Landgericht Münster, Zivilkammer — 025 O 78/18
wird die Androhung von Ordnungsmitteln in dem Beschluss über die einstweilige Verfügung vom 14.08.2018 zum Zwecke der Berichtigung wie folgt ergänzt:
Nach den Worten "die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren" werden die Worte eingefügt ", zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin."