Landgericht Münster, Strafkammer — 8 KLs-540 Js 3644/25-38/25
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 9, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52, 53 StGB
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.1983 in N., Niederlande, geboren. Er ist niederländischer Staatsbürger und gemeinsam mit zwei Schwestern bei seinen Eltern in den Niederlanden aufgewachsen. Er ist seit September 2024 verheiratet und in Z. wohnhaft. Mit seiner Ehefrau, der Zeugin S.-R., mit der er seit 13 Jahren zusammen ist, hat er zwei Kinder im Alter von 00 und 00 Jahren. Er spricht fließend deutsch.
Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule, dann eine weiterführende Schule. Im Anschluss daran begann er eine Ausbildung im Bereich des Straßen-, Erd- und Wasserbaus, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss stieg er zunächst in das Unternehmen seiner Eltern ein. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2017 und der Schließung der elterlichen Firma verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Deutschland und machte sich im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus selbständig, wobei die Zeugin S.-R. als Inhaberin des Betriebs auftrat.
Der Angeklagte ist daneben Inhaber und Betreiber der unter der Anschrift O.-straße 00 in X. gelegenen Gaststätte „Q.". Zunächst hatte sein Vater nach dem Tod der Mutter eine andere Gaststätte in einem anderen Gebäude in X. betrieben, wobei auch diese Gaststätte bereits auf den Namen des in Deutschland wohnhaften Angeklagten angemeldet war. Nachdem dieses Gebäude durch den Eigentümer veräußert worden war, nahm der Vater das ihm unterbreite Angebot an, die unter der Anschrift O.-straße 00 in X. gelegenen Gaststätte zu betreiben. Der Angeklagte, auf dessen Namen diese Gaststätte ebenfalls von Beginn an angemeldet war, unterstützte seinen Vater zunächst lediglich bei dem Betrieb der Gaststätte. Während der Corona-Pandemie war die Gaststätte überwiegend geschlossen. Nach Ende der Corona-Pandemie zog sich der Vater des Angeklagten aus dem Betrieb der Gaststätte vollständig zurück und der Angeklagte betrieb die Gaststätte nunmehr - unter Mithilfe von angestelltem Personal - allein als Nebengewerbe neben der weiterhin ausgeübten selbständigen Haupttätigkeit im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus.
Der Angeklagte befand sich von Ende 00.2023 bis 00.2024 wegen des Verdachts eines Drogendelikts in den Niederlanden in Untersuchungshaft. Im Frühjahr 2025 wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zu einer Haftstrafe von 28 Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung wurde der Angeklagte zunächst in Haft genommen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt und ist gegen Ende 00.2025 aus der Haft entlassen worden. Ein Termin im Berufungsverfahren steht noch aus, nähere Einzelheiten hierzu sind nicht bekannt.
Während der Zeit, in der sich der Angeklagte in den Niederlanden in Untersuchungshaft befand, wurde der Betrieb der Gaststätte „Q." gemeinsam von dessen Ehefrau und angestellten Mitarbeitern fortgeführt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im … 2024 nahm der Angeklagte seine Tätigkeiten wieder auf. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag dabei nunmehr überwiegend auf dem Betrieb der Gaststätte, weil der Angeklagte viele seiner niederländischen Kunden seiner Tätigkeit als Garten- und Landschaftsbauer aufgrund seiner Inhaftierung verloren hatte. Sein Einkommen bezog er im Jahr 2025 ausschließlich aus dem Betrieb der Gaststätte.
Der Angeklagte ist in Deutschland vorbestraft. Das Amtsgericht Hamburg St. Georg verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 20.02.2025 (942 Cs 22/25) wegen Bedrohung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der mit Beschluss vom 28.02.2025 im Tenor berichtigte Strafbefehl ist seit dem 27.03.2025 rechtkräftig. Der Strafbefehl enthält folgenden Tatvorwurf:
„Sie werden beschuldigt,
in G. am 00.10.2023
[…]
in alkoholisiertem Zustand
gegen 5:30 Uhr vor dem …hotel, D.-straße 00, 00000 G., nachdem Sie von dem Zeugen P. mit dessen Taxi von der Y.-straße dorthin gefahren worden waren und von diesem aufgefordert worden waren, die Taxifahrt zu bezahlen, behaupteten, der Zeuge P. hätte Ihnen 500 Euro gestohlen und mit den Worten "wenn du mein Geld genommen hast, werde ich dich töten" um das Taxi herum und auf den Zeugen P. zugingen, ihn daraufhin am Kragen packten, ihn in der Folgezeit zu Boden stießen, sich auf den auf dem Rücken liegenden Zeugen P. setzten, ihn u.a. zweimal ohrfeigten, diesen würgten, ihm ankündigten "Ich werde dich töten, jetzt fangt die Hölle an", ihm Ihren Ellenbogen in den Bauch stießen, ihn drehten und an seinem Arm hebelten und ihm dabei ankündigten diesen zu brechen, wodurch der Zeuge P. eine Schädelprellung, eine Bisswunde am rechten Handrücken, eine offene Wunde an der Hand, ein Hämatom an der rechten Wange sowie eine frische Blessur am rechten Jochbein davontrug. […].“
Die Geldstrafe wurde zunächst ab November 2025 in monatlichen Raten von 150,00 € gezahlt. Am 23.04.2026 wurde der Rest der Geldstrafe vollständig gezahlt und sogar ein wenig überzahlt.
In dieser Sache befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gronau (Az.: 4 Gs 90/25) seit dem 01.10.2025 in Untersuchungshaft in der JVA AX.
II.
Im angeklagten Tatzeitraum kam es zu den nachfolgend beschriebenen Geschehen zum Nachteil der Zeugin U. und der Nebenklägerin J., zu welchen die Kammer im Einzelnen folgende Feststellungen in der Sache getroffen hat:
Vorgeschichte bzgl. der Zeugin U.
Der Angeklagte lernte die am 00.00.2004 geborene Zeugin U. kennen, als er ab dem Frühjahr 2021 umfangreiche Garten- und Landschaftsbauarbeiten im Garten ihrer Mutter, der Zeugin K., verrichtete. Der Angeklagte erzählte ihr in Gesprächen dabei u.a. auch von der von ihm betriebenen Kneipe „Q." in X.. Bereits wenige Wochen nach ihrem Kennenlernen begleitete die Zeugin U. den Angeklagten an einem Abend in die Gaststätte, wo sie erstmals einvernehmlichen Geschlechtsverkehr miteinander vollzogen. Seitdem führten sie eine sexuelle Beziehung miteinander, die wenige Wochen vor dem 18. Geburtstag der Zeugin U. ca. …2022 mit wechselseitigen Vorwürfen endete.
Bis zur Beendigung der Beziehung arbeitete die Zeugin U. zugleich als Kellnerin im „Q.“. Sie verbrachte viele Abende in der Kneipe, an denen es häufig zu sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten kam. Erst zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Laufe der Beziehung erfuhr sie, dass der Angeklagte in einer festen Beziehung lebt und Kinder hat. Aus diesem Grund und, damit in X. nicht über diese Beziehung geredet würde, sollte die Beziehung von ihr geheim gehalten werden, womit die Zeugin U. auch einverstanden war. Mit fortlaufender Beziehung, innerhalb derer es auch Streitigkeiten gab, zeigte sich der Angeklagte gegenüber der Zeugin U. gewaltbereit. Es kam dabei sowohl während Streitigkeiten als auch während einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs dazu, dass der Angeklagte die Zeugin U. zum Teil bis hin zur Bewusstlosigkeit am Hals würgte. Die Zeugin U., der der Angeklagte in Bezug auf das Würgen im Laufe der Beziehung mitteilte, dass es ihn errege, die andere Person „hilflos“ zu sehen, war dabei lediglich mit leichtem Anfassen am Hals und leichtem Würgen und auch nur während des Geschlechtsverkehrs einverstanden. Mit einer Intensität und einer Dauer des Würgens, die auch nur die Gefahr einer Bewusstlosigkeit beinhalteten, bestand kein Einverständnis. Dies teilte sie dem Angeklagten auch zu einem für die Kammer nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls vor den unter Ziff. II.2. festgestellten Handlungen mit. Jedenfalls in zwei Fällen während ihrer Beziehung verhielt es sich auch so, dass die Zeugin U. den Angeklagten auf dessen Aufforderung hin oral befriedigte und hiermit auch einverstanden war, obwohl sie erst unmittelbar zuvor aus einer gegen ihren Willen durch ein Würgen verursachten kurzen Bewusstlosigkeit wieder erwacht war.
Taten zum Nachteil der Zeugin U.
(Ziff. 1 der Anklageschrift vom 03.11.2025)
An einem nicht näher eingrenzbaren Tag im Sommer 2022 übten die Zeugin U. und der Angeklagte in der Küche des „Q.“ einvernehmlich den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Während der Angeklagte von hinten mit seinem Penis in die vornübergebeugt vor ihm auf einer metallenen Küchenarbeitsplatte liegende Zeugin eindrang, begann er zugleich damit, dieser von hinten ihre Nase und ihren Mund mit seinen Händen zuzuhalten. Die Zeugin U. zog sich hierdurch aufgrund des in ihrer Nase befindlichen Piercings eine blutende Verletzung an der Nase zu. Aufgrund dessen wollte sie keinen Geschlechtsverkehr mehr durchführen. Sie forderte den Angeklagten mit dem Ausruf „Stopp“ und unter Hinweis darauf, dass sie blute, dazu auf, aufzuhören und wirkte nicht mehr aktiv mit. Der Angeklagte, der diese Aufforderung auch wahrgenommen hatte, setzte den Geschlechtsverkehr unbeirrt fort, wobei er es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, hierbei gegen den Willen der Zeugin zu handeln. Währenddessen würgte er die Zeugin zugleich mit der Hand lang andauernd und kräftig am Hals. Dabei erkannte der Angeklagte, dass das Würgen mit der von ihm ausgeübten Intensität die Zeugin erheblich verletzen und zur Bewusstlosigkeit führen könnte und potentiell lebensgefährlich war, was er ebenfalls billigend in Kauf nahm. Die Zeugin bekam keine Luft mehr, verlor für eine nicht näher feststellbare Zeit das Bewusstsein und sackte zu Boden.
Die Zeugin kam rücklings auf dem Boden liegend wieder zu sich, war aber - auch im weiteren Verlauf - noch geschwächt und zittrig. Sie blutete weiter an der Nase und wollte weiterhin keine sexuellen Handlungen mehr ausführen, ohne dies erneut zu sagen. Sie wirkte auch bei den weiteren Handlungen nicht aktiv mit. Der Angeklagte, der die Ohnmacht, den hierdurch reduzierten Gesundheitszustand und die weiterhin unversorgt blutende Wunde der Zeugin erkannte, stellte die Zeugin U. sodann auf ihre Beine und drehte sie so herum, dass sie sich nunmehr vornübergebeugt mit den Händen auf dem unter dem Küchenfenster befindlichen Heizkörper abstützen musste. Er hielt es weiter für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Zeugin U. mit sexuellen Handlungen nicht mehr einverstanden war. Als die Zeugin versuchte, sich mit dem Oberkörper aufzurichten, drückte der Angeklagte sie wieder herunter. Sodann drang er im Stehen von hinten ungeschützt vaginal in die Zeugin U. ein. Anschließend zog er sie an ihren Haaren in eine aufrechte Position und setzte sie auf die Metallplatte. Dann drang er von vorne im Stehen mit seinem Penis vaginal in diese ein und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.
(Ziff. 3 der Anklageschrift vom 03.11.2025)
Zu einem nicht näher eingrenzbaren weiteren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 17. und 18. Geburtstag der Zeugin kam es nachts nach Ladenschluss in dem im Erdgeschoss gelegenen Thekenbereich des „Q.“ erneut zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin U., wobei beide vollständig entkleidet waren. Der Angeklagte drang dabei mit seinem Penis vaginal von hinten in die vor ihm stehende Zeugin ein. Ohne Vorwarnung und vorherige Absprache führte der Angeklagte der Zeugin U. plötzlich eine - zuvor im Thekenbereich stehende - leere Bierflasche der Marke „Krombacher“ der Größe 0,33 l mit dem Flaschenhals voran vaginal ein, wobei die Zeugin U. die von der Flasche ausgehende Kälte in ihrem Genitalbereich als unangenehm empfand. Als sie sich zu dem Angeklagten umdrehte und erst dadurch überhaupt erkannte, dass dieser ihr den Flaschenhals einer Bierflasche eingeführt hatte, forderte sie diesen dazu auf, damit aufzuhören. Unter Blickkontakt zum Angeklagten teilte sie ihm mit, dass sie das „ekelig“ fände. Der Angeklagte, der diese Aufforderung wahrgenommen und den entgegenstehenden Willen auch verstanden hatte, lachte lediglich und führte ihr die Flasche ein weiteres Mal für kurze Zeit ein, wobei ihm der entgegenstehende Wille egal war. Danach setzten sie den Geschlechtsverkehr unter mehrfachem Stellungswechsel einvernehmlich bis zur Ejakulation auf den Rücken der Zeugin fort, wobei die Bierflasche im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielte.
Gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Tat zum Nachteil der Zeugin U. (Ziff. 2 der Anklageschrift vom 03.11.2025)
An einem nicht näher eingrenzbaren Tag einige Tage vor oder nach der unter Ziff.II.2.a. festgestellten Tat vollzogen die Zeugin U. und der Angeklagte einvernehmlich den Geschlechtsverkehr in der Küche des „Q.", bei dem die Zeugin U. nackt über die Herdplatte gebeugt war und der Angeklagte von hinten vaginal in diese eindrang. Der Angeklagte zog seinen Penis dann plötzlich aus der Zeugin U. heraus und schlug dieser sodann - seitlich zu ihr stehend - mit einem von ihm zuvor bereitgelegten Gürtel auf ihren nackten Po, wobei die Zeugin U. diesen Schlag weder vorhergesehen hatte noch dieser mit ihr abgesprochen worden war. Die überraschte Zeugin forderte den Angeklagten daraufhin ausdrücklich dazu auf, die Gürtelschläge zu unterlassen, weil ihr diese weh täten. Der Angeklagte ignorierte die von ihm wahrgenommene Aufforderung und schlug der Zeugin etwa zehn weitere Male mit dem Gürtel auf ihren Po, wobei er die Schläge laut mitzählte. Er wusste, dass die Zeugin U. mit einer Fortsetzung der Schläge nicht einverstanden war und nahm billigend in Kauf, dieser hierdurch weitere Schmerzen zuzufügen. Im Anschluss an die Schläge setzten die Angeklagte und die Zeugin U. den Geschlechtsverkehr einvernehmlich fort.
Vorgeschichte bzgl. der Nebenklägerin J.
Im Spätsommer 2025 begann die am 00.00.2004 geborene und zum damaligen Zeitpunkt 20 Jahre alte Nebenklägerin begleitend zu ihrer Ausbildung zur … im Wege eines Nebenjobs als Kellnerin in der vom Angeklagten betriebenen Gaststätte „Q." zu arbeiten, wobei der Kontakt über ihren Vater, den Zeugen E., zustande gekommen war.
Vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 arbeiteten die Nebenklägerin und der Angeklagte erstmals zusammen. Nach Ladenschluss und in Abwesenheit sämtlicher Gäste vollzogen der Angeklagte, von dem die Nebenklägerin wusste, dass er verheiratet war und Kinder hatte, und die Nebenklägerin einvernehmlich ungeschützten vaginalen Geschlechts- sowie Oralverkehr in den Räumlichkeiten der Gaststätte.
Am Tag vor ihrer Zwischenprüfung am 00.09.2025 suchte die Nebenklägerin die Kneipe - obwohl sie an diesem Tag nicht als Kellnerin arbeiten musste - auf, um ihr dort noch befindliches Glätteisen abzuholen. Sie blieb jedoch länger, trank Alkohol und unterhielt sich mit Stammgästen, um sich von der am nächsten Tag bevorstehenden Prüfung abzulenken. In einem persönlichen Gespräch teilte sie dem Angeklagten an diesem Abend unter Bezugnahme auf ihren einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vom 00.09.2025 mit, dass sie es beim nächsten Geschlechtsverkehr ein „bisschen härter“ machen könnten. Der Angeklagte antwortete hierauf, dass er „härter“ könne und beendete das Gespräch. Weder in diesem Gespräch noch bei anderen Gelegenheiten bis zu den Morgenstunden des 00.09.2025 wurde zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin näher konkretisiert, was sie jeweils unter dem Begriff „härter“ verstanden und welche Sexualpraktiken sie sich jeweils wünschten. Da die Nebenklägerin an diesem Abend erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert hatte und betrunken war, brachte der Angeklagte diese mit dem Auto nach Hause. Während der Fahrt kam es zu Diskussionen, in deren Verlauf die Nebenklägerin den Angeklagten auf die Zeugin U. ansprach und diesen sinngemäß fragte, ob er sie jetzt auch schlagen wolle. Von der Zeugin U., die sie am 00.09.2025 - vermittelt über den Zeugen GG. - über Instagram und WhatsApp kontaktiert und mit der sie auch telefoniert hatte, wusste die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls, dass diese vor ca. drei Jahren ebenfalls in der Kneipe des Angeklagten gearbeitet hatte und von dem Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs und im Streit bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden war. Der Angeklagte, der die Zeugin U. daraufhin gegenüber der Nebenklägerin als psychisch krank bezeichnete und dieser vorwarf, ihn damals beklaut zu haben, setzte die betrunkene Nebenklägerin in der Nähe ihrer Wohnung ab.
In der Nacht von Freitag, 00.09.2025, auf Samstag, 00.09.2025, arbeitete die Nebenklägerin in Anwesenheit des Angeklagten wieder im „Q.“. Nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin in den frühen Morgenstunden des 00.09.2025 zunächst gemeinsam mit den noch verbliebenden Gästen Alkohol konsumiert, sodann gemeinsam mit dem Gast DP. die von dem Zeugen QQ. betriebene Kneipe „XU.“ und anschließend die ebenfalls in X. gelegene Gaststätte „OF.“ aufgesucht hatten, kehrten sie gemeinsam mit DP. sowie dem unterwegs von ihnen angetroffenen Zeugen ZP. zurück in den „Q.“. Dort konsumierten sie jedenfalls ab 05:05 Uhr weiter Bier an der im Erdgeschoss der Kneipe gelegenen Theke. DP. und die Nebenklägerin konsumierten um 05:07:50 Uhr bzw. 05:08:37 Uhr zudem nasal Kokain, wobei die Nebenklägerin nachfolgend keine Wirkung des Kokains bei sich festzustellen vermochte. Nachdem der Zeuge ZP. bereits zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt nach 05:10 Uhr gegangen war, verließ auch DP. um 05:59:21 Uhr die Kneipe und wurde hierbei von der Nebenklägerin nach draußen begleitet. Der Angeklagte stand währenddessen von seinem Barhocker an der Theke auf und begab sich zu der seitlich neben der Theke gelegenen Sitzbank.
Als die Nebenklägerin in die Kneipe zurückgekehrt war, forderte der Angeklagte diese um 05:59:58 Uhr durch Winkbewegungen mit seinem Zeige- und Mittelfinger dazu auf, zu ihm zu kommen. Die Nebenklägerin begab sich zu dem mit dem Rücken auf der Sitzbank liegenden Angeklagten und öffnete diesem auf seine Aufforderung hin dessen Jeanshose. Sie vollzogen sodann bis jedenfalls um 06:29:11 Uhr miteinander sexuelle Handlungen dergestalt, dass die Nebenklägerin vergeblich versuchte, den Angeklagten oral zu befriedigen und seinen Penis mit ihrer Hand zu penetrieren. Hierzu saß sie im weiteren Verlauf der Handlungen zum Teil auf dem Schoß des Angeklagten, zum Teil befand sie sich zur oralen Befriedigung mit ihrem Kopf im Bereich seines Genitals. Während dieser Handlungen streichelte der Angeklagte die zunächst auf ihm sitzende Nebenklägerin ab ca. 06:00:43 Uhr mit seiner rechten Hand an ihrer linken Schulter sowie an ihrem Rücken. Um 06:01:08 Uhr küssten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin. Um 06:01:45 Uhr streichelte der Angeklagte die Oberschenkelrückseite ihres linken Beins mit seiner rechten Hand, führte dann seine rechte Hand unter ihren Rock und versuchte vergeblich, ihre Strumpfhose herunterzuziehen. Um 06:03:18 Uhr veränderte er seine Armhaltung dergestalt, dass er beide Arme hinter seinen Kopf legte. Möglicherweise - dies konnte die Kammer im Einzelnen nicht feststellen - schlief der Angeklagte im weiteren Verlauf der erfolglos auf die Herbeiführung einer Erektion gerichteten sexuellen Handlungen zeitweise ein, wobei es aber auch möglich ist, dass er die Handlungen der Nebenklägerin noch wahrnahm.
Um 06:29:11 Uhr stand die Nebenklägerin schließlich vom Schoss des Angeklagten auf und verließ die Sitzbank. Um 06:31:40 Uhr kehrte sie zur Sitzbank zurück und betrachtete den - nunmehr wohl eingeschlafenen - Angeklagten, bevor sie um 06:32:19 ihr auf der Theke liegendes Smartphone nahm und hiermit ein Foto von dem mit offener Hose auf der Sitzbank liegenden Angeklagten machte. Um 06:33:24 Uhr setzte sie sich auf den Fußboden vor die Sitzbank und schloss ihre Augen, bevor sie um 06:34:28 Uhr erneut ihr zwischenzeitlich auf die Theke zurückgelegtes Smartphone ergriff, darauf eine Zeitlang herumtippte und hiermit um 06:36:04 Uhr ein „Selfie“ von sich machte. Um 06:38:58 Uhr legte sich die Nebenklägerin auf den Boden vor der Sitzbank zum Schlafen. Um 06:56:34 Uhr lag die Nebenklägerin in dieser Position noch immer auf dem Boden, bevor sie sich dann zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt nach 06:56:39 Uhr in den auf der „Zwischenetage“ zwischen Erdgeschoss und den Kellerräumlichkeiten gelegenen weiteren Thekenraum begab und sich auf die dortige Sitzbank neben der Theke schlafen legte.
Taten zum Nachteil der Nebenklägerin J.
(Ziff. 4 der Anklageschrift vom 03.11.2025)
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt am Morgen des 00.09.2025 trafen der Angeklagte und die Nebenklägerin im Flur vor den im Kellergeschoss liegenden Toilettenräumlichkeiten wieder aufeinander. Der Angeklagte und die Nebenklägerin begaben sich sodann in den wenige Treppenstufen höher auf der Zwischenetage gelegenen Thekenraum, wo der Angeklagte der Nebenklägerin ihre Stiefel, ihre Strumpfhose, den Rock sowie die Unterhose auszog, sodass diese nur noch mit ihrem T-Shirt bekleidet war. Er selbst entkleidete sich vollständig, um mit ihr nunmehr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, mit dem die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt auch einverstanden war. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines Alkoholkonsums in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 zwar noch alkoholisiert, aber nicht in einem Ausmaß, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen wäre.
Der Angeklagte fasste der Nebenklägerin nun unvermittelt an den Hals und würgte diese, indem er seine den Hals umklammernde Hand zudrückte. Die Nebenklägerin, die durch das Würgen des Angeklagten keine Luft mehr bekam, versuchte vergeblich, mit ihrer Hand unter die Finger des Angeklagten zu greifen, um seine Hand so von ihrem Hals wegzureißen. Dabei äußerte der Angeklagte, dass er sie jetzt umbringen könne, und fragte die Nebenklägerin, ob sie jetzt sterben wolle. Die Nebenklägerin, die mit der auch von ihr zunächst beabsichtigten Vornahme sexueller Handlungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einverstanden war, schüttelte mit dem Kopf. Daraufhin schlug der Angeklagte ihr mit seiner linken Hand auf ihre rechte Wange. Sodann vollzog der Angeklagte, der neben der Theke vor der - über keine seitliche Begrenzung in Form einer Armlehne o.ä. verfügenden - Sitzbank stand , mit der rücklings vor ihm auf der Sitzbank liegenden Nebenklägerin den Beischlaf, indem er ihr seinen Penis vaginal einführte. Die aufgrund des vorherigen Würgens und Schlagens verängstigte Nebenklägerin wirkte dabei nicht aktiv mit, äußerte aber auch nicht verbal, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.
Anschließend forderte der Angeklagte die Nebenklägerin dazu auf, sie vor ihm hinzuknien. Als die auf dem Boden vor dem Angeklagten knieende Nebenklägerin versuchte, sich dem von ihr nun geforderten Oralverkehr durch seitliches Wegdrücken ihres Kopfes zu entziehen, zog der Angeklagte ihren Kopf nach vorne zu sich heran und drückte ihr seinen Penis in den Mund. Die Nebenklägerin drehte sich immer wieder weg, sodass der Oralverkehr abbrach. Die Nebenklägerin musste würgen und sagte, dass sie den Oralverkehr nicht durchführen will. Spätestens jetzt erkannte der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin und entschloss sich, weil ihm die Weigerung egal war, die weiteren sexuellen Handlungen auch gegen deren Willen durchzuführen. Er entgegnete ihr, dass er sie „kotzen sehen“ wolle. Als die Nebenklägerin sich, nachdem der Angeklagte seinen Penis wieder in ihren Mund eingeführt hatte, erneut wegdrehte, zog er ihren Kopf an den Haaren nach hinten und schrie sie an, sie solle sich nicht so anstellen und „es lassen“, womit er meinte, sie solle sich nicht weiter wegdrehen. Als sie mitteilte, dass sie nicht mehr könne, schlug er ihr mit seiner linken Hand auf ihre rechte Wange. Der Oralverkehr wurde dann nicht mehr weiter durchgeführt.
Als die Nebenklägerin danach wieder auf der Sitzbank saß, begann sie zu weinen. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin mit der Hand auf ihre rechte Wange, sodass ihr schwindelig wurde und sie hierdurch Ohrensausen erlitt. Der Angeklagte lachte und forderte sie dazu auf, mit dem Weinen aufzuhören, weil der Schlag nicht hart gewesen sei.
Aus Angst vor dem Angeklagten und vor weiteren Schlägen ließ die Nebenklägerin im Anschluss wortlos und ohne Gegenwehr erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr zu. Der Angeklagte drang hierbei mit seinem Penis in die Scheide der wieder rücklings und vor ihm auf der Sitzbank liegenden Nebenklägerin ein . Der Geschlechtsverkehr wurde sodann unter mehrfachem Wechsel der Stellungen vollzogen, wobei die Nebenklägerin nicht aktiv mitwirkte und lediglich den Anweisungen des Angeklagten folgte. Sodann legte sich der Angeklagte mit dem Rücken auf die Sitzbank und forderte die Nebenklägerin dazu auf, ihren Finger in seinen Po einzuführen. Als diese der Aufforderung nachkam und ihren Finger anal bei dem Angeklagten einführte, stöhnte dieser. Die Nebenklägerin beendete diese Handlung bereits nach kurzer Zeit, weil sie diese Handlung als komisch empfand.
Anschließend versuchte der Angeklagte, ohne dass er dies mit der wieder vor ihm rücklings auf der Sitzbank liegenden Nebenklägerin zuvor abgesprochen oder dieser angekündigt hatte, anal in diese einzudringen. Hierzu unternahm er entsprechende Stoßbewegungen mit seinem Penis. Die Nebenklägerin versuchte, sich seitlich wegzudrehen, und drückte ihren Schließmuskel zusammen, um sich so dem für sie als unangenehm empfundenen Versuch des analen Eindringens zu entziehen. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin währenddessen auf, endlich „locker“ zu lassen, bevor er nach kurzer Zeit von ihr abließ.
Der auf der Stufe vor und mit dem Oberkörper gebeugt über der Sitzbank stehende Angeklagte penetrierte die sodann wieder rücklings auf der Sitzbank liegende Nebenklägerin vaginal, indem er ihr zunächst einzelne Finger und anschließend mehrere Finger gleichzeitig in die Scheide einführte. Die Nebenklägerin forderte den Angeklagten vergeblich zum Aufhören auf, weil sie das Eindringen mit mehreren Fingern als schmerzhaft empfand. Den von ihr unternommenen Versuch, sich seitlich wegzudrehen, unterband der Angeklagte, indem er ihre Beine festhielt, diese hochdrückte und die angewinkelten Beine auseinanderhielt, wobei er lachte und die vaginale Penetration der Nebenklägerin mit mehreren Fingern fortsetzte, wodurch diese eine blutende Verletzung in ihrem Genitalbereich erlitt.
Abschließend forderte der Angeklagte die Nebenklägerin dazu auf, auch noch ihr T-Shirt auszuziehen und sich ihm nackt zu zeigen. Als die Zeugin eine vollständige Entkleidung aus Scham ablehnte, riss der Angeklagte so an ihrem T-Shirt, dass ein Loch entstand. Er würgte sie erneut am Hals und drohte ihr, dass sie niemanden von den Vorfällen etwas erzählen solle, da andernfalls etwas Schlimmes passieren würde. Erst als die Nebenklägerin hierauf nickte, ließ der Angeklagte von ihr ab, zog sich an und verließ den Raum.
Während des Zeitraums der vorstehenden sexuellen Handlungen klingelte das Handy des Angeklagten aufgrund dort eingehender Anrufe, ohne dass dieser die Anrufe entgegennahm.
Gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Tat zum Nachteil der Nebenklägerin (Ziff. 4 der Anklageschrift vom 03.11.2025)
Nachdem der Angeklagte im Anschluss an die unter Ziff. 4.a. dargestellten Handlungen den Raum verlassen hatte, ging er in den oberen Erdgeschossbereich der Kneipe, von wo aus er der Nebenklägerin zurief, dass sie beim nächsten Mal Spielzeug mitbringen und die Sache „mit dem Arsch noch üben“ solle.
Der Angeklagte telefonierte dort mit seinem Vater OH. sowie seiner Ehefrau und suchte in der Kneipe zudem nach seinem Autoschlüssel. Die Nebenklägerin, die sich in der Zwischenzeit ebenfalls wieder vollständig angezogen hatte und dem Angeklagten in den Erdgeschossbereich der Gaststätte gefolgt war, half diesem bei der Suche nach seinem Autoschlüssel.
Nachdem sie den Autoschlüssel in der Küche gefunden und diesen dem Angeklagten ausgehändigt hatte, setzte sie sich auf die an die Theke angrenzende Sitzbank. Nach Beendigung der Telefonate mit seiner Ehefrau und seinem Vater setzte sich der Angeklagte neben die Nebenklägerin auf die Sitzbank. Unvermittelt schlug er dieser mit seiner Hand in ihr Gesicht. Er fragte sie sodann, ob er nochmal zuschlagen dürfe, weil er gerade so „sauer“ sei, was die Nebenklägerin unter Hinweis auf ihre Kopfschmerzen ablehnte. Nachdem die Nebenklägerin dem Angeklagten sodann mehrfach vergeblich gebeten hatte, doch nach Hause zu fahren, forderte der Angeklagte sie dazu auf, sich nochmals auf die Sitzbank zu legen, was diese auch tat. Als der Angeklagte ihr mit der Bemerkung, es sei schwer, sie „zum Kommen“ zu bringen, an ihre Strumpfhose im Intimbereich griff, entgegnete ihm die Nebenklägerin in der zutreffenden Erwartung, dass dieser nunmehr weitere sexuelle Handlungen mit ihr vollziehen wollte, und aus Angst vor weiteren Schlägen, er solle „einfach machen“. Tatsächlich war sie mit der Vornahme weiterer sexueller Handlungen nicht einverstanden. Der Angeklagte zerriss der Nebenklägerin daraufhin ihre Strumpfhose im Intimbereich. Dabei stellte er fest, dass die Nebenklägerin aufgrund der Tat zu Ziff. II.4.a. im Intimbereich blutete und forderte sie auf, sich frisch zu machen. Dieser Aufforderung kam die Nebenklägerin nach und begab sich zu den Toilettenräumlichkeiten im Kellergeschoss der Gaststätte. Aus Angst vor dem Angeklagten und vor weiteren Schlägen kehrte sie anschließend in das Erdgeschoss der Kneipe zurück, wobei sie ihre Unterhose, ihren Rock sowie die zuvor vom Angeklagten im Intimbereich zerrissene Strumpfhose trug. Nachdem sie sich rücklings auf die Sitzbank gelegt hatte, drang der Angeklagte mit zwei Fingern - durch ein Bein des Hosenrocks und die zerrissene Strumpfhose greifend - vaginal in sie ein. Dabei ging er zutreffend davon aus, dass die Nebenklägerin aufgrund der vorherigen sexuellen Handlungen, Gewalttätigkeiten und Drohungen keinen Widerstand leisten würde. Der Angeklagte hielt es dabei auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die von der Nebenklägerin zuvor getätigte Äußerung kein ernsthaft gemeintes Einverständnis darstellte. Bereits nach kurzer Zeit schlief der Angeklagte auf der Nebenklägerin liegend - mit den Fingern in ihrer Vagina - ein.
Tatfolgen
a.
Die Nebenklägerin erlitt aufgrund der festgestellten Taten erhebliche Schmerzen und Prellungen sowie ein ca. vier Finger breites Hämatom am rechten inneren Oberschenkel. Weiterhin erlitt sie einen Riss am Hymenalring. Jedenfalls am 00.09.2025 waren zudem noch auf die Würgehandlungen des Angeklagten zurückzuführende Rötungen im Hals- und Unterkieferbereich sichtbar.
b.
Bei der Zeugin U. und der Nebenklägerin haben die festgestellten Taten zudem erhebliche, bis heute andauernde Folgen in psychischer Hinsicht und Beeinträchtigungen in der Lebensführung jedenfalls mitverursacht.
aa.
Die Zeugin U. ist durch das Geschehen bis heute traumatisiert. Sie unternahm im Sommer 2022 einen Suizidversuch, der - neben weiteren, nicht auf Handlungen des Angeklagten zurückzuführende Traumata - jedenfalls auch auf die unter Ziff. II.2.a. festgestellte Tat zurückzuführen ist. Sie befand sich in dem Zeitraum zwischen …2013 bis …2024 bei der Praxis BA. in IP. in ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung, wobei sie die Beziehung zu dem Angeklagten und in diesem Rahmen erfolgte sexuelle Übergriffe erstmals in einer Therapiesitzung im …2023 gegenüber ihrer behandelnden Therapeutin, der Zeugin CR., erwähnte. Bis zum Abbruch der Behandlung im …2024 fanden lediglich ca. zwei weitere Gespräche mit der Zeugin CR. statt. Seitdem hat sich die Zeugin U. weder in psychotherapeutische Behandlung begeben noch Medikamente genommen.
