Amtsgericht Nettetal, Rechtspflegerin — 8 VI 466/18
Der Beschwerde der Antragstellerin vom 22.03.2019 gegen den Beschluss vom 22.02.2019 wird abgeholfen und der Beschluss wie folgt geändert:
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin H vom 31.01.2019 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352e Abs. 1 FamFG).
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Bei der Zurückweisung des Antrags vom 31.01.2019 war davon ausgegangen worden, dass die Voraussetzungen des § 1933 BGB durch die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragstellerin am 21.07.2017 gegeben waren.
Nach Zustellung des Scheidungsantrages haben jedoch Verhandlungen und Gespräche zwischen den Beteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten stattgefunden, die unter Umständen eine mögliche Gesamterledigung der Auseinandersetzungen zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau zur Folge gehabt hätten.
Es wurde vom Erblasser eine mögliche Bereitschaft zur Rücknahme des Scheidungsantrages signalisiert.
Eine positive Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Scheidung auch noch zum Todeszeitpunkt des Erblassers fortbestanden haben sind daher nicht möglich.
Daher war der Beschwerde der Antragstellerin abzuhelfen.