Amtsgericht Krefeld, Schöffengericht — 24 Ls-2 Js 31/13-4/15
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Keine der zitierten Vorschriften liegt im Korpus.
Amtlicher Text, maschinell aufbereitet. Maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts.