Landgericht Köln, 3. Zivilkammer — 3 O 203/23
Der Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch mit dem bereits durch Teil-Versäumnisurteil vom 15.12.2023 verurteilten Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird weiter gesamtschuldnerisch mit dem bereits durch Teil-Versäumnisurteil vom 15.12.2023 verurteilten Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin 973,66 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Klageanspruch zu 1. aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerechtfertigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 74 Prozent, der Beklagte zu 2) darüber hinaus alleine zu weiteren 13 Prozent und der Kläger zu 13 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 25 Prozent. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin wohnt alleine in ihrem Haus in H.. Sie erlitt am 26.01.2019 einen Hirninfarkt und verfügt deshalb über ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen.
Mit Schreiben vom 16.03.2023 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 31.03.2023 den Beklagten zur Zahlung von 13.400,00 EUR sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, nach einer Vermittlung durch Personen, die Malerarbeiten und die Reinigung der Terrasse bei ihr durchgeführt hätten, seien bei ihr der Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) erschienen. Der Beklagte zu 1) hätte sich als Herr R. vorgestellt, der Beklagte zu 2) sei als „G.“ vorgestellt worden.
Der Beklagte zu 1) habe der Klägerin erzählt, er habe einen Unfall gehabt und Kosten in Höhe von 3.000,00 EUR verursacht. Nun wisse er nicht, wie er an Geld komme. Die Klägerin habe ihm dann angeboten, auszuhelfen. Daraufhin habe der Beklagte zu 1) 3.000,00 EUR von der Klägerin erhalten, wobei er versprochen habe, das Geld zurückzuzahlen. Ein Unfall habe tatsächlich gar nicht stattgefunden, vielmehr habe er das Geld für sich und den Beklagten zu 2) verwendet.
Ferner behauptet die Klägerin, die Beklagten hätten ihr erzählt, der Beklagte zu 1) sei schwer an Krebs erkrankt, er habe Metastasen in der Lunge und die Behandlung würde 16.000,00 EUR kosten und müsse sofort in bar gezahlt werden. Die Klägerin habe dann dem Beklagten zu 2) 10.000,00 EUR in bar für die Behandlung am 30.08.2021 gegeben, wobei sie davon ausgegangen sei, dass sie das Geld zurückerhalten werde. Da die Klägerin darauf bestanden habe, dass es eine schriftliche Fixierung gebe, habe der Beklagte zu 2) unterschieben, dass er 10.000,00 EUR von der Klägerin für den medizinischen Aufenthalt des Beklagten erhalten habe. Der Beklagte zu 2) habe es der Klägerin noch ermöglicht, mit dem Beklagten zu 1) zu telefonieren, der ihr dabei gesagt habe, sie solle das Geld dem Beklagten zu 2) geben. Ein medizinischer Aufenthalt habe tatsächlich jedoch nie stattgefunden, der Beklagte sei ferner nicht an Krebs erkrankt, die Beklagten hätten das Geld für sich verwendet.
Man habe von der Klägerin sodann weitere 400,00 EUR erschlichen, indem man ihr einen anderen Unfall mit dieser Schadenssumme vorgespiegelt habe.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen; die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.134,55 EUR nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Klageanspruch zu 1) aus dem Gesichtspunk der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerechtfertigt ist und hierüber im Wege des Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 3 ZPO zu entscheiden.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 09.11.2023 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen Verteidigungsabsicht anzuzeigen. Die Verfügung sowie die Klage sind dem Beklagten zu 2) ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 213 f. d.A.) am 22.11.2023 zugestellt worden. Nachdem eine Verteidigungsanzeige des früheren Beklagten zu 2) nicht eingegangen ist, hat das Gericht Teil-Versäumnisurteil erlassen und den Beklagten zu 2) entsprechend der Anträge verurteilt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. den Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 13.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen;
2. den Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch mit Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Klageanspruch zu 1. aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerechtfertigt ist.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe mit der Klägerin nichts zu tun gehabt, er habe keine Malerarbeiten oder eine Terrassenreinigung durchgeführt und er sei nicht bei der Klägerin erschienen. Er habe daher der Klägerin weder von einem Unfall noch von einer Krebserkrankung erzählt oder Geld der Klägerin entgegengenommen. Dass der Beklagte zu 2) 10.000,00 EUR entgegengenommen habe, bestreitet er mit Nichtwissen.
Das Gericht hat die Klägerin sowie den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben, für das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie den Inhalt der Anhörungen wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 25.06.2024, Bl. 307 f., und vom 25.03.2026, Bl. 462 d.A., verwiesen.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist auf ein konkretes Rechtsverhältnis gerichtet, nämlich ob es sich bei der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung richtet. Das Interesse an dieser Feststellung folgt aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO (BGH, Beschl. vom 03.03.2016, IX ZB 33/14, Rn. 23 - juris).
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) (im Folgenden: Beklater) einen Anspruch auf Rückzahlung von 10.000,00 EUR gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.
Es liegt eine Verletzung eines Schutzesgesetzes durch den Beklagten vor. Bei § 263 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 16.11.2016, VIII ZR 297/15, Rn. 19 m.w.N. - juris). Der Beklagte hat zulasten der Klägerin den Betrugstatbestand gemäß § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht. Es liegt eine Täuschung vor, indem der Beklagte zu 2) (im Folgenden: Zeugen N.) der Klägerin erzählt hat, dass der Beklagte krank sei, Geld für eine medizinische Versorgung brauche und das Geld zurückzahlen werde. Dabei handelt es sich um falsche Tatsachen, da weder die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung bestand, noch beabsichtigt war, das Geld zurückzuzahlen. Insoweit wurde bei der Beklagten ein Irrtum hervorgerufen. Infolge der Täuschung überließ die Klägerin dem Zeugen N. für diesen und den Beklagten einen Barbetrag von 10.000,00 EUR, womit eine Vermögensverfügung vorliegt. Jedenfalls aufgrund der Zahlungsunwilligkeit - ob darüber hinaus auch eine Zahlungsunfähigkeit, was plausibel erscheint, vorliegt, konnte daher offenbleiben - ist der Rückzahlungsanspruch minderwertig, sodass auch ein Vermögensschaden vorliegt. Dabei handelte der Beklagte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht sowie rechtswidrig und schuldhaft. Dabei konnte das Gericht offenlassen, ob der Zeuge N. als Tatmittler i.S.d. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB oder Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB anzusehen ist, da in jedem Fall eine Täterschaft des Beklagten gegeben ist.
Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass der Beklagte gemeinsam mit dem Zeugen N. bei ihr gewesen sei, um Maler- und/oder Tapezierarbeiten zu verrichten. Dabei sei gesagt worden, dass der Beklagte krank sei und Geld für eine medizinische Behandlung benötige, sodass die Klägerin 10.000,00 EUR in bar an den Zeugen N. am 30.08.2021 gegeben habe und sich dies auch entsprechend habe quittieren lassen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten, indem er pauschal behauptet hat, nichts mit der Klägerin zu schaffen zu haben, keine Malerarbeiten bei ihr durchgeführt zu haben, nicht bei ihr erschienen zu sein und nichts mit ihr zu tun haben. Das Gericht ist allerdings im § 286 ZPO erforderlichen Maß davon überzeugt, dass die Parteien sich gekannt haben und der Beklagte mit dem Zeugen N. Arbeiten im Haus der Klägerin durchgeführt haben.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Zeugin A.. Diese führte aus, dass sie den Zeugen N. und den Beklagten bereits gesehen habe. Sie habe zunächst den Zeugen N. kennengelernt, der sich als Malermeister vorgestellt habe. Dann sei der andere gekommen und habe gemeint, er sei Dachdecker. Auf Vorlage der Wahllichtbildvorlage, die den Beklagten zeigte, äußerte sie, dass der dort abgebildete Mann so aussehe, wie der Herr R., den sie bei ihrer Mutter im Haus gesehen habe. Er sehe ihm ähnlich, er sei auch so braun gebrannt. Er habe aber mehr gelächelt und habe freundlicher ausgesehen, hier schaue er so grimmig. Die Aussagen der Zeugin sind glaubhaft. Sie gibt ungefragt Details wieder, etwa wie sich die Beklagten vorgestellt hatten und gibt auch zu, wenn sie sich nicht erinnern kann. Ihr Vortrag bestätigt auch nicht genau das, was ihre Mutter als Klägerin geltend gemacht - so kann sie sich nur an einen Betrag von 6.000,00 EUR erinnern -, was gegen eine reine Gefälligkeitsaussage spricht. Darüber hinaus schildert sie in offensichtlich eigenen Worten den Vergleich zwischen der Wahllichtbildvorlage des Beklagten und dem Bild, das sie von diesem in Erinnerung hat.
Dafür, dass die Klägerin den Beklagten zutreffend als die Person, die bei ihr die Arbeiten verrichtet hat, erkannt hat, spricht auch, dass sie bei der polizeilichen Wahllichtbildvorlage den Beklagten unter acht anderen Personen erkannt hat. Auch wenn sie ihn in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erkannt hat, ändert dies nichts, da die Klägerin einen Hirninfarkt erlitten hat und daher Erinnerungslücken hat. Dass der Beklagte sehr wohl mit der Klägerin zu tun hatte, wird auch durch die Schilderungen der Klägerin der Polizei gegenüber und den darauf beruhenden Ermittlungen, die tatsächlich zum Beklagten geführt haben, bestätigt. Denn die Klägerin konnte so viele Anhaltspunkte - etwa Namen und Adressen, die mit dem Beklagten in Zusammenhang standen, nennen, dass die Polizei über diese schließlich den Beklagten ermitteln konnte. Dieser wurde dann auch von der Klägerin erkannt. Damit handelt es sich bei dem Vortrag des Beklagten, er kenne die Klägerin nicht, um eine Schutzbehauptung.
Auch bezüglich des weiteren Geschehensablaufs ist das Gericht davon überzeugt, dass dieser sich entsprechend des klägerischen Vortrags dargestellt hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des Prozessstoffes. So hat die Klägerin das Erlebte umfang- und detailreich der Polizei gegenüber dargestellt. So habe die Behandlung, für die der Beklagte das Geld benötigt habe, in D., den Niederlanden, stattfinden sollen. Wenn es nicht zu einer Behandlung käme, würde der Beklagte sterben. Sie habe nicht die Schuld tragen wollen, dass jemand sterbe, nur weil eine lebensrettende Behandlung an Geld scheitere. Sie habe das Geld dem Sohn an der Grenze übergeben wollen, der Beklagte habe aber gesagt, sie könne das auch dem Zeugen N. geben. Die Klägerin habe auch zu Besuch fahren wollen, das sei aber vom Beklagten und dem Zeugen N. strikt abgelehnt worden. Nachdem sie das Geld übergeben habe, habe sie keine der beiden Parteien telefonisch erreicht. Sie sei auch im Krankenhaus in D. gewesen, dort habe man ihr aber keine Auskunft geben können. Die Klägerin hat dabei insbesondere Angaben gemacht, die sich objektiv nachvollziehen ließen, etwa zu Adressen und Telefonnummern, die dem Beklagten bzw. seiner Familie zugeordnet werden konnten. Hierzu hat der Beklagte lediglich pauschal in Abrede gestellt, dass er der Beklagten nicht erklärt habe, krank gewesen zu sein und dass er kein Geld entgegengenommen habe. Mit dem Beleg, der die Entgegennahme eines Betrages von 10.000,00 EUR durch den Zeugen N. für die Zwecke einer medizinischen Behandlung des Beklagten quittiert, existieren objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Übergabe zu diesen Zwecken stattgefunden hat. Dabei hat das Gericht auch das prozessuale Verhalten des Beklagten, der lediglich pauschal in Abrede stellt, die Klägerin überhaupt zu kennen bzw. Arbeiten gemeinsam mit dem Zeugen N. durchgeführt zu haben, berücksichtigt, obwohl feststeht, dass das Gegenteil der Fall ist. Auch soweit der Beklagte ausführt, dass er „immer in der S.-straße 0, 00000 X. gewohnt habe, deckt sich dies nicht mit den Feststellungen aus den polizeilichen Ermittlungen. Demnach hat der Beklagte z.B. auch in der L.-straße 0 in X. gewohnt und erst aktuell seit dem 31.01.2022 in der S.-straße. Zuvor hat er vom 01.05.2018 - 31.01.2022 in der T.-straße 0 in X. gewohnt.
Gemäß §§ 249 ff. BGB ist der Beklagte daher zum Schadensersatz und damit zur Rückzahlung des Betrages von 10.000,00 EUR verpflichtet. Die gesamtschuldnerische Haftung gemeinsam mit dem Zeugen N. gemäß § 421 BGB ergibt sich aus dessen Verurteilung durch Versäumnisurteil vom 15.12.2023, 3 O 203/23.
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, da der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.03.2023 zur Zahlung aufgefordert wurde und sich somit jedenfalls seit dem 01.04.2023 in Verzug befand.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich als weiterer Schadenspunkt entsprechend den vorstehenden Ausführungen. Der Anspruch besteht allerdings nur insoweit, als die Klageforderung begründet ist (1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 10.000,00 EUR) und damit lediglich in Höhe von 973,66 EUR. Der Anspruch auf die Zahlung der Zinsen folgt entsprechend den vorstehenden Ausführungen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Die begehrte Feststellung war auszusprechen, da entsprechend den vorstehenden Ausführungen ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung besteht.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Bezüglich eines weiteren Betrages von 3.000,00 EUR und weiterer 400,00 EUR ergibt sich ein Anspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Eine Haftung des Beklagten - etwa nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB - scheitert daran, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte, dass der Beklagte der Klägerin erzählte, 3.000,00 EUR bzw. 400,00 EUR für ein Unfallereignis zu benötigen. Hierfür hat sie Beweis durch Vernehmung des Zeugen N. angeboten. Da dieser nicht mehr streitig am Verfahren beteiligt war, durfte dieser zwar als Zeuge vernommen werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 283). Der Zeuge war aber bereits nicht ergiebig. So hat der Zeuge ausgeführt, man habe Geld erhalten. Er wisse nicht wie viel, aber sie habe die Arbeiten bezahlt. Ferner habe die Klägerin noch weiteres Geld dafür gegeben, weil er und der Beklagte ihr gesagt hätten, dass der Beklagte an krank sei. Damit hat der Zeuge schon nicht bestätigt, dass der Beklagte weiteres Geld für ein - behauptetes - Unfallgeschehen erhalten habe.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 13.400,00 EUR festgesetzt.