Bei der Zeugin U. besteht aktuell eine komplexe Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vom dissoziativen Subtyp nach ICD-10-F43.8 bzw. ICD-11-6B41.1 sowie eine depressive Episode nach ICD-10-F32.1 als Traumafolgestörung. Sie litt auch aufgrund der hier festgestellten Vorfälle zu Ziff. II.2.a. zumindest zeitweise unter Schlafstörungen in Form von Alpträumen und sog. Flashbacks, in denen sie insbesondere Situationen, in denen ihr an Hals und Haaren gefasst wird, erlebt. Sie hat Angst vor dem Angeklagten im Speziellen sowie vor (dominant auftretenden) Männern im Allgemeinen. Sie hat weiter eine Angst davor entwickelt, von Dritten an ihren Haaren und am Hals angefasst zu werden. Seit ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 00.09.2025 leidet sie wieder vermehrt unter Schlafstörungen und Flashbacks, beklagt Wortfindungs- und Gedächtnisprobleme und hat sich sozial zurückgezogen.
bb.
Die Nebenklägerin ist durch die Vorfälle bis heute ebenfalls psychisch belastet. Sie leidet unter Stimmungsschwankungen, Schlafproblemen und Verfolgungsängsten. Sie fühlt sich nicht mehr in der Lage, alleine aus dem Haus zu gehen. Sie verbringt viel Zeit bei und mit ihren Freunden, da sie nicht allein sein kann. Im Schulalltag in der Berufsschule ist sie im Umgang mit anderen Personen leicht reizbar. Sie nimmt Medikamente zur Beruhigung. Die Nebenklägerin fühlt sich aufgrund der derzeitigen Situation Anfeindungen seitens der Familie und von Freunden des Angeklagten ausgesetzt, wenn sie sich in der Nähe der Kneipe „Q.“ aufhält oder diese auf dem Weg zu ihren in räumlicher Nähe zur Kneipe wohnhaften Freunden passieren muss. Über die Vorfälle mit dem Angeklagten hat sie mit einer Schulsozialarbeiterin gesprochen, die für sie Beratungstermine bei der Fachberatungsstelle der Diakonie …e.V. - eine spezialisierte Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei sexualisierter Gewalt - organisiert hat. Seit dem 00.01.2026 nahm die Nebenklägerin insgesamt 11 Beratungstermine bei der Zeugin PU. wahr. Bislang befindet sie sich nicht in therapeutischer Behandlung.
III.
Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
1.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinem Werdegang beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie den diese Angaben ergänzenden und bestätigenden Angaben seiner Ehefrau, der Zeugin S.-R.. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Angaben unrichtig sein könnten, hat die Kammer nicht.
Die Feststellungen zu der Vorstrafe beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 20.10.2025, dem Strafbefehl des AG Hamburg St. Georg vom 20.02.2025 zum Az.: 942 Cs 22/25 und dessen Berichtigungsbeschluss vom 28.02.2025. Die Feststellung zur Überzahlung der Geldstrafe zzgl. der Verfahrenskosten beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Tilgungsliste der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23.04.2026 zum Az.: 2123 Js 410/24.
2.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sämtliche Tatvorwürfe sowohl betreffend die Zeugin U. als auch die Nebenklägerin in seinem letzten Wort ohne Angaben zum Sachverhalt in Abrede gestellt. Er gab lediglich ergänzend an, in der Nacht von Sonntag (00.09.2025) auf Montag (00.09.2025) Videoaufnahmen mit einer Länge von etwa 40 Minuten heruntergeladen und gesichert, aber keine Videos gelöscht zu haben. Weiter hat er den Angaben der KOK‘in KL. zufolge während der Transportfahrt zur Haftbefehlseröffnung am 01.10.2025 bestritten, dass er überhaupt sexuellen Kontakt zu der Nebenklägerin sowie der Zeugin U. gehabt habe. Die Zeugin U. habe möglicherweise Interesse an ihm gehabt, er habe körperliche Kontakte aber nie erwidert. Es sei zu vermuten, dass die Zeugin U. und die Nebenklägerin nunmehr gemeinsame Sache zu seinen Lasten machen würden.
3.
Hinsichtlich der von der Kammer zu Ziff. II.2. festgestellten Taten zum Nachteil der Zeugin U. einschließlich des einleitend festgestellten Vorgeschehens wird der Angeklagte aufgrund der in der Gesamtschau der Beweisaufnahme glaubhaften Aussage der Zeugin U. sowie des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme überführt.
Die Kammer hat bei ihrer Würdigung unter Zugrundelegung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Konstellationen der vorliegenden Art („Aussage gegen Aussage“) aufgestellten Anforderungen die Aussage der Zeugin U. einer sorgfältigen und kritischen Inhalts- und Glaubhaftigkeitsprüfung unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung aller die Entscheidung möglicherweise beeinflussenden Umstände sowie der Erkenntnisquellen zur Entstehung der belastenden Aussage einschließlich der Analyse der Aussagemotivation sowie der Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben unterzogen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.05.2000 - 1 StR 156/00 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
a.
Zur Entstehung und Entwicklung der Angaben der Zeugin U. hat die Kammer die nachfolgend benannten Zeugen vernommen, die jeweils glaubhafte Angaben gemacht haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie falsch über ihre Wahrnehmung der ihnen gegenüber erfolgten Schilderungen der Zeugin U. berichtet haben könnten, wurden nicht ersichtlich.
Erste Angaben hat die Zeugin U. bereits am 00.12.2022 gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin K., getätigt. Die Zeugin K. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, den Angeklagten im … 2021 im Rahmen eines größeren Projekts mit Garten- und Landschaftsbauarbeiten in ihrem Garten beauftragt zu haben. Ihre Tochter habe den Angeklagten in diesem Rahmen kennengelernt und sich dann auch zeitnah danach häufig in der vom Angeklagten betriebenen Kneipe aufgehalten und dort gearbeitet. Gegen Ende des Jahres 2022 habe sie - die Mutter - mit dem Angeklagten Streit über die Höhe des von diesem für die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Endbetrages gehabt, in dessen Verlauf sie den Angeklagten aus ihrem Haus gebeten habe. Im unmittelbaren Anschluss an dieses Gespräch, das ausweislich ihres von ihr in der Hauptverhandlung auf Nachfrage eingesehenen WhatsApp-Verlaufs am 00.12.2022 stattgefunden habe, habe ihr ihre Tochter dann von ihrer sexuellen Beziehung zum Angeklagten erzählt, die zu diesem Zeitpunkt aber bereits beendet gewesen sei und von der sie bis dahin nichts gewusst habe. Sie habe sich zwar einmal darüber gewundert, warum dessen Auto früh morgens in ihrer Einfahrt gestanden habe; dieser Vorfall sei ausweislich des von ihr gefertigten Lichtbildes am 00.03.2022 gewesen. Der Angeklagte habe in dieser Nacht bei ihnen zu Hause übernachtet, weil sein Auto angeblich einen platten Reifen gehabt habe. Sie sei von dem Verhältnis ihrer Tochter zum Angeklagten negativ überrascht gewesen. Ihre Tochter habe ihr gegenüber in dem Gespräch angegeben, dass der Angeklagte ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und sie auch gewürgt habe. Konkrete Erinnerungen daran, was ihre Tochter ihr im Einzelnen erzählt habe, hatte die Zeugin K. nicht mehr, zumal die Zeugin U. auch nicht viele Details geschildert habe. Sie habe auch im Nachgang nicht näher über einzelne Vorfälle mit ihr gesprochen. Aus Angst vor dem Angeklagten habe ihre Tochter auch keine Strafanzeige erstattet. Der Angeklagte habe ihrer Tochter nämlich zuvor gedroht, dass ihr andernfalls etwas Schlimmes passieren würde.
Gegenüber ihrer Cousine, der 18-jährigen Zeugin LS., hat die Zeugin U. ebenfalls Angaben gemacht. Die Zeugin LS. hat insoweit in der Hauptverhandlung bekundet, aus Erzählungen der Zeugin U. gewusst zu haben, dass diese eine sexuelle Beziehung zum Angeklagten geführt habe, als diese 17 Jahre alt gewesen sei. Hiervon habe sie bereits während der laufenden Beziehung zwischen dem Angeklagten und ihrer Cousine gewusst. Sie, die Zeugin LS., sei damals erst etwa 14 Jahre alt gewesen. Sie habe aber erst ca. ein Jahr später von der Zeugin U. erfahren, dass der Angeklagte diese sowohl bei Streitigkeiten als auch während des Geschlechtsverkehrs bewusstlos gewürgt habe. Die Zeugin U. habe ihr z.B. von einer Situation berichtet, in der diese mit dem Angeklagten alleine in dessen Kneipe gewesen sei und mit diesem gestritten habe. Der Angeklagte, der nach Angaben der Zeugin U. im Rahmen von Streits generell immer sehr aggressiv geworden sei, habe diese dann bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Nähere Einzelheiten seien ihr, der Zeugin LS., entweder nicht geschildert worden oder sie habe diese aufgrund ihres damals noch jungen Alters nicht richtig wahrgenommen und verstanden.
Der 40-jährige Zeuge WQ., den die Zeugin U. als Stammgast aus dem „Q.“ kannte, hat bestätigt, dass er vor ca. 3 - 3 ½ Jahren eine kurze sexuelle Beziehung für ca. 3 - 3 ½ Monaten mit der damals 18-jährigen Zeugin U. geführt habe. Diese habe ihm dabei während ihrer Beziehung davon berichtet, zuvor mit dem Angeklagten eine Beziehung geführt zu haben. Sie habe ihm in diesem Zusammenhang einmal einen Vorfall geschildert, als der Angeklagte sie nach Ladenschluss an die Wand gedrückt habe. Die Zeugin U. habe Angst vor dem Angeklagten gehabt. So habe er, der Zeuge WQ., einmal vor der Tür ihrer Wohnung gestanden und geklingelt, wobei die Zeugin U. ihm zunächst nicht die Tür geöffnet, sondern ihn vielmehr panisch in der unzutreffenden Annahme, der Angeklagte stünde vor ihrer Tür, angerufen habe. Auf Nachfrage hat er angegeben, zu darüberhinausgehenden sexuellen Handlungen, Gewalterfahrungen oder Bedrohungen der Zeugin U. während ihrer Beziehung zum Angeklagten keine Angaben machen zu können.
Gegenüber der sie behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, der Zeugin CR., hat die Zeugin U. in einem Therapiegespräch im … 2023 nähere Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht. Die Zeugin CR. hat hierzu erklärt, dass die Zeugin U. in vorherigen Gesprächen seit der im Dezember 2022 erfolgten Übernahme der Behandlung von einer Kollegin zunächst nur angedeutet habe, im Rahmen der Beziehung zum Angeklagten schlimme Ereignisse erlebt zu haben. Erst als der Angeklagte wegen eines Drogendelikts inhaftiert gewesen sei und die Zeugin U. hiervon Kenntnis erlangt und sich sicher gefühlt habe, habe sie von sich aus in dem nächsten Gespräch über konkrete Geschehnisse und der ihr durch den Angeklagten widerfahrenden Gewalt berichtet. Dieses Gespräch habe im … 2023 stattgefunden. Die Zeugin U. habe sich geöffnet und sei in dieser Sitzung „wie befreit“ gewesen. Sie habe gelöst gewirkt, die Inhaftierung des Angeklagten habe dieser Sicherheit gegeben. Dabei habe sie davon berichtet, von dem Angeklagten nach Feierabend in dessen Kneipe vergewaltigt sowie beim Sex auch bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden zu sein. In den nachfolgenden wenigen Gesprächen bis zu der - in der Unzuverlässigkeit der Zeugin begründeten - Beendigung der Therapie Anfang des Jahres 2024 habe die Zeugin U. wiederholt von durch Würgen eintretender Bewusstlosigkeit berichtet. Auf entsprechenden Vorhalt hat die Zeugin CR. angegeben, dass ihr ein Vorfall mit einer Flasche erinnerlich sei, wobei sie Einzelheiten, die über ein Einführen der Flasche als solches hinausgingen, ebenso wie weitere Einzelheiten zu anderen Geschehen nicht mehr erinnern könne.
Der Zeuge GG. hat ebenfalls bestätigt, dass ihm die Zeugin U., die im Jahr 2025 eine Ausbildung im CA. begonnen habe, in dem er auch arbeite, während einer gemeinsamen Schicht von Problemen mit ihrem damaligen Chef, dem Angeklagten, berichtet habe, als sie im „Q.“ gekellnert habe. Sie habe dabei - ohne dass sie näher auf einzelne Vorfälle eingegangen sei - davon gesprochen, dass der Angeklagte „aufdringlich“ geworden sei. Da die Nebenklägerin, mit der er gut befreundet sei, zum Zeitpunkt seines Gespräches mit der Zeugin U. seit kurzer Zeit ebenfalls als Kellnerin im „Q.“ gearbeitet habe, habe er die Zeugin U. später und im Beisein der Nebenklägerin nochmals angeschrieben. Auf den genauen Inhalt des von der Kammer in Augenschein genommenen und verlesenen Chatverlaufs, in dem über den konkreten Rat an die Nebenklägerin, sich von dem Angeklagten fernzuhalten, keine konkreten Handlungen zum Nachteil der Zeugin U. beschrieben werden, wird später noch eingegangen.
Die Nebenklägerin hat bekundet, die Zeugin U. am 00.09.2025 nach einem vorherigen persönlichen Gespräch mit dem Zeugen GG. ebenfalls angeschrieben und im Anschluss daran mit dieser auch telefoniert zu haben. Die Zeugin U. habe den Angeklagten hierbei als psychisch krank bezeichnet und geäußert, dass dieser in „die Geschlossene“ gehöre. Diese habe weiter davon berichtet, dass der Angeklagte sie einmal bewusstlos gewürgt und auf holländisch angeschrien habe, ob sie sterben wolle. Befragt nach anderen Handlungen habe die Zeugin U. ihr, der Nebenklägerin, dann davon berichtet, dass der Angeklagte mit dieser gegen ihren Willen geschlafen habe, nachdem sie erst kurz zuvor wieder zu sich gekommen sei. Auf den genauen Inhalt des von der Kammer in Augenschein genommenen und verlesenen Chatverlaufs, in dem Würge- und Bedrohungshandlungen des Angeklagten angesprochen, aber keine konkreten Abläufe von Handlungen zum Nachteil der Zeugin U. dargestellt werden, wird später noch eingegangen.
Die KOK’in KL. hat bestätigt, mit der Zeugin U. am 00.09.2025 ein kurzes Telefonat mit dem Ziel der Vereinbarung eines Vernehmungstermins geführt zu haben. Sie habe der Zeugin U. mitgeteilt, dass sie Kenntnis von einem Vergewaltigungsgeschehen zu ihrem Nachteil erlangt hätten, weil die Nebenklägerin ihren Namen erwähnt und erzählt habe, dass sie in der Vergangenheit sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten gegen ihren Willen gehabt habe. Die Zeugin U. habe dies bestätigt, ohne aber nähere Details zu nennen. Sie habe den Angeklagten als Psychopathen bezeichnet, vor dem sie Angst habe, weil dieser ihr mit dem Tode gedroht habe.
Die polizeiliche Vernehmung der Zeugin U., innerhalb derer sie Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hat, erfolgte am 00.09.2025 durch die von der Kammer in der Hauptverhandlung hierzu gehörte KHK’in YS.. Hinsichtlich des Inhalts und Ablaufs der polizeilichen Vernehmung hat die KHK’in YS. bekundet, vor der Vernehmung lediglich gewusst zu haben, dass eine Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin angezeigt worden sei und es in diesem Zusammenhang einen Hinweis auf die Zeugin U. als weitere Geschädigte gegeben habe; über mehr Hintergrundwissen habe sie nicht verfügt. Die auf ihre Fragen erfolgten Schilderungen der Zeugin U. habe sie, die KHK’in YS., unmittelbar am PC mitgeschrieben; das Protokoll nach Abschluss der Vernehmung sei von der Zeugin U. unterschrieben worden.
Die Zeugin U. sei zunächst sehr verängstigt gewesen und habe auf sie eingeschüchtert gewirkt. Sie habe zunächst keine Angaben zur Sache machen und auch keinen Strafantrag stellen wollen. Die Zeugin U. habe angegeben, sie habe die Nebenklägerin nur vor dem Angeklagten warnen wollen. Nachdem die Nebenklägerin dieser aber später berichtet habe, dass ihr etwas passiert sei, habe sie eigentlich aus der Sache herausgehalten werden wollen. Der Angeklagte habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie jemandem davon berichte. Sie wolle nicht, dass er aufgrund der Aussage bei ihr vor der Tür stehe. Er habe immer gesagt, es werde dann schlecht ausgehen. Die Zeugin U. habe dann dennoch näher davon berichtet, vor längerer Zeit ebenfalls eine von Gewalt geprägte Beziehung mit dem Angeklagten geführt zu haben. Als sie 17 Jahre alt und noch bei ihrer Mutter wohnhaft gewesen sei, habe sie den Angeklagten kennengelernt, als dieser mit seiner Garten- und Landschaftsbau-Firma in ihrem Garten gearbeitet habe. Mit dem Angeklagten habe sie dann bis kurz vor ihrem 18. Geburtstag eine Beziehung geführt, wobei sie erst später erfahren habe, dass dieser in einer festen Beziehung lebte. Der Angeklagte habe nebenbei eine Kneipe betrieben, in der sie damals dann auch regelmäßig gewesen sei. Dort sei es dann zu körperlicher Gewalt gekommen, der Angeklagte habe sie teilweise bis zu einer kurzen Bewusstlosigkeit gewürgt. Dies habe ihn erregt habe, da er es „geil“ gefunden habe, sie „wehrlos zu sehen“. Das Würgen sei - so die KHK’in YS. - von der Zeugin U. auch teilweise gewollt gewesen, jedoch nicht in dieser Form und auch nicht so feste. Dies habe sie dem Angeklagten auch mitgeteilt. Die Zeugin selbst habe von Todesangst während des von ihr nicht gewollten intensiven Würgens bis zur Bewusstlosigkeit berichtet. Von den Würgemalen habe die Zeugin U. Fotos zur Beweissicherung gemacht, der Angeklagte habe diese aber später gelöscht. Oralverkehr bei dem Angeklagten, insbesondere wenn sie nach einer wenige Sekunden dauernden Bewusstlosigkeit wieder erwacht sei, habe die Zeugin U. ihren Angaben zufolge nie durchgeführt. Weiter habe der Angeklagte z.B. während eines Streits die Tür der Kneipe verschlossen, sodass sie die Gaststätte zunächst nicht habe verlassen können. Zwar sei der Zeugin U. dennoch die Flucht gelungen; gleichwohl sei sie zum Angeklagten zurückgekehrt, weil sie jung gewesen sei und diesem habe gefallen wollen. Auf groben Vorhalt hat die KHK’in YS. von einem ihr seitens der Zeugin U. geschilderten weiteren Vorfall berichtet, bei dem der Angeklagte dieser ein Seil um den Hals gelegt und damit gewürgt habe, als sie auf der Treppe in der Kneipe gesessen habe. Auch sei der Angeklagte gegenüber einem weiblichen Gast, einer Spanierin, körperlich ausfallend geworden, als diese noch ein Bier geordert habe, obwohl der Angeklagte die Kneipe habe schließen wollen. Er habe dieser Frau ins Gesicht geschlagen, sodass diese Nasenbluten erlitten habe. Ferner habe der Angeklagte die Zeugin U. auch auf holländisch angeschrien und sie im Zusammenhang mit Würgehandlungen gefragt, ob „sie sterben wolle.“
Die KHK’in YS. hat weiter erklärt, die Zeugin U. habe ohne Vorhalte von einem Vorfall berichtet, bei dem der Angeklagte ihr zunächst beim Geschlechtsverkehr die Nase und den Mund zugehalten habe. Der Geschlechtsverkehr sei zunächst einverständlich auf eine Metallplatte in der Küche der Kneipe ausgeführt worden. Sie habe sich dann umgedreht und auf die Metallplatte vornübergebeugt. Der Angeklagte sei wieder in sie eingedrungen und habe dann die Nase und Mund von hinten zugehalten. Dabei habe sie sich eine blutende Wunde am Nasenpiercing zugezogen. Die Zeugin U. habe dem Angeklagten unter Hinweis auf die blutende Wunde deutlich gesagt, dass er aufhören solle, was dieser aber ignoriert habe. Er habe gesagt, es sei ihm egal, worauf die Zeugin U. nochmals gesagt habe, er solle aufhören. Der Angeklagte habe ihr daraufhin mit einem kräftigen Griff an den Hals die Luft abgedrückt, bis sie bewusstlos geworden sei. Sie sei nach ihren Angaben rücklings auf dem Boden liegend wieder zu sich gekommen. Danach sei es gegen ihren Willen zu erneutem Geschlechtsverkehr gekommen. Der Angeklagte habe sie aufgerichtet und sie vornübergebeugt über einem Heizkörper gelehnt. Sie habe wegen Schwäche nach der vorherigen Bewusstlosigkeit noch gezittert. Sie habe versucht sich aufzurichten, sei aber von dem Angeklagten wieder heruntergedrückt worden, der gesagt habe, sie solle unten bleiben. In der Position sei er wieder vaginal von hinten eingedrungen. Die Zeugin habe angegeben, sich aus Angst nicht mehr gewehrt und nichts gesagt zu haben. Der Angeklagte habe sie noch an den Haaren aufgerichtet und auf die Metallplatte gesetzt und auch dort sei er in sie eingedrungen. Das Ganze habe mindestens eine halbe Stunde bis Stunde gedauert. Befragt nach einem Vorfall mit einem Gürtel hat die KHK’in YS. berichtet, dass der Angeklagte der Zeugin U. nach - deren Angaben zufolge - zunächst einvernehmlich vollzogenem Geschlechtsverkehr ca. zehnmal mit einem Gürtel auf ihren Po geschlagen habe, obwohl diese ihn zuvor darum gebeten habe, damit aufzuhören. Der sich an die Schläge anschließende Geschlechtsverkehr sei von der Zeugin U. aber wieder gewollt gewesen. Den Vorfall mit den Gürtelschlägen habe die Zeugin als zeitlich nach dem vorstehend geschilderten Vorfall liegend erinnert. Der Vorfall habe sich wie alle sexuellen Kontakte ebenfalls in der Kneipe zugetragen. Die KHK’in YS. hat weiter berichtet, dass der Angeklagte der Zeugin U. nach deren Angaben zunächst einvernehmlichem Geschlechtsverkehr im Thekenbereich eine Bierflasche vaginal eingeführt habe. Obwohl die Zeugin U. diesem gesagt habe, dass sie das ekelig fände und nicht möchte, habe der Angeklagte ihr die Flasche noch ein weiteres Mal vaginal eingeführt und dabei gelacht. Danach sei es weiter zu einverständlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Eine zeitliche Einordung dieses Sachverhalts habe die Zeugin nicht vorgenommen.
Die Zeugin U. selbst hat am 17.03.2026 in der insoweit nichtöffentlichen Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) als Zeugin ausgesagt. Dabei hat sie Angaben gemacht, wie sie dem von der Kammer festgestellten Sachverhalt unter Ziff. II.1. und 2.a.-c. entsprechen.
Zu den Hintergründen der Anzeigeerstattung am 00.09.2025 hat sie mitgeteilt, dass sie die Vorfälle zu ihrem Nachteil zunächst gar nicht habe anzeigen wollen. Die Erstattung einer Strafanzeige sei für sie damals nie eine wirkliche Option gewesen; sie habe mit dem Thema einfach abschließen wollen. Ihre Mutter, die Zeugin K., die mit dem Angeklagten ebenfalls Streit gehabt habe, weil dieser ihr eine nicht ordnungsgemäße Rechnung bzgl. der im Garten erbrachten Leistungen gestellt habe, habe sie von dem Angeklagten erst nach dem Ende ihrer Beziehung erzählt. Diese habe sie aber ebenfalls nicht dazu gedrängt, zur Polizei zu gehen. Der Kontakt zur Nebenklägerin sei nur zufällig über den Zeugen GG. zustande gekommen, mit dem sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur HV. in Schichten zusammengearbeitet habe und der wiederum mit der Nebenklägerin befreundet sei. Nachdem sie sich mit dem Zeugen GG. über Ausgehmöglichkeiten in X. unterhalten habe und sie in diesem Rahmen auf die Kneipe „Q.“ zu sprechen gekommen seien, habe sie diesem erzählt, dass sie früher selbst häufig dort gewesen sei. Der Zeuge GG. habe berichtet, dass eine Freundin von ihm, nämlich die Nebenklägerin, dort ebenfalls arbeite. Die Nebenklägerin habe sie, die Zeugin U., daraufhin am 00.09.2025 kontaktiert. Sie, die Zeugin U., habe der Nebenklägerin grob von der ihr während ihrer Beziehung mit dem Angeklagten widerfahrenden Gewalt erzählt und diese vor dem Angeklagten, der ein „Psycho“ sei, gewarnt. Die Nebenklägerin habe sie, die Zeugin U., dann wenige Zeit später nachts angerufen und davon berichtet, dass der Angeklagte sie zusammengeschlagen und seine Faust vaginal bei ihr eingeführt oder versucht habe, diese einzuführen. Sie, die Zeugin U., habe nicht weiter nachgefragt und die Nebenklägerin im Folgenden wiederholt darum gebeten, ihren Namen aus der ganzen Sache herauszuhalten. Der Gang zur Polizei sei nicht ihr Interesse gewesen, da sie mit der Sache abgeschlossen habe. Aus diesem Grund habe sie auch ihre Antworten aus dem Chatverlauf mit der Nebenklägerin gelöscht, nachdem sie erfahren habe, dass diese ihren Namen bei der Polizei angegeben habe.
Befragt zur Beziehung zum Angeklagten und hierbei erlebter sexueller Gewalt hat die Zeugin U. bekundet, dass dieser sie sowohl während des Geschlechtsverkehrs als auch bei Streitigkeiten - mit Ausnahme einiger Vorfällen, in denen er ihre Haare, einen Gürtel oder in einem Fall, als sie auf der Treppe in der Kneipe gesessen habe, ein Seil verwendet habe - stets mit der Hand an ihrem Hals gewürgt habe. Einmal habe er sie beim Würgen angeschrien und gefragt, ob sie jetzt sterben wolle. Der Angeklagte habe kein „Stopp“ gekannt. Die Gewalt, die in erster Linie im Würgen und Luftwegdrücken bestanden habe, habe ca. zwei Monate nach Beginn der Beziehung begonnen, wobei ihr ein konkreter Anlass hierfür nicht erinnerlich sei. Auf nähere Nachfrage hat sie erklärt, mit Griffen an den Hals nur insofern einverstanden gewesen zu sein, als dies „leicht“ und „im normalen Rahmen“ während des Geschlechtsverkehrs erfolgt sei. Sie sei aber weder mit Würgen während eines Streits noch mit einem langen zur Atemnot oder der Gefahr der Bewusstlosigkeit führenden Würgen einverstanden gewesen. Vor der durch Würgen eintretenden Bewusstlosigkeit habe sie Angst gehabt, das sei ihr zu viel gewesen. Angesprochen darauf, ob sie mit dem Angeklagten über sexuelle Vorlieben gesprochen habe, hat die Zeugin erklärt, dass der Angeklagte ihr in einem Gespräch relativ zu Beginn ihrer - insgesamt kein ganzes Jahr dauernden - Beziehung gesagt habe, dass er „extreme Sachen“ toll finde, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern könne, wie sie auf diese Aussage reagiert habe. Sie habe aber nicht abstrakt mit dem Angeklagten darüber gesprochen, nach einem Würgen keine sexuellen Handlungen mehr durchführen zu wollen. Sie habe ihm vielmehr in der jeweiligen Situation gesagt, was sie nicht wolle. Ihren entgegenstehenden Willen habe er aber oft nicht beachtet. Der Angeklagte habe sich an einem Tag sogar telefonisch für einen Vorfall vom Vortag bei ihr entschuldigt. Auch habe sie ihm schon weit vor den hier angeklagten Vorfällen gesagt, dass sie nicht stark und langandauernd oder bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt werden wolle. Oralverkehr habe sie beim Angeklagten entgegen ihren Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung lediglich ein- oder zweimal durchgeführt, nachdem sie von diesem zuvor zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden und nach kurzer Zeit wieder aufgewacht sei. Dies habe sie zwar nicht gerne gemacht, es sei aber nicht gegen ihren Willen erfolgt.
Zu den angeklagten Vorfällen hat die Zeugin U. geschildert, dass der Angeklagte ihr einmal während eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, als er von hinten vaginal in sie eingedrungen sei, Mund und Nase zugehalten und ihr hierdurch eine blutende Verletzung an ihrer Nase aufgrund des dort befindlichen Piercings zugefügt habe. Obwohl sie „Stopp“ gesagt habe, habe der Angeklagte den Geschlechtsverkehr fortgesetzt und sie dann sogar am Hals bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Ihre an den Angeklagten gerichtete Aufforderung habe sich dabei nicht nur auf das Zuhalten der blutenden Nase, sondern auch auf den Geschlechtsverkehr als solchen bezogen. Sie sei dann auf dem Küchenboden liegend aus der Bewusstlosigkeit erwacht. Der Angeklagte habe sie hochgezogen und den Geschlechtsverkehr ohne Verhütung bis zur Ejakulation auf ihren Rücken fortgesetzt. Während des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs habe sie nichts mehr gesagt. Nach näheren Einzelheiten befragt hat die Zeugin J. geschildert, dass sich diese Situation nach Ladenschluss in der Küche der Kneipe „Q.“ zugetragen habe, zu der man gelange, wenn man vom Eingang der Kneipe zunächst geradeaus und dann ein paar Treppenstufen hochgehe. Bei dem zunächst einverständlich ausgeübten Geschlechtsverkehr, bei dem sie beide vollständig entkleidet gewesen seien, sei der Angeklagte zunächst von vorne in sie eingedrungen, als sie auf einen metallenen Arbeitsplatte gesessen bzw. halb gelegen habe. Später hätten sie die Position gewechselt, sie habe sich umgedreht und er sei dann auch von hinten vaginal in sie eingedrungen. In dieser Position habe er ihr dann die Nase zugehalten. Befragt nach der Reaktion des Angeklagten auf ihre Aufforderung, aufzuhören, hat die Zeugin J. bekundet, dass dieser nichts hierzu gesagt habe. Auf Vorhalt ihrer hiervon abweichenden polizeilichen Aussage hat sie erklärt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob der Angeklagte hierauf erwidert habe, dass es ihm „egal“ sei. Nachdem sie aus der Bewusstlosigkeit erwacht und wieder zur Besinnung gekommen sei, habe sie auf dem Boden gelegen und habe sich nicht gut gefühlt und gezittert. Der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr dann aber trotzdem fortgesetzt, indem er sie hochgezogen und dann u.a. im Stehen von hinten in sie eingedrungen sei. Sie habe sich hierzu auf dem unter dem Fenster der beengten Küche neben der Metallplatte befindlichen Heizkörper abstützen müssen. Auf grobe Nachfrage, ob verschiedener Positionen eingenommen wurden, hat sie berichtet, dass es dann auch zu Stellungswechseln gekommen und er später auch von vorne vaginal mit seinem Penis in sie eingedrungen sei. Mit dem Geschlechtsverkehr sei sie nicht mehr einverstanden gewesen; ihrem Eindruck zufolge habe der Angeklagte das auch verstanden. Ihre Aufforderung habe sich nicht lediglich darauf bezogen, dass der Angeklagte das Würgen und Zuhalten von Mund und Nase aufgrund der blutenden Verletzung an der Nase unterlassen sollte. Vielmehr sei die Äußerung auf den Vorgang insgesamt und auch die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs bezogen gemeint gewesen. Daher habe sie auch später versucht, den Oberkörper aufzurichten, mit dem sie vornübergebeugt vor dem - von hinten vaginal in sie eindringenden - Angeklagten auf der Metallplatte gelegen habe. Ab der blutenden Wunde und nach dem Würgen und der Bewusstlosigkeit habe sie auch nicht mehr aktiv mitgewirkt. Nach dem Vorfall, den sie zeitlich nicht datieren können, der sich aber auf das ganze Jahr ihrer Beziehung gerechnet „in der Mitte“ ereignet habe, sei sie sehr durcheinander und traurig gewesen.
In einer weiteren Situation hätten der Angeklagte und sie nachts nach Schließung der Kneipe erneut Geschlechtsverkehr im Thekenbereich gehabt, nachdem sie dort zuvor Bier konsumiert hätten. Der Geschlechtsverkehr sei im Stehen vollzogen worden, sie seien unbekleidet gewesen. Als der Geschlechtsverkehr schon etwas länger gedauert habe, habe sie auf einmal „etwas kaltes“ gespürt. Sie habe sich daraufhin zu dem Angeklagten umgedreht und erst dann gesehen, dass er ihr eine Bierflasche mit der Flaschenöffnung voran vaginal eingeführt hatte. Befragt nach der Art und Beschaffenheit der Falsche hat die Zeugin U. erklärt, dass es sich um eine Flasche der Marke „Krombacher“ der Größe 0,33 l gehandelt habe. Sie habe dem Angeklagten gesagt, dass er damit aufhören solle und dass sie das „ekelig“ finde. Auf Nachfrage hat die Zeugin U. eingeräumt, nicht gesehen zu haben, wie genau und mit welcher Intensität der Angeklagte die Falsche zunächst eingeführt habe. Sie meine, er habe sie eher langsam eingeführt. Das Einführen habe sie dabei nicht als schmerzhaft, sondern vielmehr als unangenehm aufgrund der Kälte empfunden. Dennoch habe sie Angst davor gehabt, hierbei ggf. verletzt zu werden. Für sie sei nicht verständlich gewesen, dass man so etwas überhaupt mache. Auf ihre Aufforderung, damit aufzuhören, habe der Angeklagte zwar nichts gesagt. Er habe diese Aufforderung aber gehört und auch verstanden, da sie Blickkontakt gehabt hätten und der Angeklagte gelacht habe, als sie ihm gesagt habe, dass sie das ekelig finde. Danach habe er ihr die Flasche ein weiteres Mal - so wie beim ersten Mal - vaginal eingeführt. Im Anschluss daran hätten sie wieder den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss des Angeklagten vollzogen, wobei sie, die Zeugin, hiermit wieder einverstanden gewesen sei; die Flasche habe dabei keine Rolle mehr gespielt.
