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.04.2025 zugestellt worden. Diese haben mit am 12.05.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 10. April 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 527.910,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2024 zu zahlen;
die Beklagte ferner zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von weiteren 4.835,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2024 an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10.04.2025 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte der Ansicht, etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien durch die Regelungen zur Haftung in Ziff. 8 des Softwarevertrages ausgeschlossen. Weiter trägt die Beklagte vor, die Klägerin treffe jedenfalls ein Mitverschulden. Bei der Kontrolle des Überweisungsauftrags habe den Mitarbeiterinnen der Klägerin unter dem Reiter „Info“ auffallen müssen, dass beim Textfeld „Gesamtsumme der Beträge“ hinter der Ziffer 13.457,856 „EUR“ und nicht „USD“ gestanden habe. Zudem hätten die Mitarbeiterinnen der Klägerin auch bei Einsicht des an die Bank gerichteten Begleitschreibens erkennen können, dass der Vorgang nicht wie gedacht abgewickelt werden würde. In diesem Schreiben habe nämlich die Kontowährung des Zahlkontos gefehlt und auch als Kontonummer sei wiederum nur das Stammkonto ohne Unterkonten vermerkt gewesen. Ferner müsse die Klägerin sich auch ein Mitverschulden der E. Bank zurechnen lassen. Der E. Bank habe sich aufdrängen müssen, dass das Geschäft ausschließlich für sie vorteilhaft war, jedoch für die Klägerin nur Nachteile hatte. Weiter trägt die Beklagte vor, sie sei für Spekulationsverluste der Klägerin nicht verantwortlich. Hätte die Klägerin die gesamte Summe am Tag nach der fehlerhaften Überweisung zurückgetauscht und mit dem Rücktausch eines Teilbetrags nicht bis Mai 2023 gewartet, wäre der Schaden - insoweit unstreitig - deutlich geringer ausgefallen. Die Beklagte beruft sich schließlich auf die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt sie vor, es stünden gewährleistungsrechtliche Ansprüche im Raum, die einer zweijährigen Verjährungsfrist unterlägen. Mit sonstigen Ansprüchen sei die Klägerin wegen des Vorrangs des Sachmängelgewährleistungsrechts ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere ist er form- und fristgemäß eingelegt worden. Der Einspruch hat allerdings in der Sache keinen Erfolg, weshalb das Versäumnisurteil in vollem Umfang aufrechtzuerhalten war.
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. Dabei kann dahinstehen, wie die Gerichtsstandsvereinbarung in dem Software-Lizenzvertrag auszulegen ist. Denn jedenfalls ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Köln nunmehr aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 17.12.2025, der für das Gericht, an das verwiesen wird, gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 grundsätzlich bindend ist (allgemeine Ansicht, BGH NJW-RR 92,902; Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 281 Rn. 16).
II.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 527.910,31 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
a.
Der zwischen den Parteien zustande gekommene „Software - Lizenzvertrag“ (HUP Vertrag Nr. N03; vgl. Anlage B1), der die Überlassung einer Buchhaltungssoftware zum Gegenstand hatte, ist rechtlich als Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB zu qualifizieren.
Softwareüberlassungsverträge über Standardsoftware, die dem Nutzer auf Dauer und definitiv überlassen wird, werden dem Kaufvertragsrecht gemäß §§ 433 ff., 453 BGB unterstellt; die Form der Vergütung oder die im Vertrag enthaltenen Nutzungsbeschränkungen spielen ebenso wie die Überschrift des Vertrages gleichsam als Indizien nur eine untergeordnete Rolle (Loewenheim UrhR-HdB/Lehmann/Spindler, 3. Aufl. 2021, § 82 Rn. 30, 31; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 433 Rn. 9 und § 453 Rn. 8; Förster: IT-Vertragsrecht: Teil 4 - Miete und Kauf von Standardsoftware, MMR 2024, 760; BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 314/86 -, BGHZ 102, 135-152; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 299/98 -, BGHZ 143, 307-314; OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2014 - I-12 U 112/13 Rn. 22). Wegen § 453 BGB kommt es nicht darauf an, ob eine Sache oder ein Immaterialgut überlassen wird (Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 433 Rn. 9; Ernst in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Auflage 2022, (43) Softwareverträge Rn. 36).
