Landgericht Münster, 3. Strafkammer — 3 KLs-540 Js 1369/24-27/24
der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Herstellens kinderpornographischer Inhalte und Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Angewendete Vorschriften: §§ 184b Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 3, 223 Abs. 1, 241
Abs. 1, 52, 53, 66 Abs. 1, 4 StGB.
I.
Der Angeklagte wurde am 00. Mai 1989 in NK. geboren. Er hat einen 00 Jahre jüngeren Bruder. Mit diesem und seinen 19xx geborenen Eltern - deren Beziehung besteht fort - ist er in D. in der Nähe von NK. aufgewachsen. Seine Mutter ist gelernte…, sein Vater …bei der Universität inNK.. Er hat eine am 00.00.2024 geborene Tochter; darüber hinaus hat er keine Kinder und war nie verheiratet.
Der Angeklagte wurde regulär eingeschult, konnte allerdings bereits in der Grundschule den Leistungsanforderungen nicht gerecht werden. Er ist Linkshänder. Dies und auch ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom machten die Wiederholung der 2. Klasse notwendig. Nach insgesamt 10 Schuljahren ist er nach der 9. Klasse von der Schule abgegangen. Er hat den Hauptschulabschluss erreicht. Zu diesem Zeitpunkt strebte er eine Karriere als Profifußballer an. Er spielte zunächst bei dem örtlichen Verein in D., später als etwa 13-jähriger in den Jugendmannschaften beim NK. und für ein halbes Jahr beim DT. Es gelang ihm allerdings nicht, sich in diesen Vereinen durchzusetzen. Einen Profi-Vertrag hat er nie erhalten. Er ist bereits im Sommer 2005 - damals 16-jährig -, dort bereits wieder beim …nicht in die A-Jugend übernommen worden. Fußball spielte fortan im Leben des Angeklagten keine tragende Rolle mehr. Er ist zunächst zurück zu seinen Eltern nach D. gezogen, wurde aber einige Zeit später von diesen des Hauses verwiesen, weil er Cannabis angebaut hatte.
Im Januar 2005 begann der Angeklagte mit der etwa gleichaltrigen S. aus D. eine Beziehung, die zweieinhalb Jahre andauerte. Der Angeklagte hat mit S. häufig sexuell verkehrt. Diese hat durch die Anti-Baby-Pille verhütet. Die Sexualkontakte mit S. hatte der Angeklagte als „schön“ empfunden und hierbei weder Erektions-, noch Ejakulationsprobleme gehabt. Gleichwohl hat er schon einige Zeit zuvor festgestellt, dass für ihn kinderpornographische Bilder sexuell aufreizend sind. Über einen Freund hatte er Kenntnis davon erlangt, wie man in den Besitz solcher Bilder gelangen kann. Unter deren Zuhilfenahme hat er schon vor der Beziehung mit S. und auch während dieser Selbstbefriedigung betrieben. Während der Beziehung mit S. hat er ohne deren Kenntnis Fotos von S. angefertigt und diese behalten. Einige Monate vor Ende der Beziehung ist S. mit ihren Eltern an den PD. verzogen. Dies stand auf Dauer einer Fortsetzung der Beziehung entgegen.
Bis 2010 bewohnte der Angeklagte für etwa 3 Jahre eine eigene Wohnung und kehrte danach zunächst bis zu seiner ersten Inhaftierung Ende 2012 wieder zu seinen Eltern zurück. Der Angeklagte hat weder eine Ausbildung, noch eine dauerhafte geregelte Tätigkeit aufgenommen. Jeweils einige Monate hat er ein Praktikum als Zweiradmechaniker und ein weiteres als Dachdecker bzw. Dachdeckergehilfe bei der Firma seines Onkels absolviert. Längere Phasen war er arbeitslos.
Schon als Jugendlicher ist er strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Im Juli 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Coesfeld wegen Diebstahls (Tat aus November 2006) zur Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte eine richterliche Weisung. Im Dezember 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Coesfeld abermals wegen Diebstahls (Tat aus Februar 2007) erneut zur Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte abermals eine richterliche Weisung. Im Mai 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Coesfeld wegen Sachbeschädigung (Tat aus Januar 2008) zu einem 1-wöchigen Jugendarrest. In diese Entscheidung wurde die zuvor genannte Entscheidung aus Dezember 2007 einbezogen. Im September 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Coesfeld wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen sowie Beleidigung - die letzte Tat wurde im Juni 2008 begangen - erneut zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
Am 22. Juli 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Coesfeld wegen Nötigung zu einer 6-monatigen Jugendstrafe, deren Vollstreckung zunächst für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 00. Mai 2010 ein seinerzeit 6 Jahre altes Mädchen gegen deren Willen fotografiert hat. Um dies durchzusetzen, hat er sich so vor dem Mädchen aufgebaut, dass es nicht weglaufen konnte. Er wollte diese Fotos später an Dritte verschicken. Bei einer anschließenden Durchsuchung sind bei ihm auf einem Computer mehrere Bilder kleiner Mädchen gefunden worden, bei denen die bekleidete Scheide der Mädchen eindeutig im Mittelpunkt des jeweiligen Bildes stand.
Am 00. Oktober 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Coesfeld wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln - Marihuana - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Unter Einbeziehung dieser Entscheidung verurteilte ihn abermals das Amtsgericht Coesfeld am 11. Dezember 2012 wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen, wobei es für den Besitz der Schriften auf eine Einzelstrafe von 7 Monaten erkannte. Das einbezogene Urteil war bereits seit dem 3. November 2012 rechtskräftig, das zuletzt genannte Urteil wurde am 19. Dezember 2012 rechtskräftig. Zwischen diesen beiden Entscheidungen - am 24. Oktober 2012 - beging der Angeklagte einen Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Wegen dieser Tat wurde gegen ihn seit dem 7. Dezember 2012 die Untersuchungshaft vollzogen. Unter Unterbrechung dieser Untersuchungshaft verbüßte er die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Erkenntnis vom 11. Dezember 2012 vollständig bis zum 27. August 2013. Er wurde zunächst aus der Haft entlassen.
In den Feststellungen des Urteils vom 11. Dezember 2012 heißt es:
„ In der Zeit vom 00.05.2012 fiel der Angeklagte auf, da er wiederholt in D. und Q. in auffälliger Weise Kinder ansprach, um diese nach dem Weg zu fragen. Der Angeklagte versuchte dabei, Fotos mit seiner Handykamera von den Kindern zu fertigen. Am 00.05.2012 hatte er ein Lichtbild von einem jungen Mädchen gefertigt, das ihm auf sein Klingeln ihre Haustür geöffnet hatte. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Polizeifahndung flüchtete der Angeklagte vor den Einsatzkräften. Er ließ auf dem Bolzplatz am T. in D. die von ihm mitgeführte externe Festplatte der Marke Reekin zurück.
Auf der Festplatte befanden sich insgesamt ca. 1.246 Bilddateien und mindestens acht Videodateien, die kinder- und jugendpornographisches Material enthielten. Der Angeklagte hatte die pornographischen Schriften im Jahre 2011, aber noch kurz vor der Tatentdeckung im März und Mai 2012, aus dem Internet heruntergeladen. Er führte die Festplatte bei sich, da er zuvor einen Freund besucht hatte. Auf der Festplatte befinden sich eine Vielzahl von pornographischen Bildern, die sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren zum Gegenstand haben.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
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Noch während der Haft wurde er vom Landgericht Münster am 9. Juli 2013 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde am 8. Oktober 2013 rechtskräftig. Der Angeklagte verbüßte diese Haft zunächst nicht; deren Vollstreckung wurde gem. §§ 35, 36 BtMG zurückgestellt. Er befand sich deshalb seit dem 00. Januar 2014 in stationärer Therapie in einer Klinik in Z. bei L.. Schon nach wenigen Wochen fiel er dort dadurch auf, dass er in der Nachbarschaft der Klinik Fotos von weiblichen Kindern anfertigte. Bei einer am 00. Februar 2014 bei ihm durchgeführten Durchsuchung wurden erneut kinderpornographische Schriften auf ihm gehörenden Datenträgern gefunden. Die Klinik beendete daher die Therapie aus disziplinarischen Gründen und entließ den Angeklagten unmittelbar.
Er wurde wegen dieser Funde am 24. März 2015 (Rechtskraft: 1. April 2015) durch das Amtsgericht Brühl wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung für 3 Jahre verurteilt. Dieser Entscheidung liegen die folgenden Feststellungen zu Grunde:
„ Am 00. und 00.02.2014 gingen auf der Polizeidienststelle in Z. mehrere Hinweise ein, dass eine zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte Person im Bereich B.-straße in Z. Kinder anspreche und von diesen Fotos machen wolle. Mit einem der angesprochenen Mädchen hatte der Angeklagte sogar seine Handynummer ausgetauscht. Über eine nummernbasierte Anschlussteilnehmerfeststellung konnte der Sohn des Anschlussinhabers als der „Ansprecher“ ermittelt werden. Am 00.02.2014 befanden sich ein Laptop, ein Tablet, zwei Festplatten, zwei Smartphones und ein Internetstick sowie ein USB-TV-Stick im Besitz des Angeklagten in der Y.-Klinik, F.-straße 00 in Z.. Auf dem Laptop Compaq befanden sich 416 Bilddateien kinderpornographischen Inhalts sowie drei Filmdateien kinderpornographischen Inhalts. Auf der Festplatte ISY S/N ICH N01 befanden sich weiterhin 2.630 Bilddateien und zwei Videodateien kinderpornographischen Inhalts. Auf den Bildern sind weibliche Kinder, darunter zum Teil Kleinkinder, nackt oder bei sexuellen Aktivitäten abgebildet. In einer Vielzahl dieser Dateien wurde der sexuelle Missbrauch der Kinder durch Vaginal- oder Analverkehr mit einem erwachsenen Mann fotografiert.“
Nach Entlassung aus der Y.-Klinik in Z. hatte der Angeklagte noch 660 Tage Strafhaft aus der Verurteilung durch das Landgericht Münster zu verbüßen. Dies war ihm bewusst; er stellte sich dennoch nicht der Vollstreckung, sondern hielt sich wechselseitig bei seiner damaligen Freundin K. und dessen Bruder auf. Erst am 00. Juli 2014 wurde er auf Grund eines bestehenden Vollstreckungshaftbefehls festgenommen und verbüßte sodann die genannten 660 Tage und ferner die 6 Monate Jugendstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Coesfeld vom 22. Juli 2011; hier war die Bewährung in der Zwischenzeit widerrufen worden.
Der Angeklagte wurde am 00. Oktober 2016 aus der Strafhaft entlassen.
Die genannte Freundin K. hatte der Angeklagte im September 2013 - damals 15-jährig - kennengelernt. Es entwickelte sich schnell eine auch intime Beziehung, die nicht nur die (kurze) Zeit in Z., sondern auch die mehr als zweijährige Strafhaft überdauerte. Nach der Strafhaft fand der Angeklagte schon im Oktober 2016 eine eigene Wohnung in …-X., in die zunächst K. mit ihm einzog. Deren Eltern waren zwar mit der Beziehung als solcher einverstanden, erklärten sich aber nicht bereit, ihre Tochter finanziell zu unterstützen; insbesondere reichten sie das ihnen gezahlte Kindergeld nicht weiter. K. war deshalb nicht in der Lage, sich finanziell an den Kosten der Wohnung und des Haushaltes zu beteiligen. Deshalb beendete der Angeklagte diese Beziehung nach wenigen Wochen.
Zwischen Oktober und Dezember 2016 hatte der Angeklagte eine Arbeitsstelle bei einem örtlichen Umzugsunternehmen, der er auch regelmäßig zumindest für einige Wochen nachging.
Am 00. Dezember 2016 wurde er erneut vorläufig festgenommen, erneut wurde gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet und in der Folge nicht mehr unterbrochen. Hintergrund war, dass er 00.2016 in NK.-X. ein damals 10-jähriges Mädchen kennengelernt, dieses mit zu sich nach Hause genommen und bei mehreren Gelegenheiten auch geküsst hatte. Das Mädchen hat sich in der Folge ihren Eltern offenbart, woraufhin der Angeklagte abermals identifiziert werden konnte und bei ihm durchsucht werden sollte. Dieser Durchsuchung versuchte er sich dadurch zu entziehen, dass er bei Eintreffen der Polizeibeamten seine Wohnung im rückwärtigen Bereich unter Mitnahme einer Festplatte verließ. Hierauf war die Polizei allerdings vorbereitet und konnte den Angeklagten festnehmen und auch den Datenträger sicherstellen. Bei der anschließenden Durchsuchung wurde kinderpornographisches Material bei dem Angeklagten gefunden. Er wurde deshalb mit Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Juli 2017 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt; daneben wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dieses Urteil ist seit dem 11. Juli 2017 rechtskräftig. Der Entscheidung liegen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:
„ Am 00.11.2016 lernte der Angeklagte an der Bushaltestelle am Schwimmbad in X. die am 00.00.2006 geborene NR. in Kenntnis ihres Alters kennen. Bei dieser Gelegenheit kam es zu einem flüchtigen Kuss auf den Mund des Kindes. Bei einem Treffen in der darauffolgenden Woche auf der Wiese vor dem Elternhaus der NR. an der AB.-straße in …-X. kam es zu einem weiteren Kuss, während das Mädchen mit ihrem Bruder spielte. Später zeigte der Angeklagte der Zeugin einen mit Kinderspielzeug und Bastelsachen ausgestatteten Wohnwagen, der in der Nähe seiner Wohnung in X. hinter einem Garagenhof abgestellt war. Auch in diesem Wohnwagen kam es zum Austausch von Küssen auf den Mund. Am 00.12.2016 küsste er das Mädchen am späten Nachmittag in seiner Wohnung in der AS.-straße 00 erneut auf den Mund.
Noch im Verlaufe des 00.12.2016 wurden der Angeklagte und das Mädchen von den Eltern des Mädchens zufällig zusammen gesehen. NR. erzählte daraufhin ihren Eltern von den Geschehnissen, die die Polizei verständigten. Die Polizei suchte die Wohnanschrift des Angeklagten auf, trotz mehrmaligen Klingelns öffnete jedoch niemand die Tür. Es wurde sodann ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 00.12.2016 (23 Gs 5671/16) erwirkt. Aufgrund dieses Durchsuchungsbeschlusses begaben sich am 00.12.2016 mehrere Kripobeamte zur Wohnung des Angeklagten. Auch diesmal wurde auf mehrmaliges Klingeln die Tür nicht geöffnet. Ein draußen postierter Beamter sah dann, dass der Angeklagte auf Socken durch ein Fenster zu fliehen versuchte. Er konnte von dem Beamten gestellt und vorläufig festgenommen werden. Er führte dabei eine Festplatte NP. mit sich, auf der sich kinderpornographisches Material in großem Umfang befand. Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden neben einer Sammlung von getragener Kinderunterwäsche, teilweise in Plastikdosen verpackt und mit Porträtfotos von Kindern versehen, eine überdurchschnittlich große Anzahl von kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien auf verschiedenen Datenträgern sichergestellt. Insgesamt wurden mindestens 500.000 Dateien kinderpornographischen Inhalts festgestellt, die tatsächliche Anzahl dürfte diese Menge erheblich überschreiten.
