Landgericht Köln, 33. Zivilkammer — 33 O 66/22
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland für Geschirrspülmaschinenprodukte
a) mit der Aussage „E mpfohlen No 1* Beko/Bosch/Siemens *siehe Rückseite “ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben
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b) mit der Aussage „ Empfohlen No. 1* Riedel / C. & V. *siehe Rückseite “ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben
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c) mit der Aussage „ Empfohlen No. 1* Beko/Bosch/Siemens
P. ist die von führenden Geschirrspülmaschinenhersteller am häufigsten empfohlene Marke “
zu werben oder werben zu lassen wie nachstehend wiedergegeben
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Parteien sind führende Hersteller von Geschirrspülmaschinenprodukten.
Die Klägerin vertreibt Produkte für die Geschirrspülmaschine, insbesondere Spülmaschinen-Tabs, Spülmaschinen-Salz und Spülmaschinen-Reiniger, unter der Marke „I.“. Die Beklagte vertreibt entsprechende Produkte unter der Marke „P.“.
Unter den Herstellern von derartigen Produkten ist es üblich, Marketingkooperationen zur wechselseitigen Aussprache von „Empfehlungen“ abzuschließen. Dabei kooperieren üblicherweise führende Hersteller von Verbrauchsgütern wie z. B. Wasch- und Reinigungsprodukten mit den Herstellern von Haushaltsgeräten, hochwertigen Gläsern, Bodenbelägen oder Sanitärarmaturen, um die Bekanntheit der Marken wechselseitig auszunutzen und die Produkte als zueinander „passende“ Premiumprodukte darzustellen.
Die Beklagte wirbt für verschiedene Geschirrspülmaschinenprodukte ebenfalls mit dem Hinweis auf Empfehlungen von Geräte- bzw. Glasherstellern. So wirbt sie für das Produkt „P. Maschinentiefenreiniger“ mit der Aussage „ Empfohlen No. 1* Beko/Bosch/Siemens *siehe Rückseite “, wobei für die grafische Ausgestaltung auf die Einblendung im Tenor Bezug genommen wird.
Folgt man dem Sternchenhinweis, der auf die Rückseite der Verpackung des Maschinentiefenreinigers verweist, gelangt man zur nachstehenden Einblendung mit dem Satz „ P. ist die von führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke “:
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In gleicher Weise wirbt die Beklagte für das Produkt „P. Classic“, wobei für die Gestaltung ebenfalls auf die Einblendung im Tenor verwiesen wird. Der Hinweis auf der Rückseite entspricht der oben eingeblendeten Formulierung.
Weiterhin wirbt die Beklagte für das Produkt „P. Glas- und Farbprotector“ mit der nachstehend eingeblendeten Aussage „ Empfohlen No. 1* Riedel / C. & V. *siehe Rückseite “ entsprechend der grafischen Einblendung im Tenor (unter 1. b)). Auf der Rückseite der Produktverpackung findet sich der nachfolgend eingeblendete Hinweis „ P. ist die von führenden Geschirrspülmaschinenherstellern und renommierten Glas- und Porzellanherstellern am häufigsten empfohlene Marke “:
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Schließlich wirbt die Beklagte auf der Verpackung des Produkts „P. Spezial-Salz“ mit der Aussage „ Empfohlen No. 1* Beko/Bosch/Siemens “, wobei sich die Auflösung des Sternchenhinweises - wie aus der im Tenor zu 1c) wiedergegebenen Einblendung ersichtlich - in diesem Fall nicht auf der Rückseite, sondern im unteren Bereich der Produktvorderseite befindet und der dort - in kleiner Schrift - wiedergegebene Text wiederum lautet: „ P. ist die von führenden Geschirrspülmaschinenhersteller am häufigsten empfohlene Marke .“
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Weitere Informationen zu den Empfehlungen finden sich auf den jeweiligen Produktverpackungen nicht.
Die Beklagte verwendet die „No.1 empfohlen“-Auslobung nebst dem beschriebenen Sternchen-Hinweis bereits seit mehr als 15 Jahren auf den Verpackungen ihrer „P.“-Produkte, u.a. in Deutschland.
Die Beklagte steht hinsichtlich der beschriebenen P.-Produkte im Austausch mit führenden Herstellern von Spülmaschinen, insbesondere denjenigen Unternehmen, die auf den angegriffenen Verpackungen bei der Aufklärung des Sternchen-Hinweises genannt werden. Dabei ist anzumerken, dass nicht alle genannten Marken eigenständige Unternehmen repräsentieren, sondern auch mehrere genannte Marken zu einem Unternehmen gehören können. Dies ist beispielsweise bei den Marken „Bosch“, „Siemens“, „Gaggenau“, „Neff“, „Constructa“ und „Junker“ der Fall, die alle zur X. N. GmbH gehören.