Nach § 1.1. des Vertrages hat die Klägerin das Nutzungsrecht an der Software zeitlich unbegrenzt erworben. Nach obigen Ausführungen drängt sich deshalb die Anwendung des Kaufvertragsrechts auf. Zudem spricht das aus § 5.2. ersichtliche Zahlungsschema für die Anwendung des Kaufvertragsrechts. Vorgesehen war nicht etwa eine monatliche Zahlung, sondern eine endgültige gestaffelte Zahlung, so dass das geleistete Entgelt nicht an die Nutzungsdauer gekoppelt ist.
b.
Die von der Beklagten gelieferte Software war mangelhaft iSd § 434 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Nach § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Gemäß § 434 Abs. 3 BGB entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich u.a. (1.) für die gewöhnliche Verwendung eignet und (2.) eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer abgegeben wurden. Zu der üblichen Beschaffenheit gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.
Nach diesen Maßstäben lag bei der gelieferten Software ein Sachmangel vor. Denn die Software wies einen Fehler auf, der dazu führte, dass bei einer Akontozahlung in Fremdwährung und von einem Fremdwährungskonto die Währung für das Zahlkonto nicht zutreffend übermittelt wurde, sondern die Standard-Währung (EUR) angegeben wurde. Damit weist die verkaufte Sache nicht die übliche und zu erwartende Beschaffenheit auf. Wird die Währung für das Zahlkonto bei einer Akontozahlung in Fremdwährung und von einem Fremdwährungskonto nicht richtig übermittelt, so liegt ein Qualitätsmangel vor. Denn der Käufer kann fraglos erwarten, dass bei einer in der Software enthaltenen Funktion die Währung für das Zahlkonto korrekt übermittelt wird.
Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin in Anlehnung an die Auskunft des Haftpflichtversicherers (die von der Beklagten in der Duplik allerdings korrigiert wurde) zugrunde legen würde, nach der die Funktionalität Akontozahlung in Fremdwährung vermeintlich angewählt werden konnte, jedoch die Funktion dahinter noch nicht hinterlegt war, so würde gleichfalls ein Mangel der verkauften Sache vorliegen. Weist eine Software eine Funktion scheinbar auf, weil diese aus Sicht des Nutzers durch Klicks und die Auswahl verschiedener Reiter und Schaltflächen ansteuerbar ist, und suggeriert diese Auswahloption, dass die angesteuerte Funktion den beabsichtigten Vorgang auch wie ausgewählt ausführe, obwohl die Option in der gewünschten Form nicht ausführbar ist, dann eignet sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung. Schließlich suggeriert die Auswählbarkeit einer Funktion selbst, dass diese auch der gewöhnlichen Verwendung entspricht.
c.
Der Sachmangel lag zur Überzeugung der Kammer bei Gefahrübergang vor.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Funktionalität „Akontozahlung in Fremdwährung“ bereits bei erstmaliger Übergabe der Software an die Klägerin vorhanden war und es in der Folge keine Änderungen an dieser Funktionalität gegeben hat, folglich also auch der beschriebene Fehler von Beginn an in der Software vorhanden war.
Dies hält die Kammer unter Würdigung des gegenseitigen Parteivortrags auch für zutreffend, zumal die Klägerin keinen sonstigen Zeitpunkt konkret benannt hat, zu dem der Fehler in die Software gelangt sein könnte. Zwar hat die Klägerin im Anschluss an die Erörterungen im ersten Verhandlungstermin mit Schriftsatz vom 13.05.2025 im Zusammenhang mit der Herleitung von Ansprüchen aus dem Wartungsvertrag (dazu s.u. unter II.3.) bestritten, dass sich der streitgegenständliche Fehler bereits bei Gefahrübergang in der Software befand. Dieser Vortrag bleibt jedoch unsubstantiiert und vage. Konkrete Anknüpfungstatsachen für ihre Behauptung nennt die Klägerin nicht.
Im Übrigen würde die Unterstellung des Vortrags der Klägerin dazu führen, dass Gewährleistungsansprüche der Klägerin gestützt auf den Kaufvertrag gänzlich ausscheiden würden, weil der Mangel nicht bei Gefahrübergang vorgelegen hätte.
d.
Ihr Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat auch nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen.
e.
Es fehlt auch grundsätzlich nicht an einem ersatzfähigen Schaden.
Die Auslösung der Zahlung vom EUR-Konto der Klägerin beruhte kausal auf einer Fehlfunktion der Software, also auf dem festgestellten Mangel, so dass etwaige Schäden nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen wären. Dies umfasst im Grundsatz auch Schäden, die durch Währungsverluste wegen eines Umtausches von USD in Euro zustande kommen. Auch insoweit liegt ein kausaler Schaden vor.
