Landgericht Krefeld, 2. Zivilkammer — 2 O 46/26
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger nimmt die Beklagte - eine Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV - auf Schadensersatz aufgrund einer angeblich rechtswidrig angeordneten Ergänzungsprüfung zur Zulassung in das kirchliche Vikariat und überlanger Verfahrensdauer des kirchlichen Verfahrens in Anspruch.
Nachdem der Kläger am 00.00.0000 das Studium der evangelischen Theologie an der staatlichen S.-Universität N. (…) abgeschlossen hatte, beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit der Ersten Theologischen Prüfung, was diese mit Bescheid vom 00.00.0000 ablehnte. Hiergegen richtete sich der Kläger mit Widerspruch vom 00.00.0000.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 bewarb sich der damals N01-jährige Kläger beim Theologischen Ausbildungsamt der Beklagten um die Aufnahme in das Vikariat zum 00.00. 0000. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Theologische Ausbildungsamt die Zulassung des Klägers zum Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in das Vikariat ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger bei der Beklagten am 00.00.0000 Widerspruch. Die Beklagte half dem Widerspruch am 00.00.0000 ab und bestimmte, dass die Zulassung zum Vikariat von einem erfolgreichen Durchlaufen eines Bewerbungsverfahrens in der Zeit vom 00. bis zum 00.00.0000 sowie des Bestehens einer Ergänzungsprüfung abhängig sei. Die dazugehörigen Prüfungsleistungen konnten nach dem Bescheid im Zeitraum von Oktober bis Dezember 0000 erbracht werden. Der Bescheid führt aus, dass von der in § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG (Pfarrdienstausbildungsgesetz) vorgesehenen Reihenfolge abgewichen werde. Normalerweise sei zunächst eine Ergänzungsprüfung abzulegen, um zum Bewerbungsverfahren des Vikariats zugelassen zu werden. Es sei aber nicht angemessen, den Kläger erst später und nach der Ergänzungsprüfung zum Bewerbungsverfahren zuzulassen, womit eine weitere Verzögerung entstünde. Wegen des Inhalts des Bescheids wird im Übrigen auf Anlage K4 verwiesen.
Auch gegen diesen Abhilfebescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 beim Landeskirchenamt der Beklagten Widerspruch und beschränkte ihn auf die Erbringung der Ergänzungsprüfung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 00.00.00 als unbegründet zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Ergänzungsprüfung an; wegen des Inhalts dieses Widerspruchsbescheids wird auf Anlage K5 verwiesen. Am 00.00.0000 teilte das Theologische Ausbildungs- und Prüfungsamt der Beklagten dem Kläger schriftlich mit, dass er das Bewerbungsverfahren nicht erfolgreich durchlaufen habe und deshalb keine Empfehlung zur Aufnahme in das Vikariat von der Kommission ausgesprochen werde (Anlage B4). Dieses Schreiben erhielt der Kläger noch unmittelbar vor Antritt des ersten Teils der Ergänzungsprüfung, deren Ablegung sich im weiteren Verlauf wegen Erkrankungen des Klägers verzögerte.
In der Folge beschritt der Kläger gegen den Abhilfebescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 00.00.0000 den kirchengerichtlichen Rechtsweg.
Im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die sofortige Vollziehung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Abhilfebescheid vom 00.00.0000 ergingen gegen den Kläger am 00.00.0000 sowie am 00.00,0000 negative Beschlüsse des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Beklagten (Anlagen K6 und K7). Eine dagegen gerichtete Beschwerde legte die Verwaltungskammer dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der X. vor, welches das Verfahren am 00.00.0000 einstellte, nachdem der Kläger die Ergänzungsprüfung am 00.00.0000 vollständig abgelegt hatte (Anlage K8). Die Prüfung bestand aus der Anfertigung einer Predigtarbeit und einer Aufsichtsarbeit am 00.00.0000 in E. sowie einer mündlichen Prüfung am 00. 00.0000 in H..
In der Hauptsache erhob der Kläger am 00.00.0000 Anfechtungsklage beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten X. (Y). Diese stellte er mit Schriftsatz vom 00.00.0000 auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, nachdem er die Ergänzungsprüfung am 00.00.0000 vor der Prüfungskommission des Theologischen Prüfungsamtes der Beklagten insgesamt bestanden hatte. Mit Urteil vom 00.00.0000 (Az: NK-VG I 5/2017) stellte das Y. fest, dass der Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 00. 00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00 00.0000 rechtswidrig war, da eine Ergänzungsprüfung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG lediglich als Zugang für das Bewerbungsverfahren verlangt werden könne, nicht jedoch erst nach Durchlaufen des Bewerbungsverfahrens. Der Abhilfebescheid sei insoweit nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wegen der genauen Urteilsbegründung wird verwiesen auf Anlage K 9.