Die Zeugin U. hat zudem von einem weiteren Vorfall berichtet, bei dem der Angeklagte einen Gürtel zum Schlagen eingesetzt habe. Hierbei hätten sie zunächst erneut einvernehmlich den Geschlechtsverkehr in der Küche der Kneipe vollzogen, wobei sie vornübergebeugt über der Metallplatte gestanden habe und der Angeklagte von hinten vaginal in sie eingedrungen sei. Der Angeklagte habe ihr dann mit einem Gürtel auf ihren nackten Po geschlagen, woraufhin sie ihn aufgefordert habe, das zu unterlassen, weil ihr das „extrem weh“ tue. Danach hätten sie den Geschlechtsverkehr einvernehmlich fortgesetzt. Nach näheren Einzelheiten befragt hat die Zeugin U. geschildert, dass der Gürtel zuvor an der Seite gelegen habe, sie jedoch nicht zuvor über einen Einsatz des Gürtels gesprochen hätten. Sie habe dem Angeklagten auch ausdrücklich gesagt, dass die Schläge starke Schmerzen verursachen würden. Dennoch habe er ihr ca. zehnmal mit dem Gürtel auf ihren Po geschlagen, wobei er die Schläge laut mitgezählt habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin U. weiter geschildert, dass der Angeklagte ihr in Bezug auf das Würgen gesagt habe, ihn errege es, die andere Person „hilflos“ zu sehen. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob er derartiges ihr gegenüber auch in Bezug auf die Schläge mit dem Gürtel mitgeteilt habe. Ihrem Eindruck zufolge hätten die Schläge mit dem Gürtel für ihn trotzdem eine sexuelle Komponente insofern gehabt, als diese während des Geschlechtsverkehrs erfolgt seien. Denn vor den Schlägen hätten der Angeklagte und sie einvernehmlichen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Schläge seien dann in einer ganz kleinen Pause erfolgt, bevor sie den Geschlechtsverkehr wenige Sekunden danach direkt fortgesetzt hätten.
Nachdem die Zeugin in ihrer Schilderung in der Hauptverhandlung vom 17.03.2026 abweichend von ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.09.2025 zunächst geschildert hat, der Vorfall zu Ziff. II.2.a. habe sich in zeitlicher Hinsicht nach dem Vorfall zu Ziff. II.2.b. zugetragen, hat sie auf entsprechenden Vorhalt erklärt, sich hinsichtlich der zeitlichen Abfolge dieser beiden angeklagten Vorfälle nicht sicher zu sein. Auf weiteren Vorhalt der Kammer, dass der mit dem Angeklagten vollzogene Geschlechtsverkehr nach den Gürtelschlägen mit ihrem Einverständnis erfolgt und sie auch in anderen Fällen mit der Vornahme sexueller Handlungen trotz vorheriger Gewalt einverstanden gewesen sei, und auf die sich hieran anschließende Frage, worin der Unterschied zu dem hier vollzogenen Geschlechtsverkehr nach dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit liege, hat die Zeugin U. die höhere Intensität und die größeren Beeinträchtigungen aufgrund der blutenden Verletzung an der Nase, des Schwindels und des Zitterns nach der durch das Würgen eingetretenen Bewusstlosigkeit zur Begründung angeführt. Von der Sachverständigen CF. danach gefragt, warum sie während des sich anschließenden Geschlechtsverkehrs nichts mehr gesagt habe, hat die Zeugin U. angegeben, sich das auch nicht erklären zu können. Auf die weitere Nachfrage, ob dies mit einer Absicht oder eher mit einem „Nicht-Können“ zu erklären sei, hat die Zeugin geantwortet, dies nicht gekonnt zu haben.
Die Zeugin hat darüber hinaus zu den angeklagten Vorfällen erklärt, dass diese zwar jeweils unter dem Einfluss von Alkohol erfolgt seien. Der Angeklagte habe zuvor aber nie Alkohol in einem Maße konsumiert, dass er nicht mehr normal habe sprechen können oder Bewegungseinschränkungen gehabt habe.
Die Zeugin U. hat auf Nachfrage weiter erklärt, ihrer damals 14 Jahre alten Cousine, der Zeugin LS., zu der sie ein sehr gutes Verhältnis habe, von Anfang an von ihrer Beziehung zum Angeklagten erzählt zu haben und diese hieran habe teilhaben lassen. Sie habe dieser z.B. von dem Würgen durch den Angeklagten erzählt. Obwohl sie ihrer Cousine zwar nicht von den unangenehmeren Vorfällen wie z.B. dem Einführen der Bierflasche erzählt habe, habe diese sich große Sorgen gemacht. Ihrer Mutter, der Zeugin K., habe sie von der Beziehung von dem Angeklagten erzählt, als diese mit ihm einen Streit wegen der nicht ordnungsgemäß erstellten Rechnung für die erbrachten Garten- und Landschaftsbauarbeiten gehabt habe. Ihre Mutter habe zwar Druck auf sie ausgeübt, die Vorfälle mit einer professionellen Therapeutin zu besprechen, sie aber nicht dazu gedrängt, sich hiermit auch an die Polizei zu wenden. Die Zeugin U. hat auf Nachfrage weiter berichtet, kurz nach der Beendigung der Beziehung zum Angeklagten für etwa einen Monat bis 1 ½ Monate eine Beziehung zu dem Zeugen WQ. geführt zu haben. Da dieser ihr als Person Sicherheit gegeben habe, habe sie diesem von der vorherigen Beziehung zum Angeklagten sowie davon berichtet, dass sie währenddessen Dinge erlebt habe, die ihr Angst gemacht hätten. Sie habe aber keine Erinnerung mehr daran, wie detailliert sie diesem Einzelheiten geschildert habe.
Auf die Frage, ob der Angeklagte auch gegenüber dritten Personen gewalttätig geworden sei, hat die Zeugin weiter bekundet, dass dieser in ihrer Gegenwart einmal eine Spanierin verprügelt habe. Der Angeklagte habe Feierabend machen und die Kneipe schließen wollen, als diese noch ein Bier geordert habe. Nachdem der Angeklagte ihr den Ausschank eines Bieres verweigert habe, habe diese dem Angeklagten „freundschaftlich“ einen leichten „Klaps“ ins Gesicht gegeben, woraufhin dieser sie aber sofort verprügelt habe.
Die Zeugin U. hat weiter von einer Vergewaltigung zu ihrem Nachteil durch einen ihr unbekannten Taxifahrer im Anschluss an einen Schützenfestbesuch in X. im Sommer 2022 berichtet. Der Taxifahrer habe sie im Wald festgehalten und den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen auf der Motorhaube des Autos durchgeführt. Andere sexuelle Gewalt etwa in Form von Schlägen oder Würgen habe sie hingegen nicht erlebt. Sie hat weiter eine Beziehung zu einem Albaner erwähnt, mit dem sie im Alter von 18 Jahren bis kurz nach ihrem 19. Geburtstag zusammen gewesen sei. Mit diesem habe es ebenfalls viele Streitigkeiten gegeben, wobei sie hierbei aber nur verbale und keine körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt habe.
Angesprochen auf psychische Folgen hat die Zeugin U. von einem Suizidversuch im Sommer 2022 berichtet, als sie sich am Unterarm geschnitten habe. Als Grund für den Suizidversuch hat sie neben anderen „privaten Gründen“ angegeben, dass ihr die Beziehung zum Angeklagten und die ihr in diesem Rahmen widerfahrende Gewalt insgesamt zu viel geworden seien. Sie habe eine „Paranoia“ vor abgeschlossenen Räumen oder Türen, mittlerweile vor Männern generell sowie auch davor entwickelt, gewürgt und am Hals oder an den Haaren angefasst zu werden. Sie habe Angst vor dem Angeklagten sowie auch davor, dass so etwas nochmal passiere. Nach den Vorfällen mit dem Angeklagten habe sie eine Zeitlang unter Alpträumen gelitten. Sie habe „Flashbacks“ gehabt, in denen sie Situationen erlebe, in denen sie gewürgt und an den Hals gefasst werde. Nach ihrer Aussage bei der Polizei habe sie auch das Auftreten von Gedächtnislücken festgestellt. Auf Nachfrage der Sachverständigen CF., ob sie eine Erklärung dafür habe, warum sie die Beziehung zum Angeklagten nicht eher beendet habe, hat sie erklärt, dass sie sich das selber nicht erklären könne. Auch wenn sie gewusst habe, dass manche Sachen nicht in Ordnung seien, habe sie an ihm als Person gehangen. Erst als sie länger darüber nachgedacht habe, dass die Beziehung nicht „normal“ sei, habe ihr dies eine Lösung vom Angeklagten, der damals ihr zweiter sexueller Kontakt gewesen sei, ermöglicht. Auch der Umstand, dass der Angeklagte in einer festen Beziehung gewesen sei und Kinder gehabt habe, sei ein Grund für die Beendigung gewesen. Ihr sei zwar bewusst gewesen, dass die Beziehung aufgrund ihres Altersunterschieds nicht auf Dauer angelegt sei. Mit der Geheimhaltung der Beziehung vor Dritten und insbesondere der Frau des Angeklagten sei sie auch einverstanden gewesen. Aus diesem Grund habe der Angeklagte mit ihr geführte intime Chats mit Bildern auf seinem Handy auch „archiviert“, sodass sie nicht in den aktuellen Chats auftauchten. Dritte Personen, vor allem Stammgäste und auch der Vater des Angeklagten, hätten aufgrund ihrer Blicke zueinander aber schon den Verdacht einer Affäre geäußert. Die Beziehung sei von ihrer Seite dennoch nicht nur „sexbasiert“, sondern der Angeklagte sei für sie interessant gewesen. Dazu befragt, ob sie der Gewalt nicht einfach dadurch hätte entgehen können, dass sie nicht mehr dort arbeite, hat die Zeugin U. erklärt, dass sie durcheinander gewesen sei und selbst nicht gewusst habe, was richtig und was falsch sei.
b.
Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Gesamtschau davon überzeugt, dass die Angaben der Zeugin U. erlebnisbasiert sind.
Ihre Angaben gegenüber dritten Personen, in ihrer polizeilichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung sind im Umfang der Feststellungen unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte - und zwar vor allem etwaiger Motive für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere gemessen an inhaltlichem Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischer Dichte der Angaben - als glaubhaft anzusehen. Die den gedanklichen Ausgangspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildende „Nullhypothese“, die Aussage sei unwahr, kann nicht aufrechterhalten werden.
aa.
Hinsichtlich der Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit hat sich die Kammer sachverständig beraten lassen durch das mündliche Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen CF., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, leitende Oberärztin der RG. Klinik - Kinder-, Jugend- und Adoleszentenpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie - und Leiterin der LH. Tagesklinik - Eltern-Kind-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie - in…. In einer gesamtschauenden Würdigung der Beweisaufnahme ist die Kammer dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin U. bestehen.
(1)
Die Sachverständige CF. ist als leitende Oberärztin der RG. Klinik sowie als Leiterin der LH. Tagesklinik in …tätig und insgesamt seit 1996 berufstätig. Auf Grundlage der daraus auf dem Gebiet insbesondere der Jugendpsychiatrie folgenden Erfahrung ist die Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet.
Bei ihrem Vorgehen hat die Sachverständige die gesamte Verfahrensakte ausgewertet sowie im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung auch das Ergebnis der in ihrer Anwesenheit durchgeführten Hauptverhandlung berücksichtigt, so insbesondere die Einvernahme der Zeugin U. sowie der Zeugin CR. als deren behandelnde Therapeutin. Sie hat ferner in drei Sitzungen sowie in einem Telefonat Explorationsgespräche mit der Zeugin U. mit einem Umfang von insgesamt 6 ¼ Std. geführt. Ferner hat sie Vorbefunde der Praxis BA. in IP., in der sich die Zeugin U. im Zeitraum zwischen März 2013 und März 2024 in ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung befand, sowie drei Arztbriefe der LWL-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in CA. berücksichtigt, wo sich die Zeugin U. im September 2017 (Notaufnahme wg. Suizidalität) sowie im November 2017 (wg. kombinierter Störung im Sozialverhalten) jeweils in stationärer Behandlung befand.
Eine körperliche Untersuchung der Zeugin U. hat die Sachverständig nicht durchgeführt, da dies aus Scham von der Zeugin U. abgelehnt wurde. Bei äußerlicher Betrachtung seien bei der Zeugin U. der Sachverständigen zufolge aber keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Im Rahmen der Begutachtung hat die Sachverständige neben einer Intelligenzdiagnostik auch Testungen auf Aggravation, Simulation und Dissimulation durchgeführt.
(2)
Die Sachverständige gelangt aufgrund der erhobenen Befunde zunächst zu einer - von den Vorbehandlern - abweichenden Diagnose in Bezug auf das psychische Krankheitsbild der Zeugin U.. Ihren für die Kammer insoweit nachvollziehbaren Ausführungen zufolge sei die der Zeugin U. von Vorbehandlern gestellte Diagnose einer emotional - instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ als eindeutig nicht bestehend anzusehen.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
(3)
Die vorstehend dargelegten Erkrankungen der komplexen PTBS nach ICD-10- F43.8 bzw. ICD-11-6B41.1., die depressive Episode nach ICD-10-F32.1 sowie den geringen IQ von 71 berücksichtigend, gelangt die Sachverständige gestützt auf ihre Exploration und den von der Zeugin U. im Rahmen der Begutachtung gewonnenen klinischen Eindruck im Wege einer Gesamtschau zu der eindeutigen Einschätzung, dass keine durchgreifenden Zweifel an deren Aussagetüchtigkeit bestehen. Ergänzend führte sie aus, dass selbst mit der Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung eine Aussagetüchtigkeit zunächst generell zu vereinbaren sei und sich bei der Zeugin U. keine Anzeichen für eine fehlende Aussagetüchtigkeit ergeben hätten.
Die Sachverständige schilderte zunächst, dass die Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin trotz ihres psychischen Krankheitsbildes und der festgestellten Lernbehinderung erhalten sei. Das Denken sei geordnet, die „Ich-Grenzen“ seien erhalten und die Zeugin sei orientiert gewesen; Anhaltspunkte für eine psychotische Störung oder akute Bewusstseinsstörung seien nicht ersichtlich. Insgesamt sei eine der Zeugin erhaltene Fähigkeit festzustellen, zentrale Ereignisse wiederzugeben. Aufgrund traumabedingter Erinnerungslücken sei allenfalls die zeitliche Zuordnungsfähigkeit leicht eingeschränkt und eine fragmentale Erinnerung in dem Sinne möglich, dass ihr einzelne Details entfallen könnten. Eine relevante Einschränkung der Mitteilungsfähigkeit vermochte die Sachverständige ebenfalls nicht festzustellen. Die Zeugin U. verfüge zwar über einen einfachen Sprachstil mit geringer Detailtiefe, vermöge sich aber insgesamt schlüssig und verständlich auszudrücken. Zudem hätten sich in der Exploration weder Hinweise auf falsche Erinnerungen noch auf eine Einschränkung der Realitätskontrolle noch auf Anpassungstendenzen ergeben. Die Zeugin U. sei ohne weiteres in der Lage, Erlebtes von Vorstellung zu unterscheiden. Bei Unklarheiten im Rahmen der Befragung habe sie nachgefragt und sich korrigiert. Es bestehe allenfalls möglicherweise eine leicht erhöhte Suggestibilität. Insgesamt sei die Zeugin U. jedoch in der Lage, Erlebtes strukturiert wiederzugeben.
Die fehlende valide Verwertbarkeit der im Rahmen der Begutachtung erhobenen testpsychologischen Befunde der Zeugin U. stehe dieser Einschätzung - so die Sachverständige - nicht entgegen. Zwar seien erhebliche Verzerrungen in der Beschwerdevalidierung und ein extremes Antwortmuster festzustellen gewesen, da die Zeugin U. viele sehr ausgeprägte Symptome und damit eine ausgesprochen hohe subjektive Belastung angegeben habe. Dies habe aber keinen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit. Zur Begründung führte die Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar aus, dass derartige Auffälligkeiten im Rahmen der Beschwerdevalidierung nicht automatisch auf Aggravation oder Simulation durch die Probandin hinweisen. Im Falle der Zeugin U. seien ihre massive Traumabelastung oder auch Missverständnisse aufgrund ihrer Lernbehinderung ebenfalls als mögliche Ursachen in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch ein mögliches Motiv im Hinblick auf einen durch eine Falschbeantwortung zu erzielenden Vorteil; ein solches Motiv sei indes nicht festzustellen gewesen. Vielmehr habe die Zeugin U. vorliegend am liebsten überhaupt nicht aussagen wollen und auch im Rahmen der Exploration eher „mit Groll“ in Bezug auf die Nebenklägerin berichtet, die sie in das Verfahren hereingezogen habe.
(4)
Die Kammer schließt sich dieser in jeder Hinsicht gut nachvollziehbaren, plausiblen und widerspruchsfreien Einschätzung der Sachverständigen vollumfänglich an und macht sich diese zu Eigen.
Zunächst ist aus Sicht der Kammer nichts gegen die von der Sachverständigen gestellten Diagnosen zu erinnern. Die Sachverständige hat insbesondere deutlich und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien herausgearbeitet, warum sie abweichend von den Vorbehandlern jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht von der Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, sondern vielmehr von einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vom dissoziativen Subtyp ausgeht. Sie hat weiter anschaulich dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie trotz des feststellbaren psychischen Krankheitsbildes sowie der Intelligenzminderung von einer Aussagetüchtigkeit der Zeugin U. ausgeht. Zutreffend hat sie sich dabei an den konkret zu beobachtenden Ausprägungen im Verhalten und den gezeigten Fähigkeiten orientiert.
Zweifel an der Aussagetüchtigkeit bestehen auch aus Sicht der Kammer nicht. Die Zeugin U. verfügt über die kognitive Fähigkeit, zentrale Ereignisse und Situationen adäquat wahrzunehmen, das Erlebte über einen längeren Zeitraum zu speichern und sich sprachlich so verständlich auszudrücken, dass sie eine geordnete und für Dritte nachvollziehbare Schilderung der Vorfälle produzieren und konkrete Ereignisse schildern kann. Auf Fragen der Kammer konnte sie adäquat und ohne Schwierigkeiten antworten. Einbußen in der allgemeinen Orientierung oder Störungen im Realbewusstsein waren nicht erkennbar; Anhaltspunkte für ein dissoziatives Erleben der Zeugin U. hat die Kammer nicht feststellen können. Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation waren ebenfalls nicht zu erkennen. Die von der Sachverständigen angesprochenen leichten Einschränkungen in Bezug auf traumabedingte Erinnerungslücken bzw. der zeitlichen Einordnungsfähigkeit von Sachverhalten bei der Schilderung einzelner Situationen vermochte die Kammer nur vereinzelt festzustellen. Diese Umstände stellen aber nicht die generelle Fähigkeit der Zeugin infrage, eine zuverlässige Aussage zu sie selbst betreffenden konkreten Ereignissen in der Vergangenheit zu tätigen. Sie hielten sich in dem auch bei nicht unter einer Belastungsstörung leidenden Zeugen zu erwartenden Rahmen von Abweichungen bei Angaben zu lange zurückliegenden Geschehnissen. Auch sprachliche/intellektuelle Defizite traten im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zu Tage.
bb.
Für die Richtigkeit und Realitätsbezogenheit der Aussage der Zeugin U. sprechen die Entstehungsgeschichte, deren Detailreichtum und die Konstanz als besondere Qualitätsmerkmale der Aussage.
(1)
Für die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sind zunächst die Umstände der Aussageentstehung hervorzuheben. Die Zeugin U. hat nämlich erst im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 00.09.2025, d.h. ca. drei Jahre nach Beendigung ihrer Beziehung zum Angeklagten, Strafanzeige gestellt und damit überhaupt erst die von der Kammer zu Ziff. II.2.a.-c. festgestellten Sachverhalte zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gebracht.
Die Zeugin U. hat in diesem Zusammenhang mehrfach betont, dass sie eigentlich keine Strafanzeige habe stellen wollen und darin keinen Vorteil gesehen habe, weil sie das Thema mit der Beendigung der Beziehung zum Angeklagten im November 2022 gedanklich habe abschließen wollen. Eine strafrechtliche Aufarbeitung der Vorfälle sowie eine Bestrafung des Angeklagten lagen daher überhaupt nicht in ihrem Interesse und sie erzielte hierdurch auch keinerlei Vorteile. Dies hat die behandelnde Therapeutin CR. bestätigt. Diese hat erklärt, dass die Zeugin U. nur die Opferberatung habe aufsuchen, aber keine Strafanzeige erstatten wollen, da sie Angst vor dem Angeklagten gehabt und in diesem Kontext die Sorge geäußert habe, der Angeklagte würde irgendwann auch wieder aus dem Gefängnis entlassen und sie dann finden. Auch die Zeugin K. hat im Einklang hierzu angegeben, dass ihre Tochter von der Erstattung einer Strafanzeige abgesehen habe, weil sie Angst vor dem Angeklagten und dessen Drohung gehabt habe, dass andernfalls etwas Schlimmes passiere.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Zeugin U. von der ihr durch den Angeklagten widerfahrenden Gewalt zunächst nur gegenüber ihrer Mutter, ihrer Cousine - der Zeugin LS. - sowie dem Zeugen WQ. und damit ausschließlich Personen berichtet hat, denen sie vertraut hat. Auch diesen Personen hat sie die angeklagten Vorfälle gleichwohl nicht im Einzelnen geschildert, sondern lediglich Gewalt in Form von Würgen angesprochen, auch hier wiederum ohne dass sie hierdurch Vorteile erhalten oder sich erhofft hätte. Die Zeugin U. hat zwar eine therapeutische Aufarbeitung des Sachverhalts gewollt und sich deshalb im Folgenden - auf Anraten ihrer Mutter - auch professionelle Hilfe geholt. Jedoch hat sie sich auch gegenüber der Zeugin CR. erst zu einem Zeitpunkt geöffnet, als sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in den Niederlanden befand. Dieser Umstand habe ihr - so der Eindruck der Zeugin CR. - zusätzliche Sicherheit gegeben hat. Zudem konnte sich die Zeugin U. in Bezug auf die Zeugin CR. und der dieser obliegenden Schweigepflicht sicher sein, dass die Sachverhalte nicht den Behörden bekannt werden würden.
Auch das weitere Verhalten der Zeugin U. belegt, dass es ihr vornehmlich nicht darum ging, den Angeklagten aufgrund seiner Taten einer strafrechtlichen Verfolgung zuzuführen. Die Zeugin U. hat die letzten Jahre keinen Kontakt zum Angeklagten gehabt und diesen gemieden. Weiter hat sie die durch das Würgen erlittenen Verletzungen ihren Angaben zufolge nie ärztlich zur Beweissicherung - über die von dem Angeklagten gelöschten Lichtbilder hinaus - dokumentieren lassen.
Dem von der Kammer in Augenschein genommenen und verlesenen Chatverlauf mit der Nebenklägerin vom 15.09.2025 lässt sich deutlich entnehmen, dass die Zeugin U. diese lediglich vor dem Angeklagten warnen wollte. Denn unter Benennung ihrer psychischen Folgen (Panikattacken bei Anfassen an Hals oder ins Gesicht, Alpträume) teilt sie der Nebenklägerin darin mit, alles dafür tun zu wollen, um dieses eine Jahr ihres Lebens, in dem sie eine Beziehung mit dem Angeklagten geführt habe, vergessen zu können. Weiter schreibt sie, sich selber gesagt zu haben, nicht zulassen zu wollen, dass einem jungen Mädchen dasselbe wie ihr passiere. In dem mit dem Zeugen GG. am 00.09.2025 über die Plattform Instagram geführten Chat fordert die Zeugin U. diesen explizit dazu auf, der Nebenklägerin den gut gemeinten Rat zu erteilen, aus der Kneipe „Q.“ weg zu bleiben, und nochmals mit dieser zu reden, da er dieser damit einen riesigen Gefallen erbringen würde. Den weiteren Nachrichten an die Nebenklägerin vom 00.09.2025 und 00.09.2025 lässt sich dann aber deutlich entnehmen, dass die Zeugin U. nach Bekanntwerden der Vorfälle vom 00.09.2025 zum Nachteil der Nebenklägerin unbedingt verhindern wollte, dass diese ihren Namen bei der Polizei angibt. Sie fordert die Nebenklägerin darin ausdrücklich dazu auf, ihren Namen „da raus zu halten“, und wirft dieser vor, dies nicht gemacht zu haben, nachdem sie zuvor am 00.09.2025 von der KOK’in KL. telefonisch kontaktiert worden war. Dieser Umstand ist sowohl von der Nebenklägerin als auch von der die Zeugin U. vernehmenden KHK’in YS. bestätigt worden und zeigt sich auch eindrucksvoll daran, dass die Zeugin U. ihre Antworten auf Fragen der Nebenklägerin unmittelbar vor ihrer polizeilichen Aussage aus dem auf ihrem Handy gespeicherten Chatverlauf gelöscht hat. Ihre Antworten sind nur deshalb aktenkundig geworden, weil die Nebenklägerin Lichtbilder von dem Chatverlauf mit der Zeugin U. vom 00.09.2025 gefertigt hat, bevor sie diese selbst anschließend ebenfalls gelöscht hat.
Zudem hat die KHK’in YS. geschildert, dass die Zeugin U. sehr verängstigt und eingeschüchtert gewesen sei und zunächst weder Angaben zur Sache habe machen noch einen Strafantrag stellen wollen. Erst nach längerem Überlegen und Zureden hat sich die Zeugin U. auch gegenüber der Vernehmungsbeamtin geöffnet und Einzelheiten zu den sexuellen Übergriffen sowie zu ihrer Beziehung mit dem Angeklagten geschildert. Dies deckt sich wiederum mit den Angaben der KOK’in KL., die ebenfalls angegeben hat, dass die Zeugin U. im Zeitpunkt der telefonischen Terminvereinbarung ihre Angst vor dem Angeklagten geäußert habe und noch unsicher darüber gewesen sei, überhaupt Angaben machen zu wollen.
Das mangelnde Interesse der Zeugin U. an einer strafrechtlichen Aufarbeitung der Handlungen des Angeklagten spiegelt sich letztlich auch in ihrem eigenen Verhalten gegenüber der Nebenklägerin wider. Denn die Zeugin U. hat bekundet, dass ihr die Vorfälle zum Nachteil der Nebenklägerin nicht im Detail bekannt seien und sie bei dieser auch nicht näher nachgefragt habe. Hätte sie den Angeklagten tatsächlich unzutreffend der Vergewaltigung bezichtigen wollen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie sich auch insoweit näher bei der Nebenklägerin erkundigt hätte und beide Geschädigten ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten. Hierfür sind nach Auffassung der Kammer aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Sachverständige Dr. CF. hat im Rahmen ihrer Ausführungen zur fehlenden validen Verwertbarkeit der testpsychologischen Befunde und den festgestellten Verzerrungen in der Beschwerdevalidierung hervorgehoben, dass die Zeugin U. es vorliegend bevorzugt hätte, wenn sie überhaupt nicht hätte aussagen müssen, und auch im Rahmen der Exploration aus diesem Grund „mit Groll“ in Bezug auf die Nebenklägerin berichtet habe.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin U. mit der Erstattung der Strafanzeige nur deshalb so lange zugewartet hat, weil sie die - hypothetisch unzutreffenden - Vorwürfe eigentlich gar nicht aufrechthalten wollte und nur wegen ihrer namentlichen Erwähnung durch die Nebenklägerin zum Handeln gezwungen worden wäre, sind nicht erkennbar. Hervorzuheben ist insoweit, dass sich die Zeugin U. weder ihrer polizeilichen noch ihrer gerichtlichen Vernehmung entzogen hat, obwohl sie durch die Aussage erheblich belastet ist und infolgedessen durch das hiesige Verfahren ausschließlich Nachteile durch die Verschlechterung ihres psychischen Zustands erleidet. Um dieser Belastung zu entgehen, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, nicht bei der Polizei zu Taten zu ihrem Nachteil auszusagen, keine Strafanzeige zu erstatten oder sich z.B. auf Erinnerungslücken zu berufen. Dies hat sie aber nicht gemacht. Sie hat vielmehr bereits längere Zeit zurückliegende Erlebnisse und Ereignisse wieder aufgewühlt und nach außen gekehrt, die sie eigentlich mit sich ausmachen wollte. Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus einem weiteren von der Kammer in Augenschein genommenen und verlesenen Chatverlauf mit der Nebenklägerin - insoweit konnte die Kammer weder dessen genaues Datum noch den genauen Zusammenhang feststellen, jedenfalls erfolgte dieser Chat aber zeitlich nach den angeklagten Vorfällen zum Nachteil der Nebenklägerin -, wonach der Zeugin U. eine Vernehmung zwar überaus unangenehm war, sie aber auch nicht für den Angeklagten „lügen“ wollte, um diesen zu entlasten und sich selbst mit Rücksicht darauf zu schonen.
Einen überzogenen Belastungseifer der Zeugin U. konnte die Kammer daher nicht erkennen. Dass sie die Strafanzeige erst ca. drei Jahre nach den Vorfällen erstattet hat, fügt sich vielmehr ohne Widersprüche in die Gesamtsituation ein und stellt in der Gesamtschau keinen die Glaubhaftigkeit in Frage stellenden Einflussfaktor dar.
(2)
Die Aussage der Zeugin U. weist zudem inhaltlich ein hohes Maß an Qualität auf.
(a)
So vermochte sie die Taten sowohl hinsichtlich der Örtlichkeit als auch der jeweils konkreten sexuellen Handlungen in realistischen Einzelheiten anschaulich und konkret zu schildern.
Die von ihr gegebenen Antworten waren zwar teilweise eher knappgehalten und erfolgten zum Teil auch erst auf entsprechende Nachfrage und Vorhalte der Kammer. Insoweit war ihr aber deutlich anzumerken, dass es ihr schwerfiel, überhaupt über derartig intime Dinge und insbesondere über die - über die allgemeinen Schilderungen zur gewaltgeprägten Beziehung hinausgehenden - einzelnen angeklagten Vorfälle und noch dazu in einer für sie ungewohnten Atmosphäre in einem Gerichtssaal zu sprechen. Die Aussagesituation als solche war für die Zeugin U. überaus belastend. Dieser Eindruck deckt sich auch mit den Schilderungen der Zeugin CR., wonach die Zeugin U. in dem Therapiegespräch im Dezember 2023 geweint und auf sie betroffen gewirkt habe. Auch die Zeugin K. hat ebenfalls bekundet, dass ihre Tochter bei ihrem Gespräch am 00.12.2022 geweint habe.
Bei Nachfragen zu den Vorfällen war es der Zeugin U. aber ohne weiteres möglich, zeitlich oder auch situativ zu springen. Sie hat weiterhin die jeweiligen Positionen bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs und die in diesem Rahmen erfolgten körperlichen Übergriffen gut nachvollziehbar dargestellt. Insgesamt weisen die Angaben aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung sowohl des zwischenzeitlichen Zeitablaufs als auch der Einschätzung der Sachverständigen, dass die Zeugin über einen einfachen Sprachstil mit geringer Detailtiefe verfügt, dennoch eine ausführliche Beschreibung einschließlich der Entstehung und dem Ende der jeweiligen Situationen auf. Bestehende Unsicherheiten und Erinnerungslücken hat die Zeugin U. dabei kenntlich gemacht. So hat sie z.B. auf entsprechende Nachfragen auch unumwunden eingeräumt, dass sie weder die Zeitpunkte der Vorfälle genau datieren zu können noch ihr die zeitliche Reihenfolge der Sachverhalte zu Ziff. II.2.a. und Ziff. II.2.c. erinnerlich sei. Angesprochen darauf, dass sie in Bezug auf den zu Ziff. II.2.a. festgestellten Sachverhalt im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenaussage noch angegeben habe, der Angeklagte habe auf ihre Aufforderung ausdrücklich geantwortet, dass es ihm „egal“ sei, und den Geschlechtsverkehr sodann fortgesetzt habe, hat die Zeugin U. freimütig erklärt, sich daran nicht mehr erinnern zu können.
Darüber hinaus findet sich in der Aussage eine zutreffende Beschreibung der Örtlichkeit. Die Zeugin U. hat so z.B. die Lage der Küche innerhalb der Kneipe, in der sich zwei der drei sie betreffenden Vorfälle zugetragen haben, zutreffend beschrieben und hierzu erklärt, dass man vom Eingang der Kneipe aus geradeaus und dann ein paar Treppenstufen hochgehen müsse, um zur Küche zu gelangen. Darüber hinaus hat sie die Küche als solches zutreffend als beengt beschrieben. Die Lage des Heizkörpers in der Küche (nämlich unterhalb des Fensters), auf dem sie sich im Rahmen des Geschlechtsverkehrs abstützen musste, hat sie ebenfalls zutreffend anzugeben vermocht. Die Richtigkeit ihrer Angaben wird wiederum bestätigt durch die von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder zur Örtlichkeit. Die Kammer hat aber gesehen, dass der Zeugin die Örtlichkeit auch unabhängig von der Tat bekannt war. Die Schilderung zeigt aber, dass die Zeugin in der Lage ist, vor Jahren Wahrgenommenes zutreffend und zuverlässig zu erinnern.