Offenbleiben kann allerdings, ob auch der weitere Währungsverlust durch den späteren Umtausch eine Teilsumme erst im Mai 2023 noch kausal auf dem von der Beklagten zu vertretenden Mangel beruht, bzw. ob die Klägerin aus Gründen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, die gesamte Summe sogleich zurückzutauschen.
Ebenso kann offenbleiben, ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft, weil ihre Mitarbeiter wegen des besonders hohen Zahlbetrags und der erstmaligen Verwendung dieser Funktionalität besonders sorgfältig hätten sein müssen, so dass ihnen unter dem Reiter „Info“ aufgefallen wäre, dass der Überweisungsvorgang nicht in der korrekten Währung angelegt war.
Ferner kann dahinstehen, ob die E. Bank ein Mitverschulden trifft und ob die Klägerin sich dieses zurechnen lassen müsste.
Auch auf die Frage, ob der Haftungsausschluss gemäß § 8.1. des Vertrages eingreift und Schadensersatzansprüche deshalb ausgeschlossen sind, kommt es nicht an.
Denn jedenfalls sind sämtliche auf Sachmängelrecht beruhende Schadensersatzansprüche verjährt (dazu sogleich unter f.).
f.
Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind nicht durchsetzbar (§§ 194, 214 Abs. 1 BGB), weil Verjährung eingetreten ist, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.
Die überlassene Software unterliegt grundsätzlich der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Frist begann mit Ablieferung der Software (§ 438 Abs. 2 BGB), und zwar ungeachtet einer etwaigen Kenntnis des Mangels.
Die regelmäßige Verjährungsfrist, bei der es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis des Gläubigers ankommt, gilt demgegenüber gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB nur, falls der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Arglist durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und dieser bei Kenntnis den Vertrag jedenfalls so nicht abgeschlossen hätte. (vgl. nur BGH, Urteil v. 11.5.2001, V ZR 14/00; BGH NJW-RR 1996, 1332; BGH, NJW-RR 1992, 333; OLG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 19 U 48/11 -, juris). Arglistiges Verhalten erfordert einen zumindest bedingten Vorsatz des Verkäufers bezüglich der Täuschung des Käufers über den Mangel, wenn auch nicht unbedingt ein besonderes Maß an subjektiver Verwerflichkeit (OLG Zweibrücken, Urteil vom 08. Mai 2008 - 4 U 74/07 -, juris). Offenbarungspflichtig ist der Verkäufer bei Fragen des Käufers sowie über besonders wichtige Umstände, die für die Wertbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Der Verkäufer ist nur insoweit zur Aufklärung verpflichtet, als der Käufer auf Grund der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben eine Auskunft erwarten durfte. Eine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, besteht nicht (OLG Köln, a.a.O.). Der Käufer muss beweisen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, also sowohl das Verschweigen als auch die Arglist. Das gilt sogar dann, wenn der Verkäufer im Vertrag erklärt, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt (BGH NJW 2003, 2380 (2382); DNotZ 2021, 35 Rn. 12 f.; zit. nach BeckOK BGB/Faust, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 438 Rn. 46).
Nach diesem Maßstab hat die Klägerin ein arglistiges Verschweigen des beschriebenen Fehlers in der Software durch die Beklagte nicht bewiesen. Es steht schon nicht fest, dass der Beklagten der Fehler bekannt war. Für eine Kenntnis der Beklagten hat die Klägerin keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die eine Kenntnis der Beklagten von dem Mangel vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis nahelegen würden. Mithilfe der von der Klägerseite zum Beweis angebotenen Zeugenaussagen kann der Beweis nicht geführt werden, weil die Klägerin schon keine konkreten Tatsachen benennt, die von den Zeuginnen bestätigt werden könnten. Erst recht hat die Klägerseite keinen bedingten Vorsatz der Beklagten bezüglich der Täuschung über den Mangel schlüssig dargelegt.
Darüber hinaus war der hier streitgegenständliche Mangel - selbst wenn die Klägerin ihn gekannt haben sollte - auch nicht offenbarungspflichtig. Es ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin die in Rede stehende Funktion „Akontozahlung ins Ausland in Fremdwährung und von einem Fremdwährungskonto“ seit Anschaffung der Software im Jahr 2010 nie benutzt hatte. Es handelt sich daher offenbar um eine abseitige Funktion der Software, die in keiner Weise von zentraler Bedeutung für die Klägerin war. Es liegt deshalb gerade kein Mangel über besonders wichtige Umstände, die für die Wertbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, vor.