Im Einzelnen ergaben sich folgende Befunde:
1. (Fall 5 der Anklage)
Im Einzelnen befanden sich auf der externen Festplatte NP. 420.000 Bild- und Videodateien, von denen mindestens die Hälfte den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigt. Die Bilder und Videos waren strukturiert in eigens angelegten Ordnern gespeichert, und zwar sortiert nach Geschlecht des missbrauchten Kindes, Alter des Kindes, Art des Missbrauchs und Art der Datei (Bilder oder Videos). Die einzelnen Ordner enthielten wiederum Unterordner, die eine weitere Sortierung der Dateien erkennen lassen. Zudem war in jedem Unterordner jeweils ein Vorschaubild abgelegt, das sofort erkennen lässt, welches Missbrauchsopfer dargestellt wird.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. - “
In diesem Urteil werden dann insgesamt 20 Tauschhandlungen vom 00. November 2016 zwischen 2.57 Uhr und 9.02 Uhr dargestellt.
Das Gericht hat auf Einzelstrafen von 2 Jahren Freiheitsstrafe für die Tat zu Ziff. 1. und für die weiteren 3 Taten auf Freiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr erkannt. Es hat ferner, der damaligen Sachverständigen DM. folgend, darauf erkannt, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war und auch die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorliegen.
Im Anschluss an dieses Urteil wurde der Angeklagte in der ZJ.-Maßregelvollzugs-klinik in YY. untergebracht. Hier und auch in den späteren Unterbringungseinrichtungen fiel er durch zum Teil massive Regelbrüche auf und zeigte jedenfalls keine durchgängige Therapiebereitschaft. Schon in YY. fanden sich bei Zimmerdurchsuchungen nicht genehmigte Gegenstände, insbesondere Kinderunterwäsche, pornographische Magazine, Datenträger mit Pornographie und auch sonstige nicht genehmigte elektronische Geräte.
Nachdem im Anschluss an einen Hinweis eines Mitpatienten im Inneren eines im Besitz des Angeklagten präparierten Eddingstiftes ein umgebauter Schraubenzieher gefunden wurde, äußerte dieser sich im Rahmen einer Aussprache mit dem Leiter der Klinik diesem gegenüber bedrohlich und erklärte ausdrücklich, sich an diesem rächen zu werden. Er äußerte hier wie bereits zuvor den Wunsch, die Einrichtung zu wechseln. Da sein Verhalten auch danach von weiteren massiven Regelverstößen, die einem geordneten Zusammenleben mit den übrigen Mitpatienten entgegenstanden, geprägt war, wurde er am 00. April 2020 in die Maßregelvollzugseinrichtung nach ZS. verlegt. Hier zeigte er sich zunächst angepasst und auch absprachefähig. Es gelang ihm, im August 2020 den Realschulabschluss nachzuholen. Sowohl davor - dort noch unter Hinweis auf die anstehende Prüfung -, als auch danach zeigte der Angeklagte sich an therapeutischen Maßnahmen allerdings wenig interessiert. Er strebte fortan eine Verlegung in eine andere Einrichtung an, um eine Ausbildung durchlaufen zu können. Dies wurde am 00. Oktober 2020 durch eine Verlegung in die ZJ.-Maßregelvollzugeinrichtung in JH. umgesetzt. Eine Ausbildung hat der Angeklagte allerdings nicht durchlaufen. Vielmehr kam es auch dort zu massiven Regelverstößen. Nach einem erneuten Hinweis eines Mitpatienten aus Januar 2021 sei es dem Angeklagten gemeinsam mit einem weiteren Mitpatienten gelungen, die Freundin eines Mitpatienten dazu zu veranlassen, Drogen zu erwerben und diese unter Mithilfe weiterer Mitpatienten in die Einrichtung zu schmuggeln. Daraufhin kam es zu einer Zimmerdurchsuchung bei dem Angeklagten, bei dem neben einem Smartphone mit Sim-Karten auch zahlreiche pornographische Darstellungen und ferner Collagen aufgefunden wurden, die er selbst hergestellt hatte. Hierbei handelt es sich um pornographische Darstellungen von Erwachsenen, auf denen der Kopf/das Gesicht einer weiblichen Person durch das Foto des Gesichtes eines weiblichen Kindes ersetzt wurde. Daraufhin wurde der Angeklagte gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen am 00. Februar 2021 in die ZJ.-Klinik nach ZS. zurückverlegt. Er reagierte hierauf mit der Ankündigung, an keinerlei Therapiemaßnahmen mehr teilzunehmen. Es kam weiterhin zu massiven Regelverstößen mit teils gewalttätigen Ausbrüchen. Hervorzuheben ist ein Vorfall aus Juni 2021, wo er zuvor bestellte und auch genehmigte Bastelartikel nicht vollständig ausgehändigt bekam. Er zeigte hierfür keinerlei Verständnis und drohte augenscheinlich überlegt und zielgerichtet mit massiver Gewaltanwendung und destruktivem Verhalten gegenüber anderen Mitpatienten. Er werde die Station zerlegen, in Brand setzen, ein Chaos unter den Mitpatienten anrichten, einige Mitarbeiter „umhauen und fertig machen“; einen bestimmten Mitarbeiter bedrohte er mit dessen Ermordung. Es wurde dann seitens der Klinik entschieden, ihn in den Intensiv-Behandlungsraum abzusondern, wogegen der Angeklagte sich unter weiteren Todesdrohungen massiv wehrte. Es war erforderlich, mit Hilfe von nicht weniger als 12 Mitarbeitern diese Entscheidung durchzusetzen.
Obschon die behandelnden Ärzte, allen voran die Klinikleitung, im Februar 2022 gegenüber der Strafvollstreckungskammer in Münster die Einschätzung zum Ausdruck gebracht haben, dass der Angeklagte entgegen der vorhergehenden psychiatrischen Einschätzungen für sein Verhalten, auch für sein Verhalten, das zur Verurteilung aus Juli 2017 führte, uneingeschränkt verantwortlich gewesen sei, beschloss die Strafvollstreckungskammer im März 2022 die Fortdauer der Unterbringung.
Im Juli 2022 wurden im Badezimmer der Station, auf der der Angeklagte untergebracht war, zwei scharf angeschliffene Tafelmesser aufgefunden, die in sehr mühsamer Kleinarbeit an Badezimmerfugen geschärft/geschliffen worden waren. Weil dieses Schleifen nach Einschätzung der Mitarbeiter der Klinik nur an einer bestimmten Fuge im Badezimmer geschehen sein konnte und hierfür längeres Arbeiten in gebückter/kniender Haltung erforderlich war, kam hierfür nur der Angeklagte in Betracht, der dies in der Folge auch einräumte.
In der Nacht vom 00. auf den 00. September 2022 wurde der Angeklagte mit einer auf der Station arbeitenden Heilerziehungspflegerin, der etwa gleichaltrigen Zeugin SF., alleine im hinteren Bereich eines Badezimmers angetroffen. Sehr schnell räumte der Angeklagte ein, mit der Zeugin SF. eine Beziehung eingegangen zu sein, die er auch als zukunfts- und tragfähig einschätze. Frau SF. wurde unmittelbar freigestellt und hat ihren Anstellungsvertrag von sich aus gekündigt. Der Angeklagte selbst wurde abermals auf eine andere Station in ZS. verlegt und zeigte sich weiter an der Therapie desinteressiert. Er zog sich hiervon völlig zurück. In den wenigen Gesprächen kündigte er demgegenüber wiederholt an, im Anschluss an eine Entlassung erneut Straftaten zu begehen, sich insbesondere mit kinderpornographischem Material finanzielle Mittel zu beschaffen.
Daraufhin kam es Dezember 2022 erneut zu einer Verlegung; nunmehr in die ZJ.-Maßregelvollzugseinrichtung JR. in AE.. Auch dort fiel der Angeklagte schnell durch regelwidriges Verhalten auf. So übergab er dem dortigen Leiter XX. bereits im Januar zwei in Eddingstiften versteckte präparierte Einmalrasierer, bei denen die Klingen zum Teil von dem umgebenen Plastik freigelegt waren und so jeweils ein etwa 1 cm metallischer Dorn entstand. Dem Angeklagten gelang es darüber hinaus, auch sonstige nicht erlaubte Materialien in seinen Besitz zu bringen. So wurden bei ihm neben 1.000 Euro Bargeld auch pornographisches Material von Erwachsenen, Jugendlichen und auch Kindern entdeckt.
Etwa im Februar 2023 kam es zu einer Art Vereinbarung zwischen der Klinikleitung und dem Angeklagten mit dem Inhalt, dass ihm Besuche, auch Einzelbesuche der Zeugin SF. gestattet wurden und er sich fortan nicht vergleichbar regelwidrig, drohend und gewaltbereit zeigt. Diese wurde umgesetzt. Frau SF. besuchte den Angeklagten mehrfach und war mit ihm auch in dem sogenannten Familienraum alleine; hier sind auch Intimkontakte möglich.
Zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung beauftragte das nunmehr zuständige Landgericht Bielefeld den auch von der Kammer beauftragten Sachverständigen ST. aus NM. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser explorierte den Angeklagten am 00. Mai 2023 in der Einrichtung in JR. mehrstündig und legte unter dem 00. Mai 2023 ein Gutachten vor. In diesem kam er zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte bei den Anlassdelikten Ende 2016 nicht auch nur vermindert schuldfähig gewesen sei und mithin eine Fehleinweisung vorliege.
Dem folgend entschied das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 7. September 2023, dass die Unterbringung erledigt und weiter, dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgericht Münster aus Juli 2017 durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel vollständig vollstreckt ist. Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts I. aus März 2015 lehnte es ab, weshalb der Angeklagte zunächst kurzfristig zur Vollstreckung dieser Strafe in die Justizvollzugsanstalt MY. verlegt wurde. Nach Intervention seiner damaligen Verteidigerin verbunden mit dem Hinweis, dass es sich auch nach der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 7. September 2023 selbst um eine Fehleinweisung gehandelt habe und der Angeklagte durch das Landgericht Münster lediglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, er allerdings nicht weniger als 6 Jahre und etwa 9 Monate in Haft bzw. Maßregelvollzug untergebracht war, entschied das Landgericht Bielefeld unter dem 6. November 2023, dass auch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Brühl vom 24. März 2015 vollständig erledigt ist; nach Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft in Köln wurde der Angeklagte am 8. November 2023 aus der Haft entlassen.
Der Angeklagte begab sich sehr schnell zur Zeugin SF. nach O.-ED.. Diese hatte sich einige Zeit zuvor von ihrem Ehemann getrennt und bewohnte dort gemeinsam mit ihrem damals 4-jährigen Sohn BF. eine eigene Wohnung. Der Angeklagte und die Zeugin setzten ihre Beziehung fort. Etwa Ende November/Anfang Dezember 2023 erklärte die Zeugin ihrer Schwester, sie habe einen neuen Partner. Schon Weihnachten und Silvester 2023 und in der Folge auch Karneval 2024 begleitete der Angeklagte die Zeugin bei Familienfeiern oder sonstigen Festen mit Familienmitgliedern, insbesondere den Schwestern und der Mutter der Zeugin. Dabei offenbarte die Zeugin SF. gegenüber ihren Familienmitgliedern zwar, dass sie den Angeklagten aus der Klinik in ZS. kenne; sie offenbarte - trotz positiver Kenntnis - allerdings nicht den Gegenstand der Anlassdelikte. Sie erklärte demgegenüber, es habe irgendetwas mit Drogen zu tun.
Die Beziehung zur Zeugin verlief allerdings nicht durchgehend harmonisch. Es kam zu mehreren, wenn auch nur kurzzeitigen Trennungen, in deren Folge die Zeugin sich auch von dem Angeklagten bedroht fühlte und Zuflucht bei ihrer Freundin CW. und auch bei ihren Schwestern suchte. Nach einer solchen Trennung im Mai 2024 kam sie erneut mit dem Angeklagten zusammen und begab sich etwa um den 00. Mai 2024 gemeinsam mit diesem und ihrem Sohn auf eine Urlaubsreise in den Raum QS.. Dort wurde der Angeklagte am 00. Mai 2024 durch Kräfte der Polizei aus NK. vorläufig festgenommen; am gleichen Tag erließ das Amtsgericht Münster gegen ihn einen Untersuchungshaftbefehl, der seither ununterbrochen vollstreckt wird.
II.
1.
Ende Februar/Anfang 2024 lebte der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin SF. und dessen Sohn BF. in der Wohnung der Zeugin in der A.-straße 00 in O.. Entweder am oder kurz vor dem 00. März 2024 entdeckte die Zeugin in den Habseligkeiten des Angeklagten mutmaßlich Betäubungsmittel und eine etwa 8x8 cm breite und 5 cm hohe Glasschüssel nebst Deckel und in dieser Schüssel eine Kinderunterhose. Der Deckel dient dazu, die Schüssel luftdicht abzuschließen. Sie stellte den Angeklagten am späten Abend des 00. März 2024 nach 23.00 Uhr in der Wohnung zur Rede, woraufhin es zum Streit zwischen den beiden kam. In der Folge drückte der Angeklagte ihr ein Kissen auf das Gesicht und drohte ihr, sie umzubringen. Ferner schlug er sie mehrfach ins Gesicht und in die Rippen und würgte sie am Hals. Durch die Schläge und das Würgen erlitt die Zeugin zumindest Schmerzen, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Noch in den frühen Morgenstunden des 00. März 2024 ließ der Angeklagte sich von seiner Mutter in O. abholen und wohnte in den nächsten Tagen nicht mehr bei der Zeugin SF.. Zwischen den beiden war zuvor vereinbart gewesen, eine gemeinsame - andere - Wohnung im Bereich NK. zu beziehen. Dieser Mietvertrag wurde allerdings 00.April einvernehmlich wieder aufgelöst.
Am 00. April 2024 ließ die Zeugin SF. sich in Begleitung ihres Sohnes von einer guten Freundin, der Zeugin CW. zur Polizei in ZS. fahren. Während ihr Sohn bei der Zeugin CW. im Fahrzeug verblieb, machte sie initiativ eine Aussage bei der Polizei und schilderte das Tatgeschehen wie festgestellt; zu Verletzungsfolgen machte sie keine Angaben.
An diesem Tag übermittelte sie der Zeugin CW. ein Lichtbild von der genannten Unterwäsche und auch der luftdicht abschließbaren Glasdose. Sie erklärte hierzu, dass sie nicht wolle, dass dieses Foto von dem Angeklagten gelöscht oder sonst unbrauchbar gemacht werde.
Spätestens …Mai 2024 erfuhr die Zeugin SF., dass sie von dem Angeklagten schwanger war. Obschon sie zuvor - am 00. April 2024 - beim Familiengericht in NX. ein Näherungsverbot erwirkte hatte, nahm sie von sich aus wieder Kontakt zum Angeklagten auf. In der Folge, spätestens kurz vor dem 00. Mai 2024, nahm sie auch die Beziehung wieder auf. Bereits unter dem 00. Mai 2024 erklärte sie gegenüber der Polizei bezogen auf den zuvor festgestellten Sachverhalt, keinen Strafantrag stellen zu wollen.
2.
Einige Tage vor dem 00. Mai 2024 begaben sich die Zeugin SF., der Angeklagte und der Sohn der Zeugin mit dem Fahrzeug der Zeugin in den Raum QS., genauer nach PR. und verbrachten die folgenden Tage dort u. a. auch am Strand. Sie schliefen im Fahrzeug und hatten die Absicht, sich gemeinsam im Raum QS. niederzulassen.
Am 00. Mai 2024 fertigte der Angeklagte am Strand in PR. mehrere Bilder der unbekleideten Genitalien eines etwa 3-jährigen Mädchens. Die Mutter des Kindes zog dieses hinter einem Strandkorb gerade um. Insbesondere fertigte der Angeklagte ein Lichtbild an, als die Mutter das Kind mit dem Gesicht und dem Oberkörper in Richtung des Angeklagten hielt und hierbei die Beine/Füße des Kindes etwa so hielt, dass die Beine um ca. 90 Grad nach vorne angewinkelt waren. Der Unterkörper des Kindes war zu diesem Zeitpunkt etwa bis zu den Knien unbekleidet. Deshalb war die Vulva des Mädchens klar zu sehen. In gleicher Weise war das Gesicht des Mädchens gut zu sehen. Andere Objekte und/oder Menschen sind nicht vollständig klar zu erkennen, insbesondere, weil sie nur teilweise abgebildet sind. Man kann sehen, dass die Mutter im Sand steht; ebenso ist ein Teil des genannten Strandkorbes und der sandige Untergrund zu sehen. Einzig vollständig abgebildet ist aber das Kind.
Dieses Lichtbild befindet sich im Sonderheft Ablichtungen II auf Blatt 21 (SH II, Bl. 21). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ebenso verwiesen wie auf die im Folgenden beschriebenen Abbildungen, bei denen ebenso eine Fundstelle aus den Sonderheften Ablichtungen I, II oder III hinzugefügt ist. Die Fundstellen sind abgekürzt mit SH I, SH II bzw. SH III und der jeweiligen Blattzahl.
Die Vulva des Mädchens steht nach Einschätzung der Kammer aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld. Denn das Bild enthält eine eindeutig sexuell konnotierte Fokussierung auf dieses unbekleidete Genital des Kindes. Zwar ist auf dem Bild auch das Gesicht des Mädchens und deren bekleideter Oberkörper zu sehen. Unmittelbar bei Betrachten des Bildes fällt aber das in die Höhe gehobene und nahezu vollständig der Kamera zugewandte Geschlecht des Kindes in den Blick. Während der Anblick eines kindlichen Gesichtes alltäglich ist, ist es der eines der Kamera zugewandten Geschlechtes eines Kindes gerade nicht. Diese Darstellung zielt ersichtlich auf die Erregung sexueller Reize. Das alles hat der Angeklagte erkannt und auch gewollt.
3.
Einige Tage vor dem 00. Mai 2024 ordnete das Amtsgericht Münster die Durchsuchung u.a. der Person des Angeklagten an. Die Polizei in NK. hatte zuvor ermittelt, dass dieser sich gemeinsam mit der Zeugin SF. und deren Sohn mit dem Fahrzeug der SF. an der Nordseeküste aufhält. In diesem Fahrzeug war eine Sim-Karte verbaut, womit es möglich war, den Standort des Fahrzeuges jeweils zeitnah nachzuverfolgen. Über eine Vernehmung des vormaligen Ehemannes der Zeugin SF., den Vater des gemeinsamen Sohnes BF., hatte die Polizei erfahren, dass die SF. die Absicht hatte, BF. zu einem bestimmten Zeitpunkt seinem Vater im NK. zu übergeben. Da die Erwartung bestand, dass die SF. sich in Begleitung des Angeklagten bewegen wird, sollte die Durchsuchung des Angeklagten hier stattfinden. Durch die genannte Sim-Karte konnte allerdings herausgefunden werden, dass das Fahrzeug sich am 00. Mai nicht von der Nordseeküste in Richtung Süden bewegte und damit die Übergabe zum vereinbarten Zeitpunkt nicht eingehalten werden konnte. Deshalb entschied die Polizei in NK., die Durchsuchung in PR. selbst durchzuführen. Hiervon wurden Polizeikräfte aus AX. in Kenntnis gesetzt, die das Fahrzeug und auch den Angeklagten in PR. ausfindig machen konnten und auf das Eintreffen der Kollegen aus NK. warteten. Beteiligt an der Durchsuchung war u.a. der Zeuge EKHK MI., der den Angeklagten bereits zuvor kannte. Als der Angeklagte sich bei Annäherung des genannten Zeugen und anderer Kräfte der Polizei vom Fahrzeug wegbewegte, um augenscheinlich Müll in einen nahestehenden Container zu werfen, wurde er von der Polizei angesprochen und aufgefordert, stehen zu bleiben. Er ignorierte diese Aufforderung zunächst. Er wurde deshalb von einem Beamten mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht. In diesem Moment oder kurz zuvor gelang es ihm, einen die ganze Zeit in seinem Besitz befindlichen abgetrennten Finger eines Einmalhandschuhs wegzuwerfen, was jedoch einem Beamten aus AK. auffiel. Dieser abgetrennte Finger konnte unmittelbar sichergestellt werden. In diesem befanden sich insgesamt 7 SD-Speicherkarten mit unterschiedlicher Kapazität. Bei der anschließenden Durchsuchung des Angeklagten konnte festgestellt werden, dass dieser ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy PF. bei sich führte. Auch dieses wurde sichergestellt.
Eine dieser SD-Karten mit einer Kapazität von 512 GB hatte der Angeklagte als "Lolipop“ bezeichnet. Auf dieser Karte befinden sich 7 Verzeichnisse, die der Angeklagte mit 01. Warez, 02. Privat, 03. Blacklist, 04. Unsortet, 05. Apps, 06. Documents und 07. Legends bezeichnet hat.
Der Ordner/das Verzeichnis 01. Warez ist abermals in 7 Unterverzeichnisse aufgeteilt. In einem dieser Unterordner mit der Bezeichnung HC befindet sich der Ordner Female. In dem Ordner Female befinden sich 90 weitere Unterordner, deren Bezeichnung den Namen des vermeintlich abgebildeten Kindes und eine Altersangabe enthalten. In den Ordnern sind kinderpornographische Serien der benannten Kinder abgelegt.
In einem dieser Ordner mit der Bezeichnung „AR. (7 Years)“ sind Bilddateien gespeichert,
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Allein in dem Unterordner HC befinden sich mindestens 12.000 kinderpornographische Bild- und Videodateien. In dem Ordner 01. Warez befinden sich mindestens 13.000 kinderpornographische Bild- und Videodateien.
Der Angeklagte war im Besitz einer weiteren SD-Karte Samsung 512 GB, auf der sich circa 3500 animierte Videodateien befinden, die Missbrauchshandlungen an Kindern zeigen. Darüber hinaus sind auf dieser Karte mindestens 100.000 Bilddateien gespeichert, die Missbrauchshandlungen an Kindern zeigen. Die Darstellungen sind teilweise wirklichkeitsnah, teilweise handelt es sich um reales Missbrauchsgeschehen, zum großen Teil sind die Bilder animiert.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Des Weiteren befanden sich auf dieser Karte die unter Ziffer 2 der Feststellungen hergestellten Bilder.
Auf dem Mobiltelefon Samsung des Angeschuldigten befanden sich 3873 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt. Die Bilder zeigen Abbildungen von nackten Mädchen, die ihre entblößten Genitalien präsentieren oder sexuelle Handlungen an Kindern. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Der Angeschuldigte war ferner im Besitz einer SD Karte SanDisk 32 GB, auf der 30.717 gelöschte Dateien waren, die wiederhergestellt werden konnten. Hiervon sind mindestens 4.000 Bilddateien als kinderpornographisch einzustufen. Eine Bilddatei zeigt zwei nackte weibliche Kleinkinder. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Der Angeklagte war bei Begehung der Taten am 00.März 2024, 00.April und 00.April 2024 in seiner Schuldfähigkeit nicht auch nur erheblich vermindert.
III.
1.
Der Angeklagte hat sich zu seiner Person und zu seinem Werdegang insgesamt nicht eingelassen. Er hat - insoweit zur Sache - lediglich zu Beginn der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger erklären lassen, dass er die Tat zu Ziffer 3 einräume und im Übrigen keinerlei Angaben mache. Diese Erklärung des Verteidigers hat er auf Nachfrage ebenso als zutreffend bestätigt wie die weitere ergänzende Erklärung, die auf Nachfrage des Gerichts an einem späteren Hauptverhandlungstag erfolgte, dass er nicht nur den Besitz der genannten Speichermedien einräume, sondern auch deren Inhalt. Die in der Anklage unter 3. der Konkretisierung näher beschriebenen Schriften hätten sich auf diesen Speichermedien befunden. Dies deckt sich mit den Feststellungen zu 3.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und seinem Werdegang bis Mai 2023 beruhen zunächst auf den Angaben des Sachverständigen und Zeugen ST., Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat ausgeführt, den Angeklagten Anfang Mai 2023 im Auftrag des Landgerichts Bielefeld zur Frage der Fortdauer der Unterbringung gem. § 63 StGB untersucht zu haben. Der Angeklagte habe sich in der ZJ.-Maßregelvollzugseinrichtung JR. über einen Zeitraum von etwa 4 ½ Stunden von ihm explorieren lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er - der Sachverständige - den damaligen Akteninhalt bereits zur Kenntnis genommen. ST. führte aus, der Angeklagte habe sich ihm gegenüber zu seinem Werdegang eingelassen, seine schulische Laufbahn beschrieben, Angaben zu seinen bisherigen 2 längeren Beziehungen zu S. und K. gemacht, beschrieben, wie er in den Jugendmannschaften in NK. und BQ. Fußball gespielt, letztlich aber nicht in die A-Jugend übernommen worden sei. Er habe unter Vorhalt eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister zu jeder einzelnen Straftat Angaben gemacht und die Verurteilungen uneingeschränkt als zutreffend bestätigt. Er habe ihm gegenüber auch Angaben zu den jeweiligen Wohnsituationen, den Praktika und auch der Tätigkeit nach der Haftentlassung im Oktober 2016 gemacht. Der Angeklagte habe ihm gegenüber auch den Sachverhalt, der der Verurteilung vom 22. Juli 2011 zugrunde lag, als zutreffend bestätigt.
Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Vorbelastung beruhen ergänzend auf einer Verlesung einer den Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister aus Januar 2025. Auf dieser beruhen auch die weiteren Haftentlassungen bzw. Erledigungen der Strafen aus den Urteilen Amtsgericht Coesdeld aus Juli 2011 und Dezember 2012, Landgericht Münster aus Juli 2013 und Amtsgericht Brühl aus März 2015. Soweit die Feststellungen der Erkenntnisse vom 11. Dezember 2012, 24. März 2015 und 11. Juli 2017 detailliert niedergelegt wurden, beruhen die Feststellungen insoweit auf einer Verlesung der genannten Entscheidungen. Schließlich wurden auch die Ausführungen zur Höhe der Einzelstrafen und auch zum Beginn der Untersuchungshaft im Dezember 2016 aus dem zuletzt genannten Urteil verlesen. Bezogen auf den Beginn der Untersuchungshaft im Dezember 2012 und deren Unterbrechung durch Vollstreckung der Strafe des Urteils des Amtsgerichts Coesfeld aus Dezember 2012 beruhen die Feststellungen auf den verlesenen Ausführungen hierzu aus dem Urteil des Landgerichts Münster aus Juli 2013. Aus einer ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gemachten Vollstreckungsübersicht der JVA UU. vom 29. Juli 2015 bezogen auf den Angeklagten folgte schließlich, dass der Angeklagte vom 15. Juli 2014 bis Oktober 2016 die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld aus Juli 2011 und weiter noch offene 660 Tage aus dem Erkenntnis des Landgerichts Münster aus Juli 2013 verbüßt hat.
Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 00. Dezember 2016 anlässlich der Durchsuchung/Festnahme bei dem bzw. des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK VU., der die Ermittlungen auf Seiten der Polizei seinerzeit ebenso wie in dem nunmehr vorliegenden Verfahren maßgeblich geführt hat. Der Zeuge VU. konnte sich insbesondere auch daran erinnern, die damalige Freundin S. des Angeklagten als Zeugin vernommen zu haben. Er hat sie auf einem auch im Mai 2024 im Besitz des Angeklagten befindlichen Foto erkannt.
Die Feststellungen zum Ablauf des Maßregelvollzugs und auch zu den beschriebenen Geschehnissen in diesem beruhen auf den Angaben der Zeugin und Sachverständigen GE., Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und stellvertretende Leiterin der ZJ.-Maßregelvollzugsklinik ZS., jetzt O.. Frau GE. hat erklärt, die gesamte Zeit in ZS. in den Vollzug der Maßregel bezogen auf den Angeklagten eingebunden gewesen zu sein. Darüber hinaus waren ihr die Geschehnisse aus YY. und JH. aus Mitteilungen von Kolleginnen oder Kollegen bzw. aus Stellungnahmen der genannten Kliniken bekannt. Frau GE. hat die Geschehnisse und den Ablauf der Unterbringung wie festgestellt beschrieben. Soweit Feststellungen getroffen wurden bezogen auf die Zeit der Unterbringung in JR., beruhen diese abermals auf den Angaben des ST.. Er hat anlässlich seiner Gutachtenerstattung im Frühjahr 2023 auch Unterlagen von dieser Klinik ausgewertet und hieraus referiert.
Die dargestellten Inhalte der Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 7. September und 6. November 2023 wurden ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gemacht.
Die Feststellungen zur Fortsetzung der Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin SF. beruhen auf den Angaben der Zeuginnen CJ. und ZN., der beiden Schwestern der Zeugin SF.. Die Zeugin CJ. hat ausgeführt, dass die familiäre Weihnachtsfeier 2023 bei ihr in der Wohnung stattgefunden habe, entweder am 25. oder 26. Dezember. Einige Zeit vorher habe die Zeugin SF. ihr von einem neuen Partner erzählt und höflich angefragt, ob sie ihn mitbringen könne, was sie bejaht habe. Die Zeugin CJ. hat auch berichtet, dass ihre Schwester SF. sie entweder kurz vor oder kurz nach dem 00. Februar 2024 - dem Geburtstag der Großmutter - angerufen und von einem heftigen Streit mit dem Angeklagten berichtet habe. Sie sei dann noch nachts bei ihr erschienen und habe bei ihr übernachtet. Ob der Sohn BF. dabei gewesen sei, wisse sie nicht mehr, Verletzungsfolgen habe sie nicht festgestellt.
Übereinstimmend hat auch die Zeugin ZN. berichtet, sie habe den Angeklagten an Weihnachten 2023 erstmalig kennengelernt. Dieser sei auch Silvester in Begleitung ihrer Schwester SF. gewesen, ebenso wie bei einem Karnevalsumzug Mitte Februar 2024. Im April 2024 habe SF. dann einige Zeit bei ihr gewohnt, weil sie sich vorübergehend von dem Angeklagten getrennt habe. Sie habe dann 00.Mai 2024 mitbekommen, dass ihre Schwester mit dem Angeklagten wieder Nachrichten austausche und sich mit ihm auch treffe. Sie habe erfahren, dass ihre Schwester im Raum QS. sei und sei auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte sie begleite.
Die Zeuginnen CJ. und ZN. haben jeweils angegeben, ihre Schwester habe ihnen zwar erzählt, dass sie den Angeklagten aus der Einrichtung in ZS. kenne, auch, dass er dort Patient gewesen sei; Angaben zu den zutreffenden Anlassdelikten habe sie aber ganz sicher nicht gemacht. Die Zeugin CJ. führte hierzu anschaulich und nahezu wörtlich aus, hätte sie hiervon gewusst, hätte er - der Angeklagte - ihre Türschwelle nicht überschritten.
An der Glaubhaftigkeit der Angaben aller zuvor genannten Zeuginnen und Zeugen haben sich keinerlei Zweifel ergeben. Der Inhalt der genannten Urkunden deckte sich jeweils mit den Feststellungen zu diesen.
2.
Der Angeklagte hat sich zur Sache nur insoweit eingelassen, als dass er über seinen Verteidiger die Tat zu Ziffer 3 der Feststellungen umfassend, das heißt nicht nur den Besitz der Datenträger, sondern darüber hinaus auch deren Inhalt eingeräumt hat.
a)
Die Feststellungen zur Ziffer 1 - Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil der Zeugin SF. - beruhen auf den folgenden Erwägungen:
Die Zeugin SF. selbst hat hierzu in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht; sie hat sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen.
Der Zeuge KHK XZ. von der Polizei in ZS. hat ausgesagt, er habe am 00. April 2024 die kurze Strafanzeige der Zeugin SF. entgegen- und aufgenommen. Er konnte sich zwar an den konkreten Inhalt der Anzeigenaufnahme nicht erinnern, war allerdings unter Vorhalt seiner Unterschrift auf dem Anzeigentext völlig sicher, dass diese Unterschrift von ihm stamme und er die Anzeige entsprechend aufgenommen habe. Dies wird gestützt von der weiteren Aussage der Zeugin CW., die angegeben hat, ihre sehr gute Freundin SF. SF. am 00. April 2024 zur Polizei in ZS. gefahren, dort auf sie gewartet und sie im Anschluss wieder mitgenommen zu haben.
Der Inhalt der Aussage ergibt sich aus einer ergänzenden Verlesung des von dem Zeugen XZ. aufgenommenen kurzen Protokolls. Aus diesem folgt, dass die Zeugin SF. angegeben hat, von ihrem - so hat sie ihn bezeichnet - Ex-Freund C. in der Nacht vom 00. auf den 00. März zwischen 23:50 Uhr und 01:30 Uhr mehrfach gewürgt worden zu sein. Er habe ihr zuvor mit einem Kissen auf den Mund gedrückt und ihr damit gedroht, sie umzubringen. Er habe sie auch mehrfach geschlagen. Zuvor habe sie bei ihm Drogen und auch Unterwäsche für ein Mädchen im Alter von 6 bis 7 Jahren, diese habe in seiner Sporttasche gelegen, aufgefunden. Bei den Betäubungsmitteln habe es sich um einen braunen Klumpen, nach ihrer Einschätzung um Haschisch gehandelt. Dies alles sei bei ihr zu Hause gewesen. Er sei dann nachts um halb 2 von seiner Mutter abgeholt worden. Von der Unterwäsche und den anderen Dingen habe sie Fotos gemacht. Sie wolle ihn hiermit anzeigen.
Im Hinblick auf diese Angaben ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin SF. - wie festgestellt - geschlagen, gewürgt und auch mit dem Tode bedroht hat. Diese Schläge und auch das Würgen waren zur Überzeugung der Kammer für die Zeugin SF. auch schmerzhaft. Hierzu hat sie zwar keine Angaben gemacht. Hierfür spricht aber, dass diese Handlungen einhergingen mit einer Todesdrohung und auch für die Zeugin Veranlassung waren, noch gut 6 Wochen später eine Strafanzeige zu erstatten.
Die Zeugin SF. hat die Strafanzeige zwar anders als der Zeuge XZ. nicht unterschrieben; dies beruht aber ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen XZ. auf einem reinen Versehen. Hätte sie - wie von der Verteidigung in den Raum gestellt - noch während der Anzeigenaufnahme zum Ausdruck gebracht, die Angaben und auch die Strafanzeige selbst zurückzunehmen bzw. nicht erheben zu wollen, hätte er - der Zeuge XZ. - dies ganz sicher in den Anzeigentext mitaufgenommen, weil es sich dabei um einen sehr ungewöhnlichen Vorgang gehandelt hätte. An diesen würde er sich auch trotz des Zeitablaufes sicher noch erinnern, weil dies quasi nicht vorkomme.
Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin SF. gegenüber dem Zeugen XZ. und auch den mit den Tathandlungen verbundenen Schmerzen spricht ferner, dass die Zeugin entweder am 00. April oder kurz zuvor bei dem Familiengericht in NX. ein Näherungs- und Kontaktverbot gegen den Angeklagten auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erwirkt hat. Hierzu hat sie angegeben, der Angeklagte habe sie am 00. März 2024 nach einem eskalierten Streit mehrfach mit den Händen um den Hals gewürgt, ihr ein Kopfkissen auf das Gesicht gedrückt und gedroht, er müsse sie jetzt umbringen; ferner habe er ihr mit der Faust ins Gesicht und in die Rippen geschlagen. Dieser Vortrag ist letztlich im Kern deckungsgleich mit den Angaben gegenüber dem Zeugen XZ., was zunächst dessen Angaben stützt und darüber hinaus auch die Richtigkeit der Angaben der Zeugin SF. als solche. Diese werden schließlich gestützt durch die weiteren Angaben der Zeugin CW., die ausgesagt hat, die Zeugin SF. habe ihr am 00. April 2024 per WhatsApp ein Foto von einer Kinderunterwäsche mit dem Bemerken übermittelt, sie - die SF. - wolle nicht, dass der Angeklagte dieses Foto auf ihrem Handy lösche oder sonst unbrauchbar mache. Sie wolle es quasi bei der Zeugin CW. sichern. Dieses Foto befand sich während der Hauptverhandlung noch immer in dem WhatsApp-Verlauf der Zeugin; sie konnte es dem Gericht digital zur Verfügung stellen. Es wurde in Augenschein genommen und zeigt eine Kinderunterwäsche und einen Glasbehälter mit Plastikabdeckung. Ein solches Foto wird bereits von der Zeugin SF. ebenso wie der Fund der Unterwäsche in der Vernehmung gegenüber dem Zeugen XZ. angesprochen.
Die Feststellungen zum Vorsatz zu dieser Tat beruhen auf den Umständen. Wer einer anderen in das Gesicht und die Rippen schlägt sowie diese würgt, hält es naturgemäß für möglich, dass diese Behandlung schmerzhaft ist. Da er dennoch geschlagen hat, nahm der Angeklagte dies auch zumindest billigend in Kauf.
b)
Die Feststellungen zu Ziffer 2 beruhen bezogen auf den Ort und den Zeitpunkt der Anfertigung dieses Bildes auf den Angaben des Zeugen VU.. Dieser hat zunächst ausgeführt, das Verfahren gegen den Angeklagten federführend geleitet zu haben; er sei auch seinerzeit 2016/2017 in dieser Funktion tätig gewesen. Auf einer der sichergestellten SD-Karten der Marke Samsung mit einer Kapazität von 512 GB seien zahlreiche am Strand gefertigte Fotos festgestellt worden. Anhand der Meta-Daten habe man sehen können, dass der Angeklagte bereits vor dem 00. Mai 2024 Strandfotos angefertigt habe. Am 00. Mai 2024 ab 16.52 Uhr sei eine Serie angefertigt worden, auf der zu sehen sei, wie eine Mutter hinter einem Strandkorb ein Kind umziehe. Auch hier habe sich aus den Dateinamen das Datum und die Uhrzeit und aus weiteren Meta-Daten auch der Ort der Aufnahme - PR. - ergeben. Von dieser Situation habe der Angeklagte in etwa 22 Sekunden 24 Bilder angefertigt. Teile hiervon habe er ausgedruckt und zum Sonderband/Sonderheft genommen. Unter Vorhalt der Lichtbilder Blatt 19 bis 21 aus dem Sonderheft II erklärte der Zeuge ausdrücklich, hierbei habe es sich um die genannten Lichtbilder gehandelt.
Die Kammer ist angesichts des Abspeicherns dieser Fotos auf der bei dem Angeklagten nur wenige Tage später aufgefunden SD-Karte davon überzeugt, dass er diese Lichtbilder angefertigt hat. Anhaltspunkte für das Anfertigen durch eine dritte Person haben sich insgesamt nicht ergeben.
Die Kammer hat das in den Feststellungen näher beschriebene Lichtbild in Augenschein genommen. Auf dem Lichtbild (SH II, Bl. 21) ist das Kind in der beschriebenen Weise zu sehen.
Schon aus der Abfolge und der Anzahl der durch den Angeklagten in sehr kurzer Zeit angefertigten Fotos folgt zur Überzeugung der Kammer, dass er gewusst hat, dass das Kind wie beschrieben unbekleidet ist und es ihm gerade darauf ankam, ein Lichtbild von deren im Fokus stehender Vulva zu machen. Er wollte so eine Darstellung zur Erregung sexueller Reize herstellen.
c)
Die Feststellungen zu dem Auffinden der Datenträger und deren Inhalt wie zu Ziffer 3 festgestellt, folgen zunächst aus dem insoweit umfassenden Geständnis des Angeklagten. Er hat zu Beginn der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger eingeräumt, dass die Anklagevorwürfe insoweit zutreffend seien. Auf Nachfrage an einem späteren Hauptverhandlungstag hat er darüber hinaus klargestellt, dass sich dieses Geständnis nicht nur auf die Existenz und den Besitz dieser Datenträger beziehe, sondern ausdrücklich auch auf deren Inhalt.
Bezogen auf die Existenz und den Besitz dieser Karten wird dieses Geständnis bestätigt durch die Aussage des Zeugen EKHK MI., der angegeben hat, bei der vorläufigen Festnahme und anschließenden Durchsuchung des Angeklagten in PR. am 00. Mai 2024 beteiligt gewesen zu sein. Man habe sich von Kräften der örtlichen Polizei, die man zuvor von der beabsichtigten Durchsuchung in Kenntnis gesetzt habe, unterstützen lassen. KHK UW. von der Polizei in NK. habe den Angeklagten unter Offenbarung seiner Eigenschaft als Polizist angesprochen und die Anweisung gegeben, stehen zu bleiben. Dieser habe der Angeklagte nicht Folge geleistet, woraufhin Herr UW. den Angeklagten mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht, dort gefesselt und dann in eine sitzende Position verbracht habe. Bei der anschließenden Durchsuchung sei bei ihm ein Mobiltelefon der Marke Samsung gefunden und sichergestellt worden. Durch einen Kollegen aus QS., POR RD., sei beobachtet worden, wie der Angeklagte in der eigentlichen Festnahmesituation einen kleineren schwarzen Gegenstand habe fallen lassen. Dieser sei durch Herrn RD. sichergestellt worden; es habe sich als die Fingerkuppe eines Einweghandschuhs herausgestellt. In dieser seien insgesamt 7 SD-Karten aufgefunden worden. Den Inhalt dieser SD-Karten habe man noch vor Ort durch einen Mitarbeiter der IT von der Polizei in NK. (RB EW.) kurz gesichtet und hierbei festgestellt, dass auf den SD-Karten in großem Umfang kinderpornographisches Material abgespeichert worden sei. Daraufhin sei die vorläufige Festnahme des Angeklagten ausgesprochen worden.
Die Feststellungen zu den auf den Speicherkarten abgelegten Schriften, insbesondere Bildern und Videos, und damit der Richtigkeit des darauf gerichteten Geständnisses des Angeklagten, werden bestätigt durch die weitere Aussage des Zeugen VU.. Dieser hat erklärt, er habe alle Speicherkarten ausgewertet. Auf den Speichermedien sei eine interne Ordnung mit Ordnern/Verzeichnissen, die durchnummeriert gewesen seien, angelegt worden. Dieses sei in den Speichermedien des Angeklagten bereits 2016/2017 so feststellbar gewesen. Die Ordner selber seien dann weiter kategorisiert worden, so habe z.B. HC für Hardcore und SC für Softcore gestanden. Dies habe korrespondiert mit den in diesen Verzeichnissen aufgefundenen Schriften. In den Unterordnern sei dann teilweise eine Beschreibung der Bilder bzw. Bildserien aufgenommen worden und teilweise auch ein Name des in Rede stehenden Kindes, einschließlich einer Altersangabe. Nach seiner Einschätzung sei diese Altersangabe stets realistisch gewesen. Er - der Zeuge - habe bei der Auswertung, die er letztlich händisch durch Ansehen der Bilder und Videos vorgenommen habe, dann exemplarisch einzelne dieser Schriften dem Sonderband zugefügt. Allgemein sei eine Vielzahl der aufgefundenen und von ihm gesichteten Bilder, die jeweils als kinderpornographisch einzustufen gewesen seien, mit dem Eindringen in den Körper verbunden gewesen. Die dargestellten Videos seien stets auch mit Ton versehen gewesen. Viele Dateien hätten eine hohe Gewaltkomponente verbunden mit Fesseln, Schlagen, gewaltvollem Penetrieren mit offensichtlichen Schmerzen, Schmerzensschreien, bei denen der Täter trotzdem sein Handeln fortsetzt, verbunden gewesen. Er sei seit nunmehr 8 Jahren in diesem Deliktsbereich tätig; eine solche Gewaltkomponente sei bei vergleichbaren Delikten nur selten anzutreffen. Die in den Feststellungen näher beschriebenen und teilweise in Bezug genommenen Bilder sind in Anwesenheit des Zeugen in Augenschein genommen worden; der Zeuge hat jeweils bestätigt, dass es sich hierbei um die von ihm exemplarisch zum Sonderband genommenen Lichtbilder bzw. Screenshots gehandelt habe. Bezogen auf das beschriebene Video hat der Zeuge angegeben, das Schreien des Kindes selbst wahrgenommen zu haben; auch dieses Video sei mit einem Ton versehen gewesen.
Er habe alle Bilder selbst angesehen, auch um abzuklären, ob es Hinweise auf Missbrauchstaten in Deutschland gibt, um so die Möglichkeit zu eröffnen, weitere Taten zu verhindern. Er habe hierbei zwar einige Serien gefunden, die ihm persönlich noch nicht bekannt gewesen seien; diese seien allerdings schon zuvor bereits alle identifiziert worden.
Die Feststellungen zu den dort über die genauer beschriebenen Schriften hinaus genannten Bilder/Videos beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Zeugen VU.. Dieser hat alle Bilder persönlich in Augenschein genommen, die Datenträger ausgewertet. Er hat hierüber mehrere ausführliche Vermerke angefertigt und auf dessen Grundlage in der Hauptverhandlung zur Art und zur Anzahl sowie weiter zum Fundort dieser Schriften Angaben gemacht wie festgestellt. Da sich der Gegenstand der zahlreichen exemplarisch in Augenschein genommenen Schriften durchgängig mit den darauf bezogenen Angaben des Zeugen deckten, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die Angaben zu den übrigen Schriften zutreffend waren.
Der handschriftliche Zettel wurde verlesen und vom Vorsitzenden in die deutsche Sprache übertragen.
Insgesamt ergab sich keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen VU. und damit letztlich auch an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten.
Auch hier ergeben sich die Feststellungen zum Vorsatz aus den Umständen. Zwar wird der Angeklagte nicht jedes einzelne Bild/Video gekannt haben. Er wusste - auch dies folgt schon aus seinem Geständnis - allerdings um die Art und Anzahl der Schriften und war letztlich mit der Anzahl und auch dem beschriebenen Gegenstand der Schriften zumindest einverstanden.
d)
Die Feststellungen zur nicht auch nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den hier in Rede stehenden Taten ergeben sich aus den Angaben der Zeugen und Sachverständigen ST., GE. und OQ..