Die hinter den Marken stehenden Unternehmen haben der Beklagten die Verwendung ihrer Marken für die entsprechenden „Empfehlungen“ auf den P.-Produkten zu Werbezwecken gestattet, was jedenfalls teilweise auf (Marketing-)Kooperationen der Beklagten mit diesen Unternehmen beruht. So sind z.B. einige der von den Spülmaschinenherstellern vertriebenen Spülmaschinen mit Aufklebern versehen, auf denen die Empfehlung der P.-Produkte aufgegriffen wird.
Den Empfehlungen der Spülmaschinenhersteller liegen teilweise interne Analysen zu Produkten der Beklagten zugrunde; vergleichende Test der P.-Produkte der Beklagten mit Spülmaschinenprodukten anderer Hersteller liegen den Empfehlungen jedoch regelmäßig nicht zugrunde.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Januar 2022 wegen der streitgegenständlichen Aussagen auf den Produktverpackungen ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 03.02.2022 zurück.
Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Werbegestaltungen seien irreführend. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde den aufklärenden Sternchen-Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen. Dieser Teil der Verbraucher müsse aufgrund der Werbung die Vorstellung erlangen, dass die prominent genannten Markenartikelhersteller das beworbene Produkt gerade als „Nr. 1“ empfehlen, es sich also aus der Perspektive der Hersteller um das beste Produkt handele. Dieser Teil des Verkehrs erwarte, dass die Hersteller ihre Empfehlung auf Basis einer differenzierten Bewertung, z.B. in Form eines vergleichenden Produkttests, vorgenommen hätten. Aber auch diejenigen Verbraucher, die den Sternchen-Hinweis zur Kenntnis nehmen, würden einer relevanten Fehlvorstellung unterliegen. Denn nach Lesen des Hinweises würden die Verkehrskreise davon ausgehen, dass die Spülmaschinenhersteller bzw. Glas- und Porzellanhersteller ihre Empfehlungen auf der Grundlage einer echten, eigenen, konkreten und neutralen Überprüfung der Leistungen der verschiedenen Produkte aussprechen würden. Die Äußerung bilde für den Verkehr erkennbar keine „Meinung“ des Herstellers ab, sondern eine Fachempfehlung. Insofern erwarte der Verkehr nicht, dass die Empfehlungen ohne realistische Basis auf bloßen (Marketing-)Kooperationsvereinbarungen mit den Geräte- bzw. Glas- und Porzellanherstellern beruhten.
Der Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Sie ist insoweit der Auffassung, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aufgrund langjähriger Nutzung der beanstandeten Werbeaussagen, gegen die die Klägerin zuvor nicht vorgegangen sei, verwirkt seien. Sie trägt vor, die beanstandete Aussage werde von den relevanten Verkehrskreisen so verstanden, wie sie von ihr gemeint sei: Ihr beworbenes Produkt sei das von den genannten Herstellern am häufigsten empfohlene Produkt. Ein Verkehrsverständnis, dass die Hersteller objektive und unabhängige Tests aller relevanten am Markt erhältlichen Produkte in der Art einer „Stiftung Warentest“ getätigt hätten, bestehe nicht. Den Empfehlungen lägen inhaltliche Bewertungen der Empfehlenden zugrunde.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K., E. GmbH. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 18.12.2024 („Empfohlen No. 1*“ - Zur Ermittlung der Verkehrsauffassung bei dieser Werbeaussage („P. SPEZIALSALZ“)), vom 18.12.2024 („Empfohlen No. 1*“ - Zur Ermittlung der Verkehrsauffassung bei dieser Werbeaussage („P. CLASSIC“)), das Ergänzungsgutachten vom 26.06.2025 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2025 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Landgericht Köln zuständig.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die Beklagte ist bundesweit tätig und vertreibt die beanstandeten Produkte auch im Bezirk des Landgerichts Köln.
II.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht wegen der streitgegenständlichen Werbung gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu, der sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG ergibt.
1.
Die Parteien sind Mitbewerber. Die Werbung der Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar.
2.
Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, u.a. über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Ein wesentliches Merkmal einer Ware kann auch die auf das Produkt bezogene Empfehlung eines renommierten Herstellers eines Gerätes sein, für das das beworbene Produkt als Zubehör fungiert.
Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, entscheidend (st. Rspr.: BGH GRUR 2015, 1019 - Mobiler Buchhaltungsservice; Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 1.57). Soweit sich die Werbung an den Endverbraucher richtet ist abzustellen auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2000, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg). Eine Werbung ist dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162 [163] = NJW 2004, 439 - Mindestverzinsung; BGH GRUR 2007, 1079 - Bundesdruckerei; BGH GRUR 2009, 888 - Thermoroll; Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 1.171).