Ferner lässt die Aussage eine Vielzahl origineller Details erkennen. So hat die Zeugin U. z.B. detaillierte Angaben zur Marke und Größe der ihr eingeführten Bierflasche (Krombacher, 0,33 l) spontan und ohne längeres Nachdenken getätigt. Ferner hat die Zeugin auch detaillierte Angaben zu nicht unmittelbar mit den Anklagevorwürfen in Zusammenhang stehenden (Rand-) Geschehen getätigt. So hat sie z.B. überaus anschaulich geschildert, wie und aus welchem Grund der Angeklagte in ihrem Beisein eine die Kneipe besuchende Spanierin verprügelt hat.
Bei ihren Schilderungen hat die Zeugin U. zudem auch eigenpsychologische Empfindungen und Gedanken erwähnt, die für ein tatsächliches Erleben der jeweiligen Situationen sprechen. So hat sie die von dem ihr vaginal eingeführten Flaschenhals ausgehende Kälte als „unangenehm“, den Vorgang des Einführens einer Bierflasche als „ekelig“ und die Vornahme einer solchen Handlung als ihr völlig unverständlich beschrieben. Dabei hat sie weiter ihre Sorge vor Verletzungen durch das Einführen der Bierflasche geschildert. Die Gürtelschläge auf ihren nackten Po hat sie als extrem schmerzhaft und ihre Gefühlslage nach dem zu Ziff. II.2.a. festgestellten Vorfall als traurig und sehr durcheinander beschrieben. Sie hat weiter anschaulich ihre Angst vor einer durch das Würgen eintretenden Bewusstlosigkeit beschrieben. Ihre eigene Gefühlswelt hat sie vor dem Hintergrund der ihr während der Beziehung zum Angeklagten widerfahrenen Gewalt als „sehr durcheinander“ und die Fortsetzung der Beziehung als für sie „komische“ Situation und ihr im Nachhinein nicht erklärbar geschildert.
(b)
Die Schilderungen der Zeugin U. sind auch in sich konsistent und weisen keine auffälligen Gedankenabbrüche auf, die für ein ausgedachtes Geschehen sprechen würden. Diesbezüglich vermochte die Kammer keinerlei Defizite oder Auffälligkeiten festzustellen. Auch wenn die Zeugin U. in ihrer Aussagpersönlichkeit insgesamt sehr einfach strukturiert und bei ihr in kognitiver Hinsicht angesichts des ermittelten IQ von 71 eine leichte Lernbehinderung festzustellen ist - was in ihrer Vernehmung aus Sicht der Kammer aber wiederum nicht hervorgetreten ist -, sind ihre Schilderungen ausreichend detailliert, plastisch und ohne erkennbare Widersprüche, wobei auch ein überzogener Belastungseifer nicht erkennbar ist.
(c)
Die Kammer hat auch hinsichtlich der Aussagekonstanz im Abgleich ihrer Aussage der in der Hauptverhandlung mit ihrer Aussage bei der Polizei am 30.09.2025 keine wesentlichen Abweichungen feststellen können.
Die Zeugin U. hat das Kerngeschehen in Bezug auf die angeklagten Vorfälle und des jeweiligen Ablaufs, die Tatörtlichkeit, ihr Alter zum Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle oder auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung der Beziehung zum Angeklagten im Wesentlichen konstant geschildert, wenngleich die Schilderungen im Rahmen ihrer gerichtlichen Aussage zunächst weniger frei und zum Teil erst auf grobe Nachfrage und Vorhalte erfolgt sind. Dieses Aussageverhalten ist zur Überzeugung der Kammer aber - wie erörtert - der konkreten Vernehmungssituation insofern geschuldet, als die Zeugin die Vorfälle nicht nur gegenüber einer einzelnen Vernehmungsperson, sondern vielmehr gegenüber einer Vielzahl von mit dem hiesigen Verfahren befassten, ihr aber fremden Personen schildern musste. Wenngleich sie ihre Angaben zwar in nichtöffentlicher Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten gemacht hat, war ihr anzumerken, dass es ihr dennoch überaus schwerfiel, über diese intimen Dinge zu sprechen. Die auf grobe Vorhalte gemachten Angaben waren dann aber auch wieder detailreich und gingen über die Inhalte der Vorhalte deutlich hinaus und sie verneinte wie ausgeführt zudem Umstände, die sie nicht erinnert. Eine erhöhte Suggestibilität war nicht zu erkennen.
Hervorzuheben ist ferner, dass die Zeugin U. auch die Angaben zum Charakter des Angeklagten bzw. bestimmte Handlungen zur Verdeutlichung seiner Gewaltaffinität im Wesentlichen stets gleichbleibend und übereinstimmend geschildert hat. So hat die Zeugin U. den Vorfall der in ihrem Beisein von dem Angeklagten verprügelten Spanierin nicht nur in der Hauptverhandlung bestätigt, sondern hiervon auch bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Aussage am 00.09.2025 berichtet. Dass der Angeklagte ihr - auf der Treppe in der Kneipe sitzend - ein Seil um ihren Hals gelegt und sie sodann bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe, hat sie sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Rahmen ihrer polizeilichen Aussage angegeben. Auch gegenüber den Zeuginnen K., CR. und LS. hat sie bereits Ende Dezember 2022 bzw. im Laufe des Jahres 2023 jedenfalls davon berichtet, dass der Angeklagte sie während ihrer Beziehung gewürgt habe.
Soweit die Zeugin U. ihre noch verneinenden Angaben aus der polizeilichen Vernehmung in der Hauptverhandlung dahingehend korrigiert hat, den Angeklagten ein- oder zweimal freiwillig oral befriedigt zu haben, obwohl sie von diesem unmittelbar zuvor gegen ihren Willen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden gewesen sei, mindert dies die Aussagekonstanz nicht. Diese nicht das Tatgeschehen und keine gegen ihren erklärten Willen vorgenommene Handlung betreffende Abweichung stellt sich nach Auffassung der Kammer nicht als Indiz für ein tatsächlich nicht stattgehabtes oder unzureichend erinnertes Geschehen in Bezug auf die angeklagten Vorfälle dar. Vielmehr wurde die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung gerade weitere Umstände betreffend detaillierter vernommen.
Konkrete Abweichungen zwischen den Angaben in der Hauptverhandlung und in ihrer polizeilichen Aussage hat die Kammer darüber hinaus lediglich ausmachen können im Hinblick auf den konkreten Zeitpunkt des Kennenlernens des Angeklagten - insoweit war sich die Zeugin U. in der Hauptverhandlung erst auf insistierende Nachfrage unsicher, ob sich das Kennenlernen bereits im Frühjahr 2021 oder im Frühjahr 2022 zugetragen hat - sowie der genauen zeitlichen Reihenfolge der von der Kammer festgestellten Sachverhalte zu Ziff. II.2.a. und Ziff. II.2.c.. Diese Abweichungen bzw. das Verblassen der diesbzgl. Erinnerung sind aber ohne weiteres plausibel mit dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf zu erklären. Die von der Zeugin U. insoweit auch unumwunden eingeräumten Unsicherheiten hielten sich in dem Rahmen dessen, was üblicherweise bei Aussagen nach derart langem Zeitablauf zu erwarten ist. Ob sie darüber hinaus auch als Ausprägung der von der Sachverständigen Dr. CF. angesprochenen leicht eingeschränkten Fähigkeit der zeitlichen Zuordnungsfähigkeit von Sachverhalten zu qualifizieren sind, kann dahinstehen. Dies gilt entsprechend für die von der Zeugin U. in der Hauptverhandlung vorgenommene Einschätzung, dass der gesamte Zeitraum vom ersten Kennenlernen des Angeklagten bis zur Beendigung ihrer Beziehung knapp „unter einem Jahr“ gelegen habe, wohingegen sich der Zeitraum nach den Feststellungen der Kammer vom … 2021 bis ca. … 2022 und damit über eine Dauer von insgesamt ca. 1 ½ Jahre erstreckte. Die vorgenannten Abweichungen stellen die zuverlässige Wiedergabe des Kerngeschehens sowie die Erlebnisbasiertheit der Aussage als solches aber nicht infrage.
Vielmehr ist dem die ebenfalls erfolgte Nennung origineller Einzelheiten - wie bereits vorstehend in Bezug auf die Aussagequalität hervorgehoben - als wesentliches Indiz für die Glaubhaftigkeit und Erlebnisbasiertheit der Aussage entgegenzuhalten. Zwar hat die Zeugin U. derartige Einzelheiten zum Teil erst auf entsprechende Nachfragen genannt. Nicht nur die Antwort der Zeugin auf die ihr von der Kammer - im Hinblick auf die angeklagte Verwendung der Flasche als gefährliches Werkzeug - gestellte Frage zur Art und Beschaffenheit der ihr vom Angeklagten vaginal eingeführten Bierflasche spricht für die Erlebnisbasiertheit der Aussage, sondern maßgeblich auch die Umstände der Entstehung dieser Angabe. Denn die Antwort der Zeugin U. erfolgte nämlich auf eine Frage, die von der KHK’in YS. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nicht gestellt worden war, und erfolgte derart direkt, dass es in höchstem Maße unwahrscheinlich erschiene, dass die Zeugin U. sich die Antwort in dem Wissen, dass der Vorfall tatsächlich nicht stattgefunden habe, erst spontan in der Aussagesituation nur ausgedacht hätte.
cc.
Zur Überzeugung der Kammer wird die Realitätshypothese schließlich auch nicht durch Alternativhypothesen wie z.B. bewusste Falschaussage, Suggestion, Fabulieren oder Übertragungsfehler erschüttert. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Gesichtspunkte zutage gefördert, die den Verdacht erhärten konnten, die Zeugin U. habe sich von gezielten Falschbelastungsmotiven leiten lassen.
Für die Kammer sind keine Motive für eine bewusste Falschbezichtigung zum Nachteil des Angeklagten durch die Zeugin U. - weder alleine noch im kollusiven Zusammenwirken mit der Nebenklägerin - erkennbar. Dass sich die Zeugin U. zu einer falschen Beschuldigung des Angeklagten entschlossen hätte, ohne dass hiermit für sie ein unmittelbarer Vorteil verbunden wäre, erscheint fernliegend.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Angst vor dem Angeklagten oder Rache sie zu einer Falschbezichtigung veranlasst haben könnte. Hiergegen spricht zum einen der aktenkundige und in Augenschein genommene und verlesene Chatverlauf zwischen der Zeugin U. und der Nebenklägerin im zeitlichen Zusammenhang des Geschehens zum Nachteil der Nebenklägerin vom 00.09.2025. In diesem hat die Zeugin U. mehrfach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der ganzen Sache überhaupt nichts zu tun haben möchte und nicht wolle, dass ihr Name genannt werde. Zugleich hat sie darin aber auch betont, nicht für den Angeklagten lügen zu wollen. Zum anderen ist zu beachten, dass die Zeugin U. bewusst über die Dauer von ca. drei Jahren von der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Angeklagten abgesehen und nicht auf eine Verfolgung der Straftaten hingewirkt hat, weil sie mit dem Thema abschließen wollte. Dass die angeklagten Vorfälle zu ihrem Nachteil erst ca. drei Jahre später polizeilich bekannt wurden, ist ausschließlich auf das Bekanntwerden der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin und die in diesem Zusammenhang entfalteten polizeilichen Ermittlungen zurückzuführen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Vergewaltigungstaten zum Nachteil der Zeugin U. überhaupt nicht bekannt geworden wären, wenn nicht die Nebenklägerin ihrerseits die Vorfälle zu ihrem Nachteil zum Anlass genommen hätte, Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten, und in diesem Zusammenhang den Namen der Zeugin U. erwähnt hätte, um dadurch die Richtigkeit ihrer Angaben zu untermauern. Auch die Sachverständige Dr. CF. hat - im Kontext der Aussagetüchtigkeit - hervorgehoben, dass die Zeugin U. vorliegend am liebsten überhaupt keine Aussage getätigt hätte. Dass die Zeugin U., ohne dass hiermit ein unmittelbarer Vorteil für sie verbunden gewesen wäre, den Angeklagten zu Unrecht bezichtigt hat, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Im Gegenteil musste sie damit rechnen, dass sie - wie auch eingetreten -, auch vor Gericht über ihr äußert unangenehme intime Angelegenheiten würde aussagen müssen.
Soweit die Zeugin S.-R. angegeben hat, die Zeugin U. habe sowohl gegenüber dem Angeklagten als auch gegenüber einer weiteren Kellnerin namens „XXZ.“ kurz nach ihrer Kündigung erklärt, sie werde dem Angeklagten „das Leben zur Hölle“ machen, und in diesem Zusammenhang auf vermeintlich von der Zeugin U. im Juli 2023 begangene Vandalismustaten (Wurf von Eiern an die Kneipentür sowie in den Fluss geworfene Bistrostühle) Bezug genommen hat, vermögen diese Umstände - ihre Richtigkeit als zutreffend unterstellt - die Glaubhaftigkeit der Aussage und Glaubwürdigkeit der Zeugin U. ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Es handelt sich insoweit um einen Sachverhalt, der nach Art und Qualität bereits nicht mit einem auch gegenüber Behörden erhobenen wahrheitswidrigen Vorwurf der Vergewaltigung vergleichbar ist. Darüber hinaus soll sich die von der Zeugin S.-R. angesprochene Vandalismustat bereits im Juli 2023 zugetragen haben. Seitdem hat sich die Zeugin U. auch nach den Schilderungen der Zeugin S.-R. passiv verhalten und den Angeklagten sowie dessen Familie nicht mehr „belästigt“. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, warum die Zeugin U. über einen Zeitraum von ca. drei Jahren nach Beendigung ihrer Beziehung und mehr als zwei Jahre nach einer Vandalismustat noch zugewartet haben sollte, um den Angeklagten erst später unzutreffend der Vergewaltigung zu bezichtigten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Überdies kann auch nicht ohne weiteres aus einem angeblichen früheren Fehlverhalten in anderen - zudem nicht vergleichbaren - Situationen ein verallgemeinerungswürdiger Rückschluss gezogen und ein gesicherter Erfahrungssatz dahin begründet werden, dass der Zeugin U. daher auch in Bezug auf die hiesigen Vorfälle zwingend eine Falschbezichtigung vorzuwerfen ist.
Zudem kannten sich die Zeugin U. und die Nebenklägerin J. - wie die Nebenklägerin bekundet hat - vor ihrem ersten Chat am 00.09.2025 nur flüchtig von der Berufsschule und hatten zuvor nie Kontakt. Der hiesige Kontakt kam nur zufällig zustande und ist ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass der Zeuge GG. mit der Nebenklägerin befreundet ist und zugleich - jedenfalls zeitweise - Arbeitskollege der Zeugin U. war, mit der er dann auch nur zufällig ins Gespräch über die vom Angeklagten betriebene Kneipe „Q.“ gekommen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist für die Kammer ausgeschlossen, dass diese sich im Sinne eines Komplotts zum Nachteil des Angeklagten zusammengeschlossen hätten, um diesen bewusst wahrheitswidrig mit Vorwürfen der Vergewaltigung zu überziehen. Ein konkretes Motiv für ein derartiges verschwörerisches Handeln ist nicht ersichtlich. Soweit die Zeugin S.-R. hierzu den Verdacht geäußert hat, die Zeugin U. und die Nebenklägerin hätten den Angeklagten möglicherweise in der irrigen Annahme, dass dieser aufgrund des Drogendelikts in den Niederlanden über viel Geld verfüge, erpressen wollen, liegt ein solches Motiv nach Auffassung der Kammer fern, zumal auch die Zeugin auf Nachfrage eingeräumt hat, dass keine - dann jedoch zu erwartende - entsprechende Forderung an sie herangetragen worden sei.
Im Hinblick auf die Zeugin U. ist ein solches Motiv darüber hinaus auch deshalb fernliegend, weil sie die Grundlage für einen „von langer Hand geplanten“ Komplott durch Verbreitung falscher Tatsachen dann schon bereits mit den am 00.12.2022 erfolgten Schilderungen gegenüber ihrer Mutter sowie den weiter im Laufe des Jahres 2023 auch gegenüber den Zeugen WQ., LS. und CR. getätigten Angaben hätte schaffen müssen, demnach weit bevor die Nebenklägerin den Angeklagten überhaupt kennenlernte. Dabei hätte sie ihr Vorhaben zugleich jedoch zunächst nicht weiterverfolgt und dieses schließlich erst mit ihrer am 30.09.2025 erstatteten Strafanzeige im Zusammenwirken mit der Nebenklägerin realisiert. Ein solches Vorgehen erscheint der Kammer in der Gesamtschau ausgeschlossen.
Auch in der Person des Angeklagten liegende Falschbelastungsmotive sind fernliegend und eine darauf bezogene Hypothese dementsprechend zu verwerfen. Die Zeugin U. hat vielmehr auch die positive Seite des Angeklagten betont und sich nicht nur negativ über diesen geäußert. So hat sie angegeben, dass der Angeklagten sich anfänglich um sie gekümmert und sie nach dem Kennenlernen auch jeden Abend mit dem Auto von zu Hause abgeholt und später wieder zurück nach Hause gebracht habe. Sie hat die „andere Seite“ des Angeklagten als ausdrücklichen Grund für die Fortsetzung der Beziehung benannt sowie dessen „normale Tage“ hervorgehoben, die sie letztlich dazu bewegt hätten, bei ihm zu bleiben. Sie hat betont, an ihm als Person gehangen und ihn interessant gefunden zu haben, sowie, dass die Beziehung für sie nicht nur sexbasiert gewesen sei. Die Aussagen der Zeugin U. bei der Polizei und in der Hauptverhandlung zeigen, dass sie insgesamt nicht von Aufbauschungstendenzen und auffälligem Belastungseifer geprägt sind, es wird desgleichen kein Hass- oder Rachegefühl gegenüber dem Angeklagten angedeutet.
Im Bewusstsein potentiell entlastender Wirkung für den Angeklagten hat die Zeugin U. überdies auch keine Schmerzen oder erlittene Verletzungen im Zusammenhang mit dem vaginalen Einführen des Flaschenhalses der Bierflasche geschildert. Sie hat weiter - für den Angeklagten in Bezug auf die Qualifizierung des Einsatzes der Flasche als gefährliches Werkzeug i.S.v. §§ 177 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB entlastend - angegeben, dass sie keine genauen Erinnerungen an die konkrete Art des Einführens mehr habe und meine, er habe diese „eher langsam“ eingeführt. Jedenfalls habe sie keine Schmerzen gehabt, sondern es nur ekelig gefunden. Weiter hat sie hinsichtlich der Gürtelschläge explizit differenziert zwischen den Gürtelschlägen als solchen, mit denen sie nicht einverstanden war, und dem zuvor und auch unmittelbar im Anschluss an die Gürtelschläge vollzogenen und von ihr auch gewollten Geschlechtsverkehr. Hätte die Zeugin den Angeklagten tatsächlich unzutreffend der Vergewaltigung bezichtigen wollen, hätte überhaupt keine Veranlassung bestanden, die zu Ziff.II.2.a.-c. festgestellten Vorfälle derart differenziert zu schildern und im Einzelnen darzulegen, mit welchen einzelnen sexuellen Handlungen Einverständnis bestand und mit welchen nicht. Dann hätte es nahegelegen und wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie den Angeklagten pauschal und ohne jegliche Differenzierung mit Vorwürfen der Vergewaltigung überzogen hätte.
Die Kammer hält die Angaben beider jeweils geschädigter Zeuginnen bereits unabhängig voneinander für uneingeschränkt glaubhaft. Gleichwohl wird die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin U. bestätigt durch die Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin, da diese in Bezug auf das Verhalten des Angeklagten ähnlich gelagert waren und zum Teil Parallelen im Verhalten des Angeklagten aufweisen. Denn die Nebenklägerin hat ebenso wie die Zeugin U. davon berichtet, dass der Angeklagte sie mit der Hand am Hals gewürgt, ihr die Luft weggedrückt und auf entsprechende „Stopp“-Aufforderungen zunächst nicht reagiert habe. Übereinstimmend haben beide zudem geschildert, dass sie in der jeweiligen Situation ausdrücklich und unmissverständlich ihren entgegenstehenden Willen gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck gebracht und dieser sich hierüber hinweggesetzt habe. Dass der Angeklagte sie mit den Worten „Willst Du sterben?“ oder jedenfalls sinngemäß angeschrien habe, haben beide ebenfalls übereinstimmend angegeben. Auf die sich insoweit stellende Frage der Suggestion wird noch eingegangen werden.
Letztlich haben damit zwei junge Frauen unabhängig voneinander ein zum Teil gleichartiges und -förmiges, körperlich übergriffiges Verhalten des Angeklagten zu ihrem Nachteil geschildert, wobei sich die von der Kammer zu Ziff. II.2. und II.4. festgestellten sexuellen Handlungen dennoch deutlich voneinander unterscheiden. In beiden Fällen haben sich die angeklagten Vorfälle jedoch in der vom Angeklagten betriebenen Gaststätte „Q.“ in Abwesenheit anderer Personen ereignet. In beiden Fällen sind die Geschädigten angestellte junge Kellnerin gewesen, die aufgrund der übereinstimmend geschilderten Gewaltbereitschaft des Angeklagten erhebliche Angst vor diesem haben. In beiden Fällen wusste der Angeklagte zudem von psychischen oder familiären Problemen der jungen Frauen und hat den Umstand, dass beide sich nicht von ihm abgrenzen konnten und ihm letztlich gefallen wollten, zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und Gewaltvorlieben ausgenutzt.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Dass beide Geschädigten unvorsätzlich ein jeweils tatsächlich nicht stattgefundenes übergriffiges Geschehen durch den Angeklagten berichtet hätten, weil sie kollektiv einer Suggestion erlegen wären, liegt nach Auffassung der Kammer ebenfalls derart außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass es ohne weitere - hier nicht ersichtliche - Anhaltspunkte nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Suggestibilität insbesondere in der Person der Zeugin U. sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein möglicher suggestiver Einfluss - insoweit hat die Sachverständige Dr. CF. die Möglichkeit einer leicht erhöhten Suggestibilität der Zeugin U. festgestellt - aufgrund einer therapeutischen Behandlung ist bereits deshalb auszuschließen, weil die Zeugin eine solche Therapie bislang noch nicht ernsthaft in Angriff genommen hat. Die Zeugin CR. hat zwar bestätigt, dass sie die therapeutische Behandlung der Zeugin U. im Dezember 2022 übernommen hat. Da diese aber erst in einer Sitzung im Dezember 2023 erstmals über konkrete Geschehnisse und die ihr durch den Angeklagten widerfahrende Gewalt berichtet habe, die Therapie aber bereits nach lediglich zwei weiteren Sitzungen im Frühjahr 2024 beendet worden sei, sei keine therapeutische Aufarbeitung der Vorfälle erfolgt. Die Kammer vermochte demnach keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfälschung der realen Erinnerungen der Zeugin U. durch eine therapeutische Aufarbeitung der von ihr als traumatisch erlebten Geschehnisse oder eine suggestive Befragung zu erkennen.
Anhaltspunkte für eine Suggestion ergeben sich auch nicht aufgrund der von ihr selbst geschilderten Vergewaltigung durch einen Taxifahrer nach einem Schützenfestbesuch in X. im Sommer 2022. Die von ihr in diesem Zusammenhang geschilderte sexuelle Handlung - nämlich den auf der Motorhaube des Taxis in einem Wald gegen ihren Willen vollzogenen Geschlechtsverkehr - ist nicht vergleichbar mit den hiesigen Handlungen des Angeklagten. Ebenso wusste die Zeugin keine Einzelheiten zu den der Nebenklägerin geschehenen Handlungen. Sie selbst hatte zudem bereits weit vorher von Taten berichtet. Eine Anpassung bzw. Veränderung dieser Angaben war nicht zu beobachten.
Auch die Alternativhypothese, dass die Angaben auf Phantasien oder Realitätsverzerrung beruhen, war zu verwerfen. Die Kammer hat es für ausgeschlossen erachtet, dass die angemessen detaillierte, realistische, individuell durchzeichnete und im Wesentlichen konstant geschilderte Aussage der Zeugin U. von dieser frei erfunden wurde. Diese Einschätzung deckt sich wiederum mit der aus den Therapiegesprächen gewonnenen Einschätzung der Zeugin CR., die angegeben hat, dass die Zeugin U. keine Probleme damit gehabt habe, Realität und Fantasie zu unterscheiden und psychische Auffälligkeiten in Form von Realitätsverzerrungen nicht erkennbar gewesen seien. Sie entspricht des Weiteren auch den Feststellungen der mit der Begutachtung der Aussagetüchtigkeit beauftragten Sachverständigen Dr. CF.. Diese hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich auch im Rahmen der Exploration der Zeugin U. weder Hinweise auf falsche Erinnerungen noch auf eine Einschränkung der Realitätskontrolle noch auf Anpassungstendenzen ergeben hätten. Vielmehr sei die Zeugin ohne weiteres in der Lage, Erlebtes von Vorstellung zu unterscheiden.
dd.
Die Aussage der Zeugin U. steht schließlich auch im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Zeugin K. hat bestätigt, dass ihre Tochter ihr in einem Gespräch am 00.12.2022 von ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten sexuellen Beziehung zum Angeklagten berichtet habe. Wenngleich sie sich nicht an konkrete Einzelheiten der Schilderungen ihrer Tochter mehr zu erinnern vermochte, hat die Zeugin jedenfalls von Gewalt in Form von Würgen zum Nachteil ihrer Tochter berichtet. Für die Kammer sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aussage der Zeugin K. nicht glaubhaft ist. Dies, zumal sie insoweit auch mit der Aussage der Zeugin U. übereinstimmt, die ebenfalls erklärt hat, ihrer Mutter zeitnah nach Beendigung der Beziehung zum Angeklagten von den Vorfällen berichtet zu haben. Die Zeugin K. hat darüber hinaus auch deren Angaben zur zeitlichen Einordnung des Kennenlernens des Angeklagten bereits im Frühjahr 2021 insofern nachvollziehbar bestätigt, als sie den Angeklagten im März 2021 mit Garten- und Landschaftsbauarbeiten in ihrem Garten beauftragt habe. Dies deckt sich letztlich auch mit der von der Kammer verlesenen WhatsApp-Nachricht des Angeklagten an seine Ehefrau vom 00.03.2022. Darin teilt er der Zeugin S.-R. um 04:55:32 Uhr mit, dass er bei der Zeugin U. und deren Mutter zu auf der Couch übernachte, weil sein Auto einen platten Reifen habe und er einen Ersatzreifen benötige. Dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin U. bereits am .03.2022 so eng gewesen und ein Übernachten auf der Couch ermöglicht hätte, wenn er diese nicht bereits im Frühjahr 2021, sondern erst wenige Tage zuvor im Frühjahr 2022 im Rahmen der beauftragten Garten- und Landschaftsarbeiten kennengelernt hätte, erscheint ausgeschlossen.
Die Zeugin CR. hat ebenfalls bestätigt, dass die Zeugin U. ihr im Dezember 2023 von konkreten sexuellen Handlungen des Angeklagten gegen ihren Willen berichtet habe. Zwar hat die Zeugin sich weder an konkrete Einzelheiten erinnern können noch ergaben sich solche aus ihren herangezogenen Aufzeichnungen. Die Zeugin hat aber gleichwohl bestätigt, dass die Zeugin U. ihr von einer sexuellen Beziehung zu dem Angeklagten, ihrer Tätigkeit in dessen Kneipe sowie davon berichtet habe, von dem Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs mitunter bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden zu sein. Auf Vorhalt der Kammer vermochte sie sich auch an das ihr im Gedächtnis haftend gebliebene Bild einer der Zeugin U. eingeführten Flasche zu erinnern. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugen CR., die inhaltlich ohne weiteres mit den Schilderungen der Zeugin U. in Einklang zu bringen ist. Die Zeugin CR. war ersichtlich darum bemüht, die von ihr im Rahmen der therapeutischen Behandlung zur Kenntnis genommenen Schilderungen wahrheitsgemäß und vollständig wiederzugeben, wobei sie ihre Unterlagen lediglich erst gegen Ende ihrer Vernehmung zur genauen zeitlichen Einordnung des Sachverhalts herangezogen und im Übrigen ihre Erinnerungen frei geschildert hat.
Den Aussagen der Zeugen K., CR., LS. und WQ. kommt deshalb ein besonders hoher Beweiswert zu, weil die Zeugin U. die Schilderungen gegenüber ihrer Mutter schon im Dezember 2022 und gegenüber den anderen Zeugen bereits im Laufe des Jahres 2023 getätigt hat, d.h. jeweils zu einem Zeitpunkt, als sich die Vorfälle zum Nachteil der Nebenklägerin noch gar nicht ereignet hatten. Dies spricht wie bereits ausgeführt nicht nur gegen das Wirksamwerden suggestiver Einflüsse. Es fehlte auch jeder Anreiz, jedes Motiv, an verschiedenen Stellen ohne eigene Vorteile unzutreffende oder erdachte Angaben zu machen. In zeitlicher Hinsicht fügt sich auch die weitere Angabe der Zeugin CR. nahtlos ein, dass nämlich gerade eine Inhaftierung des Angeklagten der Zeugin U. die von ihr benötigte Sicherheit gegeben habe und maßgeblich dafür gewesen sei, dass diese sich im Dezember 2023 im Gespräch geöffnet und über die Beziehung zum Angeklagten sowie die Gewalterfahrungen berichtet habe. Denn der Angeklagte befand sich seinen eigenen Angaben zufolge in dem Zeitraum von Ende November 2023 bis Ende April/Mai 2024 wegen des Verdachts eines Drogendelikts in den Niederlanden in Untersuchungshaft. Den Umstand, dass die Nebenklägerin ihrer Mutter nichts und der Cousine erst später über sexuelle Handlungen berichtete, hat die Kammer im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt. Dies spricht aber nicht gegen die Erlebnisbasiertheit der Angaben. Die Beziehung zur Mutter war in dem Tatzeitraum ohnehin belastet und sie hatte auch keine detaillierten Schilderungen ihr gegenüber vorgenommen. Sie hätte sich mit der Schilderung Nachfragen zu ihrem Verhalten, gerade ob ihres jungen Alters, ausgesetzt, was nachvollziehbar gegen eine Schilderung sprach. Die Cousine wiederum war noch sehr jung, was die Schilderung unangemessen erscheinen lässt. Selbst zur Zeit der groben Schilderung ihr gegenüber hat die Cousine dies ihren Angaben nach wegen ihres Alters kaum richtig einordnen und verarbeiten können.
ee.
Die Kammer ist daher in der Gesamtschau überzeugt, dass die von der Zeugin U. konstant geschilderten Taten wie festgestellt stattfanden. Dabei kann aus Sicht der Kammer letztlich dahingestellt bleiben, ob die Zeugin aufgrund ihres im Rahmen der Intelligenzdiagnostik festgestellten geringen IQ von 71 kognitiv überhaupt in der Lage gewesen wäre, die von ihr geschilderten Geschehen zu erfinden.
c.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezogen auf die einzelnen Handlungen zum Nachteil der Zeugin U. ergeben sich wie folgt:
aa.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte es hinsichtlich des unter Ziff. II.2.a. festgestellten Geschehens jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Zeugin U. mit der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden war. Der Vorsatz des Angeklagten ist dabei aufgrund der objektiven Tatumstände und der Aussage der geschädigten Zeugin U. festzustellen.
Zur Überzeugung der Kammer war die Zeugin U. mit der Vornahme weiterer sexuellen Handlungen nicht mehr einverstanden, nachdem der Angeklagte ihr während des Geschlechtsverkehrs bei dem Zuhalten von Mund und Nase eine blutende Verletzung an der Nase zugefügt hatte. Ihren glaubhaften Schilderungen zufolge hat sie dem Angeklagten ihren entgegenstehenden Willen ausdrücklich mitgeteilt und ihn unter Hinweis auf ihre blutende Nase zum Aufhören aufgefordert. Für die Kammer nachvollziehbar hat sie erläutert, dass diese Aufforderung nicht nur auf das Zuhalten der Nase, sondern auch auf den zunächst einvernehmlich vollzogenen Geschlechtsverkehr bezogen gemeint gewesen sei und sie in dieser Situation keine Fortsetzung der sexuellen Handlungen gewollt habe. Auch mit der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs nach dem Erwachen aus ihrer Bewusstlosigkeit nach dem vorherigen Würgen sei sie nicht einverstanden gewesen, auch wenn sie dies nicht mehr verbal gegenüber dem Angeklagten geäußert habe. Hierzu hat sie anschaulich erklärt, dass sie sich nicht gut gefühlt und gezittert habe, ihr schwindelig gewesen sei und sie an der Nase geblutet habe. Den Unterschied der hiesigen Situation zu dem festgestellten Sachverhalt zu Ziff. II.2.c., in der sie mit der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs auch nach den von ihr nicht gewollten Gürtelschlägen einverstanden war, hat sie mit der höheren Intensität und dem größeren Ausmaß der Beeinträchtigungen begründet.
Die ablehnende Haltung hat der Angeklagte in dieser Situation auch erkannt. Der Umstand, dass er nach der Aufforderung mit seinen Händen von dem Mund und der blutenden Nase der Zeugin abließ und diese dann am Hals würgte, spricht vom zeitlichen Ablauf zunächst dafür, dass er diese Aufforderung akustisch tatsächlich auch wahrgenommen hat. Die Kammer ist darüber hinaus auch überzeugt, dass die Zeugin sich - ohne dass dies im Ergebnis für die Überzeugungsbildung der Kammer zur Frage des Vorsatzes entscheidend war - bei der polizeilichen Aussage noch zutreffend erinnerte, dass der Angeklagte erwiderte, es sei ihm egal und sie ihre Aufforderung wiederholte. Die Zeugin war seit der für sie noch unvorbereitet kommenden polizeilichen Vernehmung erheblich und zunehmend psychisch belastet und die Kammer ist überzeugt, dass es sich um eine nachträgliche entstandene Unsicherheit der Erinnerung handelte.
