Amtsgericht Rheine, Schöffengericht — 6 Ls 66/22
Der Angeklagte wird aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.