In der Fassung bis zum 00.00.0000 lautete § 8 PfDAG wie folgt:
„(1) In das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland kann aufgenommen werden, wer
1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist;
2. die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bestanden hat;
3. durch amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis eines vom Landeskirchenamt bestimmten Arztes nachweist, dass sie oder er frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die eine künftige Ausübung des Pfarrdienstes wesentlich hindern;
4. einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (erweitertes Führungszeugnis) vorlegt;
5. im Übrigen schriftlich erklärt, dass keine Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Pfarrdienstes entgegenstehen und
6. die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat anhand der Kriterien
a) theologische Kompetenz,
b) soziale Kompetenz,
c) Leitungskompetenz und
d) Fähigkeit zur Selbstreflexion
in einem Bewerbungsverfahren nachweist.
(2) 1 Anstelle einer Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen eine vor einem anderen Theologischen Prüfungsamt oder einer Theologischen Fakultät bzw. einem Fachbereich abgelegte, das wissenschaftlich theologische Studium abschließende Prüfung in Verbindung mit einem Vorstellungsgespräch anerkannt werden, wenn und soweit sie der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 00./00.0000 (ABl. EKD S. 113) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 2 Ein begründeter Ausnahmefall kann vorliegen, wenn es dem Theologischen Prüfungsamt nicht zumutbar erscheint, dass Theologiestudierende aus fachlichen, familiären oder anderen persönlichen Gründen die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ablegen. 3 Erscheint dem Theologischen Prüfungsamt eine Prüfung nach Satz 1 als nicht gleichwertig, so kann die Zulassung zum Bewerbungsverfahren von einem Auswahlverfahren einschließlich Kolloquium oder einer Ergänzungsprüfung abhängig gemacht werden.“
Der Kläger behauptet:
Der Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 habe auf ihn einen Zwang ausgeübt. Er habe aufgrund dieses Bescheides die Ergänzungsprüfung im Zeitraum von Oktober bis Dezember 0000 ablegen müssen. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich eines anderen Zeitpunkts oder ob er die Leistung überhaupt ablegen wolle, habe nicht bestanden. Ob darüber hinaus in diesem Bescheid zugunsten des Klägers von der gesetzlichen Prüfungsreihenfolge abgewichen worden sei, spiele keine Rolle. Auch habe er auf die organisatorische und zeitliche Durchführung sowie die Inhalte sowohl des Bewerbungsverfahrens als auch der Ergänzungsprüfung keinen Einfluss gehabt.
Durch die rechtswidrig angeordnete Ergänzungsprüfung habe er Schäden erlitten in Form von Aufwendungen wie Fahrtkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Attestkosten und Ähnlichem, in Form von entgangenem Gewinn (Verdienstausfall) sowie in Form von entgangenen Versorgungsanwartschaften. Wegen der genauen Berechnung des abzüglich ersparter Aufwendungen auf € 18.704,62 bezifferten Schadens wird auf S. 22 f. der Anspruchsbegründung verwiesen.
Dass er sich der Ergänzungsprüfung rechtswidrig habe unterziehen müssen, stelle überdies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Eine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung liege darin, dass das Y. das kirchengerichtliche Verfahren nicht hinreichend gefördert, sondern es liegen gelassen habe, wodurch es zu einer übermäßigen Verzögerung gekommen sei. Wegen des Ablaufs des Verfahrens wird verwiesen auf S. 14 bis 17 der Anspruchsbegründung. Wegen der rechtswidrigen Ergänzungsprüfung sei ein Schmerzensgeld von € 8.500,00 angemessen, wegen des überlangen Verfahrens ein solches von € 11.500,00. Vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg nimmt der Kläger die Beklagte in einem Entschädigungsrechtsstreit wegen eines Anspruchs nach § 198 GVG in Anspruch (Az: 3 AS 1/24.UEG).