Die Kammer hat sich veranlasst gesehen, die genannten drei Sachverständigen, auch Herr OQ. ist Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Hauptverhandlung zu vernehmen, um alle prozessual zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Der Angeklagte war in JH. durch den Besitz von Collagen mit kinderpornographischem Inhalt aufgefallen. Er wurde hierzu bereits im Juli 2021 von der Zeugin KHK’in FZ. in den Räumen der ZJ.-Klinik in ZS. verantwortlich vernommen und hat den zugrundeliegenden Sachverhalt eingeräumt. Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat diesen Sachverhalt zum Anlass genommen, den Angeklagten vor dem Landgericht Paderborn anzuklagen, weil aus ihrer Sicht eine (nochmalige) Unterbringung gem. § 63 StGB in Betracht kam. Das Landgericht Paderborn hat daraufhin OQ. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, der dieses allerdings erst im April 2024 vorgelegt hat. In diesem kam er zusammengefasst zu der Einschätzung, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit nicht auch nur erheblich vermindert war. Das Landgericht Paderborn hat sich deshalb für sachlich nicht zuständig erachtet und das Verfahren vor dem Schöffengericht in Lippstadt eröffnet, von dem es später gem. § 154 StPO im Hinblick auf das hiesige Verfahren eingestellt wurde. Dieses Gutachten war der Dezernentin der Staatsanwaltschaft Münster bei Bearbeitung des hiesigen Verfahrens bekannt, weshalb sie ebenfalls Anklage beim Schöffengericht erhoben hat, nunmehr in Rheine. Dieses beauftragte abermals OQ. mit der Erstattung eines Gutachtens, welches er kurz vor dem 2. Hauptverhandlungstag, dem 20. November 2024, vorlegte. In diesem kam der Sachverständige zu der Einschätzung, dass der Angeklagte aufgrund einer ihm zu attestierenden Pädophilie, die eine schwere andere seelische Störung darstelle, bei Begehung der hier gegenständlichen Taten vom 00. und 00. Mai 2024 in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Daraufhin hat das Schöffengericht Rheine das Verfahren gem. § 270 Abs. 4 StPO an die Kammer verwiesen.
Auf Nachfragen zu Beginn der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, den Zeugen und Sachverständigen ST. ebenso wie die in seine Behandlung eingebundene Oberärztin GE. aus der ZJ.-Maßregelvollzugseinrichtung in ZS. von ihrer Schweigepflicht zu entbinden; weitere zuvor beauftragte Sachverständige oder in die Behandlung eingebundene Personen entbinde er ausdrücklich nicht. Anders als von ST. hat der Angeklagte sich nicht von OQ. explorieren lassen. Dieser hatte danach lediglich Aktenkenntnis, war bei wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung zugegen, hat den Angeklagten aber erstmals überhaupt in der Hauptverhandlung gesehen.
Alle drei Sachverständige gelangten übereinstimmend zu der Einschätzung, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Taten keine Hinweise für eines der ersten 3 Eingangsmerkmale des § 20 StGB erkennbar seien. Eine krankhafte seelische Störung könne ebenso ausgeschlossen werden wie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung; auch liege bei dem Angeklagten keine Intelligenzminderung vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass er die Regelschule mit einem Hauptschulabschluss beenden und darüber hinaus in der Maßregel in ZS. den Realschulabschluss nachholen konnte. Auch hier habe er zwar keine guten Leistungen gezeigt - die Abschlussnote belief sich auf 4,0 - genügte aber den Anforderungen jedenfalls für das Erreichen des Abschlusses. Frau GE. führte zwar aus, dass der Angeklagte zu Beginn seines Aufenthaltes in ZS. auf Fragen nicht immer uneingeschränkt adäquat geantwortet habe und sie in einzelnen dieser Situationen für kurze Momente auch an das Vorliegen eines psychotischen Zustandes gedacht habe; dies habe sich allerdings in der Folge überhaupt nicht bestätigt. ST. ergänzte, bei der Exploration hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeits- und/oder Konzentrationsleistungen ergeben. Gleiches gelte für Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen.
Dies ist uneingeschränkt nachvollziehbar. Dass der Angeklagte an einer psychiatrischen Grunderkrankung im Sinne des 1. Eingangsmerkmals des § 20 StGB leidet, bzw. gelitten hat, schließt die Kammer mit den Ausführungen der Sachverständigen aus; dies wird gestützt von den Angaben der Zeuginnen ZN. und CJ., die beschrieben haben, dass der Angeklagte bei den Familienfeierlichkeiten Weihnachten und Silvester 2024 völlig unauffällig gewesen sei. Dies sei nicht nur für einen kurzen Zeitraum, sondern insbesondere an Weihnachten über viele Stunden so gewesen. Diese Feier habe von einem Frühstück am späten Vormittag bis zu einem Abendessen gegen 18:00 Uhr, vielleicht 19:00 Uhr angedauert. Über die ganze Zeit sei der Angeklagte zwar sehr ruhig gewesen, habe sich aber völlig unauffällig und adäquat verhalten und an Gesprächen teilgenommen. Er habe durchgehend die Nähe der Zeugin SF. gesucht, was für sich gesehen ebenso nachvollziehbar ist, weil es die einzige erwachsene Person war, zu der er eine nähere Bekanntschaft/Beziehung hatte. Eine schwere Intelligenzminderung kann schon angesichts der erzielten Schulabschlüsse ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei einer der hier in Rede stehenden Taten an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelitten hätte, haben sich ebenfalls nicht ergeben.
Die drei Sachverständigen gelangten ebenso übereinstimmend demgegenüber zu der Einschätzung, dass bei dem Angeklagten eine Pädophilie (ICD: F65.4) zu diagnostizieren sei. Dies haben die Sachverständigen uneingeschränkt nachvollziehbar zunächst darauf gestützt, dass der Angeklagte schon mehrfach und sehr früh in seinem Leben durch den Besitz von kinderpornographischem Material aufgefallen ist. Zu nennen sind hier die 3 Verurteilungen aus 2012, 2015 und 2017. Gegenüber der seinerzeit vom Gericht beauftragten Sachverständigen DM. hat er im März 2017 darüber hinaus angegeben, die Polizei sei erstmals 2001 in seinem Elternhaus erschienen, nachdem festgestellt wurde, dass durch ihn von dort über das Internet Kinderpornografie heruntergeladen worden war. Deren vorbereitendes schriftliches Gutachten wurde verlesen. Ebenso durchgängig hat der Angeklagte gegenüber DM., im Rahmen der Maßregel u. a. gegenüber Frau GE. und auch bei der Exploration im Mai 2023 gegenüber ST. angegeben, sich von jungen Mädchen im präpubertären Alter angezogen zu fühlen. Darüber hinaus spricht für diese Einschätzung - auch dies haben die Sachverständigen herangezogen -, dass der Angeklagte sich bei mehreren Gelegenheiten in Besitz von Kinderunterwäsche gebracht hat. Dies war 2016 so, bei den beschriebenen Gelegenheiten im Maßregelvollzug und auch wieder 2024, als die Zeugin SF. eine Kinderunterwäsche bei ihm gefunden hat. Bei der Wohnungsdurchsuchung 2016 wurden ebenfalls eine Sammlung von getragener Kinderunterwäsche, teilweise in Plastikdosen verpackt und mit Portraitfotos von Kindern versehen, festgestellt. Hierzu erklärte der Angeklagte seinerzeit gegenüber der Sachverständigen, diese Unterwäsche stimuliere ihn, er nutze sie zur Selbstbefriedigung. Gleichlautende Angaben hat er auch 2023 gegenüber ST. gemacht. Dieser führte weiter aus, dass schließlich mit der Annahme einer Pädophilie korrespondiere, dass der Angeklagte selbsthergestellte Fotografien ebenso wie Collagen mit kinderpornographischen Inhalt als sexuell anregend empfand und auch noch empfindet. Auch gegenüber der Zeugin KHK‘in FZ. hat er im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung im Juli 2021 angegeben, sich zumindest auch von Kindern sexuell angezogen zu fühlen („Ein Teil von mir steht auf Kinder, …“). Dies ergibt sich aus einer Verlesung des Vernehmungsprotokolls der genannten Zeugin vom 00. Juli 2021.
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer uneingeschränkt gefolgt.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen GE. ist auch ST. zu der Einschätzung gelangt, dem Angeklagten sei daneben eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F 60.2) mit narzisstischen Zügen zu diagnostizieren. OQ. hielt dies für nachvollziehbar, wollte sich aber in Ermangelung einer eigenen Untersuchung/Exploration nicht festlegen, ob differenzialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen, emotional-instabilen und psychopathischen Zügen vorliege.
ST. führte zunächst hierzu aus, er habe neben anderen Testverfahren auch den PCL-R nach Hare im Anschluss an seine Exploration mit seinen Erkenntnissen zum Angeklagten durchgeführt, um das Vorliegen des Kriteriums einer „Psychopathy“ besser einschätzen zu können. Diese Checkliste umfasse in seiner revidierten Form (PCL-R) 20 Merkmale, mit denen ein Maximum von 40 Punkten erreicht werden könne (nicht vorliegend = 0, teilweise oder vielleicht vorliegend = 1, voll erfüllt = 2). Die einzelnen Items lassen sich in zwei Hauptfaktoren gliedern. Faktor 1 betrifft den affektiven Kernbereich, der sich im egoistischen, gefühllosen und unbarmherzigen Ausnutzen anderer Menschen äußere und die psychopathische Kernpersönlichkeit abbilde. Faktor 2 beinhaltet vor allem Aspekte eines unsteten, antisozialen und sozial abweichenden Lebenswandels. Ausweislich des insoweit verlesenen schriftlichen Gutachtens, auf das der Sachverständige in der Hauptverhandlung Bezug genommen hat, hat dieser den Angeklagten wie folgt beurteilt:
Herr C. habe sich nicht als redegewandte oder ausdrucksstarke Person präsentiert, habe jedoch versucht, sich vorteilhaft zu präsentieren und sich selbst in ein gutes Licht zu rücken, wobei er insbesondere Fehlverhaltensweisen innerhalb des Maßregelvollzuges als Reaktion auf unangemessenes Verhalten ihm gegenüber angesehen habe (Item 1: 1).
Herr C. habe keineswegs in selbstsicherer, überheblicher oder aufgeblasener Form über seine Fähigkeiten und seine Person berichtet; er habe auch keine Überlegenheitshaltung gegenüber Mitpatienten eingenommen (Item 2: 0).
Herr C. habe durchaus eine Anfälligkeit für (antisoziale) neuartige und erregende Stimulation bekundet (Item 3: 2).
Lügen und Täuschen sei keineswegs charakteristischer Teil der gutachterlichen Interaktion gewesen. Herr C. habe jedoch mit zum Teil ausgefeilten Rechtfertigungen für Fehlverhalten aufgewartet (Item 4: 1).
Lüge, Betrug und Täuschung seien zum Zeitpunkt der Exploration keineswegs als Mittel eingesetzt worden, um ihn - ST. - zu manipulieren oder zu prellen. Nach den Krankengeschichtsdokumentationen habe Herr C. keineswegs rücksichtslos und ohne Angst die Schwächen anderer zur Befriedigung der eigenen Wünsche (z. B. Sex, Geld, Status, Macht) ausgenutzt, im Verlauf des Maßregelvollzugs hätten sich jedoch wiederholt manipulative Tendenzen gezeigt (Item 5: 2).
Herr C. sei keineswegs unfähig, Schuld zu empfinden, habe jedoch kaum emotionale Beteiligung gezeigt, als er über seine Delinquenzkarriere sprach (Item 6: 2).
Herr C. erscheine nur begrenzt fähig, die normale Streubreite, Differenziertheit und Tiefe von Emotionen zu empfinden (Item 7: 2).
Die Opferperspektive sei zu keinem Zeitpunkt eingenommen worden (Item 8: 2).
Der Lebensstil von Herrn C. habe sich vor der Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug nicht durchgehend durch eine finanzielle Abhängigkeit von anderen ausgezeichnet; zuletzt wurde über mehrere Monate eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeführt (Item 9: 1). Zu diesem Punkt ist anzumerken, dass der Sachverständige im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass sich seine Einschätzung hierzu nicht dadurch änderte, dass der Angeklagte nicht mehrere Monate, sondern lediglich mehrere Wochen in der beschriebenen Weise gearbeitet habe. Letzteres trifft zu. Der Angeklagte hat bei dem Umzugsunternehmen nach seiner Haftentlassung am 00. Oktober 2016 bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 00. Dezember 2016 einige Wochen gearbeitet, nicht einige Monate.
Banale Frustrationssituationen hätten bei Herrn C. keineswegs schnell eine (unmotivierte) aggressive Reaktion hervorgerufen (verbal, tätlich); im Verlauf des psychiatrischen Maßregelvollzugs sei es jedoch wiederholt zu verbalen Auffälligkeiten und einmalig zu körperlicher Aggression gegenüber einem Mitpatienten gekommen (Item 10: 1).
Sexualanamnestisch habe es keine Hinweise für promiskes Sexualverhalten gebeben (Item 11: 0).
Der Angeklagte habe keine Verhaltensprobleme vor dem 12. Lebensjahr geschildert, jedoch sei er bereits im Kindergarten Außenseiter gewesen (Item 12: 1).
Herr C. sei keineswegs unwillig, realistische längerfristige Pläne oder Ziele zu formulieren und durchzuführen (Item 13: 0).
Der Angeklagte handele keineswegs meist unüberlegt und spontan oder verwende nur wenig Zeit damit, die Konsequenzen seiner Handlungen (auf sich und andere) abzuwägen (Item 14: 0).
Bei Herrn C. sei es in der Vergangenheit im Verlauf des psychiatrischen Maßregelvollzugs wiederholt zu Regelwidrigkeiten gekommen (Item 15: 2).
Bei der Besprechung der Delinquenzkarriere hätten sich zum Teil Amnesie und Bagatellisierungstendenzen gezeigt, ebenso bei der Darstellung von Fehlverhaltensweisen im Maßregelvollzugsverlauf deutliche Externalisierungstendenzen (Item 16: 2).
Der Angeklagte habe allenfalls eine eheähnliche Beziehung geführt (Item 17: 0).
Der Angeklagte habe bereits vor dem 17. Lebensjahr Kontakt mit den Instanzen der formalen Kontrolle gehabt (Item 18: 2).
Herr C. sei Bewährungsversager (Item 19: 2).
Angesichts der bisherigen Aburteilungen wegen Diebstahls, Raub, Btm-Delinquenz, Körperverletzung, Sexualstraftaten sowie Sachbeschädigung sei auch der letzte Punkt (polytrope Kriminalität) mit 2 zu codieren (Item 20: 2).
Insgesamt habe der Angeklagte bei einem Gesamtwert von 25 ausgeprägte Merkmale einer Psychopathie, die sehr deutlich für das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sprächen.
