Landgericht Münster, Zivilkammer — 12 O 256/19
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 28.11.2022 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 im Absatz der mit "Die Beklagten behaupten" beginnt am Ende die folgenden Sätze eingefügt werden:
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Die Beklagten bestreiten eine Pflichtverletzung des Verstorbenen, des vormaligen Beklagten zu 1). Er habe sich dem Rechtsfahrgebot entsprechend mit seinem Fahrrad am rechten Rand des Radweges gehalten.