Der Kläger hat die Klage zunächst vollständig im Urkundsverfahren erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 bezüglich des Antrags zu 4. vom Urkundsverfahren Abstand genommen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte - im Urkundsverfahren - zu verurteilen, an ihn € 18.704,62 nebst gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % aus € 67,86 vom 00.00 0000 bis zum 00.00.0000, aus € 716,56 vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, aus € 15.364,16 vom 00.00.0000 bis zum 00.00.00 sowie nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 18.704,62 seit dem 00.00.0000 zu zahlen;
2.
die Beklagte - im Urkundsverfahren - zu verurteilen, an ihn jeweils angemessene Schmerzensgelder (wegen rechtswidrig angeordneten Prüfungszwanges sowie wegen überlanger Verfahrensdauer des kirchengerichtlichen Verfahrens vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Beklagten [NK-VG I 5/2017]), deren jeweilige Höhen in das Ermessen des Gerichts gestellt werden, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 0.00.0000 zu zahlen;
3.
die Beklagte - im Urkundsverfahren - zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 2.982,50 (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 0.00.0000 zu zahlen;
4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Steuern und Abgaben (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu erstatten, die auf die Entschädigung für den entgangenen Gewinn sowie auf die Erstattung dieser Steuern selbst anfallen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dem Landgericht komme keine Entscheidungsbefugnis in der Sache zu, da es sich um eine kircheninterne Angelegenheit handele. Darüber hinaus weise die streitentscheidende Norm keinen drittschützenden Charakter auf. Auch eine Kausalität der rechtswidrigen Anordnung der Ergänzungsprüfung für den entstandenen Schaden des Klägers - unterstellt dieser läge vor - sei nicht gegeben, weil der Kläger in jedem Fall eine zusätzliche Prüfungsleistung neben dem Bewerbungsverfahren hätte erbringen müssen. Jedenfalls sei der Anspruch auf Amtshaftung verjährt. Bezüglich des Anspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer läge kein Verschulden der betreffenden Amtswalter vor.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Ob die besonderen Voraussetzungen des Urkundsverfahrens vorliegen, kann dahinstehen, da die Klage wegen Unschlüssigkeit unbegründet ist.
II.
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die eingeklagten Ansprüche wegen der Ausübung rechtswidrigen Zwangs zur Ablegung der Ergänzungsprüfung sowie wegen überlanger Dauer des Rechtsschutzverfahrens gegen diese Maßnahme. Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Nebenansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten und Verzugszinsen.
1.
Ansprüche wegen rechtswidrigen Zwangs zur Ablegung der Ergänzungsprüfung bestehen nicht. Das gilt sowohl für die angeblichen materiellen Schäden wie auch für die Entschädigung wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzung.
a.
Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sind nicht erfüllt.
aa.
Die Anwendung kirchlichen Rechts kann allerdings grundsätzlich Gegenstand von Amtshaftungsansprüchen sein. Eine Maßnahme kirchlichen Rechts unterliegt im Ansatz staatlicher Kontrolle, nur muss hierbei dem Grundsatz kirchlicher Autonomie Geltung verschafft werden.
Im Bereich der evangelischen Kirche sind die einzelnen Landeskirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. Dementsprechend ist auch die Beklagte eine Körperschaft öffentlichen Rechts und übt als solche öffentliche Gewalt aus. Durch Amtspflichtverletzungen ihrer kirchlichen Amtsträger kann sie sich nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG schadensersatzpflichtig machen und wegen eines solchen Anspruchs können die staatlichen Gerichte angerufen werden (vgl. BGH, NJW 1957, 542). Diese Befugnis staatlicher Kontrolle über die Anwendung kirchlichen Rechts beruht auf dem verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerwG, NVwZ 2014, 1101 Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 00.00.0000 - 2 BvR 264/26 Rn. 31).
Voraussetzung dieses Justizgewährungsanspruchs ist, dass die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird. Denn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht findet seine Grenzen in den für alle geltenden Gesetzen, also solchen Normen, die für die Kirche die gleiche Bedeutung haben wie für jedermann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 00.00.0000 - 2 BvR 264/26 Rn. 31 und 34). Dabei ist die kirchliche Selbstverwaltung zu beachten, nach der jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet. Notwendig ist eine Abwägung, die ein angemessenes Verhältnis herstellt zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und den hiermit kollidierenden Rechtsgütern (vgl. BVerfG, NJW 2025, 3765). Der Prüfungsmaßstab staatlicher Kontrolle ist dabei umso zurückhaltender, je näher die Maßnahme der Religionsgesellschaft zum Kernbereich von deren Selbstbestimmung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 00.00.0000 - 2 BvR 264/26, Rn. 39).