Die Aufforderung der Zeugin U., er solle aufhören, erfolgte zwar zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte ihr während des Geschlechtsverkehrs von hinten ihre Nase und ihren Mund mit seinen Händen zuhielt und ihr dadurch Schmerzen und eine blutende Verletzung an der Nase zufügte, und konnte sich also aus Sicht des Angeklagten potentiell auch nur darauf beziehen, Nase und Mund freizugeben. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte diese Aufforderung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der konkreten Situation aber nicht in dem Sinne verstanden, sondern die Möglichkeit erkannt, dass diese vielmehr auch bezogen auf die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs gemeint war. Für diesen Inhalt der Erklärung spricht aus Sicht des Empfängers, dass die Zeugin durch das Zuhalten der Nase aufgrund des dort befindlichen Piercings, von dem Angeklagten ob seiner unmittelbaren Nähe erkannt, eine schmerzhafte und blutende Verletzung erlitten hatte. Dies spricht für sich genommen bereits gegen ein Einverständnis mit weiterem Geschlechtsverkehr. Im Zusammenhang mit der konkreten Aufforderung aufzuhören und der fehlenden weiteren aktiven Mitwirkung drängte sich die Möglichkeit auf, dass dies auch auf den Geschlechtsverkehr bezogen ist. Diese sich aufdrängende Möglichkeit hat der Angeklagte auch erkannt und damit gerechnet, dass die Zeugin angesichts ihrer blutenden Verletzung mit der Vornahme weiterer sexueller Handlungen nicht mehr einverstanden war, sondern sich zunächst um die Versorgung der Wunde kümmern wollte. Gründe, die gegen diese Annahme sprechen, liegen nicht vor. Ein vergleichbarer Sachverhalt mit blutender Wunde war bisher nicht aufgetreten. Es erscheint fernliegend und der Angeklagte hat es auch nicht so verstanden, dass nach Erleiden der blutenden Verletzung noch Einverständnis mit Geschlechtsverkehr besteht, zudem er diesen mit erheblichem Würgen bis zur Bewusstlosigkeit fortsetzte, von dem der Angeklagte wusste, dass die Zeugin dies ebenfalls generell ablehnte. Das Wohlergehen der Zeugin U. und deren Wille waren ihm in dieser Situation vielmehr völlig gleichgültig. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte sich auch nicht bei der Zeugin U. rückversichert hat, ob diese mit der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs trotz ihrer blutenden Verletzung an der Nase tatsächlich einverstanden war. Der Angeklagte rechnete vielmehr mit ihrem entgegenstehenden Willen und setzte sich hierüber zur Befriedigung seiner sexuellen Interessen billigend hinweg.
Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte des Weiteren auch erkannt und ihm war bewusst, dass auch die Vornahme weiterer sexueller Handlungen nach ihrem Erwachen aus ihrer zwischenzeitlichen Bewusstlosigkeit ihrem tatsächlichen Willen zuwiderlief. Dem steht weder entgegen, dass die Zeugin U. nicht nochmals ihren entgegenstehenden Willen verbal geäußert hat, noch, dass sie - ihren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge - mit dem Angeklagten zuvor auch nicht abstrakt besprochen hatte, nach einem zur Bewusstlosigkeit führenden Würgen grundsätzlich keine weiteren sexuellen Handlungen mehr durchführen zu wollen. Ihre bereits vor der Bewusstlosigkeit ausdrücklich erklärte Ablehnung (s.o.) ist auch nicht durch die ihre spätere passive Teilnahme am vaginalen Geschlechtsverkehr unter allein von dem Angeklagten veranlassten mehrfachem Stellungswechsel entkräftet worden. Der Angeklagte, der die Zeugin U. zuvor bis zur Bewusstlosigkeit am Hals gewürgt hatte, hat es in dieser Situation jedenfalls für möglich gehalten, dass diese den Geschlechtsverkehr erneut nur unter dem Eindruck des Zwangs sowie aufgrund der ihr zuvor gegenüber angewendeten Gewalt erduldete und aus diesem Grund keinen Widerstand leistete. Darüber hinaus hat die Zeugin U. ihren entgegenstehenden Willen sogar nonverbal insofern zum Ausdruck gebracht, als sie vergeblich versucht hat, ihren vornübergebeugten Oberkörper aufzurichten. Dies hat der Zeugin stehende Angeklagte auch wahrgenommen, da er auf dieses Verhalten reagiert und ihren Oberkörper auf die Metallplatte zur Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs heruntergedrückt hat.
Dass der Angeklagte in dieser konkreten Situation einer vorsatzausschließenden Fehlvorstellung in Bezug auf ein Einverständnis deshalb unterlegen gewesen wäre, weil sich die Zeugin U. in anderen Situationen während sexueller Handlungen ambivalent gezeigt hat, ist zur Überzeugung der Kammer auszuschließen. Der jeweilige Wille kann sich zwar bei längeren - auch losen - Beziehungen aus der üblichen Praxis der Sexualpartner oder auch aus früheren Äußerungen ergeben. Vorliegend verhielt es sich nach den von der Kammer getroffenen - ausschließlich auf den Angaben der Zeugin U. beruhenden - Feststellungen in jedenfalls zwei Fällen zwar so, dass diese den Angeklagten oral befriedigt und dies auch gewollt hat, obwohl sie erst unmittelbar zuvor aus einer kurzen Bewusstlosigkeit erwacht war. In diesen Fällen hat sie sich trotz der vorhergehenden, durch Würgen verursachten Bewusstlosigkeit dem Willen des Angeklagten hingegeben und von ihm geforderte sexuelle Handlungen mit ihrem Einverständnis gleichwohl vorgenommen. Die Kammer hat auch in den Blick genommen, dass die Zeugin sich bzgl. der zeitlichen Abfolge zu Ziff. II.2.a. und Ziff. II.2.c. festgestellten Vorfälle nicht mehr sicher war und es daher auch möglich ist, dass sich in zeitlicher Nähe und ggf. auch vor der hiesigen Tatsituation ein Geschehen ereignet hat, in dem die Zeugin U. lediglich mit punktuellen Gewalthandlungen - nämlich den Gürtelschlägen auf den Po - nicht einverstanden war, dem sich hieran unmittelbar anschließenden Geschlechtsverkehr demgegenüber aber aufgeschlossen gegenüber stand. In diesen Situationen hatte sie jedoch ihren Angaben zufolge aktiv an den sexuellen Handlungen mitgewirkt. Die vorliegende Situation unterscheidet sich aber von der dortigen Situation schon insofern - was auch der Angeklagte erkannt hat -, als die Zeugin U. hier zuvor eine blutende Verletzung erlitten hatte und das Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigungen daher nicht vergleichbar war. Darüber hinaus sind ambivalente Situation gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Wille des Opfers nicht mehr „erkennbar“ ist, was hier aber gerade nicht der Fall war. Denn die Zeugin U. hatte ihren entgegenstehenden Willen sowohl verbal (durch die Aufforderung, aufzuhören) als auch nonverbal (durch das vom Angeklagten unterbundene Aufrichten ihres Oberkörpers) auch für den Angeklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und zudem keine Aktivitäten im Rahmen der sexuellen Handlungen vorgenommen.
Die Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass der Kläger es jedenfalls für möglich hielt, dass die Zeugin U. mit einem Würgen des Halses in dieser Intensität nicht einverstanden war, und setzte sich billigend über ihren entgegenstehenden Willen hinweg. Die Zeugin U. hat insoweit für die Kammer glaubhaft angegeben, lediglich mit leichtem Anfassen am Hals und leichtem Würgen ohne Atemnot während des Geschlechtsverkehrs, das nicht zur Bewusstlosigkeit führte und sich in einem für sie angemessenen Rahmen hielt, einverstanden gewesen zu sein und dies dem Angeklagten auch deutlich vor der unter Ziff. II.2.a. festgestellten Tat mitgeteilt zu haben. Dass der Angeklagte auch in Bezug auf den objektiven Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorsätzlich handelte, folgt aus der Art der Begehung der Tat, nämlich dem Würgen der Zeugin am Hals in einer langen und kräftigen, die Bewusstlosigkeit verursachenden Intensität. Dem Angeklagten war bewusst und er nahm billigend in Kauf, dass seine Handlung gerade darauf angelegt war, die Luftzufuhr abzuschnüren, und zielte damit gerade auf die lebensgefährdende Behandlung ab (vgl. BGH, Beschl. vom 24.03.2020, Az.: 4 StR 646/19 - NStZ 2021, 107 Rn. 9). Auch früher war es bereits zum Würgen bis zur Bewusstlosigkeit gekommen. Dem Angeklagten ist angesichts der festgestellten Gesamtumstände (u.a. des zu Bodenfallens der Zeugin) nicht verborgen geblieben, dass sein Würgen zur Bewusstlosigkeit der Zeugin U. geführt hat. Er hatte zudem auch bereits zum Zeitpunkt des Würgens in subjektiver Hinsicht die Umstände erkannt, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit seines Tuns ergab. Dass er sich der potentiellen Lebensgefährdung des Würgens generell bewusst war, ergibt sich ferner aus den Aussagen der Zeugin U. und der Nebenklägerin. Die Zeugin U. - diese in Bezug auf einen nicht angeklagten Vorfall - und die Nebenklägerin haben übereinstimmend angegeben, dass er sie jeweils im Rahmen einer Würgehandlung angeschrien und sinngemäß gefragt habe, ob sie sterben wollen.
bb.
Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II.2.b. waren für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Angeklagten der von der Zeugin U. unmissverständlich erklärte Wille, mit dem vaginalen Einführen des Flaschenhalses der Bierflasche nicht einverstanden zu sein, nicht erkennbar gewesen sein könnte. Dass der Angeklagte die Unterlassensaufforderung wahrgenommen und auch verstanden hat, ergibt sich insoweit aus der glaubhaften Schilderung der Zeugin U., wonach sie Blickkontakt gehabt hätten und der Angeklagte auf ihre Mitteilung, sie finde das Einführen des Flaschenhalses „ekelig“, mit einem Lachen reagiert habe. Auch dies belegt wiederum die Annahme, dass dem Angeklagten das Einverständnis schlicht egal ist.
d.
Die Feststellungen der Kammer zu den langfristigen Folgen der Taten beruhen zunächst auf der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin U., wobei die Kammer nach vorstehenden Ausführungen davon überzeugt ist, dass diese das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Die angegebenen Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit sind bis in die Gegenwart als typische Folgen derartiger Sexualstraftaten charakteristisch und nachvollziehbar. Eine Übertreibungstendenz war den Ausführungen nicht zu entnehmen.
Die Feststellungen beruhen des Weiteren auf den überzeugenden Angaben der Sachverständigen Dr. CF. sowie den glaubhaften Angaben der Zeuginnen K., CR. und LS..
Die Sachverständige Dr. CF. hat zwar - insoweit einschränkend - ausgeführt, das erstmalige Auftreten der von ihr bei der Zeugin U. im Rahmen der Begutachtung festgestellten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung weder mit Sicherheit zeitlich verorten noch eine trennscharfe Bewertung dahingehend vornehmen zu können, auf welche von der Zeugin U. erlebte Gewalterfahrung die Diagnose maßgebend zurückzuführen sei und welches Trauma das „Fass zum Überlaufen“ gebracht habe.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen, dass jedes erlebte Trauma aber zu einer Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustands beitrage, ist davon auszugehen, dass die festgestellten psychischen Erkrankungen der Zeugin U. mitursächlich jedenfalls auch auf die unter Ziff. II.2.a. festgestellten Handlungen des Angeklagten zurückzuführen sind.
Die sachverständige Einschätzung zum Gesundheitszustand der Zeugin U. deckt sich mit den Schilderungen der Zeugin CR., wonach die Zeugin U. ihr gegenüber von Angstattacken, Schlafstörungen und sog. Flashbacks berichtet habe. Deren Angaben stehen wiederum in Einklang mit den Angaben der Zeugin U..
Auch die Zeugin K. hat auf Nachfrage angegeben, dass ihre Tochter psychisch labil sei, sich mittlerweile ein wenig „berappelt“ habe, es aber auch heute noch Phasen gebe, in denen es ihr nicht gut gehe, weil sie die Erlebnisse noch nicht verarbeitet habe. Es sei insgesamt eine sehr „schlimme Zeit gewesen“; ihre Tochter habe zeitweise viel Alkohol konsumiert, sei häufig wütend, aufbrausend und nicht zu bändigen gewesen und habe im Schlaf geschrien.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Die Schilderungen der Zeugin K. zum psychischen Gesundheitszustand ihrer Tochter werden durch die Zeugin LS. ebenfalls bestätigt. Diese hat erklärt, dass es ihrer Cousine damals psychisch nicht gut gegangen, diese häufig wütend und sehr ängstlich gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich mittlerweile zwar gebessert; die Situation sei für die Zeugin U. aber nach wie vor belastend.
4.
Hinsichtlich der von der Kammer festgestellten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin wird der Angeklagte aufgrund deren in der Gesamtschau der Beweisaufnahme ebenfalls glaubhaften Aussage überführt. Auch insoweit hat die Kammer die Aussage der Nebenklägerin einer umfänglichen und kritischen Glaubhaftigkeitsprüfung nach den bereits vorstehend dargestellten Maßgaben unterzogen. An der Richtigkeit der Angaben ergeben sich unter den Gesichtspunkten Aussagetüchtigkeit, Aussagequalität, Aussagekonstanz und Aussagegenese keinerlei Zweifel.
Die Hypothese der Unwahrheit der Aussage der Nebenklägerin sowie die diesbzgl. Einlassungen des Angeklagten sieht die Kammer als widerlegt an.
a.
Die Nebenklägerin hat gegenüber einer Reihe von Zeugen Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht. Die Kammer ist jeweils überzeugt, dass die Zeugen den ihnen von der Nebenklägerin angegebenen Sachverhalt zutreffend wie von ihnen erinnert wiedergegeben haben. Die Angaben bestätigen sich untereinander. Keiner der Zeugen hat zudem ein Motiv für eine Falschbelastung.
Nähere konkrete Angaben zu den Tatvorwürfen hat die Nebenklägerin bereits unmittelbar am 00.09.2025 ab 12:25 Uhr - dem Zeitpunkt einer von der Nebenklägerin noch aus der Kneipe „Q.“ heraus an die Zeugin RM. versandten und von der Kammer in Augenschein genommenen und verlesenen Chat-Nachricht einschließlich Audiosprachdatei - sowohl gegenüber den ihr nahestehenden Zeugen EH., RM. und RN. als auch gegenüber der angestellten Mitarbeiterin des „Q.“, der Zeugin MK., sowie dem Zeugen DF. gemacht. Sämtliche Zeugen haben übereinstimmend bestätigt, dass die Nebenklägerin ihnen von gegen ihren Willen vollzogenen sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten in den Morgenstunden des 00.09.2025 berichtet habe, in deren Verlauf der Angeklagte sie gewürgt, geschlagen und bedroht und infolge derer sie - den Aussagen der Zeugen RM., EH. und RN. zufolge - u.a. eine blutende Verletzung in ihrem Genitalbereich erlitten habe.
Der glaubhaften Aussage der Zeugin RM. zufolge habe die Nebenklägerin davon berichtet, dass der Angeklagte diese nach ihrer Rückkehr in den „Q.“ am Morgen des 00.09.2025 zunächst - auch für die zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden Gäste erkennbar - „angefummelt“ habe. Die Nebenklägerin und der Angeklagte hätten dann miteinander schlafen wollen, was aber letztlich nicht funktioniert habe, weil der Angeklagte betrunken gewesen sei und keine Erektion bekommen habe. Sie hätten sich dann zunächst getrennt in verschiedenen Räumen schlafen gelegt. Nachdem die Nebenklägerin wach geworden sei, habe der Angeklagte ihr später in dem Raum, in dem sie sich schlafen gelegt habe, die Hose ausgezogen. Er habe die Nebenklägerin dann gewürgt und ihr gesagt, er könne sie jetzt umbringen. Die Nebenklägerin habe den Angeklagten dann gegen ihren Willen oral befriedigen müssen. Der Angeklagte habe dieser in ihr Gesicht geschlagen, sodass diese Ohrensausen bekommen habe, und dabei gesagt: „Ich will, dass Du kotzt.“ Danach habe der Angeklagte versucht, Analverkehr mit der Nebenklägerin auszuüben, was dieser weh getan habe. Weiter habe er seine Hand gegen ihren Willen vaginal eingeführt, wodurch diese eine Blutung im Intimbereich erlitten habe. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte dann zunächst seine Ehefrau oder seinen Vater angerufen. Danach habe er der Nebenklägerin erneut in ihr Gesicht geschlagen und diese gefragt, ob er noch einmal zuschlagen dürfe, weil er so „sauer“ sei. Als die Nebenklägerin geweint habe, habe er dieser mit dem Kommentar, dass es doch nicht so schlimm gewesen sei und auch noch härter gehe, eine Träne weggewischt.
Die Zeugin EH. hat - betonend, dass ihr eine chronologische Wiedergabe der geschilderten Handlungen schwerfalle - davon berichtet, dass der Angeklagte die Nebenklägerin bereits schon hinter der Theke mehrfach berührt habe, bevor diese am Morgen des 00.09.2025 zunächst noch mit zwei anderen Personen in die Kneipe „XU.“ weitergezogen seien. Nach der Rückkehr in den „Q.“ habe der Angeklagte sich dann auf eine Sitzbank gelegt und die Nebenklägerin aufgefordert, ihm die Hose zu öffnen und ihn oral zu befriedigen. Nachdem die Nebenklägerin seine Hose geöffnet habe, habe sie ihn aber nicht oral befriedigt, weil dies wegen seiner Alkoholisierung keinen Sinn ergeben habe. Die Nebenklägerin habe sich dann zunächst unten in die Kneipe schlafen gelegt und den Angeklagten später irgendwann auf der Toilette getroffen. Dieser habe die Nebenklägerin dann in der kleinen Bar der Kneipe unten herum ausgezogen, diese mit den Worten „Ich könnte dich umbringen. Möchtest Du sterben?“ am Hals gewürgt und ihr derart ins Gesicht geschlagen, dass sie Kopf- und Ohrenschmerzen bekommen habe. Er habe dann versucht, die Nebenklägerin gegen ihren mehrfach geäußerten Willen mit der ganzen Hand zu befriedigen, wodurch diese Blutungen im Intimbereich erlitten habe. Bevor der Angeklagte dann zum Telefonieren nach oben in die Gaststätte gegangen sei, habe er der Nebenklägerin unter erneutem Würgen und erneuten Schlägen noch dazu aufgefordert, beim nächsten Mal Kondome mitzubringen. Erst als die Nebenklägerin genickt habe, habe der Angeklagte sie losgelassen.
Der Zeuge RN., dessen Lebensgefährtin die Zeugin EH. ist, hat ausgesagt, die Nebenklägerin bei seiner Rückkehr von seiner Arbeit am Samstagnachmittag schlafend in seiner Wohnung in ihrem, des Zeugen RN. und der Zeugin EH., Bett vorgefunden zu haben. Er sei daher zunächst davon ausgegangen, dass diese dann wohl in der Nacht zuvor eine lange Schicht im „Q.“ gehabt haben müsse. Die Nebenklägerin sei dann irgendwann mit den Zeuginnen EH. und RM. zur Kneipe gegangen, er selbst sei später hinzugestoßen. Die Nebenklägerin sei mit ihm zum Rauchen vor die Kneipe gegangen. Dort habe sie ihm dann von gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten und auch von Schmerzen im Intimbereich erzählt. Der Nebenklägerin zufolge sei der Angeklagte schon im „XU.“ vaginal mit seinen Fingern in sie eingedrungen. Nach Rückkehr in den „Q.“ hätten beide Kokain konsumiert und dann zunächst einvernehmliche sexuelle Handlungen durchgeführt. Irgendwann habe der Angeklagte die Nebenklägerin aber geschlagen, gewürgt und ihr gesagt, dass er sie umbringen könne. Weitere konkrete sexuelle Handlungen seien ihm nicht geschildert worden.
Die Zeugin MK. hat auf mehrfache insistierende Nachfragen und entsprechende Vorhalte ihrer Angaben aus der polizeilichen Vernehmung letztlich ebenfalls bestätigt, dass die Nebenklägerin ihr im Laufe des Samstagnachmittags/-abends bei einem Spaziergang im Stadtpark von gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten berichtet habe. Der Angeklagte habe den Angaben der Nebenklägerin zufolge u.a. vaginal mit seiner ganzen Hand in diese eindringen wollen, was dieser aber zu viel gewesen sei. Dieser Vorfall habe sich in einem eine Etage tieferliegenden Raum außerhalb des Blickfeldes einer Videokamera ereignet. Auf Vorhalt hat die Zeugin MK. weiter bekundet, dass die Nebenklägerin ihr zudem von Würgehandlungen und Schlägen erzählt habe, die auf Videoaufnahmen der auf die Theke im Erdgeschoss gerichteten Kamera ersichtlich sein müssten. Weitere Einzelheiten konnte sie nicht erinnern.
Der Zeuge DF., ein mit dem Angeklagten befreundeter Stammgast der Kneipe, hat ebenfalls bestätigt, dass ihm die Nebenklägerin bereits am Abend des 00.09.2025 im „Q.“ von sexuellen Übergriffen des Angeklagten berichtet habe. Zudem habe sie ihm verschiedene Lichtbilder gezeigt, auf denen Verletzungen der Nebenklägerin im Halsbereich sowie der mit offener Hose auf der Bank liegende Angeklagte zu sehen gewesen seien, wobei der Angeklagte auf dem Lichtbild „völlig durch den Wind“ gewesen sei und nicht den Eindruck erweckt habe, als sei dieser wach. Die Nebenklägerin habe ihm u.a. erzählt, dass der Angeklagte sie festgehalten und dann mit seinen Händen vergewaltigt habe, was er, der Zeuge DF., sich aber nicht vorstellen könne.
Gegenüber ihren Eltern hat die Nebenklägerin am 00.09.2025 nähere Angaben gemacht. Die Zeugin J. hat hierzu bekundet, dass ihre Tochter sie bereits Sonntagsmorgens in weinerlichem Ton angerufen habe. Als sie - von einer Reise zurückkehrend - zur Haustür hineingegangen sei, habe ihr ihre Tochter schon im Flur erzählt, dass etwas Schlimmes passiert sei und der Angeklagte sie bedroht und geschlagen habe. Ihre direkte Frage, ob sie vergewaltigt worden sei, habe ihre Tochter zwar verneint. Gleichzeitig habe sie dann aber davon berichtet, dass der Angeklagte weitergemacht und sie auch gewürgt habe, obwohl sie zuvor „Nein“ gesagt habe. Der in dem Gespräch genannte Vorname des Angeklagten sei ihr geläufig gewesen, da ihr Ex-Mann Stammgast in dessen Kneipe gewesen sei. Davon, dass es zuvor bereits einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten gegeben habe, habe ihre Tochter ihr in diesem Gespräch nicht berichtet. Auf Nachfrage hat die Zeugin J. erklärt, dass ihre Tochter ihr über die vorgenannte Schilderung hinaus keine konkreten Handlungen oder nähere Details genannt habe.
Den Angaben des Vaters der Nebenklägerin, der Zeuge E., zufolge habe diese ihm anlässlich eines von ihr initiierten Treffens auf dem VG.-Parkplatz am Abend des 28.09.2025 im Beisein des Zeugen RN. und der Zeugin EH. erzählt, dass der Angeklagte sie geschlagen, gewürgt und andere massive sexuelle Handlungen an ihr gegen ihren Willen begangen habe. Der Angeklagte habe ihr seine Faust vaginal einführen wollen, wobei seine Tochter diesen vergeblich dazu aufgefordert habe, damit aufzuhören. Weitere Details habe er, der Zeuge E., dann nicht mehr erfahren wollen.
Auch die beiden Zeugen GT. - RB. und BP. GT. - haben übereinstimmend ausgesagt, dass ihnen die Nebenklägerin am Abend des 00.09.2025 von sexuellen Übergriffen des Angeklagten erzählt habe. Der Zeugin GT. zufolge habe die Nebenklägerin von zunächst einverständlichen sexuellen Handlungen berichtet, die dieser dann später aber zu heftig und zu viel geworden seien. Der Angeklagte habe der Nebenklägerin gedroht sowie ihren entgegenstehenden und verbal geäußerten Willen nicht respektiert. Bei den Handlungen habe diese eine blutende Verletzung im Intimbereich erlitten, deretwegen sie in der Nacht zuvor bereits im Krankenhaus gewesen sei. Der Zeuge GT. hat erklärt, dass sich die sexuellen Handlungen den Schilderungen der Nebenklägerin zufolge in der Kneipe „Q.“ zugetragen hätten, als diese dort gearbeitet habe. Der Angeklagte und die Nebenklägerin hätten dort Geschlechtsverkehr gehabt, in dessen Rahmen der Angeklagte die Nebenklägerin dann vergewaltigt habe. Die Nebenklägerin habe ihm unverblümt und „geradeheraus“ davon berichtet, dass der Angeklagte ihr seine Faust gegen ihren Willen vaginal eingeführt habe. Beide Zeugen haben ferner übereinstimmend von der Annahme der Nebenklägerin berichtet, dass die sexuellen Handlungen zumindest teilweise von den in der Kneipe angebrachten Videokameras aufgezeichnet worden sein könnten.
Der Zeuge GG. hat ebenfalls bestätigt, dass die Nebenklägerin ihm zeitnah zum 27.09.2025 in einem persönlichen Gespräch von den Vorfällen mit dem Angeklagten berichtet habe. Sie habe von zunächst einvernehmlichen sexuellen Handlungen auf einer Sitzbank in der Kneipe erzählt, wobei er, der Zeuge GG., meine, dass es sich hierbei um Oralverkehr gehandelt habe. Die weiteren sexuellen Handlungen seien dann aber gegen ihren Willen erfolgt. Die Grenze sei überschritten worden, als der Angeklagte die Nebenklägerin gewürgt oder mit dem Tode bedroht habe. Mit den aufgrund der sexuellen Handlungen im Intimbereich erlittenen Verletzungen sei die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihres Gesprächs schon im Krankenhaus gewesen.
Die erste polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin, innerhalb derer sie auch Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hat, erfolgte am 00.09.2025 durch die von der Kammer in der Hauptverhandlung hierzu gehörte KHK’in KC.. Hinsichtlich des Inhalts und Ablaufs der Vernehmung hat die KHK’in KC. erklärt, am 00.09.2025 im Rahmen des Spätdienstes der Kriminalwache tätig gewesen zu sein. Sie hätten dann von der Leitstelle den Einsatz bekommen, nach X. zur Anschrift eines ehemaligen Kollegen zu fahren, dessen Tochter mit der Nebenklägerin befreundet sei, um dort eine Anzeige der Nebenklägerin wegen einer Vergewaltigung aufzunehmen. Sie hätten die Nebenklägerin gemeinsam mit der Zeugin GT. im Partyraum des Hauses angetroffen. Sie, KHK’in KC., habe sich Stichpunkte bzgl. der von der Nebenklägerin geschilderten Geschehnisse notiert und diese nach Rückkehr auf die Wache umgehend niedergeschrieben. Zuvor hätten sie die Nebenklägerin noch zur Spurensicherung ins Krankenhaus begleitet und deren Kleidung in der Wohnung einer anderen Freundin sichergestellt, die in der Nähe der Kneipe „Q.“ wohne und bei der sich die Nebenklägerin umgezogen habe. Ziel sei nicht eine ausführliche Vernehmung, sondern eine Erfassung der Anzeige und Abklärung/Durchführung weiterer Maßnahmen gewesen. Eine ausführliche Vernehmung sei für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen gewesen.
In der Vernehmung habe die Nebenklägerin zunächst freundlich über den Angeklagten gesprochen und geschildert, dass dieser gut zu ihr gewesen sei. Sie habe von einem ca. zwei Wochen zuvor stattgefundenen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr berichtet. Dieser Umstand habe die Nebenklägerin zugleich aber insofern verunsichert, als sie davon ausgegangen sei, dass ihr vor diesem Hintergrund niemand bzgl. der am 00.09.2025 gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen Glauben schenken würde. Dabei habe sie zudem von einer Bedrohung durch den Angeklagten berichtet.
Die Nebenklägerin sei am 00.09.2025 von dem Angeklagten geschlagen worden, ferner habe dieser ihr seine Faust vaginal eingeführt. Sie sei ebenfalls zu Oralverkehr gezwungen worden, den sie aber nicht gewollt habe. Auf Nachfrage, ob die Nebenklägerin in der Zwischenzeit auch mit Dritten über den Angeklagten gesprochen habe, hat die KHK’in KC. weiter geschildert, dass die Nebenklägerin von einer ehemaligen Mitarbeiterin der Kneipe - der Zeugin U. - gehört habe, der ähnliches mit dem Angeklagten widerfahren und bei der es noch schlimmer gewesen sei. Genaueres habe die Nebenklägerin ihr nicht mitgeteilt. Zu dieser habe die Nebenklägerin bereits Kontakt aufgenommen gehabt. Sie sei sich aber unsicher darüber gewesen, ob sie deren Namen überhaupt habe nennen sollen, da die Zeugin U. nicht gewollt habe, dass ihr Name in diesem Zusammenhang genannt werde. Die Nebenklägerin habe hierbei z.B. einen Vorfall mit einem Seil zum Nachteil der Zeugin U. geschildert. Den Schilderungen der Zeugin U. habe die Nebenklägerin anfangs aber nicht geglaubt, da sie den Angeklagten selber nett gefunden habe.
Die von der Nebenklägerin berichteten sexuellen Handlungen hätten in den Morgenstunden sowohl in den oberen als auch in den unteren Räumlichkeiten der Kneipe stattgefunden. Auf Vorhalt hat die KHK’in KC. bestätigt, dass die Nebenklägerin angegeben habe, zunächst einverständlich Oralverkehr bei dem Angeklagten vollzogen zu haben, der aber nicht geklappt habe, weil dieser zu betrunken gewesen sei. Bezogen auf den weiteren Ablauf habe sie dann geschildert, sich danach zunächst woanders zum Schlafen gelegt zu haben und gegen 09:00 Uhr erwacht zu sein. Der Angeklagte sei dann nach einem Aufeinandertreffen bei der Toilette aber hinter ihr hergekommen und es sei dann zu den Vergewaltigungen gekommen. Er habe gesagt, er könnte sie umbringen, habe sie gefragt, ob sie sterben wolle und habe sie gewürgt. Der Angeklagte sei dabei die ganze Zeit über sehr gewaltbereit gewesen und habe diese beim Geschlechtsverkehr auch stark geschlagen, sodass die Nebenklägerin Ohrensausen gehabt habe. Befragt nach dessen Reaktion habe der Angeklagte den Schilderungen der Nebenklägerin zufolge gesagt, sie solle sich nicht so anstellen, als sie weinte. Den vollzogenen Oralverkehr auf den Knien habe die Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten abgelehnt da, sie das nicht möge und nicht könne. Der Angeklagte habe seinen Penis in ihren Mund gedrückt und die Nebenklägerin geschlagen. Einen Widerspruch zur vorherigen Angabe von einverständlichem Oralverkehr habe sie, KHK’in KC., nicht gesehen, da der nun geschilderte Oralverkehr nach Gewalt und Drohungen erzwungen worden sei. Sie habe dies nicht mit der Nebenklägerin erörtert. Nachfolgend habe der Angeklagte der Nebenklägerin seine Hand vaginal eingeführt und habe gelacht, als die Nebenklägerin ihn unter Bezug auf erhebliche Schmerzen gebeten habe, aufzuhören. Er habe einfach weitergemacht. Im weiteren Verlauf seien die sexuellen Handlungen durch einen Anruf des Vaters oder der Ehefrau, mit denen der Angeklagte eigentlich verabredet gewesen sei, unterbrochen worden. Die Ehefrau sei den Schilderungen der Nebenklägerin zufolge im Rahmen eines Telefonats wütend darüber gewesen, dass dieser über Nacht in der Kneipe geblieben sei. Auf Vorhalt hat die KHK’in KC. auch über Angaben der Nebenklägerin berichtet, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin gemeinsam nach dem Autoschlüssel des Angeklagten gesucht hätten. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin geschlagen und dann gefragt, ob er nochmal stark zuschlagen dürfe, da er richtig sauer sei. Danach seien die sexuellen Handlungen im Erdgeschoss noch weiter fortgesetzt worden, bis ein Mann mit zwei Kindern die Kneipe betreten und gesehen habe, wie der Angeklagte auf der Nebenklägerin liegend eingeschlafen sei, was dieser sehr „peinlich“ gewesen sei. Auch eine Frau, die Flyer verteilt und zu diesem Zweck die Kneipe betreten habe, habe die Nebenklägerin und den Angeklagten gesehen. In welcher konkreten Situation dies gewesen sei, sei ihr - der Zeugin KHK´in KC. - nicht mehr klar. Die Nebenklägerin habe im Zuge der sexuellen Handlungen im Erdgeschoss berichtet, der Angeklagte habe sie aufgefordert, sich auf die Sitzbank neben der Theke hinzulegen und habe ihr die Leggings zerrissen. Durch das vaginale Eindringen mit der Faust habe die Nebenklägerin - ihren Schilderungen zufolge - eine blutende Verletzung im Intimbereich erlitten. Der Angeklagte habe das Blut gesehen und gesagt, sie solle sich „frisch“ machen. Nach Rückkehr habe der Angeklagte ihr Finger in die Scheide eingeführt und sei dabei aber irgendwann eingeschlafen. Angesprochen auf körperliche Beschwerden hat KHK’in KC. bestätigt, dass die Nebenklägerin unter Kopfschmerzen gelitten habe. Befragt zu weiteren möglichen Beweismitteln hat sie erklärt, dass die Nebenklägerin in der Kneipe befindliche Kameras erwähnt und hierzu mitgeteilt habe, dass möglicherweise Videoaufzeichnungen von den Vorfällen existierten. Noch während die Nebenklägerin in der Kneipe gewesen sei, habe diese eine Freundin verständigt, was der Angeklagte aufgrund der installierten Kameras aber mitbekommen habe.