Bei dem Angeklagten seien ferner allgemein Auffälligkeiten im Sozialverhalten festzustellen (Beteiligung an Schlägereien, Lügen, Stehlen, Sachbeschädigung), Defizite in der Selbstwert- und Affektregulation, der Konfliktbewältigung mit im Vordergrund stehender Sexualisierung und der Beziehungsgestaltung mit deutlichen Einschränkungen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben. Schon vor seiner ersten Inhaftierung hat der Angeklagte zwar die Schule noch mit einem Abschluss beenden können, dann aber nie eine länger andauernde Tätigkeit aufgenommen. Ebenso sei eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen (nicht nur kenntlich anhand wiederholter Verurteilungen, sondern auch wiederholter Regelbrüche während der Maßregelunterbringung), eine Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere aus Bestrafung zu lernen, eine geringe Frustrationstoleranz und eine deutliche Neigung andere zu beschuldigen (Externalisierungstendenzen) auszumachen. So habe er im Rahmen der Exploration geäußert, wenn er den geraden Weg gehe, lege man ihm Steine in den Weg. Bereits damit sei gemäß den ICD-10-Kriterien die Annahme einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gesichert. Diese Einschätzung werde bestärkt durch einen beim Angeklagten festzustellenden Mangel an Empathie. Dies machte der Sachverständige ebenso nachvollziehbar daran fest, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Opferperspektive eingenommen habe. Ebenso wie gegenüber DM. habe er auch ihm gegenüber betont, Kinderpornographie gebe es auch ohne seine darauf gerichteten Handlungen. Vergleichbare Aussagen - so Frau GE. - habe er auch im Rahmen des Maßregelvollzugs immer wieder getätigt.
Auch diesen Einschätzungen des Sachverständigen ST. ist die Kammer uneingeschränkt gefolgt.
Die Pädophilie erreicht aber weder für sich genommen, noch im Zusammenspiel mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung einen Schweregrad im Sinne des 4. Merkmals von § 20 StGB. Auch insoweit folgt die Kammer den nachvollziehbaren Einschätzungen der Sachverständigen GE. und ST..
Diese haben zunächst zum Hintergrund der Befassung mit Kinderpornographie und den Angaben des Angeklagten hierzu ausgeführt, dieser habe ebenso wie bei zahlreichen Gelegenheiten im Maßregelvollzug - dies hat die Sachverständige GE. angegeben - auch gegenüber ST. im Mai 2023 angegeben, sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften zumindest auch aus geschäftlichen Erwägungen betrieben zu haben. Gegenüber ST. habe er darüber hinaus bestätigt, dass es zwar zutreffend sei, dass sich diese Aktivitäten zwischen der ersten darauf gerichteten Verurteilung 2012 und der Festnahme Ende 2016 auf immer zahlreichere Schriften mit auch immer jüngeren Mädchen und brutaleren Inhalten bezogen hätten; dies habe aber nichts mit seiner sexuellen Orientierung zu tun gehabt, sondern vielmehr mit der Ausweitung seiner darauf gerichteten geschäftlichen Aktivitäten. Frau GE. führte hierzu ergänzend aus, dass der Angeklagte im Maßregelvollzug wiederholt sinngemäß geäußert habe, er sei nunmehr so lange in Unfreiheit gewesen, er habe in Ermangelung einer tragfähigen Ausbildung keinerlei Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sei deshalb nachgerade gezwungen, seinen finanziellen Unterhalt durch das Handeln mit kinderpornographischen Schriften zu bestreiten.
Zumindest auch auf diese Angaben gestützt sind Frau GE. und auch ST. zu der Einschätzung gelangt, bei der bei dem Angeklagten zu diagnostizierenden Pädophilie handle es sich nicht um eine sog. Kernpädophilie bzw. eine Pädophilie ausschließlichen Typus; demgegenüber sei - so Frau GE. - diagnostisch von einer heterosexuellen pädophilen Störung im Sinne einer Nebenstörung ohne Hinweise auf eine fixierte Pädophilie auszugehen. Diese Einschätzung deckt sich mit der des ST., der lediglich den Begriff der „Nebenstörung“ als nicht in gleicher Weise aussagekräftig ansah und sie deshalb als Pädophilie nicht ausschließlichen Typus bezeichnet hat. Inhaltlich, so machte er ausdrücklich deutlich, sei hiermit aber keine Abweichung von der Einschätzung seiner Kollegin GE. verbunden.
Diese Einschätzung werde gestützt - so die Sachverständigen GE. und ST. übereinstimmend - durch den Umstand, dass der Angeklagte schon als Jugendlicher und junger Erwachsener auch länger anhaltende intime Beziehungen zu Jugendlichen im postpubertären Alter unterhalten hat. Dies gelte vornehmlich für die Beziehung mit S., die der damals 15-jährige mit der gleichaltrigen eingegangen und die über länger als 2 Jahre aufrechterhalten worden sei. Auch dieser Argumentation ist die Kammer gefolgt. Dies insbesondere im Hinblick auf ein Foto der Freundin S. aus der damaligen Zeit, das sich am 00. Mai 2024 noch im Besitz des Angeklagten befunden hat. Dies wurde in Augenschein genommen. Nach den Ausführungen des Zeugen VU. handelt es sich hierbei eindeutig um ein Foto von der genannten S.. Auf diesem kniet sie auf einem Bett, sie ist von vorne abgebildet und trägt hierbei lediglich Slip und BH. Sie hat hier klar kein kindliches, sondern das Erscheinungsbild einer erwachsenen jungen Frau, insbesondere das sekundäre Geschlechtsmerkmal der weiblichen Brust ist bei ihr deutlich erkennbar ausgebildet. Auch auf dieses Lichtbild wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen (SH I, Bl. 28 oben). Zwar existiert ein vergleichbares Bild von der weiteren Freundin K. nicht. Diese Beziehung begann als K. 15 Jahre alt war und endete erst 2 Jahre später. Auch hier ist die Kammer schon im Hinblick auf deren Alter aber davon überzeugt, dass K. seinerzeit keinen kindlichen präpubertären Anschein mehr aufgewiesen hat. Schließlich ist hier die länger andauernde Beziehung mit der Zeugin SF. zu nennen, die von ihm Maßregelvollzug aufgenommen, nach seiner Haftentlassung fortgesetzt wurde und trotz mehrfacher kurzer Trennungen bis zu seiner Festnahme andauerte. Mit dieser hat der Angeklagte etwa …Februar 2024 eine Tochter gezeugt, was sich aus deren Geburtsdatum (00. November 2024) rückrechnen lässt. Die beiden Schwestern der Zeugin SF. haben übereinstimmend angegeben, diese habe ihnen und auch den übrigen Familienmitgliedern gegenüber keinen Zweifel daran gelassen, dass das Kind von dem Angeklagten stamme; es sei etwa zum errechneten Geburtszeitpunkt am 00. November 2024 auf die Welt gekommen.
Dieser Einschätzung der beiden Sachverständigen ist der weitere Sachverständige OQ. entgegengetreten. Zwar wollte dieser nach Einsichtnahme des genannten Bildes der vormaligen Freundin S. seine Hypothese nicht mehr aufrechterhalten, diese habe möglicherweise während der Beziehung zum Angeklagten noch ein präpubertäres Erscheinungsbild gehabt. Er hielt es aber weiter für möglich, dass der Angeklagte diese und auch die weiteren späteren Beziehungen zu der Freundin K. und auch zu der Zeugin SF. nur deshalb - quasi zum Schein - eingegangen ist, um eine geringere Gefährlichkeit gegenüber den behandelnden Personen und Gutachtern vorzutäuschen. Dies gelte auch für seine wiederholten Angaben, kinderpornographische Schriften nicht vornehmlich zur sexuellen Erregung, sondern demgegenüber auch aus finanziellen Gründen zu besitzen und vorrätig zu halten. Auch diese Angaben könnten allein deshalb erfolgt sein, um eine Erledigung der Maßregel gem. § 63 StGB zu erreichen oder zu beschleunigen.
Während auch die Kammer keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Angeklagte die Schriften im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB - ggfs. auch in einer gewerbsmäßigen Begehungsweise - vorrätig gehalten hat, um sie Dritten gegen Entgelt zugängig zu machen, konnte sie demgegenüber auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Äußerungen zum auch geschäftlichen Hintergrund des Besitzes kinderpornographischer Schriften mit der vom Sachverständigen OQ. angenommenen Zielrichtung der Wahrheit zuwider getätigt hat. Der Zeuge VU. hat hierzu angegeben, kinderpornographische Schriften seien derart ausgeprägt im sog. Darknet auch ohne Bezahlung zu beschaffen, dass es zwar möglich sei, dass der Angeklagte seinerseits hierfür gezahlt habe. Ebenso sei es möglich, dass der Angeklagte für die Überlassung solcher Schriften Geld erhalten habe. Belastbare Anhaltspunkte hierfür habe er aber jeweils nicht finden können.
Allerdings schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte die Beziehungen zu S. und K. seinerzeit und auch - wenn auch über einen etwas weniger langen Zeitraum - zur Zeugin SF. in der jüngeren Vergangenheit nicht tatsächlich führen wollte, sondern auch diese Beziehungen nur zum Schein eingegangen ist. Gegen diese These spricht zur Überzeugung der Kammer, dass er ebenso wie die früheren Freundinnen - dies ergibt sich aus dem Gutachten DM., in denen Angaben der Zeuginnen referiert werden - diese Beziehung jeweils als harmonisch und gewollt und auch sexuell befriedigend beschrieben hat. Ferner ist weder von dem Angeklagten noch von dritter Seite jemals über Erektions- oder Ejakulationsstörungen auf dessen Seite berichtet worden. Die Zeugin SF. hat hierzu zwar keine Angaben gemacht. Diese Beziehung ist aber letztlich erst durch die Festnahme und nicht auf andere Weise beendet worden. Von dieser Festnahme war die Zeugin SF. - so hat der Zeuge MI. nachvollziehbar ausgeführt - stark erschrocken („schockiert“). Auch dieses Verhältnis dauerte - wenn auch mit Unterbrechungen - seit der Haftentlassung mehrere Monate und überdauerte seit etwa Sommer 2022 ebenfalls annähernd 2 Jahre. Ferner hat der Angeklagte mit der Zeugin SF. im Februar 2024 ein Kind gezeugt. All dies spricht nachhaltig gegen die beschriebene These des Sachverständigen OQ..
Dieser hat weiter auch Anzeichen für eine abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz und einen Ausbau des Raffinements gesehen. Er gelangte damit insgesamt zu der Einschätzung, bei dem Angeklagten habe zum Zeitpunkt der Taten vom 00. und 00. Mai 2024 eine sogenannte Kernpädophilie bzw. Pädophilie ausschließlichen Typus vorgelegen. Diese habe auch den erforderlichen Schweregrad aufgewiesen und bei dem Angeklagten bei erhaltender Einsichtsfähigkeit zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt.
Zwar sieht auch die Kammer in der mehrfachen hohen Rückfallgeschwindigkeit Anzeichen für eine hohe Frequenz der Beschäftigung mit und damit der Straffälligkeit im Bereich kinderpornographischer Schriften. So hat sich der Angeklagte jeweils zeitnah nach den Haftentlassungen im August 2013, Oktober 2016 und auch im November 2023 wieder in den Besitz derartiger Schriften gebracht. Ferner spricht zwar auch für eine abnehmende Befriedigung, dass ausweislich der Ausführungen des Zeugen VU. im Vergleich zu 2016 in den nunmehr aufgefundenen Schriften eine größere Anzahl von Schriften mit einer deutlich erhöhten Gewaltkomponente auszumachen waren. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen OQ. vermochte aber die Kammer einen Ausbau des Raffinements nicht bereits in etwaigen Tauschgeschäften, der Anfertigung der Bilder am 00. Mai 2024 oder einem möglichen Folgen von Kindern bis zur Haustür, um Fotos von denen anzufertigen, zu erkennen. Letzteres Verhalten hat der Angeklagte auch schon zuvor gezeigt. Er ist Kindern bereits mit der Absicht, von ihnen Fotos zu fertigen, früher nähergetreten, hat ihnen teilweise den Weg versperrt, was sich aus den Feststellungen zu den Urteilen des Amtsgerichts Coesfeld aus Dezember 2011 und Dezember 2012 bzw. Brühl aus 2015 ergibt. Ebenso hat es früher - so ist es festgehalten in dem Urteil des Landgerichts Münster aus Juli 2017 - schon Tauschgeschäfte gegeben. Schließlich spricht angesichts des Aufenthaltes im Strandbereich für mehr als 2 Wochen vieles dafür, dass der Angeklagte am 00. Mai 2024 eher eine günstige Gelegenheit genutzt hat, als dass er mehrfach zielgerichtet Fotos wie am 00. Mai 2024 angefertigt hat. Denn ausweislich der Ausführungen des Zeugen VU. hat dieser die sichergestellten Datenträger insgesamt ausgewertet und am Strand gefertigte Fotos mit kinderpornographischem Inhalt nicht ein zweites Mal gefunden.
Im Ergebnis ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Taten zwar eine Pädophilie nicht ausschließlichen Typs vorgelegen hat. Diese hat aber nicht einen solchen Schweregrad erreicht, wonach der Angeklagte bei den Taten vom 00. und 00. Mai 2024 mehr oder weniger aus einem unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hätte. Denn auch die existierende abweichende Präferenz, die im Vordergrund dieser Persönlichkeitsstörung steht, hat ihn im Wesen seiner Persönlichkeit nicht derart verändert, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufgebracht hat. Zwar sprechen für einen solchen Schweregrad die immer wieder von dem Angeklagten begangenen gleichartigen Delikte der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornographischem Material, die gesteigerte Gewaltkomponente bei der Tat am 00. Mai 2024 und auch Umstand der weiter bestehenden Stimulation durch Kinderunterwäsche, was für eine Sexualpraktik mit einer eingeschliffenen Verhaltensschablone spricht. Dagegen spricht aber sehr klar, dass der Angeklagte über all die Jahre und auch zum Zeitpunkt der hier in Rede stehende Taten intime Verhältnisse mit einer erwachsenen Frau bzw. mit Jugendlichen mit dem Erscheinungsbild von erwachsenen Frauen geführt und zuletzt mit der Zeugin SF. nur einige Monate vor der Tat ein Kind gezeugt hat. Dagegen spricht ferner, dass er sich ausweislich der Angaben der beiden Schwestern und der Mutter der Zeugin SF. bei mehreren Familienfeiern völlig unauffällig für mehrere Stunden verhalten hat und sich nicht etwa schon nach kurzer Zeit, nachgerade obsessiv, zurückgezogen hat um etwa auf einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren Endgerät Kinderpornografie (heimlich) zu konsumieren. Das alles spricht gerade dagegen, dass es bei dem Angeklagten im Alltag - außerhalb der hier in Rede stehenden Delikte - zu einer zeitstabilen gravierenden Beschränkung in den Handlungskompetenzen gekommen ist.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass bei dem Angeklagten darüber hinaus eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist. Trotz Vorliegens auch dieses Störungsbildes war es dem Angeklagten möglich, in der zuvor beschriebenen Weise und damit gerade ohne zeitstabile gravierende Beeinträchtigungen in den Handlungskompetenzen zu agieren.
Zu einer abweichenden Einschätzung ist die Kammer schließlich auch nicht deshalb gekommen, weil der Angeklagte in Zeiten der Freiheit in durchaus beträchtlichem Maße Cannabis konsumiert hat. Ausweislich der übereinstimmenden Einschätzung aller drei Sachverständige sei bei dem Angeklagten zwar auch ein Cannabismissbrauch, während des Maßregelvollzugs abstinent in geschützter Umgebung, festzustellen. Allerdings ist nicht erkennbar, welchen Einfluss etwaiger Cannabismissbrauch auf die hier in Rede stehenden Taten hätte haben können. In allen Fällen war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, koordiniert zu handeln. Die Fotos am 00. Mai 2024 sind bewusst in sehr kurzer Zeit gemacht worden; am 00. Mai 2024 hat er noch versucht, sich der Datenträger zu entledigen.