3.
Nach diesen Grundsätzen stellen sich die mit den Anträgen zu 1 a) bis c) angegriffenen Werbungen der Beklagten als irreführend dar.
Da es sich bei Geschirrspülmaschinenprodukten um Waren des täglichen Bedarfs handelt, die prinzipiell von jedermann nachgefragt werden können, richtet sich die Werbung an das allgemeine Publikum. Weil die Werbung sich mithin an Verbraucher richtet und die Mitglieder der Kammer daher zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, kann die Kammer das Verkehrsverständnis aus eigener Anschauung beurteilen (st. Rspr.; BGH WRP 2012, 75 Rn. 16 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH GRUR 2013, 401 Rn. 32 - Biomineralwasser; BGH WRP 2014, 1184 Rn. 33 - Original Bach-Blüten). Zusätzlich hat die Kammer sich zur Ermittlung der Verkehrsauffassung sachverständiger Hilfe bedient und demoskopische Gutachten eingeholt.
a.
Der Sachverständige K. hat in seinem Gutachten bezüglich der Werbung „Empfohlen No. 1* auf dem Produkt „P. Powerball Classic“ überzeugend und nachvollziehbar ermittelt, wie diese Werbeaussage seitens der Verbraucher als angesprochenem Verkehrskreis verstanden wird.
Befragt wurden in der Ausgangsstichprobe insgesamt 1.000 Personen, die (nach Gewichtung) einen repräsentativen Querschnitt der erwachsenen deutschsprachigen Wohnbevölkerung (ab 14 Jahren) in Deutschland darstellen. Nach einer offenen Eingangsfrage und zwei weiteren Fragen zur Eingrenzung des Beweisthemas hat der Sachverständige mit der gestützten Frage 4 ermittelt, wie die Werbung von den Verbrauchern aufgefasst wird - zunächst ohne Berücksichtigung des Sternchen-Hinweises. Nach den Ergebnissen der Befragung nehmen in Anbetracht der Werbung 73% der Befragten an, das Produkt werde von den erwähnten Unternehmen am häufigsten empfohlen . Ein ähnlich hoher Anteil (71.8%) ist der Auffassung „ Die erwähnten Unternehmen halten das Produkt für das Beste .“ 50,8 % der Befragten nehmen an, „ die erwähnten Unternehmen haben die Leistungen dieses Geschirrspülmittels anhand von nachvollziehbaren Kriterien überprüft. Dies erfolgte im Rahmen eines vergleichenden Tests mit anderen Spülmitteln“ , während 33,9 % der befragten Verbraucher der Aussage zustimmten, „ die erwähnten Unternehmen haben die Leistungen dieses Geschirrspülmittels anhand von nachvollziehbaren Kriterien überprüft. Ein vergleichender Test mit anderen Spülmitteln erfolgte aber nicht .“
Dieses Verkehrsverständnis ändert sich durch die Berücksichtigung des Sternchen-Hinweises nur marginal. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass fast 60% der Befragten - trotz des Sterns - den aufklärenden Hinweis nicht zur Kenntnis genommen haben. Von den Befragten, die den Hinweis zunächst nicht zur Kenntnis genommen haben, ändert sich nur bei 8,9 % aus der Gesamtgruppe deren Verständnis des Claims nach Lesen des aufklärenden Hinweises. Eine nachträgliche Einbeziehung der Personen, deren Verständnis sich durch den aufklärenden Hinweis verändert hat, in die Ergebnisse von Frage 4 ändert indes an den Ergebnissen kaum etwas, wie die Auswertung des Sachverständigen in der Zusammenschau von Frage 4 und 8 zeigt.
b.
Das Gutachten des Sachverständigen K. von dem Meinungsforschungsinstitut E. ist methodisch nicht zu beanstanden.
Die Fragen sind in einem Einweisungstermin mit dem Sachverständigen und den Parteien eingehend erörtert und weitestgehend im Konsens formuliert worden.
Soweit die Beklagte die Art der Fragestellung kritisiert und hier einen inhärenten Suggestiveffekt einschließlich einer Überfragung der Teilnehmer sieht, so verfängt dies nicht. Der Sachverständige K. hat darauf in seiner Anhörung überzeugend erwidert, dass er einen solchen Effekt hier nicht erkennen könne. Die Beweisfrage sei zwar komplex, daher seien einige längere Fragestellungen unvermeidbar. Die Fragen seien allerdings allgemein formuliert und vorsichtig gestellt; es gebe keine Hinweise darauf, dass Befragte genervt auf die Abfrage reagiert hätten. Auch die Kombination aus offenen und geschlossenen Fragen sei in dieser Art und Weise üblich und entspreche dem Stand der Wissenschaft.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an.