Die weitere polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin erfolgte am 00.09.2025 durch die von der Kammer in der Hauptverhandlung hierzu gehörte KHK’in ZJ.. In Bezug auf den Inhalt und Ablauf hat die KHK’in ZJ. angegeben, die Aussage der Nebenklägerin wortwörtlich mitgeschrieben zu haben, wobei sie die von der Nebenklägerin zur Beschreibung von Situationen gezeigte Gesten entsprechend im Protokoll vermerkt habe. Die Nebenklägerin habe die Fragen ausführlich beantwortet und hierbei ihre Emotionen unter Kontrolle gehabt. Die Nebenklägerin habe davon berichtet, dass sie seit ca. sechs - sieben Wochen in der Kneipe des Angeklagten gearbeitet habe, wobei sie dort zunächst gar nicht habe arbeiten wollen, weil ihr Vater dort Stammgast gewesen sei. Sie habe dann aber Kontakt zu der Zeugin MK. gehabt und sich in der Folge dazu entschlossen, dort zu arbeiten. Befragt nach ihrem Verhältnis zum Angeklagten habe die Nebenklägerin diesen als nett bezeichnet. Ihr Verhältnis zueinander habe sich nach ihrem ersten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am 00.09.2025 aber insofern geändert, als er „kälter“ zu ihr gewesen sei, sie gemieden und nicht auf ihre Kontaktversuche zu der von ihr beabsichtigten Abholung ihres noch in der Kneipe befindlichen Glätteisens für die bevorstehende Zwischenprüfung reagiert habe. An dem Tag vor ihrer Zwischenprüfung sei sie von einem Gast in der Kneipe umarmt worden, der ihr für die bevorstehende Prüfung Glück gewünscht habe. Der Angeklagte sei wütend gewesen, weil sie so viel mit den Gästen gesprochen habe, und habe auch nicht gewollt, dass sie von diesen angefasst werde. Er habe sie an diesem Abend mit dem Auto nach Hause gebracht.
Die KHK’in ZJ. hat weiter bekundet, dass die Nebenklägerin dann am 00.09.2025 wieder gekellnert habe. Dabei seien sie im Laufe des Abends zunächst von einem Gast in dessen Kneipe eingeladen worden. Obwohl die Nebenklägerin ausdrücklich miteingeladen gewesen sei, habe der Angeklagte zunächst nicht gewollt, dass sie mitgehe, und dies damit begründet, dass andere Männer sie nur als Objekt sehen würden. Erst nachdem sie dem Angeklagten, der sie ihrem Eindruck zufolge seit dem 00.09.2025 vermehrt beobachtet habe, in der Küche der Kneipe versichert habe, ihm zu „gehorchen“ und nicht mit anderen Männern zu reden, habe sie mitkommen dürfen. Als sie am frühen Morgen des 00.09.2025 wieder zurück im „Q.“ gewesen seien, habe der Angeklagte sich dann auffällig verhalten und die Nebenklägerin dergestalt von oben durch ihren Rock angefasst und - mit ihrem Einverständnis - berührt, dass noch anwesende andere Gäste dies mitbekommen hätten. Als diese Gäste, deren Namen die Nebenklägerin gekannt habe, aber bei der polizeilichen Vernehmung nicht habe nennen wollen, schließlich gegangen seien, habe der Angeklagte sich auf eine Sitzbank gelegt und die Nebenklägerin aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Dem sei die Nebenklägerin für kurze Zeit nachgekommen, bis sie gemerkt habe, dass der Angeklagte keine Erektion bekomme. Im Anschluss habe sie mit ihrem Handy noch ein Video oder ein Foto von dem auf der Bank liegenden Angeklagten gemacht, bevor sie sich auf eine andere Bank auf der Zwischenetage der Kneipe zum Schlafen gelegt habe. Eine plausible Erklärung, warum sie ein Foto von dem Angeklagten gemacht habe, habe die Nebenklägerin nicht geben können.
Die Nebenklägerin sei dann - so die KHK’in ZJ. - ca. gegen 09:00 Uhr wach geworden und habe den Angeklagten vor den Toiletten getroffen. Dieser habe sie zurück in den Raum auf der Zwischenetage hochgezogen. Dort habe er die Nebenklägerin und sich selbst entkleidet. Zu diesem Zeitpunkt habe die Nebenklägerin die Handlungen noch gewollt. Sodann habe der Angeklagte diese mit der Bemerkung, dass er sie jetzt umbringen könnte und ob sie das wolle, gewürgt. Die Nebenklägerin, der zufolge es den Anschein gehabt habe, als ob ein „Schalter“ bei dem Angeklagten umgelegt worden sei, habe ab diesem Moment Angst gehabt und sei mit den nachfolgenden sexuellen Handlungen nicht mehr einverstanden gewesen. Der Angeklagte habe ihr danach mit der Hand in das Gesicht geschlagen und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Danach habe die Nebenklägerin ihn oral befriedigen müssen, wobei diese versucht habe, ihren Kopf seitlich zur Seite wegzudrehen. Der Angeklagte habe ihr daraufhin gesagt, sie solle sich nicht so „anstellen“. Er habe sie geschlagen, sie an den Haaren gefasst und dabei ihren Kopf zurückgezogen. Auf die Äußerung der Nebenklägerin, dass sie nicht mehr könne, habe der Angeklagte erwidert, er wolle, dass sie „kotze“. Als die Nebenklägerin auf der Bank gesessen und geweint habe, weil sie aufgrund der Schläge Ohrensausen gehabt habe und ihr schwindelig gewesen sei, habe der Angeklagte ihr die Tränen weggewischt und gesagt, dass sie sich nicht so „anstellen“ solle und es „nicht fest gewesen“ sei. Anschließend habe sich die Nebenklägerin wieder auf die Sitzbank legen müssen und sie hätten erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, bevor der Angeklagte mit seinem Penis versucht habe, anal in die Nebenklägerin einzudringen. Sie habe den Schließmuskel zusammengedrückt und versucht, sich seitlich wegzudrehen. Auf konkrete Nachfrage habe sie bejaht, dass er eingedrungen sei. Sie habe die ganze Zeit weiter den Schließmuskel zusammengedrückt und er habe es dann sein lassen. Dass sie ihren Schließmuskel zusammengedrückt habe, habe der Angeklagte auch gemerkt, da er die Nebenklägerin dazu aufgefordert habe, „locker“ zu lassen und für das nächste Mal noch zu üben. Im Anschluss habe der Angeklagte der Nebenklägerin seine Hand zur Hälfte vaginal eingeführt. Auf die Aufforderung der Nebenklägerin, hiermit aufzuhören, habe der Angeklagte mit einem Lachen reagiert und weiterhin versucht, seine Hand einzuführen. Dabei habe der Angeklagte die Nebenklägerin an den Beinen festgehalten, um ein seitliches Wegdrehen der Nebenklägerin zu verhindern. Er habe weiter ihr rechtes Bein hochgedrückt, damit sie die Beine auseinandermache. Schließlich habe der Angeklagte die Nebenklägerin aufgefordert, ihn nochmals oral zu befriedigen, es habe aber das Handy des Angeklagten geklingelt und dieser habe sich angezogen und sei nach oben in den Erdgeschossbereich der Kneipe gegangen. Die Nebenklägerin sei dem Angeklagten später nach oben gefolgt und habe diesem bei der Suche nach seinem Autoschlüssel geholfen. Als sie sich anschließend auf die Sitzbank neben der Theke gesessen habe, habe der Angeklagte sich neben sie gesetzt, ihr ins Gesicht geschlagen und sie gefragt, ob er noch einmal zuschlagen dürfe, weil er gerade „sauer“ sei. Die Nebenklägerin habe dies unter Hinweis auf ihre Kopfschmerzen verneint. Der Angeklagte habe dieser gegenüber dann geäußert, dass es schwer sei, sie „zum Kommen zu bringen“. Als er sodann ihre Strumpfhose zerrissen habe, habe sie ihm aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten und um ihn - da er wegen des Anrufs seiner Frau ohnehin schon sauer gewesen sei - nicht noch weiter zu provozieren, gesagt: „Mach einfach.“ Der Angeklagte habe dann gemerkt, dass die Nebenklägerin aufgrund der vorherigen sexuellen Handlungen im Intimbereich geblutet habe und diese zur Toilette geschickt, damit sie sich dort frisch mache. Dieser Aufforderung sei die Nebenklägerin nachgekommen. Nachdem sie wieder zurückgekehrt sei, sei er dann mit zwei Fingern seiner rechten Hand - durch die Beine des Hosenrocks und die zerrissene Strumpfhose hindurch - vaginal in sie eingedrungen und auf ihr liegend eingeschlafen. Die KHK’in ZJ. hat zum weiteren Verlauf bekundet, dass den Schilderungen der Nebenklägerin zufolge ein Mann mit seinen Kindern und kurze Zeit später eine Frau die Kneipe betreten hätten, um einen Schlüssel zu suchen bzw. um Flyer zu verteilen. Dabei hätten diese aber keine sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin mehr gesehen. Ferner habe die Nebenklägerin davon berichtet, dass sie sich zunächst nochmals in einem unteren Raum schlafen gelegt und die Kneipe später, nachdem der Angeklagte gefahren sei, zusammen mit einer vorbeigekommenen Freundin noch geputzt habe.
Auf Nachfrage hat KHK’in ZJ. erklärt, dass die Nebenklägerin insgesamt dreimal von dem Angeklagten gewürgt worden und dieser bei einer Würgehandlung damit gedroht habe, er werde sie umbringen, falls sie jemandem etwas erzählen würde. Die Nebenklägerin habe dabei vergeblich versucht, dessen Hand von ihrem Hals wegzureißen; auf ihre „Stopp“- Aufforderung habe der Angeklagte zunächst nicht reagiert. Die Nebenklägerin habe dem Angeklagten nach ihrem ersten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und zwar am Tag vor ihrer Zwischenprüfung zwar gesagt, dass sie es beim nächsten Mal „härter“ machen könnten; hiermit sei den Angaben der Nebenklägerin zufolge aber der Akt des Zustoßens, nicht aber Würgen o.ä. gemeint gewesen. Über Würgen und Schlagen hätten der Angeklagte und die Nebenklägerin hierbei nicht gesprochen. Weiter befragt nach Verletzungen hat die KHK’in ZJ. angegeben, dass die Nebenklägerin über Halsschmerzen sowie über Schmerzen und Blutungen im Intimbereich geklagt habe, deretwegen sie in der Nacht von Samstag auf Sonntag ins Krankenhaus gegangen sei. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin am Samstag ebenfalls nochmals kontaktiert und sie in diesem Zusammenhang gefragt, ob sie dort noch blute.
Befragt nach Schilderungen der Nebenklägerin in Bezug auf die Zeugin U. hat die KHK’in ZJ. bekundet, dass die Nebenklägerin über einen Freund namens SN. - dem Zeugen GG. - Kontakt zu dieser aufgenommen und mit dieser geschrieben habe, weil diese früher ebenfalls in der Kneipe „Q.“ gearbeitet habe. Die Zeugin U. habe dem Zeugen GG. den Rat gegeben, die Nebenklägerin vor dem Angeklagten zu warnen. Im Rahmen eines späteren Telefonats habe die Zeugin U. die Nebenklägerin davor gewarnt, dass der Angeklagte stets - auch bis zur Bewusstlosigkeit - würgen würde, wenn man ihm das Würgen einmal ermöglichen würde. Die Zeugin U. habe in diesem Zusammenhang auch von einem Vorfall berichtet, bei dem der Angeklagte eine Spanierin aus Wut verprügelt habe.
Die Nebenklägerin selbst hat am 25.03.2026 in der insoweit nichtöffentlichen Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) als Zeugin ausgesagt.
Befragt zum Zustandekommen des Kontakts zum Angeklagten hat sie geschildert, dass sie die Kneipe „Q.“ über ihren Vater, den Zeugen E., kenne, da dieser Stammgast gewesen sei. Mit diesem sei sie gemeinsam an Karneval dort gewesen, wo sie den Angeklagten zwar das erste Mal gesehen, aber noch nicht gewusst habe, dass er der Inhaber sei. Sie habe später erfahren, dass der Angeklagte sich danach in Untersuchungshaft in den Niederlanden befunden habe, und seine Ehefrau und YN. - die Freundin seiner Schwägerin - nach Aushilfen gesucht hätten. Sie habe zwar früher bereits in der Gaststätte „WI.“ gekellnert, mit dieser Tätigkeit aber aufgehört, weil ihr das zu viel geworden sei. Da sie sich auf die bevorstehende Zwischenprüfung im Rahmen ihrer Ausbildung habe fokussieren wollen, habe sie daher zunächst auch eine Tätigkeit im „Q.“ abgelehnt. Erst nachdem sie im weiteren Verlauf von der Zeugin MK. kontaktiert worden sei, mit der sie bereits in der „WI.“ gekellnert und gut verstanden habe, habe sie sich dann ca. ab September 2025 dazu entschlossen, im „Q.“ zu arbeiten. Den Angeklagten, mit dem sie bis dahin nur telefonischen Kontakt gehabt habe, habe sie dann das erste Mal auf einer Teamsitzung kennengelernt. Dieser habe sich im Folgenden auch wiederholt nach ihrem Wohlbefinden erkundigt, z.B. nachdem er über seinen Vater OH. davon erfahren habe, dass sie, die Nebenklägerin, an einem Abend während ihrer Tätigkeit in der Kneipe einen Streit mit ihrem dort ebenfalls anwesenden Vater gehabt habe.
Von Freitag, den 00.09.2025, auf Samstag, den 00.09.2025, habe sie dann erstmals mit dem Angeklagten zusammengearbeitet. Nachdem sämtliche Gäste gegen ca. 01:00 Uhr morgens gegangen seien, habe sie den Laden sauber und die Kasse gemacht. Der Angeklagte habe gesagt, dass er müde sei und schlafen wolle und er sie jetzt rauswerfen oder sie hierbleiben müsse. Sie sei geblieben und habe sich dann näher mit dem Angeklagten unterhalten, dessen vorherige Blicke ihr gegenüber - noch dazu in Anwesenheit der Gäste - sie bereits als „auffälliger“ empfunden habe. Zudem habe der Angeklagte sie bereits im Laufe des Abends, als sie einmal an der Theke gestanden habe, mit seinem Finger in ihren Bauch „gepikst“. Der Angeklagte habe Bier und sie Wein getrunken. Zusammen hätten sie darüber gescherzt, dass die Bank neben der Theke zum gemeinsamen Schlafen doch viel zu klein sei. Sie hätten über ihre, der Nebenklägerin, Probleme mit ihren Eltern sowie über ihren Arm gesprochen, auf dem eine Narbe zu sehen sei, weil sie sich dort früher einmal selbst verletzt habe. Der Angeklagte habe sie gefragt, ob sie einen Freund habe oder nach „etwas suche“, was sie verneint habe. Hierauf habe er gesagt, dass er „so etwas liebe“, wobei ihr der Kontext dieser Äußerung unklar geblieben sei. Der Angeklagte habe sie weiter nach ihrem Musikgeschmack gefragt und ihr gesagt, sie müsse ihm Umgang ihm gegenüber lockerer werden. Er habe ihr dann zeigen wollen, was er gerne mache. Hierzu habe er ein ruhigeres Lied angemacht, seinen Kopf auf ihre Schulter gelegt und sie aufgefordert, ihren Kopf ebenfalls auf seine Schultern zu legen. Er habe dann mit einem Finger ihr Bein gestreichelt, mit der anderen Hand ihre Hand ergriffen und sie gefragt, ob das „ok“ sei. Sie habe sich darauf einlassen können. Als der Angeklagte dann aufgestanden sei, habe sie noch in ihre Snap-Chat Gruppe mit ihren Freundinnen geschrieben, dass jetzt „etwas passieren werde“, womit sie einverständlichen Geschlechtsverkehr meinte. Der Angeklagte sei dann zurückgekommen. Sie hätten dann vor dem Spielautomaten gegenüber der Theke im Erdgeschoss gestanden, in dem sich eine 2,00 €-Münze befunden habe. Sie hätten ein Spiel gespielt und dieses verloren. Dabei habe sie beim Angeklagten im Arm gestanden, der sie dann schließlich auch geküsst habe; den Kuss habe sie erwidert. Sie hätten dann einvernehmlichen Geschlechtsverkehr im Bereich des Automaten und des Treppengeländers gehabt, wobei der Angeklagte mit heruntergelassener Hose hinter ihr gestanden und sie sich am Geländer festgehalten habe. Weiter habe sie den Angeklagten oral befriedigt. Danach habe er ihr in den Toilettenräumlichkeiten sein Sperma mit einem Tuch von ihrer Kleidung und aus ihrem Gesicht entfernt. Im Folgenden sei es dann zu einer Situation gekommen, in der sie an der Wand zwischen Männertoilette und Putzschank gestanden hätten und der Angeklagte gesagt habe: „Dann sind wir halt schwul“. Dies sei aber nicht abwertend, sondern als - auch in ihrer Freundesgruppe benutztes - Wort für „kitschig“ und „soft“ gemeint gewesen. Darüber habe sie vorher mit dem Angeklagten gesprochen, woraus sich der Bezug dieser Aussage ergäbe. Es habe sich insgesamt um eine kitschige Situation und sehr gefühlvollen Geschlechtsverkehr gehandelt.
Da der Angeklagte nicht verhütet, sie die Pille nicht genommen und der Geschlechtsverkehr zeitlich nah zu ihrem Eisprung gelegen habe, sei sie nach Verlassen des „Q.“ auf dem Rückweg nach Hause noch an einer Apotheke vorbeigegangen. Da diese jedoch geschlossen gewesen sei, habe sie sich dann am nächsten Tag die „Pille danach“ besorgt. Während des Geschlechtsverkehrs habe sie dem Angeklagten noch gesagt, dass sie nicht verhüte und er daher aufpassen solle. Darauf habe dieser erwidert, dass er keine Kinder kriegen könne und da nichts passiere, was sie aber nicht näher hinterfragt habe.
Befragt nach dem weiteren Verlauf hat die Nebenklägerin geschildert, dass sie der Zeugin MK. am Folgetag telefonisch von dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten berichtet habe. Zu dem Angeklagten selbst habe sie zunächst keinen Kontakt mehr gehabt. Diesen habe sie zwar wiederholt angeschrieben und gefragt, ob sie am Montag oder Dienstag ihr noch in der Kneipe befindliches Glätteisen abholen könne, da sie dieses für die bevorstehende Zwischenprüfung benötigen würde. Nachdem der Angeklagte auch auf ihre telefonischen Anrufe am Mittwoch nicht reagiert habe, sei sie dann am Mittwoch, als die Zeugin MK. gearbeitet habe, gemeinsam mit Freundinnen zur Kneipe „Q.“ gegangen, um dieses abzuholen. Angesichts der ausbleibenden Antworten des Angeklagten habe sie sich auch Gedanken darüber gemacht, dass das erste Zusammentreffen mit dem Angeklagten nach dem vorherigen Geschlechtsverkehr unangenehm werden könnte. Ihre Freundinnen hätten die Kneipe dann irgendwann verlassen. Sie sei geblieben, da sie angesichts der bevorstehenden Prüfung nervös gewesen sei und Ablenkung gesucht habe. Sie habe mit Stammgästen zusammengesessen und viel Alkohol konsumiert.
Der Angeklagte sei dann irgendwann auch da gewesen. Diesen habe sie mit den ihr zwischenzeitlich bekannt gewordenen Schilderungen der Zeugin U. konfrontieren und ihn hierauf ansprechen wollen. Dazu sei es aber letztlich noch nicht gekommen. Sie habe den Angeklagten gefragt, ob sie etwas falsch gemacht habe, was dieser verneint habe. Er habe ihr nur entgegnet, sie solle aufhören, ihn „so verliebt anzugucken“. Sie habe dem Angeklagten in dieser Situation gesagt, dass sie es beim nächsten Mal etwas „härter“ machen könnten, da sie den ersten Geschlechtsverkehr einschließlich Küssen und „Betüdeln“ als „kitschig“ und „extrem vorsichtig und liebevoll“ empfunden habe. Näher befragt nach der Reaktion des Angeklagten auf ihren Vorschlag hat die Nebenklägerin angegeben, dieser sei ein „bisschen hysterisch“ und „euphorisch“ geworden und habe dann ohne jede weitere nähere Erklärung geäußert, dass er „härter“ könne. Das Gespräch sei damit beendet gewesen.
Im weiteren Verlauf des Abends habe sie mit einem Stammgast namens „KY.“ vor der Kneipe gestanden und alkoholbedingt sowie aus Angst vor der bevorstehenden Prüfung geheult. Sie habe auch kurz mit dem Zeugen DF. gesprochen, der sie gefragt habe, ob der Angeklagte „übergriffig“ geworden sei, woraufhin sie ihm entgegnet habe, dass alles mit ihrem Einverständnis erfolgt sei. Der Angeklagte habe sie dann im Laufe des Abends mit seinem Auto nach Hause bringen wollen und sie später auch tatsächlich nach Hause gefahren. Sie habe dies eigentlich abgelehnt, da sie mit dem Fahrrad zur Kneipe gefahren sei und dieses für die Fahrt zur Prüfung am nächsten Tag benötigt habe. Im Auto hätten der Angeklagte und sie geredet, wobei der Angeklagte ihr die ganze Zeit an ihre Hand gefasst habe. Der Angeklagte habe ihr gesagt, sie solle sich von „KY.“ fernhalten, weil dieser ein „Kinderficker“ sei und junge Mädchen zum …see locke und dort anfasse. Sie, die Nebenklägerin, habe den Angeklagten dann irgendwann auf die Zeugin U. angesprochen, indem sie ihn sinngemäß danach gefragt habe, ob er sie jetzt auch schlagen wolle. Der Angeklagte habe daraufhin eine Schimpftirade auf die Zeugin U. gehalten, diese als psychisch krank bezeichnet und dieser vorgeworfen, ihn „beklaut“ zu haben. Sie, die Nebenklägerin, sei „am Heulen“ gewesen.
Die Nebenklägerin hat weiter berichtet, dass sie die Zwischenprüfung am nächsten Tag mit einer „Zwei“ bestanden und sich hierüber sehr gefreut habe. Da sie am Donnerstag in der Kneipe „Q.“ habe arbeiten müssen, habe der Angeklagte sie angerufen und sich hierbei auch erkundigt, wie die Prüfung gelaufen sei. Er habe ihr sinngemäß gesagt, dass die Prüfung auch noch besser gelaufen wäre, wenn sie am Vortrag nicht „so ein Theater“ gemacht hätte. Über seine Reaktion sei sie enttäuscht gewesen. Bei der anschließenden Arbeit habe sie dann Angst davor gehabt, dass der Angeklagte wegen ihres Alkoholkonsums am Vortrag noch wütend auf sie sei. In seinen Augen habe sie nämlich in Gegenwart der Gäste zu viel getrunken. Aus Erzählungen der Zeugin MK. habe sie gewusst, dass der Angeklagte dieser gegenüber seine Unzufriedenheit mit ihrem Verhalten geäußert habe.
An dem auf den ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten folgenden Freitag sei sie gemeinsam mit ihren Freunden, dem Zeugen GG. und der Zeugin RM., auf einer Veranstaltung in der Kneipe gewesen, als der Angeklagte mit ihr habe sprechen wollen. Er habe sie gefragt, was sie an dem Tag vor ihrer Zwischenprüfung von dem Zeugen DF. gewollt habe, da dieser am Vortrag (dem Donnerstag) entgegen seinen Gewohnheiten nicht in der Kneipe gewesen sei. Bereits am Donnerstag, als sie in der Kneipe gearbeitet habe, habe der Angeklagte sie ebenfalls angerufen und sich danach erkundigt, ob der Zeuge DF. erschienen sei, was aber nicht der Fall gewesen sei. Hierzu hat die Nebenklägerin geschildert, Angst davor gehabt zu haben, dass der Zeuge DF. dem Angeklagten zwischenzeitlich davon erzählt habe, dass sie diesem wiederum am Tag vor ihrer Zwischenprüfung von dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten berichtet habe und ein Zusammenhang zu dessen Nichterscheinen in der Kneipe bestehe. Der Zeuge DF. habe derweil in der Zwischenzeit auch ihrem Vater geschrieben und diesem mitgeteilt, dass er sich Sorgen mache. Sie, die Nebenklägerin, habe den Zeugen DF. daraufhin darum gebeten, das zu lassen und ihrem Vater bei näherer Nachfrage zu erzählen, dass die Nachricht „irgendwas mit Gras“ zu tun gehabt habe.
Bezüglich der Kontaktaufnahme zu der Zeugin U. hat die Nebenklägerin angegeben, diese lediglich vom Sehen von der Berufsschule gekannt und zu dieser keinen näheren Kontakt gehabt zu haben. Jedoch arbeite der Zeuge GG. im AV., wo die Zeugin U. seinerzeit eine Ausbildung absolviert habe. Der Zeuge GG. habe sich mit der Zeugin U. während der Arbeit unterhalten. Dabei sei die Rede auf den „Q.“ und ihre, der Nebenklägerin, dortige Tätigkeit gekommen. Die Zeugin U. habe dem Zeugen GG. daraufhin gesagt, er möge ihr, der Nebenklägerin, ausrichten, sich dort lieber fernzuhalten. Der Zeuge GG. wiederum habe ihr diese Information in einem nachfolgenden persönlichen Gespräch weitergegeben. Als sie sich näher nach den Gründen für diese Warnung erkundigt und dem Zeugen GG. mitgeteilt habe, dass es hierfür schon „zu spät sei“, weil sie schon „etwas mit dem Angeklagten gehabt“ habe, habe dieser ihr von Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegenüber der Zeugin U. erzählt. Sie, die Nebenklägerin, habe sich das aber nicht vorstellen können und ihn gebeten, insoweit noch einmal näher bei der Zeugin U. nachzufragen. Da sie aber nicht mehr länger habe warten können, habe sie die Zeugin U. dann schließlich selber über Instagram oder WhatsApp kontaktiert und im Anschluss daran mit dieser auch noch telefoniert. Die Zeugin U. habe den Angeklagten hierbei als psychisch krank bezeichnet und geäußert, dass dieser in „die Geschlossene“ gehöre. Diese habe weiter davon berichtet, dass er sie einmal bewusstlos gewürgt und auf holländisch angeschrien habe, ob sie sterben wolle. Befragt nach anderen Handlungen habe die Zeugin U. ihr dann davon berichtet, dass der Angeklagte mit dieser gegen ihren Willen geschlafen habe, nachdem sie erst kurz zuvor „wieder zu sich gekommen“ sei. Auf Nachfrage hat die Nebenklägerin bekundet, über diese Kontaktaufnahme hinaus bis zum 00.09.2025 keinen weiteren Kontakt mehr zur Zeugin U. gehabt zu haben. Sie meine auch, dass sie den Namen der Zeugin U. auch gegenüber dem Zeugen DF. erwähnt habe, als sie diesem an dem Tag vor ihrer Zwischenprüfung in der Kneipe davon erzählt habe, dass sie Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt habe. Im Detail habe sie dem Zeugen DF. aber jedenfalls nicht von den Schilderungen der Zeugin U. berichtet.
Auf Nachfrage hat die Nebenklägerin bekräftigt, dass der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten am 00.09.2025, nämlich dem Samstag vor ihrer Zwischenprüfung, erfolgt sei. Am 00.09.2025 habe sie - dies schaute sie anhand Nachrichten auf ihrem Handy nach - mit ihrer Praxisanleitung geschrieben, sodass die Prüfung am 00.09.2025 gewesen sein müsse. Zwischen den angeklagten Vorfällen und dem ersten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten habe jedenfalls ein weiteres Wochenende gelegen.
Weiter befragt nach den Geschehnissen in der Nacht von Freitag, den 00.09.2025, auf Samstag, den 00.09.2025, hat die Nebenklägerin erklärt, dass sie normalerweise nur donnerstags und sonntags in der Kneipe habe arbeiten müssen. Der Angeklagte habe sie aber zuvor gefragt, ob sie auch an diesem Freitag arbeiten könne, was sie bejaht habe. Der Angeklagte sei am Abend des 00.09.2025 zunächst nicht vor Ort gewesen, dann im Laufe des Abends aber dazu gestoßen. Es sei lustig gewesen. Auch ihr Vater sei in der Kneipe gewesen und habe mit Freunden bei dem Automaten an der Theke Würfelspiele gespielt. Im Laufe des Abends hätten zwei Männer die Kneipe betreten, zu denen sich der Angeklagte gesetzt habe. Einer der beiden Männer sei - wie sie im Nachhinein erfahren habe - der Besitzer der Gaststätte „XU.“ gewesen. Diese hätten sehr viel getrunken und am Ende ca. 100,00 € zahlen müssen. Gegen Ende des Abends seien nur noch zwei Gäste, DP., der Angeklagte und sie in der Gaststätte gewesen; sämtliche anderen Gäste hätten das Lokal bereits verlassen. Darüber, dass sie sich ihre Strumpfhose während der Arbeit an der Theke eingerissen habe, hätten sich die anwesenden Gäste sowohl ihr als auch dem Angeklagten gegenüber lustig gemacht. Diese hätten dem Angeklagten z.B. gesagt, dieser müsse ihr mehr Geld zahlen, damit sie sich eine vernünftige Strumpfhose kaufen könne.
Befragt nach ihrem jeweiligen Alkoholkonsum hat die Nebenklägerin berichtet, dass der Angeklagte die ganze Zeit über Bier konsumiert habe; sie selbst habe ca. drei Gläser Wein getrunken und erst mit dem Trinken begonnen, als es in der Kneipe schon leerer gewesen sei. Sie seien dann schließlich noch auf eine geschlossene Runde in den „XU.“ eingeladen worden. Sie sei ausdrücklich miteingeladen worden, wobei es dann aber zunächst unklar gewesen sei, ob sie auch tatsächlich habe mitkommen und den Angeklagten begleiten dürfen. Auch die weiteren zwei Gäste hätten die Kneipe dann verlassen, sodass neben dem Angeklagten und ihr nur noch DP. anwesend gewesen sei. Sie habe zunächst angefangen, den Laden zu putzen, dann aber gesagt, dass sie doch noch mit in den „XU.“ kommen wolle. Als DP. dann zur Toilette gegangen sei, habe der Angeklagte sie, die Nebenklägerin, an den Rock gefasst und hieran nach oben in die Küche gezogen. Dort habe der Angeklagte ihr gesagt, dass sie auf ihn hören und ihm gehorchen müsse, wenn sie jetzt mit in den „XU.“ komme. Er habe ihr gesagt, dass die anderen Gäste sie doch nur als Objekt betrachten würden, was sie doch schon daran habe erkennen können, dass diese bereits Witze über ihre Strumpfhose gemacht hätten. Sie sei dann gemeinsam mit DP. und dem Angeklagten in den „XU.“ gegangen, wo sie die ganze Zeit über bei einer weinenden Frau an der Theke gesessen habe, deren Sohn sie näher kenne. Der Angeklagte habe dabei die ganze Zeit in ihrer, der Nebenklägerin, Nähe gesessen, wobei sie seine Hand derart offenkundig gehalten habe, dass dies jeder habe sehen können. Der Angeklagte habe im „XU.“ weiter Bier und sie Wein konsumiert, zudem hätten sie jeweils einen Pfirsichschnaps getrunken. Anschließend seien sie noch nebenan im „OF.“ gewesen, wobei der Angeklagte währenddessen längere Zeit weg gewesen sei. Der Angeklagte habe entweder erst im „OF.“ oder bereits im „XU.“ noch einen anderen Mann namens FD. - den Zeugen ZP. - getroffen, der sie - den Angeklagten, DP. und die Nebenklägerin - auf ihrem späteren Rückweg in den „Q.“ begleitet habe. Dort habe sie dann allen noch ein Bier gemacht.
Die Nebenklägerin hat weiter bekundet, dass DP. dann Kokain herausgeholt und gefragt habe, ob er dies konsumieren dürfe. Sie habe die Drogen auch einmal ausprobieren wollen und das Kokain konsumiert, wobei sie es aus Angst letztlich nicht richtig gemacht und auch keine Wirkung gespürt bzw. im weiteren Verlauf keine Veränderungen bei sich festgestellt habe. Den Kokainkonsum habe sie aus Angst bei ihrer polizeilichen Aussage aber noch nicht erwähnt; hierzu habe ihr auch der Vater ihrer Freundin RB., der Zeuge GT., geraten.
Nach dem Kokainkonsum sei sie in die im Keller gelegenen Toilettenräumlichkeiten gegangen, um sich Lippenstift - ein solcher habe sich ihm Holzkasten neben dem Spiegel befunden - aufzutragen. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls von der Männertoilette gekommen sei, sei dann plötzlich vor sie getreten, habe sie am Arm gefasst und ihr - für sie unerwartet - kraftvoll die Nase hochgedrückt, um nach Rückständen des konsumierten Kokains zu gucken. Dabei habe er sie gefragt, was „die Scheiße“ solle. Sie habe versucht, den Angeklagten wegzudrücken und ihm gesagt, dass sie ja nicht richtig konsumiert habe; die Situation sei komisch gewesen. Der Angeklagte habe die Toiletten dann wieder verlassen und sie dabei gefragt, ob „das jetzt hart genug“ gewesen sei, wobei sie davon ausgehe, dass dies bezogen auf den Umgang gemeint gewesen sei. Sie sei dem Angeklagten anschließend zurück zur Theke im Erdgeschossbereich gefolgt, wo dieser - wie zuvor - wieder an der Theke gesessen habe. Sie habe im weiteren Verlauf dann auch zwischen seinen Beinen gestanden. Der Angeklagte sei dann mit einer Hand in ihren Rock gegangen, was die anderen beiden Gäste gesehen und auch kommentiert hätten. DP. habe gesagt, er würde nichts sagen, und der Zeuge ZP. habe erzählt, dass er seiner Ehefrau auch häufiger fremdgehe, diese aber trotzdem liebe.