Auch bei der Tat zum Nachteil der Zeugin SF. war der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit nicht auch nur erheblich vermindert. Zunächst ist nicht erkennbar, wie sich die Pädophilie hier ausgewirkt haben sollte. Hierüber bestand uneingeschränkt Einigkeit unter den genannten Sachverständigen. Gleiches gilt für die Cannabiskonsumstörung. So sind auch bei dieser Tat keinerlei psychodiagnostische Ausfallerscheinungen erkennbar geworden. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung mag diese Tat in der beschriebenen Frustrationssituation auch mit motiviert haben; der Angeklagte hat sich hier allerdings auch noch verbal mit der Zeugin auseinandergesetzt, was eindrücklich zeigt - hierauf wies der Sachverständige ST. überzeugend hin -, dass kein rein impulsives Verhalten vorlag.
IV.
Der Strafrahmen für die Körperverletzung war dem § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Für die beiden übrigen Taten hat die Kammer in Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB jeweils die Strafrahmen der entsprechenden Vorschrift in der seit dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung, mithin für die Tat vom 00. Mai 2024 dem § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB und für die Tat vom 00. Mai 2024 dem § 184b Abs. 3 StGB entnommen. Diese betragen danach Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Tat vom 00. Mai 2024) bzw. 3 Monaten bis zu 5 Jahren (Tat vom 00. Mai 2024).
Für den Angeklagten sprach, dass er die Tat zu Ziffer 3 umfassend, insbesondere auch bezogen auf den Inhalt der Speichermedien eingeräumt hat. Er hat einer außergerichtlichen Einziehung von seinem Mobiltelefon und auch den Datenträgern als solchen zugestimmt. Bei der Tat zum Nachteil der Zeugin SF. konnten keine konkreten, insbesondere keine länger andauernden Verletzungsfolgen festgestellt werden. Der Angeklagte ist zwar hafterfahren, die Untersuchungshaft trifft ihn aber dennoch in höherem Maße, weil ihm so die Möglichkeit genommen ist, sein leibliches Kind zu sehen. Schließlich hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit bei allen Taten in seiner Hemmschwelle zu ihrer Begehung herabgesetzt gewesen sein wird.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bei der Tat zu Ziffer 1 neben der Körperverletzung auch ein zweites Delikt, das der Bedrohung gem. § 241 StGB verwirklicht hat. Er ist erheblich, auch einschlägig vorbestraft. Ganz nachhaltig fiel dies und auch ins Gewicht, dass er vor den hier in Rede stehenden Taten sehr lange, in Summe mehr als 9 Jahre in Unfreiheit verbracht hat und ebenso wie zuvor bereits nur wenige Monate nach der Haftentlassung erneut einschlägig in Erscheinung getreten ist. Schließlich musste bezogen auf die Tat zu Ziffer 3 ganz erheblich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er eine sehr hohe Anzahl kinderpornographischer Schriften besessen hat und hiervon abermals eine sehr hohe Anzahl Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die ihrerseits mit einem erhöhten Strafrahmen des § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB von nicht unter 2 Jahren bzw. sogar § 176c Abs. 3 StGB von nicht unter 5 Jahren zu ahnden gewesen wären.
Bei Abwägung insbesondere dieser Umstände hat die Kammer auf Einzelstrafen von Freiheitsstrafen von 6 Monaten für die Tat zu Ziffer 1, von 1 Jahr für die Tat zu Ziffer 2 und von 3 Jahren und 6 Monaten für die Tat zu Ziffer 3 erkannt. Unter Erhöhung der zuletzt genannten Strafe hat sie auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
erkannt und hierbei insbesondere nochmals die teilgeständige Einlassung des Angeklagten und die fehlenden Verletzungsfolgen bei der Tat zu Ziffer 1, auf der anderen Seite aber die erhebliche - einschlägige - strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten, die Hafterfahrung und auch die Rückfallgeschwindigkeit gesehen.
V.
Daneben war gem. § 66 Abs. 1 StGB die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen. Zunächst lagen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1, Abs. 4 StGB vor. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt. Durch das Amtsgericht I. im Jahre 2015 und im Jahre 2017 durch das Landgericht Münster wurde er zuvor bereits zwei Mal wegen einer solchen Tat jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt. Vor der hier neu abzuurteilenden Tat hat er für deutlich mehr als 6 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden.
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB liegen vor. Denn die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
1.
Der Rechtsbegriff des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag.
Bei dem Angeklagten besteht ein Hang, Straftaten zu begehen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung sämtlicher für die Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten maßgebender Umstände, wobei sich die Kammer im Hinblick auf die Würdigung der Persönlichkeit in der Hauptverhandlung sachverständig hat beraten lassen.
Der Angeklagte ist seit seinem 17. Lebensjahr - somit bereits im Jugendalter - außerhalb von Haft-, bzw. Unterbringungszeiten fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schon zuvor im strafunmündigen Alter hatte er kinderpornographisches Material aus dem Internet heruntergeladen und sich so zugänglich gemacht. Bei den Straftaten wies er eine zum Teil sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit auf. Nach den Haftentlassungen im …2013 und später …2023 lagen zwischen diesen und den neuerlichen Straftaten lediglich etwa 6 Monate, nach der Entlassung Anfang Oktober 2016 weniger als 2 Monate. Auch die laufende Therapie gem. §§ 35, 36 BtMG in Z. mit einer festen Tagesstruktur hielt den Angeklagten nicht von Straftaten ab. So beging er die Tat, die der Verurteilung des Amtsgerichts Brühl aus 2015 zugrunde lag, während und in der Umgebung dieser stationären Unterbringung und nur 6 Monate nach der letzten Haftentlassung.
Bei dem Angeklagten liegt - wie dargestellt - eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlichen psychopathischen Zügen vor. Sein Verhalten war geprägt von einer andauernden verantwortungslosen Haltung sowie Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, einer Unfähigkeit aus negativer Erfahrung zu lernen, einer geringen Frustrationstoleranz und starken Externalisierungstendenzen. Ferner mangelt es ihm an Empathie. Vor der ersten hier in Rede stehenden Tat …2024 hat er mehr als 9 Jahre in Straf- oder Untersuchungshaft bzw. in einer freiheitsentziehenden Maßregel verbracht, zuletzt ununterbrochen zwischen dem 00. Dezember 2016 und dem 00. November 2023, also nur etwas weniger als 7 Jahre. Der Angeklagte ist somit nicht in der Lage oder nicht bereit, aus vorangegangenen Bestrafungen und/oder Freiheitsentziehungen durch Haft oder im Rahmen des Maßregelvollzugs zu lernen und seine Lebensweise in der Folge zu verändern. Diese ist davon geprägt, dass er Straftaten begeht.
Die vom Angeklagten begangenen Straftaten und damit auch der Hang sind - die Kammer hat hier ausdrücklich nicht auch auf den Raub in Tateinheit mit Körperverletzung Ende 2012, die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin SF. und auch nicht auf das Herstellen kinderpornographischer Schriften vom 00. Mai 2024 abgestellt - darauf gerichtet, sich zumindest auch zur sexuellen Erregung, ggf. Befriedigung seiner pädophilen Neigungen kinderpornographische Schriften in großem Umfang zu verschaffen und über diese zu verfügen, die, was die bei den letzten Durchsuchungen Ende 2016 und nunmehr im 00.2024 vorgefundenen Schriften zeigen, auch Taten zum Gegenstand haben, bei denen Kinder misshandelt werden und/oder die mit dem Eindringen in der Körper verbunden sind. Der Angeklagte ist zwar nahezu durchgängig nicht auch wegen des Sichverschaffens derartiger Schriften, sondern wegen deren Besitzes in Erscheinung getreten bzw. verurteilt worden. Zu nennen sind die Taten zu den Entscheidungen 2012 (Amtsgericht Coesfeld), 2015 (Amtsgericht Brühl), 2017 (Landgericht Münster) und die hiesige Tat vom …. Mai 2024. Einzig das Landgericht Münster hat 2017 auch 3 Taten aufklären können, bei denen das Sichverschaffen feststellbar war. So konnte auch bezogen auf die nunmehr im Besitz des Angeklagten befindlichen Schriften nicht festgestellt werden, wann und unter welchen Umständen er diese in seine Verfügungsmacht gebracht hat. Die Kammer ist aber - ohne dies näher konkretisieren zu können - davon überzeugt, dass er diese Bilder nicht durchgehend bereits seit mindestens 2016 besessen hat, sondern deren Besitz (ggf. teilweise wieder) im Anschluss an seine Haftentlassung Anfang 00.2023 erworben hat. Bei zahlreichen Gelegenheiten ist seine Habe durchsucht worden. Die Kammer schließt aus, dass er diese 7 Karten durchgehend verbergen konnte. Nicht auszuschließen ist, dass er sie zumindest zum Teil außerhalb des Maßregelvollzugs und der Haft verborgen gehalten hat und sie danach (wieder) in seinen Besitz gelangt sind. Das gilt aber nicht für alle Schriften. Der Angeklagte hat die beschriebenen Verzeichnisse/Ordner und Unterverzeichnisse aktiv auch nach seiner Haftentlassung „gepflegt“. Dies folgt schon daraus, dass einzelne Schriften erst im Anschluss entstanden sind. So existieren Bilder pornographischer Art von der Zeugin SF. und auch Bilder, auf denen zu sehen ist, wie ein Mann - da keine Anhaltspunkte für eine andere Person erkennbar sind, zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte - seinen Penis an einem blauen Kinderkleid reibt. Dieses Bild ist in dem Unterordner „PG.s Kleid“ abgespeichert; auch auf dieses wird ergänzend Bezug genommen (SH I, Bl. 37 rechts). Hierbei handelt es sich um ein Kleid der im 00.2015 geborenen Tochter IC. der Zeugin CW.. Dieses Kleid hat die Zeugin wiedererkannt und hierzu angegeben, die Zeugin SF. habe ihr einige Wochen vor Ostern 2024 angekündigt, für IC. ein Kleid nähen zu wollen und dies an Ostern übergeben. Ebenso existieren Collagen pornographischer Natur unter Nutzung eines Bildes des Gesichts von IC.; auch dieses Gesicht hat die Zeugin eindeutig als das ihrer Tochter identifiziert. Dieses Bild von IC. hat der Angeklagte ..Februar 2024 in einem Spielparadies in einem Kletterturm gefertigt. Er hatte seinerzeit gemeinsam mit der Zeugin SF., deren Sohn BF., der Zeugin CW. und IC. einen Ausflug dorthin gemacht. Das Bild wurde ebenso wie die Collagen ausweislich der Angaben des Zeugen VU. in dem Unterverzeichnis „IC. 00.02.“ in dem Ordner 02.Privat gefunden. Die Zeugin CW. hat angegeben, ihre Tochter habe am 00. Februar Geburtstag. Etwa 2 Wochen vor diesem habe man 2024 einen Ausflug mit den genannten Personen in das Spielparadies gemacht. In gleicher Weise existieren ausweislich der Angaben des Zeugen VU. in dem genannten Ordner 02.Privat weitere Unterordner mit den Bezeichnungen „S.“, „IC. 00.00.2015“, „KK. geb. 00.00.1989“ und „K.“, in denen pornographische Bilder mit den Gesichtern der vormaligen Freundinnen S. und K. bzw. der Zeugin SF. und schließlich der Tochter IC. der Zeugin CW. abgelegt sind.
Für das Vorliegen eines Hanges im dargestellten Sinn spricht auch, dass der Angeklagte jeweils sehr schnell nach den Haftentlassungen die dann wieder bestehende Möglichkeit, sich erneut in den Besitz kinderpornographischer Schriften zu bringen, genutzt und zuletzt sogar eine solche Schrift hergestellt hat. Die Kammer hat hier allerdings nicht aus dem Blick verloren, dass in der Vergangenheit die Gewaltkomponente nicht identisch hoch war, wie bei der Tat vom 00. Mai 2024 und das am 00. Mai 2024 angefertigte Bild angefertigt wurde, weil sich dem Angeklagten eine günstige Gelegenheit geboten hat.
Dennoch zeigt die wiederholte Abfolge von Haftentlassung und zeitnaher Begehung vergleichbarer Taten auch zur Erregung oder Befriedigung der sexuellen Neigungen des Angeklagten, dass es sich um eine von ihm praktizierte schon verfestigte Problemlösungsstrategie handelt. Dabei blieb die mehrjährige Unterbringung im Maßregelvollzug gänzlich ohne Auswirkung; der Angeklagte hat die sich ihm dort bietende Möglichkeit, therapeutisch mit sich arbeiten zu lassen, nicht nur nicht genutzt. Er hat sich ausweislich der Ausführungen der Frau GE. in weiten Bereichen der Unterbringung an Therapiemaßnahme desinteressiert gezeigt. Auch die Beziehung/Partnerschaft zu/mit der Zeugin SF. hat keine kriminalpräventive Wirkung gezeigt. Wie schon im Rahmen der Beziehungen zu S. und K. hat er sich trotz einer festen Partnerschaft in den Besitz kinderpornographischer Schriften gebracht.
Es sind schließlich keine situationsgebundenen Faktoren erkennbar, die gegen die Annahme eines Hanges zu Straftaten der beschriebenen Art sprechen könnten und somit dafür, dass diese gerade nicht in der Persönlichkeit des Angeklagten wurzeln. Der Angeklagte hat bei der Tat vom 00. Mai 2024 nicht etwa nur lediglich eine günstige Gelegenheit genutzt. Dagegen spricht klar die von ihm aufgebaute und mit großer Sorgfalt gepflegte Ordnerstruktur auf den sichergestellten Datenträgern. Wie ausgeführt, hat er auf der ersten angesprochenen SD-Karte mit der Bezeichnung lollipop Verzeichnisse und Unterverzeichnisse angelegt, in einem dieser Unterverzeichnisse weitere 90 Verzeichnisse mit Namen der einzelnen dort abgebildeten und missbrauchten Kinder versehen. Es gab unter 02. Privat die beschriebenen Ordner mit den Namen und teilweise Geburtsdaten von S., K., IC. und der Zeugin SF., in denen jeweils tatsächlich pornographische Bilder und/oder Collagen dieser Personen abgelegt waren. Ausweislich der Ausführungen des KHK VU. existierte eine vergleichbare Ordnung bereits auf den 2016 sichergestellten Datenträgern. Auch dies spricht deutlich gegen das bloße Ausnutzen einer günstigen Gelegenheit seinerzeit und auch bei der Tat aus Mai 2024, sondern vielmehr ebenfalls dafür, dass die Begehung derartiger Straftaten bei dem Angeklagten zu einer verfestigten Gewohnheit geworden ist.
2.
Der festgestellte Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten bezieht sich auch auf erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB.
Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören. Kriterien hierfür ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) StGB fallen und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht.
Zunächst hat die Kammer hierbei ebenso wie bei der Frage des Hangs ausschließlich auf den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Inhalte, die Tat vom 00. Mai 2024 und hierbei unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 StGB nicht auf den Strafrahmen zum Zeitpunkt der Begehung der Tat (00. Mai 2024), sondern auf den in der seit dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung des § 184b Abs. 3 StGB abgestellt. Damit unterfällt zwar der Besitz kinderpornographischer Schriften als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) StGB, aber nicht der weiteren Regelung des § 66 Abs. 3 Satz 1, weil es sich mit dem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht (mehr) um ein Verbrechen handelt und die Regelung des § 184b StGB dort nicht genannt ist.