Die Voraussetzungen für den Zugang zu kirchlichen Ämtern im Zusammenhang mit der Verbreitung kirchlicher Lehren und die hierzu gehörenden Verfahrensvorschriften gehören zum Kernbereich kirchlicher Selbstverwaltung, weshalb einer Religionsgesellschaft in diesem Bereich ein weitreichendes Selbstbestimmungsrecht zusteht (BVerfG, NJW 1996, 3287). Der Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung ist zunächst auf die Beachtung wesentlicher Verfassungsgrundsätze beschränkt. Hierzu zählen die gegen jede Änderung geschützten Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, das Willkürverbot und elementare rechtsstaatliche Anforderungen an das Verfahren der Entscheidungsfindung (vgl. BVerwG, NVwZ 2014, 1101 Rn. 23).
Darüberhinausgehend unterliegt es im Bereich der Amtshaftung der Kontrolle der staatlichen Gerichte, ob eine Religionsgesellschaft die selbst auferlegten Verfahrensregeln eingehalten hat. Das geht über die Wahrung der erwähnten verfassungsrechtlichen Grundprinzipien hinaus, eine solche Kontrolle ist aber im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs deshalb gerechtfertigt, weil sich eine Religionsgesellschaft damit nur an selbst gesetzten Regeln festhalten lassen muss. Das berührt den Kernbereich der Selbstbestimmung so lange nicht, wie nicht eine inhaltliche Überprüfung einer dem Selbstbestimmungsrecht unterliegenden Entscheidung stattfindet.
bb.
Ausgehend von diesen Maßstäben besteht ein Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht. Er scheitert allerdings nicht daran, dass sich aus § 8 Abs. 2 PfDAG keine drittschützende Amtspflicht ergäbe. Denn der Kläger macht keine unmittelbaren Rechte aus dieser Norm geltend, er beruft sich vielmehr darauf, dass ein aufgrund der Norm erlassener Verwaltungsakt rechtswidrig sei. In einem solchen Fall deckt sich die Drittgerichtetheit mit der Klagebefugnis nach dem Verwaltungsrecht, hier dem kirchlichen Verwaltungsrecht (vgl. Palandt, BGB, 85. Auflage, § 839 Rn. 45). Diese Klagebefugnis wurde im kirchlichen Verwaltungsgerichtsverfahren ohne Weiteres und richtigerweise bejaht.
cc.
Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers scheitert aber jedenfalls daran, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht darin bestand, von dem Kläger eine Ergänzungsprüfung zu verlangen. Der Kläger meint, er sei durch den Abhilfebescheid vom 00.00. 0000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zur Ergänzungsprüfung „gezwungen“ worden, obwohl er bereits bestandskräftig zum Bewerbungsverfahren zugelassen gewesen sei, da er nur gegen die Auferlegung der Ergänzungsprüfung Widerspruch eingelegt habe.
Ein irgendwie gearteter unmittelbarer Zwang durch Ausübung von Zwangsmitteln bestand nicht (und wird auch vom Kläger nicht behauptet), der Kläger will wohl geltend machen, dass er sich durch die Auferlegung der Ergänzungsprüfung zur Ablegung derselben schadensrechtlich herausgefordert fühlte. Auch das setzt eine Pflichtverletzung voraus, die psychisch vermittelt eine nicht ungewöhnliche Reaktion des geschädigten verursacht (vgl. dazu Grüneberg, BGB, 85. Auflage, vor § 249 Rn. 41).
Mit seinem Widerspruchsbescheid wendete sich der Kläger gegen die Notwendigkeit jeglicher Ergänzungsprüfung; er meinte, die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung hätte stattdessen ohne Weiteres bzw. nach Abhaltung eines Kolloquiums anerkannt werden können. Das geht fehl.
