Landgericht Köln, 12. Zivilkammer — 12 O 219/25
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der Beklagten unter dem 26.01.2024 einen Vertrag über die Miete einer Photovoltaik-Anlage mit Batteriespeicher und Wallbox (im Folgenden: „Anlage“) mit einer Erwerbsoption für den Betrieb auf dem Dach des in seinem Eigentum stehenden Einfamilienhauses. Die Miete beträgt in den ersten 24 Monaten nach Vertragsbeginn EUR 139,90 (brutto), danach EUR 243,70 (brutto). Angaben zum Gesamtbetrag der Mietzinszahlungen oder zu einem effektiven Jahreszins erfolgten weder im Vertrag noch vor Vertragsschluss.
In Ziff. 5 Abs. 1 der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“, Bl. 42ff. d.A.) heißt es: „ Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen .“ Hierzu führt Ziff. 5 Abs. 3 AGB aus: „ Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher und Wallbox zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt. b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher und Wallbox für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können .“
Ziff. 5 Abs. 6 der AGB lautet: „Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. G. behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.“
In § 14 der AGB ist geregelt: „Die Sach- und Preisgefahr des zufälligen Untergangs durch höhere Gewalt, bei Diebstahl und Beschädigung durch Dritte trägt G.. Der Kunde hat in den Fällen während der Dauer der Beseitigung der Gebrauchsbeeinträchtigung keinen Mietzins zu entrichten. In allen anderen Fällen des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere bei Mängeln der PV-Anlage, des Batteriespeichers und der Wallbox ist der Kunde selbst verpflichtet, eine Beeinträchtigung des Gebrauchs abzustellen und ist während der Zeit verpflichtet, den Mietzins weiter zu entrichten. Angeboten wird zusätzlich ein Service-Vertrag durch die G. GmbH.“
Der Vertrag zwischen den Parteien umfasst einen solchen Servicevertrag, welcher fortlaufende Leistungen durch die Beklagte wie beispielsweise einen Reparaturservice und den Austausch defekter Komponenten beinhaltet. Zur Störungsbeseitigung sind Beseitigungsfristen geregelt, deren schuldhafte Nichteinhaltung durch die Beklagte eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Der Vertrag sieht weiter vor, dass der Kläger und seine Ehefrau nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 20 Jahren das Recht haben, die Anlage für 1,00 € netto zu erwerben oder diese von der Beklagten für 2.500,00 € netto zurückbauen zu lassen. Die Lebensdauer der Anlage überschreitet regelmäßig die 20jährige Vertragslaufzeit.
Unter dem 02.02.2026 trat die Ehefrau des Klägers sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag mit der Beklagten an den die Abtretung annehmenden Kläger ab.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe ein Feststellungsinteresse bzgl. des Klageantrags zu 4), da ihm jederzeit die Kündigung durch die Beklagte aufgrund eines nicht näher definierten vertragswidrigen Verhaltens drohe.
Der Kläger behauptet, in einem Gespräch vom 08.02.2024 habe ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger versichert, dass er von einer Installation der Anlage bereits während des Mietzeitraums finanziell profitieren würde, da seine Stromersparnis samt Einspeisevergütung die monatlich zu zahlende Miete überschreiten würde. Die durch die Beklagte angebotenen Vertragskonditionen seien die günstigsten am Markt. Ihm sei eine Vergütung in Höhe von mindestens 7.000,00 EUR aus der Stromeinspeisung zugesagt worden. Diese Angaben seien unrealistisch und beschönigend gewesen. Der Kläger habe auf die Aussagen des Mitarbeiters der Beklagten vertraut und sich aus diesem Grund zum Vertragsabschluss entschlossen. Ihm sei seit Beginn der Mietzahlungen, also ab dem 01.04.2024 - 01.04.2026, ein Schaden in Höhe von monatlich durchschnittlich 28,72 EUR und ab dem 01.04.2026 ein Schaden von monatlich durchschnittlich 132,52 EUR entstanden.