Dennoch zeigt die Entwicklung des Strafrahmens auch für den Tatbestand des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten, dass der Gesetzgeber eine solche Tat signifikant anders gewichtet als noch vor etwa 20 Jahren. Bis März 2004 betrug die Höchststrafe Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr. Zu April 2004 wurde diese auf bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe angehoben, Anfang 2021 auf bis zu 3 Jahre. Eine im Mindestmaß erhöhte Strafrahmenuntergrenze existierte bis dahin nicht. Diese wurde mit einer weiteren Verschärfung zu Anfang Juli 2021 eingeführt und gleichzeitig das Höchstmaß nochmals, nunmehr auf 5 Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Da die Mindeststrafe ab diesem Zeitpunkt 1 Jahr Freiheitsstrafe betrug, handelte es sich fortan um einen Verbrechenstatbestand, § 12 Abs. 1 StGB. Dieses Mindestmaß wurde zwar mit Wirkung zum 28. Juni 2024 wieder auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten herabgesetzt, das Höchstmaß allerdings beibehalten. Ausweislich der Begründung zu diesem die Mindeststrafe wieder herabsetzenden Gesetz (BT-Drucks. 20/10540, S. 8 f.) beruhte diese Änderung nicht auf einer abweichenden Einschätzung zur Strafwürdigkeit dieser Delikte, sondern hatte demgegenüber ganz überwiegend praktische Erwägungen. So hatte sich gezeigt, dass bei einem Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit (ungewollte Besitzerlangung, Besitz nur eines einzelnen Bildes, offensichtlich kein eigenes sexuelles Interesse) die fehlende Möglichkeit einer Einstellung gem. §§ 153, 153a StPO oder einer Erledigung im Strafbefehlswege nicht praktikabel war; gleichzeitig sollte in diesen Fällen eine tat- und schuldangemessene Reaktion wieder ermöglicht werden. Die im Sommer 2021 auf 5 Jahre angehobene Höchststrafe blieb danach aber ebenso bestehen wie ein erhöhtes Mindestmaß einer Freiheitsstrafe. Danach lag dem den Strafrahmen wieder ändernden Gesetz aus Juni 2024 gerade keine abweichende Einschätzung des Gesetzgebers zu den vorhergehenden Erhöhungen der Strafrahmen zugrunde. Aus diesen lässt sich dessen nachhaltiger Wille ableiten, mit der Bestrafung auch des Besitzes und des Erwerbs der Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet mit den Mitteln des Strafrechts Einhalt zu gebieten (BGH, Urt. vom 26. Juni 2012, 1 StR 163/12, Rn. 32).
Schon mit der Erhöhung des Strafrahmens im Jahre 2003 sollte der Unrechtsgehalt dieser Delikte stärker betont, ein Signal für deren nachdrückliche Strafverfolgung gesetzt und gleichzeitig die generalpräventive Wirkung gegen potentielle Täter verstärkt werden. Daraus folgte schon seinerzeit mit der Erhöhung der Höchststrafe auf 2 Jahre Freiheitsstrafe, dass die Tathandlung des Besitzes kinderpornographischer Inhalte durch den Gesetzgeber nicht mehr dem Bereich der Bagatellkriminalität zugeordnet wurde (BGH, a.a.O.). Dies gilt umso deutlicher im Anschluss an die dargestellte weitere Entwicklung des Strafrahmens. Auch mit der jetzt geltenden Strafrahmenuntergrenze handelt es sich um Straftaten, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind.
Nach Einschätzung der Kammer wären die in Rede stehenden Taten angesichts der auch hier abzuwägenden Umstände mit einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von deutlich oberhalb von 1 Jahr zu ahnden. Dabei fallen maßgeblich die zu erwartende Anzahl und die Art der Schriften, die ihrerseits Taten gem. § 176c Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 StGB zum Gegenstand haben, und auch die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände (v.a. zahlreiche einschlägige Vorstrafen, Hafterfahrung, Rück-fallgeschwindigkeit, Bewährungsversagen) ins Gewicht. Dies gilt auch bei einem unterstellten bestimmend positiv wirkenden vollumfänglichen Geständnis.
Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB („namentlich“), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist. Dabei kann aber kein genereller Maßstab angelegt werden, sondern es bedarf stets der Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können.
Die Kammer hat hier insbesondere gesehen, dass alleine mit dem Besitz von kinderpornographischen Schriften kein unmittelbarer Missbrauch von Kindern verbunden ist. Diese Taten sind denknotwendig bereits geschehen. Auf der anderen Seite ist es gerade nicht zutreffend, dass mit dem Besitz und dem vorherigen Sichverschaffen keine Außenwirkung verbunden ist.
Mit der Strafvorschrift des § 184b StGB soll zum Schutze von Kindern jeglicher Umgang mit kinderpornographischen Schriften unter Strafe gestellt werden (BGH, a.a.O.). Die Vorschrift zielt damit auf die Bestrafung einer mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs ab (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 184b, Rn. 2 m.w.N.), mit dem typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden bei kindlichen Opfern verbunden ist (BGH, Urteil vom 24. März 2010, 2 StR 10/10, Rn. 10). Dies gilt umso mehr, je gravierender der Missbrauch, wie gerade auch bei den hier in Rede stehenden Delikten, die mit dem Eindringen in den Körper und/oder mit Misshandlungen verbunden sind, sich darstellt. Indem der Umgang mit kinderpornographischen Schriften letztlich auch neue Nachfrage nach solchen Schriften auslöst, fördert er mittelbar den sexuellen Missbrauch von Kindern zur Herstellung solcher Schriften. Damit kommt auch dem bloßen Besitz kinderpornographischer Schriften eine Außenwirkung zu. Auch eine solche allgemeine abstrakte Gefährlichkeit von Delikten kann Grundlage von Sicherungsverwahrung sein (BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall gilt dies angesichts der stets wiederkehrenden Begehung vergleichbarer Taten kurz nach Haftentlassung, der dargestellten Tathäufung und Rückfallgeschwindigkeit umso mehr.
Schließlich folgt ein erhebliches Gewicht dieser Taten auch aus Einschätzungen der Europäischen Union (vgl. hierzu BGH, 1 StR 163/12, Rn. 33 f.) und der Generalversammlung der Vereinten Nationen (BT-Drucks. 20/10540, S. 8 f. unter I. a.E.).
Die hier in Rede stehende Tat vom 00. Mai 2024 war auch Ausdruck des festgestellten Hangs, steht somit im symptomatischen Zusammenhang mit diesem. Der Angeklagte hat sich dazu entschlossen, sich zumindest auch zur sexuellen Erregung bzw. Befriedigung seiner pädophilen Interessen in Freiheit kinderpornographische Schriften zu verschaffen und diese zu besitzen. Die Anlasstat ist weder im Affekt, noch in einer besonderen Ausnahmesituation begangen worden.
3.
Der Angeklagte ist aufgrund des vorstehend festgestellten Hanges für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB.
Ob ein Täter infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist anhand einer Gesamtbewertung des Täters und seiner Taten festzustellen. Es bedarf daher einer Prognose auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten und aller individuellen protektiven und der für die bisherige Delinquenz bedeutsamen Faktoren. Bei der Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen. Dem Hang kommt dabei eine wesentliche, auf eine Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB hinweisende Bedeutung als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt zu.
Die Gefährlichkeitsprognose schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Der Grad der „Eingeschliffenheit“ des Hangs beeinflusst hierbei die Beurteilung der Höhe der Wahrscheinlichkeit. Eine solche ausreichende Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig - andere Fälle sind denkbar - gegeben, wenn die Hangtätereigenschaft festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05).
Der Sachverständige ST. hat zur Legalprognose ausgeführt, in Übereinstimmung mit früheren Einschätzungen gehöre der Angeklagte zur Hochrisikogruppe „Psychopathy“, der Kerngruppe der dissozial Persönlichkeitsgestörten. Auch weitere statisch-kriteriumsbezogene Prognoseinstrumente ordneten ihn einer Gruppe mit ungünstigem Legalverlauf zu. Das personengebundene überdauernde Risikopotential des Angeklagten liege in der Kombination einer Pädophilie nicht ausschließlichen Typus in Verbindung mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörungssymptomatik, im Rahmen derer der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften zumindest auch dazu diente, pädophile Interessen zu bedienen und zumindest eine sexuelle Erregung herzustellen, wenn nicht (auch) eine sexuelle Befriedigung.
Im bisherigen Verlauf der Freiheitsentziehung habe sich an der dissozialen Persönlichkeitsstörungsproblematik nichts verändert.
Bereits im Mai 2023 habe er - der Sachverständige - die Einschätzung gehabt, dass der Angeklagte im Fall einer zeitnahen Entlassung ohne weitere Vorbereitung bzw. intensivere Strukturierung des sozialen Empfangsraums, insbesondere Maßnahmen zur Vorbereitung einer den Angeklagten einigermaßen befriedigenden Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, mit recht hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass er frühere Internetaktivitäten wieder aufgreifen und sich erneut kinder- und jugendpornographisches Material besorgen werde. Schon seinerzeit habe er weiter erwartet, dass dies auch dann geschehen werde, sollte der Angeklagte die Intimbeziehung zur Zeugin SF. fortsetzen.
Diese Einschätzung habe sich, so der Sachverständige überzeugend, durch die neuerliche Tat vom 00. Mai 2024 bestätigt; er gehe weiter von einem überdauerndem personengebundenem Risikopotential des Angeklagten aus; dieses liege begründet in der Pädophilie nicht ausschließlichen Typs verbunden mit der dissozialen Persönlichkeit. Diese Persönlichkeitsmerkmale hätten der früheren Delinquenz zugrunde gelegen, und führten auch weiter zu der Einschätzung, dass der Angeklagte sich auch aktuell vergleichbarer Delikte nicht werde enthalten können. Er schätze die Wahrscheinlichkeit für deren Begehung weiter hoch ein.
Die Sachverständigen GE. und OQ. beurteilten die Prognose gleichlautend. OQ. führte aus, die Disposition zur Begehung von Straftaten werde durch den hohen PCL-R-Score indiziert. Die bisherige hohe Rückfallgeschwindigkeit spreche dafür, dass der Angeklagte auch in Zukunft sehr zeitnah vergleichbare Straftaten begehen werde. Dafür spreche auch, dass dieser bereits als Jugendlicher in Erscheinung getreten ist, begleitende Beziehungen keinen Einfluss auf die Delinquenz gezeigt hätten und die mehrjährige Maßregel letztlich ohne Behandlungsverfolg geblieben sei. Frau GE. verwies in diesem Zusammenhang zustimmend und lediglich ergänzend auf die Empathielosigkeit des Angeklagten. Auch nach ihrer Einschätzung sei die pädophile Neigung und die Dissozialität sehr ungünstig miteinander verknüpft. Sie gelangte zu der abschließenden Einschätzung, der Angeklagte könne zwar sich bietenden Tatanreizen widerstehen - hierbei bezog sie sich auf ihre Ausführungen zur nicht erheblich verminderten Schuldfähigkeit-, wolle dies allerdings aufgrund seiner Dissozialität nicht.
Diesen überzeugenden Ausführungen hat sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.
Die fortlaufenden Äußerungen in der Maßregel, wonach auch ohne sein Zutun Kinderpornographie existiere, bestätigen nicht nur einen Mangel an Empathie. Sie zeigen auch, dass der Angeklagte sich mit seinen Taten vor der Maßregel nicht selbstkritisch auseinandergesetzt hat. Alleine in dem Geständnis bezogen auf die Tat vom 00. Mai 2024 liegt weder eine Auseinandersetzung mit den alten Taten, noch mit der hier in Rede stehenden Tat. Die Vielzahl der Verurteilungen haben ebenso wenig zu einer Verhaltensänderung geführt wie mehrjährige Freiheitsentziehungen. Die Rückfallgeschwindigkeit war jeweils hoch. Ein günstig auf den Angeklagten einwirkender sozialer Empfangsraum ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beziehung zur Zeugin SF. (oder auch einer anderen Frau) fortgesetzt bzw. aufgenommen werden sollte, hält dies den Angeklagten nicht von der Begehung vergleichbarer Taten ab. Die Aufnahme einer geregelten Tätigkeit ist nicht in Sicht. Auch das Alter des Angeklagten spricht nicht gegen eine erneute Delinquenz. Da insbesondere auch ein Hang zur Begehung vergleichbarer Delikte gegeben ist, geht auch die Kammer von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung derartiger Straftaten aus. An dieser Einschätzung ändert auch die parallel verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren nichts. Denn schon in der Vergangenheit haben 2 mehrjährige Freiheitsentzüge - zuletzt annähernd 7 Jahre - zu keinerlei Verhaltensänderung bei dem Angeklagten geführt.
In gleicher Weise wie für den Hang hat die Tat vom 00. Mai 2024 auch für die Gefährlichkeit des Angeklagten Symptomcharakter.
Insgesamt besteht daher eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte weiterhin erhebliche Straftraten entsprechend der Anlasstat begehen wird und daher für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Kammer hat auch bei dieser Prognose nicht aus dem Blick verloren, dass keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, welche der Schriften, die bei dem Angeklagten nunmehr aufgefunden wurden, er bereits 2016 in seinem Besitz hatte. Aus der vom Zeugen VU. dargestellten gesteigerten Gewaltkomponente, der Pflege der Ordnerstruktur, der damit einhergehenden intensiven Beschäftigung mit inkriminierten Schriften und auch der feststellbaren Existenz neuer Schriften folgt aber die Einschätzung der Kammer, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Angeklagte auch in Zukunft in den Besitz neuer oder zumindest für ihn neuer Schriften mit dem dargestellten Inhalt bringen wird.
4.
Die Anordnung der Maßregel ist auch verhältnismäßig. Die Kammer hat hierbei gesehen, dass die Anordnung der grundsätzlich unbefristeten Sicherungsverwahrung für den 35-jährigen Angeklagten besonders belastend ist. Sie ist derzeit aber zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.
Dabei hat die Kammer insbesondere nochmals in den Blick genommen, dass mit den zu erwartenden Taten kein unmittelbarer Missbrauch eines Kindes einhergeht. Allerdings förderte der Angeklagte die Nachfrage nach diesen Schriften und zwar explizit auch nach Schriften mit den oben beschriebenen besonders gravierenden Taten, die typischerweise mit schweren psychischen Schäden bei jedem einzelnen danach neu oder erneut betroffenen Kind und jeder einzelnen Tat einhergehen. Die Kammer war sich auch des Umstands bewusst, dass die Anordnung auf der Grundlage einzig zu erwartender Taten gem. § 184b Abs. 3 StGB nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann (wohl gänzlich ablehnend: Fischer, a.a.O., § 66, Rn. 61 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, 2 StR 328/11; diese Entscheidung betraf allerdings den Sonderfall der Weitergeltungsanordnung des BVerfG aus der Entscheidung vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09). Angesichts der zu erwartenden zeitnahen Begehung nach Haftentlassung verbunden mit einer zu erwartenden besonders hohen Anzahl von Schriften mit besonders gravierender Intensität, steht die Anordnung im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise zur Bedeutung der zu erwartenden Taten sowie zum Grad der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
J. U. H.