Aus demselben Grund ist nicht ersichtlich (und auch nicht vorgetragen), dass die Klägerin die Software nicht erworben hätte, wenn sie von dem konkreten Mangel gewusst hätte. Es ist deshalb fernliegend, dass die Klägerin als Käuferin bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht - oder jedenfalls so nicht - abgeschlossen hätte.
Da eine Arglist der Beklagten nicht bewiesen ist, bleibt es bei der Verjährungsregelung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Software wurde der Klägerin nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten im Mai 2010 überlassen. Damit endete die Verjährungsfrist im Mai 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin keine Mängel gerügt, erst recht nicht den hier streitgegenständlichen Mangel.
Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus dem „Software-Lizenzvertrag“ sind damit verjährt und nicht durchsetzbar, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung auch erhoben hat.
2.
Der Klägerin steht ferner kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Schutzpflicht- oder Auskunftspflichtverletzung zu, weil ein solcher Anspruch neben dem Gewährleistungsrecht subsidiär ist und seine Geltendmachung eine Umgehung von § 438 BGB darstellen würde.
Die Verjährungsregelung des § 438 BGB erfasst zwar grundsätzlich nur die in § 437 BGB genannten Gewährleistungsansprüche und ist nicht ohne Weiteres auf sonstige schuldrechtliche Ansprüche, insbesondere solche aus Pflichtverletzungen gemäß § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB, übertragbar. Jedenfalls bei Pflichtverletzungen mit Mangelbezug (z. B. unterlassene Aufklärung über einen Sachmangel) greift jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. NJW-RR 2011, 462) regelmäßig der Subsidiaritätsgrundsatz: Die spezialgesetzliche Regelung in den §§ 434 ff. BGB geht der allgemeinen Pflichtverletzungshaftung vor (vgl. auch BeckOGK/Arnold, 1.11.2024, BGB § 438 Rn. 26 ff.).
Die vorliegende Pflichtverletzung, die der Beklagten durch die Klägerin vorgeworfen wird, nämlich, dass die Beklagte darauf hätte hinweisen müssen, dass in ihrer Software eine Funktion nicht nutzbar oder fehlerhaft war, hat zweifellos Mangelbezug, da der Vorwurf im Kern gerade die fehlende Aufklärung über eben jenen Sachmangel betrifft.
Würde in dieser Konstellation kein Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts anerkannt, würde dies regelmäßig die Wertungen des § 438 BGB unterlaufen. Denn der Käufer könnte sich reflexhaft darauf berufen, der Verkäufer hätte über den Sachmangel, für den Gewährleistungsansprüche an der Verjährung scheitern, aufklären müssen und sich über §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB die für ihn günstigeren, allgemeinen Verjährungsregelungen nutzbar machen.
Dies macht deutlich, dass der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts aus systematischen Gründen berechtigt ist. Die Subsidiarität des allgemeinen Schuldrechts dient zudem dem Schutz des Vorrangs der Nacherfüllung, der nach der gesetzgeberischen Wertung gewollt ist.
Die von der Klägerin behaupteten Ansprüche auf Grundlage von § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB scheiden deshalb aus.
3.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des Vertrages über die Wartung der HUP-Software (HUP Vertrag Nr. N03) gemäß §§ 631, 280 Abs. 1 BGB besteht nicht.
a.
Der zwischen den Parteien geschlossene Wartungsvertrag unterliegt dem Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB. Denn Verträge über die „Wartung“ oder „Pflege“ von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist (OLG Köln Hinweisbeschluss v. 26.6.2014 - 19 U 17/14, BeckRS 2015, 3472). Der vorliegende Vertrag ist ersichtlich auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software gerichtet, so dass Werkvertragsrecht Anwendung findet.
b.
Eine Verletzung des bestehenden Werkvertrages hat die Klägerin auf Grundlage des von der Beklagten nach dem Vertrag geschuldeten Pflichtenkreis nicht schlüssig dargelegt.