Auch die Kritik der Beklagten an der folgenden Antwortmöglichkeit bei Frage 4 geht ins Leere:
"Die erwähnten Unternehmen haben die Leistungen dieses Geschirrspülmittels anhand von nachvollziehbaren Kriterien überprüft. Dies erfolgte im Rahmen eines vergleichenden Tests mit anderen Spülmitteln."
Die Beklagte bringt vor, es handele sich um eine sog. "Double barreled"-Frage, also eine Frage, die einen doppelten Sinngehalt aufweist und nicht zwingend einheitlich beantwortet werden muss. Dies trifft nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Sachverständigen nicht zu. Zwar besteht die Antwort aus zwei Sätzen. Dies ist jedoch unschädlich, da der zweite Satz den ersten nur konkretisiert. Er weist nicht in eine andere Richtung als Satz 1, so dass nicht mehr festgestellt werden könnte, welcher Aussage der Befragte zugestimmt hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten waren auch nicht die Antworten der Befragten zu eliminieren, die gleichzeitig der Aussage „ Die erwähnten Unternehmen haben die Leistungen dieses Geschirrspülmittels anhand von nachvollziehbaren Kriterien überprüft. Dies erfolgte im Rahmen eines vergleichenden Tests mit anderen Spülmitteln. “ und der Aussage „ Der Text ist nur Reklame, nichts weiter “ oder der Aussage „ Was diese Aussage genau bedeutet, ist mir nicht so wichtig “ zugestimmt haben. Denn wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, können auch als reine Reklame wahrgenommene Werbeaussagen oder als unwichtig eingestufte Aussagen subtile Einflüsse auf die Verbraucher haben. Auch wenn ein Verbraucher einen Werbespruch nicht für bare Münze nehme, könne er dennoch unbewusst von ihm beeinflusst werden, z. B. in dem Sinne, dass er die Marke positiver wahrnimmt oder sie eher in Betracht zieht. Dies hält die Kammer für zutreffend, zumal eine angesprochene Person auch dann eine Vorstellung vom Bedeutungsgehalt einer Werbeaussage haben kann, wenn sie sie (nur) als Reklame auffasst.
Die Aussagekraft der Ergebnisse des demoskopischen Gutachtens werden nicht durch das Privatgutachten des Instituts S. von März/April 2022 in Frage gestellt. Zwar kommt dieses Gutachten zu deutlich anderen Ergebnissen als das Gutachten des Sachverständigen K. (E. Institut). Das Gutachten des Instituts S. krankt jedoch aus Sicht der Kammer an bestimmten methodischen Mängeln, die das Ergebnis unverwertbar machen. Insbesondere ist zu beanstanden, dass den Befragten unmittelbar mit der Werbebotschaft eine Karte vorgelegt wurde, die den Text des Sternchenhinweises enthielt. Erstens steht - wie man anhand des E.-Gutachtens erkennen kann - nicht fest, dass alle Verbraucher den Sternchen-Hinweis sehen, ihm folgen und den aufklärenden Hinweis dann auch zur Kenntnis nehmen. Zweitens machen sich Verbraucher ggf. nicht die Mühe, den Hinweis auf der Rückseite der Packung zu suchen. Insofern wird die Wahrnehmungsquote gegenüber der realen Kaufsituation im Supermarkt stark erhöht, wenn den Verbrauchern eine Karte präsentiert wird, auf der der Text - auch in größerer Schrift als auf der Verpackung - präsentiert wird.
Ebenso stimmt die Kammer dem Ansatz in dem Gutachten nicht zu, eine relevante Irreführung nur bei solchen Befragten anzunehmen, die zugleich sowohl der Aussage „ Die Spülmaschinenhersteller haben vor ihrer Empfehlung strenge und objektive Tests mit allen wichtigen Marken für Tabs durchgeführt “ als auch der Aussage „ Die Spülmaschinenhersteller empfehlen P., weil diese Marke in ihren Vergleichstests als beste abgeschnitten hat “ zugestimmt haben. Diese (das Ergebnis stark einschränkende) Verknüpfung ist nach Auffassung der Kammer weder geboten noch zielführend, wobei ergänzend auf die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des U. (A.) vom 2. Juni 2022 Bezug genommen werden kann, die sich im Einzelnen - und aus Sicht der Kammer zutreffend - mit den methodischen Problemen des Privatgutachtens S. auseinandersetzt.
c.