Schließlich seien diese beiden Gäste ebenfalls gegangen, sodass sie mit dem Angeklagten allein in der Kneipe gewesen sei. Dies sei ca. gegen 06:00 Uhr morgens gewesen, da der Zeuge GG., der auf dem Weg zu seinem Frühdienst noch zu dem neben dem „Q.“ befindlichen Automaten gewollt habe, ihr ein Foto geschickt habe, auf dem noch Licht in der Kneipe zu erkennen gewesen sei. Der Angeklagte habe sich dann auf die Sitzbank neben der Theke gelegt und sie, die Nebenklägerin, aufgefordert, zu ihm zu kommen und ihm seine Hose zu öffnen. Dies habe sie auch gemacht und dann versucht, den Angeklagten oral zu befriedigen, um eine Erektion herbeizuführen. Sie habe dann aber gemerkt, dass das Ganze keinen Sinn ergeben habe, weil der Angeklagte keine Erektion bekommen habe. Die ganze Situation auf der Sitzbank habe nicht lange - vllt. ca. zehn Minuten - gedauert. Befragt nach ihrem Eindruck vom Angeklagten hat die Nebenklägerin bekundet, dass dieser zwar alkoholisiert gewesen sei, aber z.B. nicht gelallt habe. Der Angeklagte sei müde gewesen und habe auch seine Augen geschlossen gehabt. Er sei aber nicht eingeschlafen gewesen, als sie versucht habe, ihn oral zu befriedigen; vielmehr habe der Angeklagte hierauf noch reagiert. Sie selbst habe auch ihre Alkoholisierung bemerkt, aber nicht „massiv“; sie habe klar denken können und gewusst, was sie dort mache. Befragt danach, warum sie den Angeklagten oral befriedigt habe, obwohl ihre polizeiliche Aussage so verstanden werden könnte, dass ihr diese Sexualpraktik nicht gefalle, hat sie erklärt, dass sie Oralverkehr nicht gerne mache und zudem auch alkoholisiert gewesen sei.
Sie habe sich danach vor die Bank gesetzt und sei später in einen anderen Raum gegangen, um dort auf der dortigen Sitzbank neben der Theke zu schlafen. Warum sie zuvor noch ein Foto von dem auf der Bank liegenden Angeklagten gemacht habe, könne sie nicht sagen; sie habe hierbei keine Hintergedanken gehabt.
Am nächsten Morgen sei sie zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr aufgewacht, weil ihr kalt gewesen sei. Sie sei aufgestanden und erneut auf den Angeklagten getroffen, als dieser ebenfalls auf der Toilette gewesen sei. Der Angeklagte, der wohl überrascht gewesen sei, dass sie noch in der Kneipe gewesen sei, sei mit ihr dann in den Raum gegangen, in dem sie zuvor geschlafen habe. Er habe ihr ihre Stiefel, ihren Rock und die Leggins ausgezogen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt damit einverstanden gewesen. Dann sei es aber direkt und ohne Vorankündigung und für sie überraschend gewalttätig losgegangen, wobei sie sich nicht mehr genau daran erinnern könne, ob der Angeklagte sie zuerst geschlagen oder gewürgt habe. Ihrer Erinnerung nach habe der Angeklagte sie zuerst gewürgt. Er habe sie hierzu mit der Hand an ihren Hals gefasst und gesagt: „Ich könnte Dich jetzt umbringen. Willst Du sterben?“, woraufhin sie mit dem Kopf geschüttelt habe. Der Angeklagte habe sie losgelassen, dann gebrüllt und ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Die Nebenklägerin hat angegeben, dass sie die nachfolgenden sexuellen Handlungen nun nicht mehr gewollt habe und hierbei auch nicht aktiv gewesen sei. Sie habe nach dem Würgen sowie den Schlägen, die sie auch nicht erwartet habe, aber zunächst aus Angst nichts gesagt.
Nach den Schlägen und dem Würgen habe es zunächst mit vaginalem Geschlechtsverkehr angefangen, bei dem sie rücklings auf der Bank gelegen und der Angeklagte vor ihr gestanden habe. Der Angeklagte sei unbekleidet und sie lediglich noch mit ihrem T-Shirt bekleidet gewesen.
Danach habe sie sich auf den Boden hocken und den Angeklagten oral befriedigen müssen. Sie habe das nicht gewollt und dem Angeklagten auch gesagt, dass sie das nicht mehr könne, und dabei auch versucht, den Kopf seitlich wegzudrehen. Der Angeklagte sei dann immer lauter geworden und habe sie aufgefordert, das zu lassen. Er habe sie an den Haaren gezogen und ihr ins Gesicht geschlagen. Näher befragt zu dieser Situation hat die Nebenklägerin geschildert, dass der Angeklagte ihren Kopf festgehalten und seinen Penis in ihren Mund gedrückt habe. Sie habe würgen müssen und dem Angeklagten gesagt, dass sie das nicht wolle. In dieser Situation habe der Angeklagte geschrien: „Ich will, dass Du kotzt.“ Sie habe, nachdem er ihr wieder den Penis in den Mund gesteckt hatte, versucht, sich wegzudrehen, woraufhin er ihren Kopf festgehalten und sie aufgefordert habe, das zu lassen, womit er das versuchte Wegdrehen des Kopfes gemeint habe. Nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie nicht mehr könne, habe der Angeklagte ausgeholt und ihr mit der Hand in das Gesicht geschlagen, bevor der Oralverkehr dann nicht mehr weiter ausgeführt worden sei.
Befragt nach dem weiteren Verlauf hat die Nebenklägerin geschildert, dass sie auf der Bank gesessen und der Angeklagte mit seiner linken Hand derart hart auf ihre rechte Wange geschlagen habe, dass sich ihr Kopf seitlich nach links bewegt habe. Sie habe „Ohrensausen“ und ein „Zischen“ durch den Schlag verspürt. Als ihr daraufhin die Tränen gekommen seien, habe der Angeklagte gelacht, ihr die Tränen weggewischt und gesagt, sie solle sich nicht so anstellen, da es ja nicht so hart gewesen sei. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage hat die Zeugin bestätigt, dass sie den Angeklagten angelächelt habe, als dieser ihr die Tränen weggewischt habe.
Danach habe sie sich wieder auf die Sitzbank neben der Theke legen müssen. Der Angeklagte sei dann wieder vaginal in sie eingedrungen, wobei die Positionen hier auf Veranlassung des Angeklagten häufig gewechselt hätten und sie abwechselnd auf dem Bauch sowie auf dem Rücken gelegen habe. Danach habe der Angeklagte versucht, anal mit seinem Penis in sie einzudringen, wobei sie alles angespannt habe, damit das nicht klappe. Das versuchte Eindringen sei nicht schmerzhaft, aber unangenehm gewesen. Soweit sie im Rahmen ihrer polizeilichen Aussage am 00.09.2025 auf die Frage, wie sie sich währenddessen gefühlt habe, angegeben habe, dass sie sich „beschissen gefühlt“ und es richtig weh getan habe, so sei dies auf ihre Situation allgemein und nicht auf den Versuch des analen Eindringens im Speziellen bezogen gemeint gewesen. Als sie mit ihrem Schließmuskel dagegen gedrückt habe, habe sie anhand des Drucks am Schließmuskel gespürt, dass der Angeklagte mit seinem Penis anal habe eindringen wollen und hierzu entsprechende Stoßbewegungen gemacht habe.
Der Angeklagte sei - als sie auf der Sitzbank gelegen habe - dann vaginal mit einzelnen Fingern in sie eingedrungen und habe dann versucht, auch seine ganze Hand bzw. mehrere Finger gleichzeitig einzuführen. Das habe ihr weh getan; sie habe versucht, sich seitlich wegzudrehen. Als sie dem Angeklagten in dieser Situation gesagt habe, dass es ihr weh tue, habe dieser aber nur gelacht und trotzdem weitergemacht. Er habe es lustig gefunden. Sie habe hierbei auf dem Rücken gelegen und ihre Beine seien weit oben angewinkelt und auseinander gewesen. Der Angeklagte habe auf der Stufe vor der Sitzbank und ein wenig übergelehnt über der Bank gestanden. Er habe sie an den Beinen festgehalten. Der Angeklagte habe dann richtig gedrückt mit seiner Hand. Hierbei habe sie Blutungen im Genitalbereich erlitten. Sie sei sich aufgrund der Schmerzhaftigkeit dieses Vorgangs auch sicher, dass diese Verletzung auf das versuchte Einführen der ganzen Hand oder mehrerer Finger zurückzuführen sei.
Auf Nachfrage hat die Nebenklägerin erklärt, der Angeklagte habe ihrem Eindruck zufolge auch bemerkt, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. Denn dieser habe auf ihr Weinen oder ihre Mitteilung, dass sie Schmerzen habe und „nicht mehr könne“, jeweils reagiert. Der Angeklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt nachgefragt, ob sie irgendwelche sexuellen Handlungen überhaupt gewollt habe. Zur Dauer der sexuellen Handlungen könne sie über die Angabe, dass der vaginale Geschlechtsverkehr insgesamt zu den am längsten dauernden Handlungen gehört habe, hinaus keine genaueren Angaben mehr machen. Es habe jedenfalls insgesamt lange Zeit angedauert.
Nochmals befragt nach der konkreten Reihenfolge der sexuellen Handlungen im Raum auf der „Zwischenetage“ hat die Nebenklägerin ergänzend geschildert, dass der Angeklagte sich irgendwann zwischen dem vaginalen Geschlechtsverkehr und dem versuchten vaginalen Einführen seiner Hand auf die Sitzbank gelegt habe und sie ihm ihren Finger in den Po habe einführen sollen. Als sie das gemacht habe, habe der Angeklagte seine Augen geschlossen gehabt und gestöhnt. Sie habe dann aber aufgehört, weil diese Situation für sie komisch gewesen sei. Ob sie den Angeklagten danach nochmals habe oral befriedigen sollen, sei ihr hingegen nicht mehr genau erinnerlich.
Die Nebenklägerin hat weiter geschildert, dass das Handy des Angeklagten währenddessen immer wieder geklingelt habe. Sie glaube, dass dessen Vater angerufen habe, da dieser mit dem Angeklagten wohl verabredet gewesen sei. Es sei dann noch so gewesen, dass sie in dem Thekenraum auf der Zwischenetage an der Scheibe zum Hinter-/Notausgang gestanden und der Angeklagte gewollt habe, dass sie auch noch ihr T-Shirt ausziehe, was ihr aber unangenehm gewesen sei, da sie mit ihrem Körper nicht zufrieden sei. Der Angeklagte habe in diesem Zusammenhang geäußert, dass er alt sei und er sie, die Nebenklägerin, einfach nur sehen wolle und es ihn nicht interessiere, wie sie aussehe. Als sie sich geweigert habe, habe er an ihrem T-Shirt gerissen, wodurch ein Loch entstanden sei. Gänzlich nackt habe sie sich dem Angeklagten letztlich nicht gezeigt. Nach dem Vorfall mit dem T-Shirt habe sich der Angeklagte wieder angezogen und sei dann nach oben zur Theke im Erdgeschoss gegangen. Zuvor habe er sie noch am Hals gewürgt und ihr sinngemäß gedroht, dass sie niemanden etwas erzählen solle, da andernfalls etwas Schlimmes passiere. Auch habe er sie aufgefordert, das nächste Mal Kondome mitzubringen. Sie habe keinen Ton rausgekriegt; erst als sie genickt habe, habe der Angeklagte losgelassen. Als der Angeklagte nach oben gegangen sei, habe sie kurz unten im Raum gesessen und „geheult“. Der Angeklagte habe ihr währenddessen von oben zugerufen, dass sie das nächste Mal Spielzeug mitbringen und das „mit dem Arsch noch üben“ solle.
Sie habe sich danach ebenfalls angezogen und sei dem Angeklagten nach oben gefolgt. Dort habe der Angeklagte gestanden, sein Handy habe am Ladekabel gehangen. Der Angeklagte habe dann auch mit seiner Ehefrau telefoniert, die „richtig sauer“ gewesen sei, weil der Angeklagte schon wieder nicht zu Hause übernachtet habe. Näher befragt zu dieser Situation hat die Nebenklägerin erklärt, dass die Ehefrau am Telefon so laut geredet habe, dass sie das Gespräch habe mithören können. Der Angeklagte habe während des Telefonats auch seine Autoschlüssel nicht finden können und in der Kneipe gesucht. Sie, die Nebenklägerin, habe ihm hierbei geholfen und den Schlüssel auf der Mikrowelle liegend in der Küche gefunden. Nachdem sie dem Angeklagten den Autoschlüssel gebracht habe, habe sie auf die Sitzbank neben der Theke im Erdgeschoss gesetzt. Der Angeklagte habe sich nach dem Telefonat mit seiner Ehefrau neben sie gesetzt, ihr erneut mit der Hand ins Gesicht geschlagen und sie gefragt, ob er nochmal zuschlagen dürfte, weil er gerade „so sauer“ sei. Sie habe dies verneint und auf ihre Kopfschmerzen verwiesen, woraufhin der Angeklagte gesagt habe, diese würden nur vom Alkohol herrühren. Die Nebenklägerin hat weiter geschildert, dass sie sich auf Aufforderung des Angeklagten hin nochmal auf die Bank gelegt habe. Sie habe ihm zuvor mehrfach vergeblich gesagt, er solle doch nach Hause fahren. Der Angeklagte habe ihr gegenüber dann geäußert, es sei schwer, sie „zum Kommen“ zu bringen und habe ihre Strumpfhose zerreißen wollen. Weil der Angeklagte an ihre Strumpfhose gefasst und sie daher schon geahnt habe, was jetzt kommen werde, habe sie ihm gesagt, dass er „einfach machen“ solle. Auf Nachfrage hierzu hat sie erklärt, hiermit keineswegs einverstanden gewesen zu sein. Sie habe nur noch gewollt, dass der Angeklagte gehe, und habe nur deshalb keine Widerworte gegeben oder den Angeklagten zur Unterlassung aufgefordert, weil sie nicht noch einmal einen Schlag des Angeklagten habe „riskieren“ wollen. Als der Angeklagte ihre Strumpfhose zerrissen habe, habe er festgestellt, dass sie im Intimbereich geblutet habe. Er habe sie gefragt, ob sie ihre „Tage habe“, was sie verneint habe. Seine Aufforderung, nach unten zu gehen und sich dort frischzumachen, habe sie befolgt. Nachdem sie dann von der Toilette zurückgekehrt sei und sich erneut auf der Bank gelegt habe, sei der Angeklagte vaginal mit Fingern in sie eingedrungen. Nach kurzer Zeit - sie könne insoweit aber nicht mehr sagen, wie lange dies gedauert habe - sei er auf ihr liegend und mit ihr vaginal eingeführten Fingern eingeschlafen, was sie als „komische“ Situation empfunden habe.
Erst als ein Mann mit seinen zwei Kindern die Kneipe durch die nicht abgeschlossene Tür betreten und nach dem Schlüssel für eine Spielbox auf dem Vorplatz vor der Kneipe gefragt habe, sei sie aufgesprungen, wodurch auch der Angeklagte erwacht und aufgestanden sei. Auf Nachfrage hat die Nebenklägerin bekundet, dass der Mann sie wohl lediglich zusammen auf der Bank habe liegen sehen, aber nicht gesehen habe, dass die Finger des Angeklagten bei ihr eingeführt gewesen seien. Auf weitere Nachfrage hat die Nebenklägerin angegeben, dass direkt danach noch eine Frau die Kneipe betreten habe, um Flyer zu verteilen. Sie habe direkt vor der Frau gestanden, diese habe also nicht gesehen, wie sie zuvor mit dem Angeklagten auf der Bank gelegen habe. Weitere Personen seien währenddessen nicht zugegen gewesen.
Befragt nach dem weiteren Verlauf des Vormittags hat die Nebenklägerin erklärt, dass der Angeklagte schließlich irgendwann gefahren sei und sie noch die Kneipe habe aufräumen sollen. Die sexuellen Vorfälle habe sie mit dem Angeklagten nicht weiter thematisiert. Ihre Freundin TL., die Zeugin EH., der sie zwischenzeitlich bereits eine Nachricht geschrieben gehabt habe, sei zur Kneipe gekommen und habe ihr Wechselkleidung mitgebracht. Sie, die Nebenklägerin, habe noch die „Kasse machen“ wollen und dem Angeklagten diesbzgl. auch geschrieben. Da der Angeklagte die Kasse aber mitgenommen und lediglich für den nächsten Tag benötigtes Wechselgeld hinterlassen habe, habe sie sich später auch nicht ihren Lohn aus der Kasse nehmen können. Sie habe im Folgenden nicht wirklich aufgeräumt, die Zeugin EH. habe das Wesentliche gemacht. Zwischenzeitlich habe auch der Angeklagte angerufen und ihr gesagt, dass sie die Kasse nicht machen müsse. Dabei habe er sie auch gefragt, ob sie immer noch blute. Sie habe die Kneipe dann gemeinsam mit der Zeugin EH. verlassen, sei mit dieser noch zum Bäcker und anschließend mit in deren Wohnung gegangen, weil sie nicht nach Hause gewollt habe. Erst dort habe sie von den Vorfällen berichtet. In der Kneipe habe sie dies unterlassen, weil sie von den installierten Kameras gewusst und die Zeugin EH. sie in einer Situation auf eine Bewegung der angebrachten Kamera aufmerksam gemacht habe.
Am Samstagnachmittag habe sie der Zeugin MK., die habe arbeiten müssen, zunächst nur die Kneipe aufgeschlossen und sei zur Zeugin EH. zurückgekehrt. Der Zeugin MK. sei es aber schlecht gegangen und diese habe sie, die Nebenklägerin und die Zeugin EH., später angerufen und gefragt, ob sie ihr nicht helfen könnten, was sie dann auch getan hätten. Die Zeugin MK. habe heulend in der Küche der Kneipe auf dem Boden gelegen und Beruhigungstabletten genommen. Sie, die Nebenklägerin, sei mit der Zeugin MK. dann im Stadtpark spazieren gegangen. Sie habe ihr hierbei grob von den Vorfällen mit dem Angeklagten in den Morgenstunden des Tages berichtet und der Zeugin MK. gesagt, dass sie ihre Schicht am Samstag daher nicht übernehmen wolle. Da die Zeugin MK. nach ihrer Rückkehr in die Kneipe aber zusammengebrochen und nach Hause gebracht worden sei, und zudem sowohl der vor Ort anwesende Vater des Angeklagten als auch der Angeklagte selbst telefonisch gesagt hätten, dass sie jetzt aushelfen müssten, habe sie dann doch gemeinsam mit der Zeugin EH. im „Q.“ gearbeitet. Der Freund der Zeugin EH., der Zeuge RN., sowie ihre Freundin RM. seien ebenfalls im Laufe des Tages zu ihnen in die Kneipe gekommen. Sie habe diesen ebenfalls von den Vorfällen mit dem Angeklagten berichtet, als sie mit diesen heulend vor der Kneipe gestanden habe. Sie habe auch dem Zeugen DF., der ebenfalls anwesend gewesen, ständig hinter ihr hergelaufen und sie gefragt habe, was los sei, von den sexuellen Übergriffen des Angeklagten erzählt. Dieser habe ihr seinerzeit geglaubt, sei aber mittlerweile wieder Gast in der Kneipe und glaube dem bestreitenden Angeklagten.
Ihr, der Nebenklägerin, sei es insgesamt sehr schlecht gegangen. Der Angeklagte habe sie zwischenzeitlich auch angerufen und ihr mitgeteilt, sie „solle nicht so eine Fresse ziehen“; offensichtlich habe er sie über die Kameras beobachtet. Da ihnen die ganze Situation zu viel geworden sei, hätten die Zeugin EH. und sie die Kneipe irgendwann im Laufe des Abends dann geschlossen. Sie, die Nebenklägerin, habe auf Drängen ihrer Freunde noch am Abend die Gynäkologie des Krankenhauses aufgesucht, um ihre Verletzungen dokumentieren zu lassen. Sie habe das zunächst nicht gewollt, sich dann aber hierzu überreden lassen. Auch die Mitarbeiter des Krankenhauses hätten sie im Rahmen der Untersuchung dazu bewegen wollen, eine Strafanzeige bei der Polizei zu stellen, was sie aber noch nicht gewollt habe. Im Anschluss sei sie wieder mit zu der Zeugin EH. nach Hause gegangen. Eine Spurensicherung hätten die Mitarbeiter nicht durchgeführt, da nach deren Angaben eine Strafanzeige erforderlich sei.
Die Nebenklägerin hat bezogen auf die weiteren Geschehnisse geschildert, noch am Samstag die Zeugin U. angerufen zu haben. Sie habe dieser grob und ohne Handlungsabläufe mitzuteilen erzählt, dass es zu Übergriffen durch den Angeklagten gekommen sei. Der Zeugin U. habe sie auf deren Bitte hin erklärt, die mit ihr geführten Chatverläufe im Anschluss zu löschen. Dies habe sie auch gemacht, zunächst aber noch Screenshots hiervon gefertigt.
Am Sonntag, dem 00.09.2025, habe sie sich mit der Zeugin MK., die ihre Schicht am Sonntag übernommen habe, in der Kneipe „Q.“ treffen wollen, um gemeinsam Lösungen zu finden. Sie habe draußen vor der Kneipe gesessen und sich mit einem Stammgast unterhalten und vergeblich auf die Zeugin MK. gewartet; ein Gespräch mit dieser habe es an diesem Tag nicht mehr gegeben. Währenddessen habe der Angeklagte sie ebenfalls angerufen und ihr gesagt, dass er auf den Videos gesehen habe, wie sie Fotos von ihm gemacht habe. Er habe ihr weiter vorgeworfen, gemeinsame Sache mit der Zeugin U. zu machen, und sie aufgefordert, am Montag zur Teambesprechung zu kommen.
Weiter habe sie am Sonntag ihrer Mutter, der Zeugin J., grob von den Vorfällen mit dem Angeklagten erzählt, als diese nach Hause zurückgekehrt sei. Ihre Mutter, die ihr Vorwürfe gemacht habe, sich mit einem so viel älteren und verheirateten Mann, der Kinder habe, eingelassen zu haben. Diese habe auch gefragt, ob sie vergewaltigt worden sei, was sie verneint habe. Am Abend sei sie erneut bei der Zeugin EH. zu Hause gewesen, wo sie dann beide gemeinsam den Entschluss gefasst hätten, nicht mehr in der Kneipe des Angeklagten arbeiten zu wollen. Sie hätten die Schlüssel in den Briefkasten der Kneipe geworfen und seien aus der Chat-Gruppe ausgetreten. Weiterhin habe sie am Sonntag ihrem Vater von den Vorfällen erzählt, der wütend geworden sei und sich darum habe kümmern wollen. Der Angeklagte habe ihrem Vater sodann von Videoaufnahmen erzählt, auf denen zu sehen sei, wie sie, die Nebenklägerin, den Angeklagten vermeintlich zu sexuellen Handlungen nötige. Zu einem zunächst angedachten Treffen unter Beteiligung der Anwälte sowie auch der Ehefrau des Angeklagten sei es aber letztlich nicht gekommen.
Am Montag, 00.09.2025, sei sie bei ihrer Freundin RB., der Zeugin GT., gewesen, der sie ebenso wie deren Vater, dem Zeugen BP. GT., von den Abläufen erzählt habe, wobei sie wegen ihres Kokainkonsums und des Umstands, dass der Zeuge GT. ehemaliger Polizist sei, Angst gehabt habe. Diese hätten ihr aber schließlich zur Strafanzeige geraten. Der Zeuge GT. habe dann die Polizei gerufen, die gekommen sei und sie, die Nebenklägerin, im Partyraum des Hauses vernommen habe.
Auf weitere Nachfrage hat die Nebenklägerin erklärt, dass sie im September 2025 mit keiner anderen Person außer dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Angesprochen auf psychische Folgen und Veränderungen hat die Nebenklägerin geschildert, dass sie das Ganze am Anfang zunächst nicht richtig habe realisieren können. Es sei alles sehr hektisch gewesen. Sie sei weiter arbeiten gegangen, weil sie nicht zu Hause habe rumsitzen können. Die Vorfälle mit dem Angeklagten würden sie noch heute insofern belasten, als sie nicht mehr alleine rausgehen könne, sondern sie immer jemand begleiten müsse. Auf Nachfrage hat sie erklärt, die Kneipe „Q.“ nicht mehr aufzusuchen. Sie halte sich jedoch allein deshalb im näheren Umfeld der Kneipe auf, weil zwei ihrer besten Freunde dort unmittelbar in der Nähe wohnhaft seien und sie sich nahezu täglich bei diesen aufhalte. Weiter leide sie unter Schlafproblemen. Auch komme es in der Berufsschule häufiger zu Auseinandersetzungen mit Lehrern, bei denen sie „direkt auf Angriff“ schalte; dies sei früher nicht so gewesen. Sie befinde sich nicht in therapeutischer Behandlung. Sie habe einer Schulsozialarbeiterin schlagwortartig geschildert, dass etwas passiert sei; diese wiederum habe sich um Beratungstermine bei der Diakonie gekümmert. Sie sei in der Folge zu Gesprächen bei der Zeugin PU. gewesen, mit der sie über die Vorfälle gesprochen habe. Da sie sich die Schuld an der Situation gegeben und auch an sich gezweifelt habe, habe diese sie in den Gesprächen bestärkt. Anderweitig habe sie sich im Alter von 16 Jahren aufgrund der familiären Probleme nach der Trennung ihrer Eltern für kurze Zeit in therapeutischer Behandlung befunden. Bzgl. Medikamenteneinnahmen hat die Nebenklägerin angegeben, dass sie aufgrund der Tatfolgen zeitweise Beruhigungsmittel nehme. Auf Nachfrage hat die Nebenklägerin weiter bekundet, dass sich eine von ihr zunächst aufgrund mehrerer positiver Urintests befürchtete Schwangerschaft infolge des ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten nach einer ergänzend durchgeführten Blutuntersuchung nicht bestätigt habe.
Befragt nach sonstigen Gewalterfahrungen im Zusammenhang mit Sexualität hat die Nebenklägerin bestätigt, dass sie als Jugendliche einmal gegen ihren Willen angefasst worden sei. Erzwungenen Oral- oder Geschlechtsverkehr habe es aber nicht gegeben.
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Die in der Hauptverhandlung am 07.04.2026 vernommene Zeugin PU. von der Psychologischen Familienberatungsstelle im BIZ X. der Diakonie hat angegeben, dass die Nebenklägerin ihr gegenüber am 26.01.2026 im Rahmen eines Erstberichts von den Vorfällen mit dem Angeklagten berichtet habe. Diese habe erklärt, etwas „Schlimmes“ erlebt zu haben, von dem sie jetzt noch „schlimme Gedanken“ habe. Die Nebenklägerin habe davon berichtet, in der Kneipe des Angeklagten gekellnert und zu diesem anfänglich eine nette Beziehung gehabt zu haben. Als sie beide irgendwann betrunken gewesen seien, hätten sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei die Beziehung aber „gekippt“ und für sie immer einschüchternder geworden. Die Nebenklägerin habe dann von einem größeren Vorfall berichtet, bei dem der Angeklagte sie zunächst zu sich auf die Sitzbank gerufen habe und es dann zu sexuellen Handlungen gekommen sei, die noch nicht gewaltsam gewesen seien. Ihrer, der Zeugin PU., Erinnerung zufolge sei das Geschehen dann wohl anschließend in die Kellerräumlichkeiten verlagert worden, wo der Angeklagte die Nebenklägerin derart heftig geschlagen habe, dass sie hiervon fast bewusstlos geworden sei und ein taubes Ohr bzw. Geräusche im Ohr erlitten habe. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin dann mit der Hand penetriert, obwohl diese ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Dadurch sei es zu Blutungen im Intimbereich gekommen. Dabei habe der Angeklagte erniedrigende Äußerungen getätigt, an deren Inhalt sie, die Zeugin PU., sich aber nicht mehr erinnern könne. Die Nebenklägerin habe im Anschluss daran wohl noch die Kneipe aufgeräumt, weil sie sich hierfür verantwortlich gefühlt habe. Dabei sei sie von dem Angeklagten über in der Kneipe installierte Kameras beobachtet worden. Schließlich sei die Nebenklägerin zur Spurensicherung ins Krankenhaus gegangen und habe Strafanzeige erstattet. Auf Nachfrage hat die Zeugin PU. erklärt, dass die Nebenklägerin die Vorfälle sehr viel detaillierter und chronologischer geschildert habe, sie sich aber hieran im Einzelnen nicht mehr erinnern könne. Dies sei jedoch für ihre Arbeit nicht erforderlich, da sie, die Zeugin PU., keine therapeutische Aufarbeitung der Geschehnisse leiste, sondern lediglich eine Beratung anbiete, in der es ausschließlich um die Stabilisierung gehe. Konkret danach befragt, ob die Nebenklägerin auch von anderen Frauen berichtet habe, hat die Zeugin PU. erklärt, dass der Name „…( Vorname Zeugin U .)“ mehrfach gefallen sei und diese dasselbe mit dem Angeklagten erlebt habe. Nähere Angaben hierzu habe die Nebenklägerin aber nicht gemacht. Die Nebenklägerin habe lediglich mehrfach betont, nicht gewollt zu haben, dass …( Vorname Zeugin U .), die nicht in die Sache habe hineingezogen werden wollen, durch ihre Strafanzeige letztlich doch über deren Kopf hinweg mit „reingerissen“ worden sei.
b.
Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Gesamtschau davon überzeugt, dass auch die Angaben der Nebenklägerin erlebnisbasiert und inhaltlich zutreffend sind.
Unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsprüfung in Konstellation der vorliegenden Art maßgeblichen Kriterien sind die Angaben als glaubhaft anzusehen. Sie weisen eine hohe Qualität auf und zeichnen sich durch eine Vielzahl von Realkennzeichen aus, wobei Falschbelastungsmotive oder suggestive Einflüsse nicht festzustellen waren. Auch insoweit kann die sog. Nullhypothese nicht aufrechterhalten werden.
aa.
Auch in Bezug auf die Nebenklägerin bestanden für die Kammer keinerlei Zweifel an deren Aussagetüchtigkeit. Sie verfügt über die Fähigkeit, Situationen adäquat wahrzunehmen, das Erlebte über einen längeren Zeitraum zu speichern und sich sprachlich so dezidiert auszudrücken, dass sie eine geordnete und für Dritte nachvollziehbare Schilderung produzieren kann. Mühelos gelang ihr eine freie und geordnete Schilderung des Sachverhalts, auf Fragen konnte sie adäquat und ohne Schwierigkeiten antworten. Einbußen in der allgemeinen Orientierung oder Störungen im Realitätsbewusstsein waren nicht erkennbar. Sie verfügte über eine überaus gute Gedächtnisfähigkeit für den Zeitraum der Tatvorwürfe, die auch noch nicht lange zurücklagen.
Es sind auch keine Besonderheiten ersichtlich gewesen, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass die eigene Sachkunde der Kammer zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit unter den konkret gegebenen Umständen nicht ausreichend gewesen und vielmehr die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen geboten wäre. Der Umstand, dass sich die Nebenklägerin in der Vergangenheit in familienpsychologischer Behandlung in der Praxis DV. in XC. befand und die Familie Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) erhielt, ist ausschließlich auf die familiären Problemen nach der im Jahr 2019 erfolgten Trennung der Eltern zurückzuführen. Die Zeugin J. hat insoweit für die Kammer glaubhaft bekundet, dass ihre Kinder nach der Trennung geschockt gewesen seien und sie allein aus diesem Grund familienpsychologische Hilfe in Anspruch genommen habe. Der mit der Trennung zugleich erfolgte Umzug mit beiden Kindern von einem großen Haus in eine kleinere Wohnung und die diesbzl. Umstellung seien ebenfalls mit erheblichen Problemen behaftet gewesen. Diese Angabe steht wiederum im Einklang mit der Aussage der Nebenklägerin, wonach sie sich im Alter von etwa 16 Jahren kurz in therapeutischer Behandlung befunden habe, weil es bei lediglich einer Familienberaterin schwierig gewesen sei, den Fokus angemessen auf alle Familienmitglieder zu richten.
Vor diesem Hintergrund sah sich die Kammer daher in der Lage, die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin selbst beurteilen zu können. Soweit es den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage betrifft, handelt es sich nicht um eine von einem Sachverständigen zu beurteilende Frage, sondern um eine Frage der richterlichen Bewertung und damit um die ureigene Sache des Gerichts.
bb.
Für die Richtigkeit und Realitätsbezogenheit der Aussage der Nebenklägerin sprechen auch hier Entstehungsgeschichte, Detailreichtum der Aussage und deren Konstanz.
(1)
Für die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen zunächst die Umstände ihrer Entstehung.
Zwar hat die Nebenklägerin die Vorfälle - anders als die Zeugin U. - bereits am Abend des 29.09.2025 und damit zeitnah nach den Taten zur Strafanzeige gebracht. Sie musste jedoch von ihren Freunden sowohl zur Erstattung einer Strafanzeige als auch zu einer gynäkologischen Untersuchung im Krankenhaus gedrängt werden.
Die KHK’in KC. hat hierzu erklärt, dass die Nebenklägerin ängstlich und verunsichert darüber gewesen sei, ob sie überhaupt Anzeige erstatten solle. Diese sei erst nach Zureden bereit dazu gewesen, den Sachverhalt zu schildern, und anschließend auch mit einer Anzeigenerstattung einverstanden gewesen. Dies deckt sich mit den Schilderungen der KHK’in ZJ., wonach die Nebenklägerin aufgrund der gegen sie seitens des Angeklagten ausgebrachten Drohungen und ihrer Befürchtung, man würde ihr ohnehin keinen Glauben schenken, zunächst erhebliche Angst gehabt habe, überhaupt zur Polizei zu gehen und Strafanzeige zu erstatten. In diesem Zusammenhang ist die der KHK’in ZJ. nachhaltig im Gedächtnis haftend gebliebene Situation im Anschluss an die Vernehmung der Nebenklägerin am 00.09.2025 zu erwähnen. Die Nebenklägerin habe panische Angst gehabt und sei nervös und aufgelöst gewesen, als sie das auf dem Parkplatz vor der Polizeiwache stehende Fahrzeug des Angeklagten erblickt habe, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf der Wache gewesen sei, um ergänzende Angaben gegenüber der KOK’in QX. zu machen. Die KHK’in ZJ. hat hierzu erklärt, der Nebenklägerin von der gleichzeitigen Anwesenheit des Angeklagten auf der Wache zuvor bewusst nicht erzählt zu haben, um diese in Bezug auf ihre Aussage nicht zu verunsichern.