Nach § 1 Nr. 2 des Vertrages (vgl. Anlage K 6) ist im Rahmen des Systemwartungsvertrages u.a. geschuldet:
a) zentrale Annahme von Problemmeldungen des AG
b) Vorhaltung von ausgebildetem Personal zur Annahme von Problemmeldungen während der Bereitschaftszeiten
c) Analyse der Problemmeldung, Einstufung der Priorität
d) Abstimmung der einzuleitenden Maßnahmen mit dem AG
e) Behebung von Fehlzuständen innerhalb der Software durch Aufzeigen von Workarounds oder Codierung
f) Bereitstellung von Softwareupdates und Bugfixes
Soweit lit. e) die „Behebung von Fehlzuständen“ abdeckt, so ist dies im Zusammenhang mit lit. a) bis d) zu sehen. Die Beklagte hat danach bei Problemmeldungen entsprechend zu reagieren. Sie schuldet nicht, ganz generell und unabhängig von einer Meldung oder ihrer Kenntnis jeden Fehlzustand zu jeder Zeit beheben. Ein Tätigwerden der Beklagten wird erst durch eine Problemmeldung der Klägerin ausgelöst. Dann ist es ihre Aufgabe, den Fehlzustand zu beheben. Genau dieser Verpflichtung ist die Beklagte durch die Einspielung des Patches 9076 nach dem streitgegenständlichen Schadensereignis nachgekommen.
Nach lit. f) schuldet die Beklagte die Bereitstellung von Softwareupdates und Bugfixes. Wäre ein Softwareupdate fehlerhaft gewesen, so könnte dies zwar ggf. Schadensersatzansprüche der Klägerin auslösen. Ein solches fehlerhaftes Update behauptet die Klägerin jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte nur ins Blaue hinein. Wenn sie vorträgt, es sei „ möglich - wenn nicht sogar wahrscheinlicher -, dass sich der Fehler erst im Zusammenhang mit einem der verschiedenen Updates ergab “, so stellt dies keinen konkreten Tatsachenvortrag dar. Die Klägerin trägt insbesondere nicht vor, wann und mit welchem Update der Fehler in die Software gelangt sein sollte. Da sie die streitgegenständliche Funktion auch über zehn Jahre lang nicht benutzt hat, kann sie den Fehler auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erstmalig festgestellt haben (und vorher nicht), so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fehler nachträglich in die Software gelangt sein könnte.
Der Klägerin kommen auch weder Beweiserleichterungen zugute noch ist eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte hat insoweit erstens vorgetragen, dass der Fehler von Anfang an vorlag. Insofern hat sie aus ihrer Sicht vorgetragen, was ihr zur Aufklärung möglich ist. Zweitens hat sie vorgetragen, die Klägerin über sämtliche Updates und deren Inhalt informiert zu haben. Dem ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Daraus ist zu schließen, dass die Klägerin zu konkreterem Vortrag in der Lage wäre.
Nach alledem ist eine Verletzung des Wartungsvertrages durch die Beklagte nicht feststellbar.
c.
Einem Anspruch der Klägerin stünde ferner wiederum die Einrede der Verjährung entgegen.
Nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt für den Wartungsvertrag eine Verjährung von 2 Jahren, da dieser die Wartung von Standardsoftware zum Gegenstand hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2014, 878; zit. nach Grüneberg, BGB, 84. Aufl. § 634a Rn. 5).
Die Beklagte hat - wie bereits dargestellt - vorgetragen, dass der Fehler von Anfang an in der Software vorhanden war. Ansprüche aus dem Wartungsvertrag auf Behebung des Fehlers im Rahmen eines „Bugfix“ wären daher - selbst bei unterstellter Kenntnis der Beklagten von dem Fehler - spätestens Mitte 2012 verjährt.
Keine Verjährung wäre demgegenüber nur dann gegeben, wenn der Fehler erst in den letzten 2 Jahren vor dem Schadensereignis in die Software gelangt wäre. Hierzu hat die Klägerin jedoch - wie dargestellt - nichts Konkretes vorgetragen, was den Vortrag der Beklagten substantiiert widerlegen könnte.
4.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache bestehen auch die Nebenansprüche auf Verzinsung und Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.
III.
Ein Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2025 war der Klägerin nicht einzuräumen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Insbesondere ist der Schriftsatz der Beklagten der Klägerin am 14.08.2025 übermittelt worden, also rund zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin. Die Wochenfrist gemäß § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO ist damit gewahrt. Der Schriftsatz war auch mit sechs Seiten nicht derart umfangreich, dass eine längere Erwiderungsfrist erforderlich gewesen wäre, zumal die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.08.2025 auch auf den Schriftsatz erwidert hat.
IV.
Streitwert: 527.910,31 Euro
Verfügung
I
Zu übersenden ist/sind
beglaubigte Abschrift des Urteils/elektronische Urschrift mit Signatur
Abschrift des Urteils
II
Der Servicekraft zur weiteren Veranlassung
Köln, 17.09.2025 33. Zivilkammer