Die Rechtswidrigkeit jeglicher Ergänzungsprüfung hat das kirchliche Verwaltungsgericht mit Urteil vom 00.00.0000 nämlich gerade nicht festgestellt, es hat vielmehr, wie sich zwar nicht aus dem Tenor, sondern aus den Urteilsgründen ergibt, nur die Ablegung der Ergänzungsprüfung während eines Bewerbungsverfahrens für unzulässig gehalten; die Ergänzungsprüfung müsse vor einem Bewerbungsverfahren abgelegt werden. Das bedeutet, dass der Kläger die Ergänzungsprüfung als Voraussetzung für ein Vikariat in jedem Fall hätte ablegen müssen; ein Schaden durch die Teilnahme an der dann tatsächlich abgelegten Ergänzungsprüfung ist ihm demnach nicht entstanden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er im September 0000 an einem Bewerbungsverfahren teilgenommen, dieses aber nicht positiv bestanden hat. Denn das Ergebnis dieses Bewerbungsverfahrens wurde ihm mit Schreiben vom 00.00. 0000 noch vor dem Antritt zum ersten Teil der Ergänzungsprüfung bekannt gegeben. Er hätte die Ergänzungsprüfung dann ohne Weiteres abbrechen bzw. nicht antreten können, wenn er sein Ziel, die Aufnahme in das Vikariat, ganz aufgegeben hätte. Das war aber offensichtlich nicht der Fall, der Kläger hat vielmehr in der Folge die Ergänzungsprüfung (erfolgreich) absolviert und an weiteren Bewerbungsverfahren teilgenommen.
Durch die nicht erfolgreiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren im September 0000 ist dann letztlich der Zustand hergestellt bzw. der Verfahrensablauf eingehalten worden, den das kirchliche Verwaltungsgericht für richtig gehalten hat, nämlich zunächst die Ablegung der Ergänzungsprüfung und danach die Teilnahme am Bewerbungsverfahren.
Es ist aus dem Abhilfebescheid, dem Widerspruchsbescheid oder sonstigen Unterlagen in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger, wenn er im Oktober 0000 nicht zur Ergänzungsprüfung angetreten wäre, von jeglichen weiteren Bewerbungsverfahren um eine Stelle im Vikariat ausgeschlossen worden wäre. Im Gegenteil, aus dem erwähnten Schreiben vom 00.00.0000 ergibt sich, dass dem Kläger nach Ablegung der Ergänzungsprüfung eine weitere Möglichkeit zur Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren ermöglicht werden würde (…). Dass dies unter der (unabdingbaren) Bedingung der Teilnahme an dem im Oktober 0000 beginnenden Ergänzungsprüfungsverfahren stand, ergibt sich aus dem Schreiben oder auch sonst nicht; es ist vielmehr nur allgemein von der Ablegung der Ergänzungsprüfung die Rede, die demgemäß auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen können.
dd.
Weiterhin stützt der Kläger die Haftung der Beklagten darauf, dass diese als Gleichwertigkeitsprüfung nur eine Ergänzungsprüfung, nicht aber, wie in § 8 Abs. 2 PfDAG ebenfalls vorgesehen, ein Kolloquium in Betracht gezogen habe. Der damit gerügte Ermessensnichtgebrauch führte aber, so er denn vorläge, nicht automatisch zu einer Rechtswidrigkeit der Ergänzungsprüfung; der Kläger hätte vielmehr nur einen Anspruch auf Neubescheidung gehabt. Ob eine solche Neubescheidung zwingend dazu geführt hätte, dass dem Kläger nur ein Kolloquium als Gleichwertigkeitsprüfung abverlangt werden konnte, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des staatlichen Gerichts, also der erkennenden Kammer. Da es um die Voraussetzungen für den Eintritt in den kirchlichen Dienst als Seelsorger geht, ist vielmehr der Kernbereich der kirchlichen Selbstverwaltung unmittelbar betroffen.
Abgesehen davon ist ein Ermessensnichtgebrauch jedenfalls im Widerspruchsbescheid, der maßgeblich ist, nicht festzustellen. Auf S. 15 des Widerspruchsbescheids setzt die Beklagte sich vielmehr damit auseinander, warum ein Kolloquium nicht geeignet ist, die notwendigen Prüfungsleistungen nachzuweisen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass andere Landeskirchen in ähnlichen Fällen von einer Ergänzungsprüfung abgesehen haben. Die Voraussetzungen für den kirchlichen Dienst kann vielmehr jede Landeskirche selbst in eigener Ausübung des ihr zustehenden Selbstbestimmungsrechts festlegen.
b.
Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheidet auch ein Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag aus.
c.
Abgesehen von den vorstehenden materiellrechtlichen Erwägungen dürften die Ansprüche des Klägers auch verjährt sein.