Nach alledem kann das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des K. (E. Institut) als Grundlage zur Bestimmung des Verkehrsverständnisses herangezogen werden.
Relevant ist aus Sicht der Kammer insbesondere, dass nach den Ergebnissen des demoskopischen Gutachtens fast drei Viertel der Verbraucher aufgrund der Werbung davon ausgehen, die genannten Unternehmen würden das Produkt für das Beste halten.
Ebenso relevant ist, dass ein erheblicher Anteil der Befragten aufgrund der Werbung erwartet, dass die Empfehlung durch die Hersteller der Spülmaschinen aufgrund von nachvollziehbaren Kriterien erfolgt und ein vergleichender Test mit Spülmaschinenprodukten anderer Hersteller durchgeführt worden ist.
Der Sachverständige hat seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen wie folgt zusammen gefasst:
„ Gemäß der Gutachten vom Dezember 2024 erwartet ein deutlich größerer Anteil der angesprochenen Verbraucher eine Überprüfung des Geschirrspülmittels „P. CLASSIC“ bzw. „P. Spezial-Salz“ anhand von nachvollziehbaren Kriterien im Rahmen eines vergleichenden Tests mit anderen Spülmitteln (AO1: 52.6% bzw. 54.4%, Fragen 4/8, Tabellenseiten 461) als eine Überprüfung ohne einen vergleichenden Test mit anderen Spülmitteln (AO2: 35.5% bzw. 33.0%, Fragen 4/8, jeweils Tabellenseite 46). Rechnet man die Doppelantworten zwischen den Antwortoptionen AO1 und AO2 heraus, indem man nur die Befragten betrachtet, die entweder nur auf die Antwortoption AO1 (und nicht auf AO2) oder nur auf die Antwortoption AO2 (und nicht auf AO1) mit „Trifft zu“ antworteten, so liegen die Anteile bei 27.3% bzw. 31.8% (AO1) und 10.1% bzw. 10.3% (AO2) (Fragen 4/8, jeweils Tabellenseiten 47) . Durch das Herausrechnen der Zustimmungen zu der jeweils anderen Antwortoption wird im Sinne einer Gewichtung des Gesamtergebnisses zugleich eine untere Grenze für den Anteil der jeweiligen Verbrauchervorstellungen markiert. Insofern liegt der Korridor des Anteils der Verbrauchererwartungen bei Aussage AO1 zwischen 27.3% und 52.6% („P. CLASSIC“) sowie 31.8% und 54.4% („P. SPEZIAL-SALZ“).“
Der Sachverständige ist dabei davon ausgegangen, dass Doppelantworten herauszurechnen sind, bei denen Befragte sowohl der Aussage
„ Die erwähnten Unternehmen haben die Leistungen dieses Geschirrspülmittels anhand von nachvollziehbaren Kriterien überprüft. Dies erfolgte im Rahmen eines vergleichenden Tests mit anderen Spülmitteln.“
als auch der Aussage
„ Die erwähnten Unternehmen haben die Leistungen dieses Geschirrspülmittels anhand von nachvollziehbaren Kriterien überprüft. Ein vergleichender Test mit anderen Spülmitteln erfolgte aber nicht.“
zugestimmt haben. Gegen diesen Abzug der Doppelantworten hat die Klägerseite sich - mit nicht unbeachtlichen Argumenten - gewendet. Selbst wenn man jedoch entsprechend dem Vorgehen des Sachverständigen die Doppelantworten aussondert, verbleibt ein Anteil von jedenfalls mehr als 27% und maximal 52,6% der Befragten, die angesichts der Werbung die Vorstellung haben, den Empfehlungen lägen vergleichende Produkttests zugrunde.
Das darin zum Ausdruck kommende Verkehrsverständnis deckt sich mit dem Verbraucherverständnis von der Werbeaussage, von der die Kammer aus eigener Sachkunde ausgeht. Die Werbebotschaft ist aus Sicht der Kammer diffus und ihr Sinn erschließt sich dem durchschnittlichen Betrachter nicht ohne Weiteres. Einerseits deutet das Wort „Empfohlen“ in Kombination mit der Nennung von Marken bestimmter Gerätehersteller daraufhin, dass eine Empfehlung dieser Hersteller hervorgehoben werden soll. Andererseits lässt sich die prägnant herausgestellte „No. 1“ wie eine Spitzenstellungsbehauptung im Sinne eines „besten Produkts“ verstehen (wobei die Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon ausgeht, dass „No. 1“ anders verstanden wird als „Nr. 1“). Diese beiden Botschaften können die angesprochenen Verkehrskreise nicht klar und eindeutig miteinander in Einklang bringen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Unschärfe der Werbebotschaft werden nicht unerhebliche Anteile der Verbraucher davon ausgehen, dass das Produkt von den genannten Geräteherstellern als „das Beste“ angesehen werde. Ein Verständnis in dem Sinne, dass das Produkt der Beklagten von „führenden Geschirrspülmaschinenherstellern“ numerisch die höchste Anzahl an Empfehlungen erhalten hat, liegt demgegenüber bei Betrachtung der Werbung ohne den aufklärenden Hinweis nicht nahe.
