Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Richterin am Amtsgericht — 18 F 85/21
wird der Antrag vom 01.07.2024 zurückgewiesen.
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Das Verfahrens ist durch Antragsrücknahme erledigt.
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Mit Beschluss vom 19.06.2024 wurde auf Antrag des Vaters festgestellt, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist.
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Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Einer förmlichen Außerkraftsetzung des Beschlusses bedarf es nicht, da dieser durch die Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.
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S Richterin am Amtsgericht