Der Kläger behauptet weiter, wirtschaftlich betrachtet bestehe hinsichtlich der Ausübung der Erwerbsoption kein echtes Wahlrecht des Klägers, sondern die Beklagte übe auf Grund eines Missverhältnisses zwischen dem am Ende der Vertragslaufzeit durch den Kläger zu zahlenden Erwerbspreis und den alternativ am Ende der Vertragslaufzeit durch den Kläger für den Rückbau durch die Beklagte zu tragenden Kosten wirtschaftlichen Druck auf den Kläger aus. Auch die Beklagte gehe ausweislich der als solcher unstreitigen steuerlichen Behandlung des Vertrages (Nullsteuersatz) von einem anfänglichen Erwerbsgeschäft aus. Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei jedenfalls analog einer entgeltlichen Finanzierungshilfe i.S.d. 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu behandeln, da er bereits bei Vertragsschluss faktisch zum Erwerb der Anlagen verpflichtet sei. Zudem sei er auch bei einer ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit zum Erwerb der Anlage verpflichtet, da er während der Vertragslaufzeit keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ohne Ausübung der Erwerbsoption habe. Darüber hinaus sei der Vertrag auch deswegen wie eine entgeltliche Finanzierungshilfe anzusehen, da der Kläger bereits durch die Mietzinszahlungen kalkulatorisch betrachtet bei Vertragsschluss für die Vollamortisation der Anlagen einzustehen habe. Jedenfalls stelle die vertragliche Gestaltung eine verbotene Umgehung i.S.d. § 512 BGB dar. Der Kläger habe Anspruch auf Herabsetzung der Miete auf den Betrag mit einem effektiven Zinsanteil in Höhe von 4 % p.a. gem. § 494 Abs. 2 i.V.m. § 246 BGB, da die Beklagte entgegen §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 3 EGBGB im Mietantrag nicht die erforderliche Pflichtangabe des effektiven Jahreszins gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erteilt habe.
Der Kläger beantragt nach Klarstellung der Anträge zuletzt,
1. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude K.-straße, 00000 O. aus dem Vertrag vom 26.01.2024 für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 01.04.2024 von 139,90 € auf den Betrag von 61,98 € reduziert wird,
2. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude K.-straße, 00000 O. aus dem Vertrag vom 26.01.2024 ab dem 01.04.2026 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 243,70 € auf den Betrag von 107,96 € reduziert wird.
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.870,08 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Klägers keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziff. 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500€ hat,
5. festzustellen, dass der Kläger für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.975,00 € brutto schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Kostenbeteiligung von EUR 2.500,00 (netto) für den Rückbau der Anlage sei nicht kostendeckend. Schon inflationsbedingt werde der Rückbau der PV-Anlage durch einen Dritten nach Ende der Vertragslaufzeit und erst recht zu einem noch späteren Zeitpunkt für den Kläger deutlich teurer sein als EUR 2.500,00 (netto).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Die Klageanträge zu 4) und 5) sind unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse fehlt. § 256 Abs. 1 ZPO fordert das rechtliche Interesse, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde »alsbald« festgestellt werde. Zwar sind auch betagte oder bedingte Rechtsgeschäfte Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO und können damit taugliche Gegenstände der Feststellung sein (BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 48/82 -, Rn. 16, juris); es genügt, dass die Rechtsfolge in ihrem Grund schon in der gegenwärtigen Rechtsbeziehung angelegt ist (BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 -, Rn. 11, juris). Ein Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 39, beck-online). Das Interesse an alsbaldiger Feststellung bedeutet, dass eine aktuelle Gefährdung zu besorgen ist und daher schon jetzt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung der Rechtslage besteht (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 50, beck-online). Daher muss das Feststellungsinteresse schon jetzt vorliegen und nicht als ein bloß für die Zukunft mögliches Interesse gegeben sein (Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 60, beck-online). An einem gegenwärtigen Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung der Rechtslage fehlt es für die Klageanträge zu 4) und 5). Für beide Anträge würde lediglich möglicherweise in der Zukunft ein Feststellungsinteresse vorliegen.
Für den Klageantrag zu 4) setzte das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung voraus, dass es zu einer Kündigung auf Grund vertragswidrigen Verhaltens des Klägers jedenfalls absehbar kommen könnte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Beklagte macht keinerlei vertragswidriges Verhalten des Klägers geltend. Das vom Kläger hierzu als möglicher Kündigungsgrund angeführte Begehren einer Herabsetzung der Miete ist ersichtlich kein vertragswidriges Verhalten.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 5) ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsfolge, deren Nichteintritt der Kläger festgestellt wissen will, allenfalls in mehr als 17 Jahren eintreten könnte, falls der Kläger sich am Ende der 20jährigen Laufzeit für die Option des Rückbaus durch die Beklagte entscheiden sollte. Letzteres ist zudem äußerst unwahrscheinlich, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag einzig den Erwerb der Anlage für wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll erachtet. Zudem sind auch jedenfalls irgendwie geartete Dispositionen, die der Kläger zeitnah zur Vorbereitung dieser Entscheidung treffen müsste, weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ob das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bzgl. des Klageantrags zu 1) und bzgl. des Klageantrags zu 2), soweit bereits eine Leistungsklage möglich ist, in Gestalt einer Zwischenfeststellung i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO vorliegt, kann vorliegend dahinstehen, da die Klage insoweit - ebenso wie bezüglich des übrigen Klageantrags zu 2) und des Klageantrags zu 3) - jedenfalls unbegründet ist. Das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist (BGH, Urt. v. 01.07.2014, XI ZR 247/12; Urt. v. 24.02.1954, II ZR 3/53).
Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt den mit den Klageanträgen zu 1) und zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Feststellung einer Herabsetzung der Miete.
Insbesondere hat eine Herabsetzung nicht gem. § 494 Abs. 2 i.V.m. § 246 BGB i.V.m. §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 EGBGB zu erfolgen. Die Angabe eines effektiven Jahreszins gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB war nicht erforderlich, da es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien weder um eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.d. Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB bzw. § 506 BGB handelt, noch § 506 BGB analog anzuwenden ist oder entgegen § 512 BGB umgangen wird.
Der Vertrag zwischen den Parteien über die entgeltliche Nutzung der Anlage gilt nicht gem. § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe, da keine der Varianten einschlägig ist. Insbesondere besteht keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zum Erwerb der Anlage i.S.d. § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB und auch keine Einstandspflicht des Klägers bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten „festen“ Wert (vgl. (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, BGHZ 229, 59-94, Rn. 24) der Anlage i.S.d. § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen (BGH, a.a.O., Rn. 25).
§ 506 Abs. 2 BGB ist auch nicht analog auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 364/18 -, BGHZ 220, 354-377, Rn. 14, m.w.N.).
Es erscheint bereits fraglich, ob die Vertragsgestaltung überhaupt eine faktische Erwerbspflicht des Klägers begründet. Zwar mag die steuerliche Einstufung durch die Beklagte auf eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eigentumsübergangs hindeuten und mögen bei einem Vergleich aus heutiger Sicht wirtschaftliche Erwägungen deutlich für einen Erwerb der Anlage und gegen einen Rückbau durch die Beklagte sprechen. Aber wie sehr in 20 Jahren seit Vertragsschluss - unter Berücksichtigung der Inflation - die festgeschriebenen Rückbaukosten wirtschaftlich ins Gewicht fallen, ist ungewiss. Auch sind anderweitige Entwicklungen, wie z.B. technische Neuerungen, Förderungen oder Rechtsänderungen, die die Entscheidung des Klägers im Jahr 2044 beeinflussen können, ungewiss. Entgegen der Argumentation des Klägers ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass er die Anlage erwirbt, um den Vertrag vorzeitig kündigen zu können. Vielmehr ist eine Kündigung für den Kläger gem. Ziff. 5 Abs. 3 der AGB aus wichtigem Grund möglich, welcher lediglich (neben einer weiteren Variante) insbesondere im Falle des Erwerbs der Anlage vorliegt.
Es mangelt zudem auch einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung der analogen Anwendung.
Von der Planwidrigkeit einer etwaig hier vorliegende Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden. Denn Voraussetzung für eine Analogie ist, dass die Planwidrigkeit einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassenen Lücke aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05 -, BGHZ 167, 178-190, Rn. 18).
Aus der vom deutschen Gesetzgeber in Anknüpfung an die Regelungssystematik der Verbraucherkreditrichtlinie gewählten Gesetzessystematik und der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber für die Fallgestaltung einer entgeltlichen Nutzung eines Gegenstands in § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB [aF] abschließende Sonderregelungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen diese als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" zu gelten hatten (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, BGHZ 229, 59-94, Rn. 25, unter Verweis auf BT-Drucks. 16/11643, S. 91 f.). Bereits der Umstand, dass in § 506 Abs. 2 BGB eine enumerative Aufzählung der Tatbestände enthalten ist, bei denen Verträge als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, spricht gegen die Annahme einer Regelungslücke (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 -, Rn. 26, juris). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB bewusst eine über die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (durch Nr. 1 und Nr. 2) hinausgehende Regelung getroffen hat. Die Möglichkeit einer vergleichbaren Interessenlage über die in der Verbraucherkreditlinie geregelten Fälle hinaus hat er Gesetzgeber also in den Blick genommen, jedoch nur für die Haftung des Verbrauchers für einen bestimmten Wert des Gegenstandes die Notwendigkeit einer Regelung gesehen. Bei der Aufnahme des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat der Gesetzgeber sich zudem dafür entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Vollamortisation in Folge der Vertragsgestaltung im Ergebnis eintritt, sondern die Einstufung als entgeltliche Finanzierungshilfe daran geknüpft, dass der Verbraucher für die Vollamortisation uneingeschränkt haftet (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, BGHZ 229, 59-94, Rn. 50). Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Gesetzgeber eine lediglich im Ergebnis - faktisch - eintretende Erwerbspflicht einer rechtlichen Erwerbspflicht bzw. einem für den Verbraucher rechtlich bindenden Andienungsrecht des Vertragspartners gleichgestellt hätte. Der Umstand, dass die novellierte Verbraucherkreditrichtline 2023 (Richtline (EU 2023/2225) in Erwägungsgrund 15 ausführt, dass Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption als potenziell nachteilige Produkte in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie fallen sollen, um eine höhere Transparenz und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten, und in Art. 2 Abs. 2 lit. g) die künftige Einbeziehung solcher Verträge in das Verbraucherkreditrecht vorsieht, spricht ebenfalls nicht entscheidend für eine Planwidrigkeit der Regelungslücke, sondern zunächst einmal lediglich für eine rückblickend erkannte Regelungslücke als solche.
Die Vertragsgestaltung stellt auch kein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 512 S. 2 BGB dar, das zu einer Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB i.V.m. § 494 Abs. 2 BGB führen würde. § 512 S. 2 BGB als kodifizierte Analogie bzw. lediglich deklaratorische Regelung mit bloßer Appellfunktion enthält die Aufforderung an den Normanwender, bei Auslegung des Gesetzes nicht allein dessen Wortlaut heranzuziehen, sondern darüber hinaus auch den Gesetzeszweck zu berücksichtigen und diesem nicht nur durch erweiternde oder einschränkende Auslegung der jeweiligen Norm Geltung zu verschaffen, sondern ggf. auf den Versuch einer Tatbestandserschleichung mit einer teleologischen Reduktion des jeweiligen Ausnahmetatbestands, auf den Versuch einer Normvermeidung dagegen mit einer analogen Anwendung der fraglichen Vorschrift zu reagieren (BeckOGK/Haertlein/Schultheiß, 15.3.2026, BGB § 512 Rn. 19.1, beck-online; (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 512 Rn. 8, beck-online). Die Voraussetzungen einer Analogie liegen jedoch nicht vor. Der Umstand, dass ein bestimmter - und zudem seit langem etablierter -Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von den Verbraucherschutznormen der §§ 506, 494 BGB erfasst ist, weil er sich in entscheidenden Punkten von den in § 506 Abs. 2 normierten Vertragsformen unterscheidet, begründet keine Umgehung der Regelungen in § 506 BGB (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, BGHZ 229, 59-94, Rn. 67). Der vorliegende Vertrag unterscheidet sich - auch unter Berücksichtigung dessen, dass es bei regelhaftem Vertragsverlauf zu einer Amortisation durch die Mietzahlungen des Klägers kommen dürfte, und dass jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Ausübung der Erwerbsoption durch den Kläger bei Ablauf der Vertragslaufzeit sprechen dürfte - nicht so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen ausgehend von der Konzeption des Gesetzgebers bei Schaffung des § 506 Abs. 2 BGB nicht gerechtfertigt wäre.
Auch ein Anspruch gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht nicht.
Eine Pflichtverletzung ist nicht feststellbar. Soweit der Kläger vorträgt, der Mitarbeiter der Beklagten habe angegeben, dass sich der Vertrag für den Kläger finanziell lohnen würde und dass die Konditionen der Beklagten die besten am Markt seien, ist dies bereits nicht von einer Aufklärungspflicht der Beklagten umfasst. Der Vermieter hat dem Mieter nicht das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen; die Prüfung, ob der intendierte Vertrag von Vorteil ist, obliegt dem Mieter (BeckOGK/Herresthal, 1.3.2025, BGB § 311 Rn. 456, beck-online). Soweit der Kläger unter Vorlage einer Email vorträgt, der Mitarbeiter der Beklagten habe dem Kläger zugesichert, er könne mit einer Einspeisevergütung über 20 Jahre von ca. 7.000€ rechnen, ist nicht festzustellen, dass diese Angabe tatsächlich unzutreffend gewesen sei. Der Kläger selbst scheint sich diesbezüglich nicht sicher zu sein (vgl. S. 7 der Replik: „Sollten diese Zusagen objektiv unzutreffend gewesen sein oder ohne hinreichende tatsächliche Grundlage erfolgt sein,…“). Jedenfalls schwankt auch nach Vortrag des Klägers die Anzahl der Sonnenstunden in den verschiedenen Jahren und müssen Daten mehrerer Jahre erhoben werden, um ein besonders sonnenreiches oder sonnenarmes Jahr berücksichtigen und durch Folgejahre ausgleichen und so ein „Durchschnittsjahr“ ermitteln zu können. Soweit der Kläger mit einer Einspeisevergütung von 18,88€ monatlich kalkuliert und argumentiert, beruht diese auf den Daten aus dem Jahr 2025, dem ersten vollen Jahr der Nutzung der Anlage durch den Kläger, und stellt daher aus den vom Kläger selbst ausgeführten Gründen noch keine ausreichende Datengrundlage dar, um beurteilen zu können, ob eine Angabe von „ca. 7.000€“ Einspeisevergütung über 20 Jahre unzutreffend wäre.
