Landgericht Krefeld, 7. Zivilkammer — 7 T 28/25
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000, Az. 57G XVII 268/24, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
I.
Auf Anregung von Nachbarn der Betroffenen (Akte AG, Bl. 1 d.A.), die mitteilten, dass der Beteiligte zu 2. die Betroffene wiederholt anschreie und überfordere sowie wohl einen finanziellen Vorteil suche, wurde durch das Amtsgericht D. ein Betreuungsverfahren eingeleitet.
Unter dem 00.00.0000 (Akte AG, Bl. 4 d.A.) nahm die Beteiligte zu 3. hierzu Stellung. Sie führte aus, dass die Betroffene dem Beteiligten zu 2. eine Vorsorgevollmacht erteilt habe und eine Betreuung vehement ablehne. Sie sei aktuell auch in der Lage, ihren Angelegenheiten überwiegend eigenständig zu erledigen. Anhaltspunkte für einen möglichen Kontrollbetreuer hätten nicht festgestellt werden können.
Mit Beschluss vom 00.00.0000 (Akte AG, Bl. 169 d.A.) hat das Amtsgericht Frau Rechtsanwältin G. zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin bestellt.
Mit Gutachten vom 00.00.0000 (Akte AG, Bl. 221 d.A.) nahm der Sachverständige Dr. S. zur Frage der Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung Stellung. Er kam u.a. zu folgenden Ergebnissen:
(…)
Auf Nachfrage des Gerichts, das auf Widersprüchlichkeiten im Gutachten hinwies, führte der Sachverständige in seiner Ergänzung des Gutachtens vom 00.00.0000 (Akte AG, Bl. 250 d.A.) aus:
(…)
Die Verfahrenspflegerin empfahl die Bestellung eines Kontrollbetreuers.
Unter dem 00.00.0000 (Akte AG, Bl. 278 d.A.) teilte die Beteiligte zu 3. mit, dass es zu einem Vorfall häuslicher Gewalt durch den Beteiligten zu 2. gekommen sei. Die Betroffene beabsichtige, die Vorsorgevollmacht gegenüber dem Beteiligten zu 2. zu widerrufen. Vor diesem Hintergrund wurde die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeregt. Als Betreuer wurde der Beteiligte zu 1. benannt. Ebenfalls am 00.00.0000 unterzeichnete die Betroffene einen Widerruf der Vorsorgevollmacht gegenüber dem Beteiligten zu 2.
Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht die Betroffene persönlich im M. Krankenhaus in H. angehört.
(…)
Der Beteiligte zu 2. - angehört - erklärte, die Betroffene und er stünden einer Kontrollbetreuung offen gegenüber. Er sei sehr dankbar über eine gute Anbindung an das Betreuungsgericht, da ja auch zu erwarten sei, dass Frau U. länger Unterstützung benötige. Man wisse ja nicht was komme, gegebenenfalls entwickele sie ja auch eine Demenz in der nächsten Zeit.
Mit Beschluss vom 00.00.0000 (Akte AG, Bl. 305 d.A.) bestellte das Amtsgericht D. den Beteiligten zu 1. zum Kontrollbetreuer der Betroffenen für die Aufgabenbereiche: Geltendmachung von Rechten des/der Betreuten gegenüber seinem/seiner Bevollmächtigten - Kontrolle eines Bevollmächtigten.
Gegen diesen Beschluss, dem Beteiligten zu 2. am 00.00.0000 zugestellt, hat dieser über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt A. aus D., unter dem 00.00.0000 (Akte AG, Bl. 340 d.A) Beschwerde einlegen lassen.
Unter dem 00.00.0000 hat sich der aktuelle Verfahrensbevollmächtigte für den Beteiligten zu 2. bestellt.
Mit Beschluss vom 00.00.0000 (Akte AG, Bl. 367 d.A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer des Landgerichts D. zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Beteiligte zu 2. die Beschwerde damit begründen lassen, dass der Wechsel in den Ausführungen des Sachverständigen, ohne dass dieser auf neue Erkenntnisse gründe, zu einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens geführt habe.
Am 00.00.0000 verfasste das Amtsgericht einen Vermerk über ein Telefonat mit der M. Klinik H., in der die Betroffene eingeliefert worden war. Dort teilte man mit, dass die Betroffene aufgrund eines Komas vor 9 Tagen eine schwere Hirnschädigung erlitten habe. Sie werde derzeit u.a. künstlich beatmet.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat die Verfahrenspflegerin ausgeführt, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes der Betroffenen eine Kontrollbetreuung unerlässlich sei. Da erhebliche Vermögenswerte zu betreuen seien (Haus, Abfindungszahlung (…)), auch erhebliche Entscheidungen für die medizinische und pflegerische Versorgung Frau U. anstünden, der Beteiligte zu 2. aber selbst Hilfe des betreuten Wohnens in Anspruch nehme und auch der durch zahlreiche Verletzungen gestützte Vorwurf der Körperverletzung im Raum stünde, sei zumindest eine Kontrollbetreuung zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen (nunmehr) unerlässlich.
