Landgericht Münster, Zivil- (Berufungs-) Kammer — 3 S 100/19
Die Berufungsrücknahme des Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 796,71 EUR festgesetzt.