Zudem bestünde auf Grundlage der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf die durch den Kläger begehrte Rechtsfolge der Herabsetzung der Miete. Denn hierbei handelt es sich um das vorliegend nicht ersatzfähige Erfüllungsinteresse.
Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten kann der Geschädigte grundsätzlich Ersatz des Vertrauensschaden verlangen. Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde. Da in aller Regel anzunehmen ist, dass der Vertrag bei der gebotenen Aufklärung nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, ist der Geschädigte in erster Linie berechtigt, sich von diesem zu lösen und Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu verlangen. Daneben räumt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Geschädigten das Recht ein, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten. Geschieht dies, reduziert sich der zu ersetzende Vertrauensschaden auf dessen berechtigte Erwartungen, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden. Dabei geht es nicht darum, den Vertrag an die neue Situation anzupassen, sondern darum, den verbliebenen Vertrauensschaden zu berechnen. (BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09 -, Rn. 8f., juris). Maßgeblich für die Bemessung des zu erstattenden Vertrauensschadens beim "kleinen Schadensersatz“ ist grundsätzlich der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17 -, Rn. 20, juris). Da es dabei nur um die Bemessung des verbliebenen Vertrauensschadens und nicht um die Anpassung des Vertrages geht, braucht der Geschädigte nicht nachzuweisen, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte. Der Ersatz des Erfüllungsinteresses kommt dagegen als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss jedoch nur ausnahmsweise in Betracht und setzt die Feststellung voraus, dass die aufklärungspflichtige Partei - wäre der verschwiegene Umstand während der Vertragsverhandlungen bekannt geworden - den Vertrag zu den von dem Geschädigten nunmehr erstrebten Bedingungen geschlossen hätte. Von einer entsprechenden Bereitschaft der aufklärungspflichtigen Partei kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Sie wäre bei erfolgter Aufklärung nämlich nicht gehindert gewesen, mit Rücksicht auf die dann ungünstigeren Vertragsbedingungen von einem Vertragsschluss gänzlich abzusehen. Der Geschädigte, der Ersatz des Erfüllungsinteresses erstrebt, muss deshalb darlegen und beweisen, dass die Gegenseite den Vertrag ohne die Aufklärungspflichtverletzung zu den für sie ungünstigeren Bedingungen geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09 -, Rn. 9f., juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben besteht kein Anspruch des Klägers auf Herabsetzung der Miete. Dies würde den Kläger so stellen, als hätte er den Vertrag zu den von ihm begehrten, ihm günstigeren Bedingungen geschlossen, und würde damit zu einer Vertragsanpassung führen. Der Ersatz dieses Erfüllungsinteresses würde voraussetzen, dass die Beklagte den Vertrag zu diesen, für sie ungünstigeren Bedingungen geschlossen hätte. Dies bestreitet die Beklagte, der Kläger behauptet es bereits gar nicht. Einen Minderwert der Anlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, welcher einen zu ersetzenden Vertrauensschaden im Rahmen des „kleinen Schadensersatzes“ begründen könnte, macht der Kläger dagegen nicht geltend.
Auch der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Insbesondere besteht kein Anspruch gem. § 812 BGB. Ein Rechtsgrund für die Mietzahlungen lag in der im Vertrag geregelten Höhe vor. Eine Ermäßigung gem. § 494 Abs. 2 S. 2 BGB fand aus den obigen Gründen nicht statt. Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht gemäß den obigen Ausführungen ebenfalls nicht.
Mangels Hauptforderung besteht auch ein Zinsanspruch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der Schriftsatz vom 02.06.2026 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Der Streitwert wird auf 15.546,34 EUR festgesetzt.