Die Kammer hat in Absprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. zunächst den weiteren Verlauf abgewartet.
Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von 6 Wochen die Einwilligung des Betreuers in die Aufrechterhaltung von lebenserhaltenden Maßnahmen, die Beatmung, die Gabe von kreislaufunterstützenden Medikamenten sowie die erforderliche Gabe von weiteren Medikamenten zur Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustands, Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr genehmigt.
Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde dem Beteiligten zu 2. erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Eine weitere Vertiefung der Beschwerde oder eine Rücknahme dieser erfolgte nicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen nach §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig.
2.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer sogenannten Kontrollbetreuung sind gegeben.
Nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil
1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und
2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
In § 1820 Abs. 3 BGB sind mit der Betreuungsrechtsreform 2023 erstmals die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers gesetzlich geregelt und zwar in Übernahme der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (so BeckOK BGB/Müller-Engels, 67. Ed. (01.05.2023), § 1820 BGB, Rz. 30). Indes gilt es zu berücksichtigen, dass der Grundgedanke der Betreuungsrechtsreform, nämlich die Stärkung der Selbstbestimmung des Betreuten sowie die Ausrichtung des Betreuerhandelns an den Wünschen des Betreuten und nicht mehr an dem objektiven Wohl und Interesse (vgl. etwa BT-Drs. 19/24445, S. 249 f., 253), auch in den neuen § 1820 Abs. 3 BGB eingeflossen ist.
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung stellt einen gewichtigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar. Daher genügt der bloße Verdacht eines Missbrauchs nicht, auch ist das Gericht bei Äußerung eines solchen ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht gehalten, „ins Blaue hinein“ gemäß § 26 FamFG zu ermitteln (BGH NJW 2011, 2137 f.). Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deswegen geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Betreuten besorgt (BT-Drs. 24445, S. 246). Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und ergeben sich auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2023 - XII ZB 515/22 - FamRZ 2023, 1150 Rn. 15 und vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143/17 - FamRZ 2017, 1714 Rn. 14). Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 kommt es gerade nicht mehr auf das Interesse des Betreuten an (vgl. noch zur bisherigen Rechtslage: BGH NJW-RR 2020, 449, Rz. 11; BGH NJW-RR 2018, 1025, Rz. 25).
Auf dieser Grundlage gilt für die Einrichtung der Kontrollbetreuung im vorliegenden Fall folgendes.
a)
Die Betroffene ist aufgrund ihres jetzigen Gesundheitszustandes nicht in der Lage, den Beteiligten zu 2. zu kontrollieren. Sie befindet sich im Koma und es werden lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt.
b)
Es besteht auch ein konkreter Kontrollbedarf iSd. § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Vorliegend stehen erhebliche Misshandlungsvorwürfe im Raum. Diese sind von Nachbarn mitgeteilt, aber auch von der Betroffenen selbst eingestanden worden. Obwohl die Betroffene in einem, so der Sachverständige in seinem Gutachten und auch aus ihren sonstigen Ausführungen entnehmbar, Abhängigkeitsverhältnis zu dem Beteiligten zu 2. stand, hatte sie ausgeführt, Angst vor ihm zu verspüren. Auch gab sie an, von ihm gedrängt zu werden, wieder ihre Berufstätigkeit aufzunehmen, um das finanzielle Auskommen zu sichern. Der Beteiligte zu 2. ist selbst nicht berufstätig und von der Betroffenen finanziell abhängig. Die Betroffene verfügt über erhebliche Vermögenswerte.
Vor diesem Hintergrund ist es ebenso notwendig, das Vermögen der Betroffenen zu sichern.
c)
Der Umfang der vom Amtsgericht angeordneten Kontrollbetreuung begegnet keinen Bedenken.
Der Aufgabenbereich Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten ist notwendig, um etwaige Ansprüche der Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigen sachgerecht zu prüfen und ggf. durchzusetzen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt insofern aus §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Nach § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht es jedoch, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ganz oder teilweise von der Kostenbelastung des Rechtsmittelführers abzuweichen. Ein besonderer Umstand kann dadurch gegeben sein, dass das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung, Unterbringung) betrifft und das Rechtsmittel vom Fürsorgebedürftigen selbst oder in dessen Interesse eingelegt wurde (Schulte-Bunert/Weinrich/Keske, FamFG, 5. Aufl., § 84, Rn. 5; LG Meiningen, FamRZ 2014, 1315, 1316). Dies entspricht letztlich auch der Intention des § 25 Abs. 2 GNotKG.
Vorliegend hat der Beteiligte zu 2. jedoch die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Er hatte selbst in seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass die Betroffene mit einer Kontrollbetreuung einverstanden sei. Dass sie hiervon wieder abgerückt ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Letztlich hat der Beteiligte zu 2. selbst die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Sachverständigen begründet. Nachdem die Betroffene aber einen Hirnschlag erlitten hat und sich im Koma befindet, kam es auf die Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr an. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beteiligte zu 2. die Beschwerde im Interesse der Betroffenen (zumindest) aufrechterhalten hat.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Auslagen folgt aus § 307 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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