Unabhängig davon, ob die Schäden als reine Vermögensschäden oder als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einzuordnen sind, unterliegen sie der Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 00.00.0000 - 1 U 32/24).
Der Beginn der Verjährung trat jedenfalls mit Ende des Jahres 2018 ein (§ 199 Abs. 1 BGB). Im Fall der Amtshaftung muss der Anspruchsteller im Rahmen der für den Verjährungsbeginn notwendigen Kenntnis wissen, dass die Amtshandlung rechtswidrig und schuldhaft war (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1069). Dies war dem Kläger bereits im Jahr 2018 bewusst, da er in seinen Schriftsätzen aus dieser Zeit stets auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme abstellte.
Ein späterer Verjährungsbeginn ist auch nicht wegen der Subsidiarität der Amtshaftung (§ 839 Abs. 3 BGB) geboten. Denn ebenfalls im Jahr 0000 stand spätestens fest, dass die von ihm eingelegten Rechtsmittel zur Schadensabwendung nicht geeignet waren, da er die Ergänzungsprüfung bereits absolviert hatte.
Allerdings ist es anerkannt, dass eine staatliche verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs hemmt (vgl. BGH, NJW 1985, 2324). Tragender Grund ist die Bindungswirkung eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens; das Betreiben zweier Parallelprozesse - so der BGH - sei unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit unerwünscht.
Diese Argumente sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, denn die Verwaltungsgerichtsurteile einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erwachsen nicht wie die Urteile eines staatlichen Gerichts in Rechtskraft und binden die staatlichen Gerichte nur in eingeschränkter Weise, nämlich insoweit, als darin der Kernbereich kirchlicher Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Diese Bindung ist materiellrechtlicher Art, nicht prozessual.
2.
Schließlich besteht ein Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht wegen überlanger Verfahrensdauer des kirchenverwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Hierbei sind nur Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu prüfen, die in Anspruchskonkurrenz zu den anderweitig vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg rechtshängigen Ansprüchen gemäß § 198 GVG stehen.
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass das kirchliche Verwaltungsgericht das Verfahren zu lange nicht bzw. nicht effektiv betrieben hat. Dennoch besteht ein Entschädigungsanspruch nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.
Bei richterlichen Handlungen gilt dabei ein besonderer Verschuldensmaßstab, nämlich im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit ist ein besonders grober Verstoß, letztlich also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich (vgl. BGH, NJW 2003, 3052).
Vorliegend fehlt es schon an einer Darlegung, in welchem Tun bzw. Unterlassen konkret eine grobe Fahrlässigkeit oder ein Vorsatz der Richter des kirchlichen Gerichts liegen soll; dazu dürfte es nötig sein, Näheres über die dienstliche Auslastung des Gerichts zu wissen. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil selbst bei Annahme eines solchen Verschuldens eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht festzustellen ist.
Nach Ablegung der Ergänzungsprüfung hatte sich das Hauptverfahren erledigt, es ging nur noch um Fortsetzungsfeststellung. Der Kläger hatte zwar ein berechtigtes Interesse an dieser Fortsetzungsfeststellung, weitere Weichenstellungen für sein berufliches Fortkommen im Kirchendienst hingen davon jedoch nicht ab. Sein Rechtsschutzziel war in diesem Sinne weder besonders bedeutsam noch besonders eilbedürftig. Im Wesentlichen ging es für den Kläger darum, bescheinigt zu erhalten, dass er rechtswidrig behandelt worden ist. Allenfalls für das vorliegende Entschädigungsverfahren hatte die Fortsetzungsfeststellung eine gewisse Bedeutung. Auch diese Bedeutung war aber nur eingeschränkt, weil das kirchenverwaltungsrechtliche Urteil im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet und der Kläger das vorliegende Entschädigungsverfahren auch ohne kirchenverwaltungsrechtliches Urteil hätte betreiben können. Weiter war im Rahmen der Einzelfallumstände zu berücksichtigen, dass der Kläger Rechtsanwalt ist und insofern geübt im Umgang mit Prozesssituationen und Verfahrensabläufen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst an einer besonderen Beschleunigung des Verfahrens nicht interessiert war, wenn er dessen Verbindung mit den anderen vier vor den Verwaltungsgerichten der Beklagten anhängigen Verfahren beantragt hat.
III.
Der Schriftsatz des Klägers vom 00.00.0000 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
IV.
Streitwert: bis € 40.000,00.