Bezieht man jedoch den Sternchenhinweis mit ein (den nach dem Ergebnis des demoskopischen Gutachtens die Mehrheit der Befragten nicht zur Kenntnis genommen hat), so spricht der Wortlaut des aufklärenden Hinweises in Kombination mit der - in der Art eines Siegels ausgestalteten - Bewerbung als „No 1“ indes noch immer dafür, dass die Empfehlungen und deren Anzahl auf nachvollziehbaren Kriterien und Tests der verschiedenen Produkte durch die Hersteller beruhen, an deren Ende die Produkte der Beklagten als Nr. 1 feststanden. Beispielsweise werden relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung haben, dass Tests der Hersteller ergeben haben, dass die „P. Tabs Classic“ der Beklagten besonders gute Reinigungsergebnisse in den Spülmaschinen dieser Hersteller erzielen oder schonender für die Geräte bzw. das Geschirr sind als die Tabs anderer Produzenten.
d.
Das so für das Produkt „P. Powerball Classic“ ermittelte Verkehrsverständnis kann auf die Werbungen für die Produkte „P. Maschinentiefenreiniger“ und „P. Glas- und Farbprotector“ übertragen werden, da sowohl die Werbung auf der Vorderseite als auch die Platzierung des aufklärenden Hinweises auf der Rückseite nahezu identisch sind und daher keine abweichende Verkehrsauffassung besteht.
Bei der Werbung für das Produkt „P. Spezialsalz“ ergibt sich nichts anderes. Zwar befindet sich bei diesem Produkt der aufklärende Hinweis nicht auf der Rückseite des Produkts, sondern auf der Vorderseite, auf der sich auch die blickfangmäßig herausgestellte, streitgegenständliche Bewerbung befindet. Dies führt dazu, dass der aufklärende Hinweis vom Grundsatz her leichter gefunden werden kann und daher auch häufiger wahrgenommen wird. Eingeschränkt wird diese Erkenntnis allerdings dadurch, dass der aufklärende Hinweis sich am untersten Rand der Verpackung befindet und in einer - im Vergleich zum übrigen Text - sehr kleinen Schriftgröße.
Letztlich belegt das demoskopische Gutachten des Sachverständigen K. („Empfohlen No. 1*“ - Zur Ermittlung der Verkehrsauffassung bei dieser Werbeaussage („P. SPEZIALSALZ“)), dass auch bei dieser Gestaltung mehr als die Hälfte der Befragten den aufklärenden Hinweis nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Unterschied zu der Befragung zu dem Produkt P. Classic, bei der der Hinweis auf der Rückseite der Verpackung angebracht war, beträgt weniger als 5%. Zudem zeigen die marginalen Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Frage 4 und den kombinierten Ergebnissen der Fragen 4/8 (siehe S. 19 des Gutachtens), dass der Sternchen-Hinweis auch in diesem Fall keinen entscheidenden Unterschied macht. Insofern lassen sich die obigen Ausführungen zu dem Sternchen-Hinweis auch auf das Produkt Spezialsalz übertragen.
Nach den Ergebnissen des Sachverständigen K. gehen rund 77% der Befragten bei Betrachtung der Werbung für „P. Spezialsalz“ davon aus, dass die Unternehmen das Produkt der Beklagten für das Beste halten. Rund 55% erwarten auch bei der Werbung zu diesem Produkt, dass der Empfehlung vergleichende Tests der Gerätehersteller zugrunde liegen. Eliminiert man wiederum die Antworten der Befragten, die auch der Aussage „ Die erwähnten Unternehmen haben die Leistungen dieses Geschirrspülmittels anhand von nachvollziehbaren Kriterien überprüft. Ein vergleichender Test mit anderen Spülmitteln erfolgte aber nicht “ zugestimmt haben, so ergibt sich eine Quote von mindestens 31,8% der Befragten, die von vergleichenden Tests als Grundlage der Empfehlungen der Hersteller ausgeht.
Die Ergebnisse der Befragung entsprechend daher im Ergebnis denjenigen der Befragung zu dem Produkt „P. Powerball Classic“. Insofern gelten auch bezüglich des Verkehrsverständnisses der Werbung für das Produkt „P. Spezialsalz“ die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen zum Verkehrsverständnis der „No 1“ Werbung bei dem Produkt „P. Powerball Classic“ entsprechend.
