Amtsgericht Warendorf, Strafrichter — 44 Ds 141/26
Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Q. als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.
44 Ds-811 Js 1279/26-141/26 Amtsgericht Warendorf Beschluss
In der Strafsache
gegen A., geboren am in E./Bulgarien, Arbeitslos, bulgarischer Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft X.-straße, S. Verteidiger: Rechtsanwalt Q., H.-straße, W.
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Q. als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
Die vorgeworfene-n Tat-en ist/sind nicht so schwerwiegend.
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Der Angeklagte ist zwar als Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig und in das deutsche Rechtssystem nicht eingebunden.
Die Sprachschwierigkeiten sind dadurch ausgeräumt, dass in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher / eine Dolmetscherin zur Verfügung steht. Unter den gegebenen Umständen wäre die allein auf mangelnde Sprachkenntnis gegründete Beiordnung eines Verteidigers / einer Verteidigerin gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen, der bei gleicher Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin hätte, ein nicht gerechtfertigter Vorteil.
Warendorf, 01.07.2026 Amtsgericht