Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Richterin am Amtsgericht — 18 F 85/21
Es wird auf Antrag des Vaters deklaratorisch festgestellt, dass nach der erfolgten Antragsrücknahme der Mutter die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist (§ 22 Abs. 2 FamFG).