4.
Der skizzierten und durch die demoskopischen Gutachten untermauerten Erwartung des Verkehrs werden die tatsächlichen Verhältnisse nicht gerecht, weshalb eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vorliegt (dazu unter a.), die auch relevant ist (dazu unter b.) und durch den Sternchen-Hinweis nicht ausgeräumt wird (dazu unter c.).
a.
Die durch die streitgegenständlichen Werbungen festgestellte Erwartung erheblicher Teile des angesprochenen Verkehrs wird durch die Beklagte enttäuscht.
Dies gilt zunächst für die Annahme erheblicher Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die erwähnten Hersteller der Geräte bzw. Gläser hielten das jeweilige Produkt der Beklagten für das Beste.
Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass dies den Tatsachen entspricht, ist jedoch durch die diffuse Gestaltung der Werbung ohne eindeutigen Aussagegehalt dafür verantwortlich, dass erhebliche Teile der Verbraucher die Angabe missverstehen.
Auch die durch die Gestaltung der Werbung ausgelöste Erwartung nicht unerheblicher Teile der Verbraucher, der Empfehlung lägen objektive und vergleichende Tests mit Produkten anderer Hersteller zugrunde, stimmt nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein.
Zwar haben die Parteien streitig dazu vorgetragen, inwiefern eigene Analysen der Geräte- und Glashersteller Basis der ausgesprochenen Empfehlungen sind. Fest steht aber zumindest, dass jedenfalls einige der Empfehlungen eher einer Werbekooperation der Hersteller mit der Beklagten geschuldet sind als der Durchführung von konkreten Produktbewertungen. Dies folgt z.B. zwanglos aus dem als Anlage B 9 von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Glasherstellers C. & V., in dem auf eine Kooperationsvereinbarung Bezug genommen wird, jedoch nicht auf die Durchführung von Tests jeglicher Art. Auch die Schreiben der weiteren Hersteller (Anlagen B6 und B7) sind Beleg dafür, dass die Empfehlungen zumindest nicht auf ernsthaften Produkttests derjenigen Produkte basieren, auf denen mit den Empfehlungen geworben wird. Zwar heißt es dort jeweils, dass die Empfehlung auf internen, positiven Qualitätsanalysen („internal positive quality assessment“) beruhen würden. Jedoch handelt es sich um allgemeine Schreiben, die für eine Vielzahl von Produkttypen gelten sollen. Zudem ist die Formulierung „interne positive Qualitätsanalysen“ so offen und vage gewählt, dass sich zum Inhalt der durchgeführten Untersuchungen daraus kaum etwas folgern lässt. Erst recht lässt sich der Formulierung nicht entnehmen, dass vergleichende Tests nach neutralen Standards durchgeführt worden sein könnten. Etwas genauer ist zwar das Schreiben der Firma X. N. GmbH (Anlage B 8) abgefasst, in dem immerhin auf „Eigene Qualitätstests“ Bezug genommen wird und in dem konkrete Produkte genannt sind. Gleichwohl ergibt sich auch aus diesem Schreiben nicht, dass ähnliche Tests auch mit den Produkten anderer Hersteller durchgeführt wurden und ein Vergleich gezogen wurde.
Insgesamt ist die Kammer auf Grundlage der von den Parteien eingereichten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, dass die Empfehlungen der Hersteller in erster Linie auf den Marketing-Kooperationen mit der Beklagten beruhen und nicht auf Testungen der konkreten Produkte im Zusammenhang mit den eigenen Geräten bzw. Gläsern.
Nach alledem steht fest, dass wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise durch die Werbung einer Fehlvorstellung unterliegen und somit in die Irre geführt werden, weil die tatsächlichen Gegebenheiten nicht der Erwartung erheblicher Teile des Verkehrs aufgrund der Werbung entsprechen.
b.
Diese Irreführung ist auch relevant, weil die Fehlvorstellung geeignet ist, die Marktentscheidung der Verbraucher in nicht unerheblichem Umfang zu beeinflussen.
Die „No.1 empfohlen“-Auslobung der Beklagten stellt ein positives Leistungsmerkmal dar, das den Kunden versprochen wird. Durch die Auslobung wird die Kunden suggeriert, sie erhielten ein Produkt von besonderer Qualität, da sich „sogar“ renommierte Gerätehersteller - nach neutraler Prüfung - für dieses Produkt ausgesprochen hätten.
Diese Annahme erweist sich gemäß der obigen Darstellung als Fehlvorstellung und ist dadurch geeignet, eine nicht unerhebliche Anzahl an Verbrauchern zum Kauf des Produkts zu veranlassen, die sonst möglicherweise ein Konkurrenzprodukt erworben hätten.
Auch der Anteil der Verbraucher, die durch die Werbung fehlgeleitet werden, überschreitet die für die Annahme einer relevanten Irreführung notwendige Schwelle.
Da anders als im früheren Recht nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, hat sich auch die Irreführungsquote nach oben verschoben (vgl. Köhler/Feddersen, 44. Auflage, § 5 Rn. 1.96). Der BGH vermeidet die Festlegung fester Irreführungsquoten. Man wird indes für den Regelfall als Ausgangspunkt eine Quote von einem Viertel bis einem Drittel zugrunde legen können (Köhler/Feddersen, 44. Auflage, § 5 Rn. 1.99).
Nach diesen Grundsätzen wird ein ausreichender Anteil der Verbraucher einer relevanten Fehlvorstellung unterliegen, so dass eine unlautere Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG gegeben ist. Selbst wenn man die vom Sachverständigen herausgearbeiteten Mindestsätze derjenigen Verbraucher zu Grunde legt, die aufgrund der Werbung annimmt, der Empfehlung lägen vergleichende Test zugrunde, läge die Irreführungsquote deutlich über 25%, bei dem Produkt P. Spezialsalz sogar bei fast einem Drittel. Tatsächlich dürften die Quoten noch höher liegen, weil dies nur die unterste Grenze des vom Sachverständigen errechneten Korridors ist. Hinzu kommt, dass maßgebliche Teile der Verkehrskreise die Werbung - wie dargestellt - auch insofern falsch verstehen, als sie davon ausgehen, die Gerätehersteller hielten das jeweilige Produkt der Beklagten für das Beste. Auch dies ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, was dazu führt, dass insgesamt von einer relevanten Irreführung auszugehen ist.
c.
Ergänzend sei hinzugefügt, dass der vorhandene Sternchen-Hinweis nicht ausreicht, um eine relevante Irreführung zu vermeiden bzw. auszuräumen. Zwar kann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen kann, wenn dieser selbst am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH GRUR 1999, 264 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 2000, 911 (912) - Computerwerbung I; BGH GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II; BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor; Köhler/Bornkamm, UWG § 5 Rn. 1.86-1.87). Sind die Angaben allerdings nicht ergänzungsbedürftig, sondern falsch, kommt eine Korrektur durch einen Sternchenhinweis nicht in Betracht (Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 1.89).
Vorliegend wird der Sternchen-Hinweis wie bereits dargestellt von der überwiegenden Anzahl der Verbraucher schon nicht zur Kenntnis genommen, wie der Sachverständige K. in seinen Gutachten überzeugend herausgearbeitet hat. Zudem hat der Hinweis nur marginale Auswirkungen auf das Verkehrsverständnis, wie der Sachverständige ebenfalls erläutert hat.
Eine Ausräumung der Irreführung kann sich bei dieser Sachlage aus dem Sternchen-Hinweis nicht ergeben.
5.
Der danach feststehende Unterlassungsanspruch der Klägerin ist weder verjährt noch verwirkt.
Einer Verjährung steht entgegen, dass die Beklagte nach wie vor die Werbung verwendet. Bei Unterlassungsansprüchen und Beseitigungsansprüchen aufgrund einer Dauerhandlung kann die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortdauert (BGH GRUR 2003,448 - gemeinnützige Wohnungsgesellschaft).
Dem Einwand der Verwirkung steht entgegen, dass durch den Tatbestand des § 5 Abs. 1, 2 UWG nicht in erster Linie Individualinteressen, sondern die Verbraucher und die Allgemeinheit geschützt werden, weshalb der Einwand der Verwirkung regelmäßig nicht eingreift (vgl. Köhler/Feddersen, 44. Auflage, § 11 Rn. 2.14). Es kann gleichwohl in besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen eine Irreführungsgefahr hinzunehmen sein, nämlich u.a. dann, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maß und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt, während auf der anderen Seite die Vernichtung eines wertvollen Besitzstands an einer Individualkennzeichnung in Frage steht (BGH, Urt. v. 15.10.1976 - I ZR 23/75, GRUR 1977, 159 - Ostfriesische Tee Gesellschaft).
Vorliegend liegt indes auf Grundlage der obigen Ausführungen nicht nur eine geringe Irreführungsgefahr vor. Zudem ist nicht ersichtlich, worin der schützenswerte Besitzstand liegen sollte, den die Beklagte durch die Fehlleitung der Nutzer erworben hätte.
Nach alledem kann die Klägerin von der Beklagten Unterlassung der streitgegenständlichen Bewerbungen verlangen.
III.
Streitwert: 250.000 Euro