Die Zeugen RM., EH. und RN. haben ebenfalls übereinstimmend angegeben, dass die Nebenklägerin aus Angst vor dem Angeklagten und dessen Drohung, er würde sie andernfalls umbringen oder es werde etwas Schlimmes passieren, weder ihre Verletzungen im Krankenhaus habe dokumentieren lassen noch zunächst Strafanzeige erstatten wollen. Erst auf ihr Drängen habe diese sich wenigstens zur gynäkologischen Untersuchung in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 überreden lassen. Auch die Zeugin GT. hat bekundet, dass die Nebenklägerin aus Angst vor dem Angeklagten sowie dem durch eine Strafanzeige ausgelösten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zunächst von einer Strafanzeige habe absehen wollen. Erst auf ihr, der Zeugin GT. und ihres Vaters, Zureden habe sie sich am Abend des 0.09.2025 schließlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Vater die Polizei verständigt. Letzteres hat auch der Zeuge GT. bestätigt, der zudem eingeräumt hat, die von der Nebenklägerin geäußerten Bedenken bzgl. ihres Kokainkonsums mit dem Hinweis entkräftet zu haben, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Die Erstattung der Strafanzeige durch die Nebenklägerin am 00.09.2025 stellt zur Überzeugung der Kammer auch nicht lediglich eine Reaktion auf die bereits zuvor durch den Angeklagten erstattete Strafanzeige gegen die Nebenklägerin wegen eines Sexualdelikts dar. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem außergewöhnlich gut dokumentierten zeitlichen Ablauf vom 00.09.2025 bis zum 00.09.2025. Dass der Angeklagte (erst) am 00.09.2025 gegen 16:30 Uhr Strafanzeige gegen die Nebenklägerin erstattete, hat der hierzu von der Kammer vernommene KHK DK. bestätigt. Dass der Nebenklägerin bei der polizeilichen Aufnahme des Sachverhalts am Abend des 00.09.2025 gegen 18:30 Uhr die von dem Angeklagten erstattete Strafanzeige noch nicht positiv bekannt war, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussagen der KOK‘in QX., KHK’in KC. sowie KHK’in ZJ.. Die KHK’in KC. hat insoweit bekundet, dass sie nur mit der Information nach X. gefahren sei, dort einen Sachverhalt zu einer stattgehabten Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin aufzunehmen. Die KOK’in QX., die die koordinierende Sachbearbeitung beider Strafanzeigen geleistet und beide Sachverhalte zusammengeführt hat, hat ebenfalls bestätigt, dass die für die Anzeigenaufnahme durch den Angeklagten zuständige Wache den Sachverhalt erst später an die Fachdienststelle weitergeleitet habe. Sie, die KOK’in QX., habe von der Strafanzeige durch den Angeklagten erst am Folgetag, dem 00.09.2025, erfahren. Dies deckt sich in zeitlicher Hinsicht auch mit dem Umstand, dass erst die KHK’in ZJ. die Nebenklägerin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.09.2025 mit der gegen sie erstatteten Strafanzeige durch den Angeklagten konfrontiert hat.
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt, dass die Nebenklägerin zwar bei dem Gespräch mit der Zeugin GT. am Abend des 00.09.2025 schon befürchtete, der Angeklagte könnte seinerseits Strafanzeige mit dem Vorwurf erstatten, sie habe am Morgen des 00.09.2025 gegen 06:00 Uhr sexuelle Handlungen gegen seinen Willen vorgenommen.
Dass die Nebenklägerin schon zu diesem Zeitpunkt die Sorge hatte, sich einem solchen - aus ihrer Sicht aufgrund der Einvernehmlichkeit dieser sexuellen Handlungen unberechtigten - Vorwurf ausgesetzt zu sehen, hat die Zeugin GT. bestätigt. Aufgrund der auch der Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten WhatsApp-Korrespondenz zwischen ihrem Vater, dem Zeugen E., und dem Angeklagten wusste sie zudem, dass der Angeklagte bereits am 00.09.2025 um 21:24 Uhr ein gemeinsames Treffen für den 00.09.2025 vorgeschlagen hatte, um die Videoaufnahmen gemeinsam anzuschauen. Zu einem solchen Treffen ist es bis zur Erstattung der Anzeige am Abend des 00.09.2025 aber nicht gekommen, weil der Angeklagte dieses am 00.09.2025 mit einer an den Zeugen E. gerichteten WhatsApp-Nachricht um 16:50 Uhr bereits abgesagt hatte, wie der Zeuge im Einklang hierzu auch bestätigte. Ebenfalls hat die Nebenklägerin selbst angegeben, dass der Angeklagte sie bereits am Sonntag, 00.09.2025, angerufen und ihr gesagt habe, er habe auf den Videos gesehen, wie sie Fotos von ihm gemacht habe. Weiter habe er ihr vorgeworfen, gemeinsame Sache mit der Zeugin U. zu machen, und angekündigt, mit ihr am 00.09.2025 auf der Teamsitzung reden zu wollen.
Da die Nebenklägerin aber bis zur Erstattung der Strafanzeige am Abend des 00.09.2025 jedenfalls bereits den Zeugen MK., DF., RN., EH., RM., J. und E. von gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen am Morgen des 00.09.2025 konkret berichtet hatte - alle wurden nach den Feststellungen der Kammer hierüber bereits im Laufe des 00.09.2025 oder am 00.09.2025 in Kenntnis gesetzt - und zudem bereits in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 zur gynäkologischen Untersuchung im VI.-Hospital war, liegt der Fall hier gerade nicht so, dass sie eine Strafanzeige mit unzutreffenden Vorwürfen lediglich deshalb erstattet hat, weil sie hierdurch einer ihr andernfalls drohenden Strafanzeige durch den Angeklagten lediglich zuvor kommen wollte.
(2)
Die Aussage der Nebenklägerin weist zudem inhaltlich eine hohe Qualität auf.
(a)
So vermochte sie die unter Ziff. II.4.a. und b. beschriebenen Taten hinsichtlich Örtlichkeit und der jeweiligen sexuellen Handlungen in realistischen Einzelheiten konkret und überaus detailliert zu schildern. Auch bzgl. des Vor- sowie und Nachtatgeschehens war sie in der Lage, außergewöhnlich detaillierte und stringente Angaben zu machen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bis zur Aussage in der Hauptverhandlung eingetretenen Zeitablaufs. Insgesamt war ihre Aussage in Bezug auf Ort, Zeit und hierbei empfundener Emotionen sehr gut angebunden.
Dabei hat die Nebenklägerin sämtliche Vorgänge über die gesamte Dauer ihrer mehrstündigen Vernehmung weitestgehend frei und anschaulich geschildert, ohne dass sie dabei den Schwerpunkt ihrer Schilderungen ausschließlich auf das eigentliche Tatgeschehen als solches gesetzt hätte. Sie hat vielmehr auch das Vorgeschehen bis zu den angeklagten Vorfällen am 00.09.2025 sehr umfassend und teils ausschweifend bis in sämtliche Verästelungen geschildert, wobei ihr offensichtlich nicht bewusst war, welche Schilderungen zur rechtlichen Beurteilung überhaupt von Relevanz sind. Sie stellte zudem von sich aus Verknüpfungen und Bezüge zu anderen Ereignissen her und war darüber hinaus in der Lage, bei Nachfragen und Vorhalten sowohl zu den angeklagten Vorfällen als auch zu unwesentlichem Randgeschehen zeitlich und situativ in ihren Antworten zu springen.
Zu Beginn ihrer Vernehmung war dabei deutlich, dass es der Nebenklägerin zunächst schwerfiel war, in Gegenwart fremder Personen über ihr unangenehme Dinge zu sprechen. Im Laufe ihrer Aussage hat sie diese Hemmung aber überwinden und die Ereignisse vollumfänglich und frei und nahezu ohne Vorhalte frei geschildert.
Die Nebenklägerin hat dabei zunächst ausgehend von dem Beginn ihrer Tätigkeit in der Kneipe „Q.“ über das nähere Kennenlernen des Angeklagten, den Beginn ihrer sexuellen Beziehung mit dem - ebenfalls in Einzelheiten geschilderten - einvernehmlichen und ungeschützten Geschlechtsverkehr am 00.09.2025, die Geschehnisse am Tag vor ihrer Zwischenprüfung bis hin zum Abend des 00.09.2026 detailliert geschildert, wobei ihre Angaben sogar noch deutlich über ihre ohnehin schon ausführliche Darstellung bei ihrer polizeilichen Vernehmung hinausgingen. Dabei vermochte sie auch ohne weiteres erklären, wie sich die Kontaktaufnahme mit der Zeugin U. über den Zeugen GG. gestaltete und wie sie auf die ihr mitgeteilten Informationen über den Angeklagten reagiert hat. Sie hat auch umfassend ihre Befürchtung geschildert, der Angeklagte habe zwischenzeitlich womöglich über den Zeugen DF. davon erfahren, dass sie Dritten von ihrem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr berichtet habe. Ihr schlechtes Gewissen über ihr Verhalten am Tag vor ihrer Zwischenprüfung, als sie zu viel getrunken hat, die Reaktion des Angeklagten auf ihren Umgang mit männlichen (Stamm-) Gästen, die weitere Entwicklung ihrer Beziehung zum Angeklagten und die von ihr insoweit beobachtete veränderte Stimmungslage nahmen ebenfalls großen Raum ihrer Schilderungen ein.
Sie hat sodann den Verlauf des Abends des 00.09.2025 einschließlich der Besuche anderer Kneipen in X. in den Morgenstunden des 00.09.2025 sowie den ab ca. 06:00 Uhr auf der Sitzbank im Thekenbereich der Kneipe „Q.“ vollzogenen Oralverkehr detailliert geschildert. Dabei hat sich auch unbedeutende Nebensächlichkeiten wie etwa die Witze der Gäste über die Laufmasche bzw. den Riss in ihrer Strumpfhose, Einzelheiten über die Geschehnisse in der Kneipe „XU.“ oder die später im „Q.“ erfolgten Äußerungen des Zeugen ZP. und des weiteren Gastes DP. erwähnt, als diese die Annäherungsversuche und Handlungen zwischen ihr und dem an der Theke sitzenden Angeklagten wahrgenommen hatten. Sie hat sich bei ihren Schilderungen damit gerade nicht auf die Wiedergabe lediglich des angeklagten Kerngeschehens beschränkt. Sie hat z.B. auch plausibel erklären können, warum die letzten Gäste die Kneipe ausgerechnet zu der von ihr mit ca. 06:00 Uhr angegebenen Uhrzeit verlassen hätten und hierzu auf eine Nachricht des Zeugen SN. GG. verwiesen. Dieser sei - was der Zeuge GG. wiederum in seiner Aussage bestätigt hat - auf dem Weg zu seinem Frühdienst an der Kneipe „Q.“ vorbeigekommen und habe ihr zu diesem Zeitpunkt eine Nachricht geschickt, weil er noch in der Kneipe brennendes Licht gesehen habe. Auch den - dem Kerngeschehen nachfolgenden - weiteren Verlauf des Wochenendes hat die Nebenklägerin umfassend und geordnet zu schildern vermocht. Dabei hat sie ausführlich dargelegt, wann und bei welcher Gelegenheit sie welcher Person von den sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten erzählt hat.
Die angeklagten Vorfälle als solche vermochte die Nebenklägerin schließlich ebenfalls umfassend zu schildern. Dabei hat sie die jeweiligen Positionen bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs sowie die einzelnen körperlichen Übergriffe nachvollziehbar dargestellt, wobei insbesondere die außergewöhnliche Detailtiefe ihrer Schilderungen hervorzuheben ist. Die von ihr eingeräumten Unsicherheiten betreffend die zeitliche Abfolge des Würgens und Schlagens fallen demgegenüber nicht beträchtlich ins Gewicht und sind, auch wenn es sich um ein in der Regel gut in Erinnerung bleibendes körpernahes Geschehen handelt, angesichts der Vielzahl der Handlungen und des langen und vielschichtigen Geschehens ohne weiteres mit üblichen Gedächtnisunsicherheiten zu erklären. Gleiches gilt für die Unsicherheit darüber, ob sie zum Abschluss des Geschehens im Untergeschoss nochmal habe Oralverkehr an dem Angeklagten ausführen sollen, zumal dieser nach den Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nicht durchgeführt worden sein soll.
Insgesamt weisen die Angaben aus Sicht der Kammer eine überaus ausführliche Situationsbeschreibung einschließlich der Entstehung und dem jeweiligen Ende auf.
Darüber hinaus findet sich in der Aussage eine zutreffende Beschreibung der Örtlichkeit. Die Nebenklägerin hat insbesondere die Lage des Thekenraums auf der „Zwischenetage“ zwischen den im Keller gelegenen Toilettenräumlichkeiten und den im Erdgeschoss liegenden Gastraum, in dem sich die unter Ziff. II.4.a. festgestellten Handlungen zugetragen haben, sowie die in diesem Raum anzutreffende Sitzbank (mit „Trittstufe“, aber ohne seitliche Begrenzung durch Armlehne o.ä.) zutreffend beschrieben. Die Richtigkeit ihrer Angaben wird durch die hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder zur Örtlichkeit auf Bl. 472-477 d.A. sowie Bl. 479 f. d.A. bestätigt, auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Kammer hat auch insoweit berücksichtigt, dass der Nebenklägerin die Örtlichkeit unabhängig von der Tat bekannt war.
Bei den das Kern- sowie Randgeschehen betreffenden Schilderungen hat die Nebenklägerin ferner eigenpsychologische Empfindungen und Gedanken erwähnt, die für ein tatsächliches Erleben sprechen. In Bezug auf den ersten vaginalen Geschlechtsverkehr am Tatmorgen hat sie erklärt, von dem vorherigen Verhalten des Angeklagten, insbesondere von dem Würgen und dem Schlagen, geschockt gewesen zu sein und dieses überhaupt nicht erwartet zu haben. Bzgl. des sich anschließenden Oralverkehrs hat sie geschildert, dass sie habe würgen müssen und die orale Befriedigung des Angeklagten nicht gemocht habe. Das versuchte anale Eindringen und den vom Penis ausgehenden Druck am Schließmuskel hat sie als unangenehm, das von ihr geforderte Einführen ihres Fingers in den Po des Angeklagten sowie dessen Einschlafen mit bei ihr vaginal eingeführten Fingern jeweils als „komisch“ bezeichnet. Sie hat weiter geschildert, dass sie Panik bekommen habe, als der Angeklagte sie gewürgt habe, und sie gezittert habe, nicht mehr habe stehen können und ihr Intimbereich geschmerzt habe, nachdem der Angeklagte mehrere Finger vaginal eingeführt gehabt habe. Sie habe geweint, als der Angeklagte sich angezogen und den Thekenraum auf der Zwischenetage verlassen habe. Ihre gegenüber dem Angeklagten getätigte Äußerung „Mach einfach“ anstelle von Widerworten, als dieser ihr an ihre Strumpfhose gegriffen habe, hat sie in der Hauptverhandlung nachvollziehbar damit begründet, dass sie nicht habe riskieren wollen, „noch eine gescheuert zu kriegen“.
Die Nebenklägerin hat ferner prägnante und ihr in Erinnerung gebliebene Aussagen des Angeklagten während der sexuellen Handlungen wörtlich - und konstant gleichbleibend - wiederzugeben vermocht, was die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussage ebenfalls unterstreicht. So habe der Angeklagte ihr gegenüber beim Oralverkehr geäußert, dass er sie „kotzen sehen“ wolle. Weiter habe er ihr auf ihre Weigerung, sich das T-Shirt auszuziehen, gesagt, dass er alt sei und er sie einfach nur nackt sehen wolle. Sie vermochte sich auch noch daran zu erinnern, dass er ihr zugerufen habe, sie solle beim nächsten Mal Spielzeug mitbringen und „die Sache mit dem Arsch noch üben“. Den abschließenden sexuellen Übergriff auf der Sitzbank neben der Theke im Erdgeschoss habe er wiederum mit der Feststellung eingeleitet, dass es schwer sei, sie „zum Kommen“ zu bringen.
(b)
Die Aussage ist auch in sich stimmig. Wesentliche Inkonsistenzen oder Gedankenabbrüche im Rahmen der Schilderungen, die für ein ausgedachtes Geschehen hätten sprechen können, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
Ein die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erschütternder Widerspruch ist zunächst nicht darin zu sehen, dass sich die Nebenklägerin trotz der ihr am 00.09.2025 von der Zeugin U. mitgeteilten (Gewalt-) Erfahrungen dennoch überhaupt noch weiter auf den Angeklagten eingelassen hat. Dieses Verhalten ist aus Sicht der Kammer ohne weiteres mit schlichter Naivität und Gutgläubigkeit zu erklären. Die Nebenklägerin hat hierzu selbst angegeben, dass sie den Schilderungen der Zeugin U. gerade aufgrund ihrer bisherigen eigenen positiven Erfahrungen mit dem Angeklagten zunächst nicht geglaubt habe. Die Einschätzung der Kammer fußt weiter auf der Aussage der Zeugin MK., der die Nebenklägerin ebenfalls von den Schilderungen der Zeugin U. berichtet hat. Der Zeugin MK. zufolge habe die Nebenklägerin ihr auf ihre Frage, wieso sie sich gleichwohl auf eine Affäre mit dem Angeklagten einlassen wolle, geantwortet, dass der Angeklagte so etwas bei ihr nicht machen werde und dieser ja auch ihren Vater näher kenne.
Einen Widerspruch vermochte die Kammer auch nicht darin zu erkennen, dass die Nebenklägerin gegenüber der KHK’in KC. im Kontext der gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen am 00.09.2025 betont hat, Oralverkehr nicht zu mögen, während sie zuvor gegen 06:00 Uhr noch freiwillig versucht hatte, den Angeklagten oral zu befriedigen. Zum einen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin mit dem körperlich durch Würgen und Schläge erzwungenen Oralverkehr in der konkreten Tatsituation nicht einverstanden war und sie den zuvor ausgeübten Oralverkehr zwar freiwillig, aber möglicherweise dennoch ungern ausgeübt hat. Ihre Angabe, Oralverkehr grundsätzlich nicht zu mögen, widerspricht der freiwilligen Durchführung von Oralverkehr bei dem Angeklagten auch nicht per se, zumal der gegen ca. 06:00 Uhr vollzogene Oralverkehr offensichtlich lediglich dazu dienen konnte, bei dem Angeklagten - vergeblich - eine Erektion für weitere sich anschließende sexuelle Handlungen herbeizuführen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer weiter in den Blick genommen, dass allenfalls eine dahingehende sexuelle Präferenz der Nebenklägerin unklar ist, während sie den auf der Sitzbank beim Angeklagten vollzogenen Oralverkehr als solchen von Anfang an überhaupt nicht verschwiegen hat. Der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage steht dabei nicht entgegen, dass sie über diesen Umstand nur verkürzt gegenüber ihren Freundinnen berichtet und insbesondere die Zeugin RM. es für ausgeschlossen gehalten hat, dass die Nebenklägerin versucht hat, den Angeklagten oral zu befriedigen, weil diese ihr gegenüber mehrfach angegeben habe, sowas nicht zu mögen. Zum anderen lässt sich der ab etwa 06:00 Uhr mit Unterbrechungen vollzogene Oralverkehr auch zwanglos mit einer gewissen alkohol- und ggf. auch drogenbedingten Enthemmung der Nebenklägerin erklären.
Ein logischer Bruch ihrer Schilderungen ist auch nicht darin zu sehen, dass die Nebenklägerin sich trotz der Vorfälle am Morgen des 00.09.2025 im weiteren Verlauf des Tages noch im „Q.“ aufgehalten und dort sogar gemeinsam mit der Zeugin EH. gearbeitet hat. Dass die Nebenklägerin überhaupt in die Kneipe zurückgekehrt ist, ist - wie neben den weiteren anwesenden Zeugen auch die Zeugin MK. glaubhaft bekundet hat - ausschließlich dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Zeugin MK. verspätet zu ihrem Arbeitsantritt erschienen ist und die Nebenklägerin die Kneipe auf ihre vorherige telefonisch Bitte hin bereits geöffnet hatte. Sodann erlitt die Zeugin MK. aufgrund eigener privater Probleme einen psychischen Zusammenbruch, weshalb sich die Zeugin EH. und die Nebenklägerin auf telefonisches Drängen des Angeklagten sowie dessen vor Ort ebenfalls anwesenden Vaters bereiterklärten, deren Schicht entgegen ihrer ursprünglichen Abendplanung zu übernehmen. Diese Feststellung folgt aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Nebenklägerin sowie der Zeugen MK., EH. und RN.. Vor allem der Zeuge RN. hat in diesem Zusammenhang überaus anschaulich bekundet, dass es für ihn völlig unverständlich gewesen sei, warum die Nebenklägerin und die Zeugin EH. aus einem für ihn nicht nachvollziehbaren Pflichtbewusstsein heraus die Schicht in dieser Situation überhaupt übernommen hätten, lediglich um (weiteren) Ärger mit dem Angeklagten zu vermeiden. Für ihn sei klar gewesen, die Frauen auf keinen Fall mehr allein in der Kneipe zu lassen.
Das vorstehende Verhalten der Nebenklägerin lässt überdies keinen belastbaren Rückschluss auf ihren tatsächlichen psychischen Gesundheitszustand zu. Bereits in der an die Zeugin RM. am 00.09.2025 um 12:29 Uhr übersandten WhatsApp-Audio-Sprachnachricht äußert die Nebenklägerin, dass sie gerade „nicht klar“ komme und froh sei, dass der Angeklagte jetzt weg sei, wobei sie aufgewühlt klingt. Die Nebenklägerin hat in diesem Zusammenhang ebenfalls bekundet, dass sie die gesamte Situation und deren Ausmaß am Anfang überhaupt nicht habe erfassen können, da an dem Samstag alles sehr hektisch und es ein einziges „Hin und Her“ gewesen sei. Gleichwohl sei es ihr dennoch sehr schlecht gegangen, sie habe Druck auf dem Hals verspürt und habe bei ihren Schilderungen gegenüber dem Zeugen RN. auch geweint. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin RM., der zufolge die Nebenklägerin „fertig“ gewesen sei. Auch der Zeuge RN. hat angegeben, dass die Nebenklägerin auf der Bank vor der Kneipe „zusammengebrochen“ sei, als sie ihm von dem sexuellen Übergriff durch den Angeklagten erzählt habe. Die KHK’in KC. und KHK’in ZJ. haben ebenfalls bekundet, dass die Nebenklägerin bei den Vernehmungen am 00.09.2025 und 00.09.2025 „fertig“ ausgesehen bzw. einen erschöpften Eindruck gemacht habe. Dies deckt sich wiederum mit dem von der Zeugin GT. geschilderten Eindruck, wonach die Nebenklägerin am Abend des 00.09.2025 zwar einerseits total aufgewühlt gewesen sei, sich andererseits aber in einer Art „Schockzustand“ befunden und die Tragweite der erlebten Handlungen wohl noch nicht richtig begriffen habe. Auch die Zeugin PU. hat erklärt, dass die Nebenklägerin auch noch während des ausführlichen Erstgesprächs am 00.01.2026 - d.h. ca. vier Monate später - sehr betroffen gewirkt, geweint und leise gesprochen habe, wobei ihr zum Teil die Stimme weggebrochen sei. Befragt nach dem Zustand ihrer Tochter am Morgen des 00.09.2025 hat auch die Zeugin J. angegeben, dass diese geweint habe.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Zeugin MK. am 00.09.2025 noch gefasst gewirkt sowie „locker“ und ohne Tränen von den Vorfällen berichtet habe. Denn auch nach den Angaben der KHK’in ZJ. habe die Nebenklägerin ihre Emotionen bei der ausführlichen Schilderung der Taten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.09.2025 unter Kontrolle gehabt. Zudem bestehen deutliche Unsicherheiten, was diese Bekundungen der Zeugin MK. in diesem Punkt angehen. Denn einerseits war sie nach eigenen Angaben in einem psychischen Ausnahmezustand, im Wesentlichen mit sich beschäftigt und somit in der Wahrnehmung eingeschränkt. Andererseits war sie trotz eines gewissen Zwiespalts, da sie ursprünglich der Nebenklägerin geglaubt hatte, bemüht, Zweifel an der Glaubhaftigkeit und dem Leumund der Nebenklägerin zu wecken, da sie sich mittlerweile nicht vorstellen könne, dass der Angeklagte eine solche Tat begangen habe. Trotz offensichtlicher Erinnerung gab sie die Angaben der Nebenklägerin bestätigende Umstände nur auf teils mehrfache Nachfrage preis, wohingegen sie ihrer Ansicht nach belastende Umstände langatmig berichtete. Letztere gingen aber nicht über angebliche Gerüchte, wie z.B. dass die Nebenklägerin sich zu älteren Männern hingezogen fühle, hinaus und enthielten keinen Tatsachengrundlage.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage hat die Kammer weiter den Umstand in den Blick genommen, dass die Nebenklägerin gerade auch mit Personen über die Geschehnisse am Morgen des 00.09.2025 gesprochen hat, die ihr zwar nahestehen, mit denen sie zuvor aber nicht über derart intime Dinge oder Probleme zu sprechen pflegte. So hat der Zeuge RN. betont, dass er mit der Nebenklägerin zwar seit etwa vier Jahren gut befreundet sei, diese ihm zuvor aber nie von derart intimen Dingen berichtet habe und bei ihren Schilderungen in seiner Gegenwart „zusammengebrochen“ sei. Auch die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin J., hat eindrucksvoll die Situation am 00.09.2025 geschildert, als die Nebenklägerin von den sie aufwühlenden Vorfällen vom Vortag erzählt hat. Die Zeugin hat dabei explizit betont, dass sie zu ihrer Tochter im Grunde genommen kein sehr inniges und herzliches Verhältnis pflege und es gemessen daran außergewöhnlich und in den letzten Jahren auch nie vorgekommen sei, dass diese sich ihr gegenüber geöffnet, geweint und derart verletzlich gezeigt habe.
(c)
Es finden sich sowohl hinsichtlich des Rahmen- als auch hinsichtlich des Tatgeschehens keinerlei erheblich ins Gewicht fallende Abweichungen der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage der Nebenklägerin im Abgleich zu ihren polizeilichen Aussagen aus September 2025. Soweit die Angaben in der ersten Anhörung durch KHK‘in KC. später geschilderte Umstände nicht enthalten, ergibt sich bereits aus dem von der Zeugin KC. mitgeteilten Zweck der Anhörung, die nur einer ersten Aufnahme des Sachverhalts diente und eine ausführliche Vernehmung noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte, dass dem für die Beurteilung der Aussagekonstanz keine Aussagekraft zukommt. Wesentliche Auslassungen und Widersprüche haben sich auch insoweit nicht ergeben. Hinzu kommt, dass bereits der der Zeugin zum Teil vorgehaltene und von ihr inhaltlich bestätigte Anhörungsvermerk aufgrund dessen, dass er aufgrund von Notizen später gefertigt wurde, erhöht fehleranfällig und weniger detailliert ist.
Angesichts der unterschiedlichen Bezeichnung der Unterbekleidung als Strumpfhose und Leggings hat die Nebenklägerin das Kleidungsstück beschrieben und sodann auf einem Lichtbild identifiziert. Da das Kleidungsstück unter dem Hosenrock - wie eine Strumpfhose - getragen wurde und sich in den Eigenschaften nicht von einer ebenfalls eng anliegenden Leggings unterscheidet, ergibt sich aus der unterschiedlichen Bezeichnung kein Hinweis auf eine Falschaussage.
Die Geschehnisse in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 sowie auch die Abläufe der sexuellen Handlungen in dem Thekenraum auf der Zwischenetage sowie auf der Sitzbank im Erdgeschoss sind von der Nebenklägerin sowohl gegenüber den polizeilichen Vernehmungsbeamtinnen als auch in der Hauptverhandlung im Wesentlichen konstant geschildert worden. Die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung weist Neuerungen insofern auf, als sie zusätzlich noch von dem Einführen ihres Fingers in den Po des Angeklagten sowie des geforderten vollständigen Entkleidens berichtet hat. Diese geringfügigen Abweichungen sind aber lediglich als Ergänzungen bzw. Modifikationen zu qualifizieren, die die zuverlässige Wiedergabe des Kerngeschehens sowie die Erlebnisbasiertheit der Aussage als solches nicht infrage stellen. Vielmehr hat die Nebenklägerin insgesamt einen noch höheren Detaillierungsgrad als bei der Polizei berichtet. Die Handlungen finden zwar im Kerngeschehen statt, beinhalten aber keine an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen. Die Schilderungen fügten sich auch nahtlos in das Geschehen ein. Auch die von ihr bei der Polizei noch erinnerte Aufforderung zum Oralverkehr, der nicht zustande gekommen sei, und das Entkleiden widersprechen sich nicht.
Die Penetration am Anus hatte sie gegenüber der KHK´in KC. nicht geschildert und gegenüber KHK´in ZJ. im Zuge der Schilderung ein anales Eindringen bejaht. Insofern hat die Kammer erkannt, dass es sich um ein körpernahes Geschehen handelt, welches zudem für die Nebenklägerin unangenehm und daher weniger vergessensanfällig ist. Bezüglich der Auslassung gegenüber der KHK´in KC. wird auf die bereits erfolgten Ausführungen Bezug genommen. Im Abgleich mit den Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber der KHK’in ZJ. war die konkrete Schilderung in den Blick zu nehmen, die im Wesentlichen gleichartig ist und konstant die Stoßbewegungen unmittelbar am zusammengepressten Schließmuskel und entsprechende Abwehrbewegungen beinhaltete. Lediglich auf die konkrete Frage des Eindringens hatte sie dies, ohne hierzu näheres über die Dauer oder Tiefe anzugeben, bejaht. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar das Stoßen gegen den angespannten Schließmuskel als unangenehm beschrieben. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche Erinnerung, ob das Eindringen mit zumindest einem Teil des Penis erfolgt ist, in der Gesamtschau nicht als erheblich und die Aussage der Nebenklägerin in Frage stellend anzusehen. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer bei den Feststellungen davon ausgegangen, dass er nicht eingedrungen ist.
Soweit die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erstmals ihren Kokainkonsum am Morgen des 00.09.2025 erwähnt und auch von dem anschließenden Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten in den Toilettenräumlichkeiten berichtet hat, hat sie diese Abweichung aber nach Auffassung der Kammer plausibel damit begründet, dass ihr der Zeuge GT. geraten habe, den Kokainkonsum gegen 05:08:37 Uhr bei ihrer polizeilichen Aussage nicht zu erwähnen. Der Zeuge GT. hat insoweit auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer bestätigt, die Nebenklägerin auf ihr Recht hingewiesen zu haben, sich selber nicht belasten zu müssen. Die Schilderungen der Nebenklägerin zu dem sich in den Toilettenräumlichkeiten zugetragenen Geschehen nach dem Kokainkonsum lässt sich zudem in objektiver Hinsicht jedenfalls insofern belegen, als auch auf den von der Kammer in Augenschein genommenen Videosequenzen erkennbar ist, dass der Angeklagte den Thekenbereich um 05:09:46 Uhr und die Nebenklägerin um 05:10:45 Uhr für einen nicht näher eingrenzbaren Zeitraum - jedenfalls aber über 05:13:20 Uhr hinausgehend - verlassen und sich währenddessen lediglich der Gast Sascha DP. und der Zeuge ZP. noch in dem von der Kamera erfassten Sichtbereich im Thekenbereich aufgehalten haben.
Soweit Abweichungen zu von den weiteren Zeugen berichteten Angaben zum Tatgeschehen vorliegen, beruht dies zur Überzeugung der Kammer darauf, dass die Nebenklägerin den Zeugen gegenüber nachvollziehbar einerseits keinen so ausführlichen Ablauf unter Nennung sämtlicher Einzelheiten schilderte und zudem die Zeugen andererseits auch nicht auf Notizen zum genauen Inhalt zurückgreifen konnten. Sie berichteten insofern über die bei ihnen bestehenden Unsicherheiten und mögliche Unvollständigkeit der Angaben. Auch Missverständnisse sind, da sie nicht nachfragten, naheliegend. Dies ist nachvollziehbar, zumal sie die Abläufe weder selbst erlebt noch beobachtet hatten, was Erinnerungen vergessensanfälliger macht. Der Zeuge ZP. hatte darüber hinaus seinen Angaben zufolge wegen erheblichen Alkoholkonsums nur eine sehr eingeschränkte Erinnerung. Daher ist es nicht verwunderlich, dass er nach Angaben der Nebenklägerin in dessen Anwesenheit vorgenommene Berührungen durch den Angeklagten nicht wahrnahm. Dass der Zeuge QQ. keine Annäherungen zwischen beiden in seiner Kneipe erinnerte, spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht gegen den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Nebenklägerin. Dass die Nebenklägerin und der Angeklagte teils eng aneinandergelehnt am Tresen standen, war aber aus den Videos ersichtlich.
cc.
Zur Überzeugung der Kammer wird auch in Ansehung der Aussage der Nebenklägerin die Realitätshypothese nicht erschüttert durch Alternativhypothesen wie bewusste Falschaussage, Suggestion, Fabulieren oder Übertragungsfehler. Es sind keinerlei ernsthafte Motive für eine Falschbelastung erkennbar. Ebenso besteht kein Anhalt dafür, dass die Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten eine ausgeprägte Antipathie oder Hass- oder Rachegefühle empfand und empfindet.
(1)
In der Person des Angeklagten liegende Falschbelastungsmotive sind fernliegend und eine darauf bezogene Hypothese dementsprechend zu verwerfen. Denn die Nebenklägerin hat sich nicht nur negativ über diesen geäußert, sondern vielmehr betont, dass der Angeklagte sich ihr gegenüber anfangs auch nett und fürsorglich gezeigt und sich auch für ihre Probleme interessiert habe. Sie hat vor allem positiv von dem Abend des 00.09.2025, von dem ersten Kuss sowie dem sich anschließenden einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erzählt, den sie als liebevoll empfunden hat. Die Aussagen der Nebenklägerin bei der Polizei und in der Hauptverhandlung zeigen insoweit, dass sie nicht von Aufbauschungstendenzen und auffälligem Belastungseifer geprägt sind.
(2)
Ein Motiv für eine Falschbelastung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Nebenklägerin zeitweise befürchtet hat, aufgrund des ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten am 00.09.2025 und/oder der sexuellen Handlungen am 00.09.2025 ungewollt schwanger zu sein. Denn der Schwangerschaftsverdacht hat sich nach einer durchgeführten Blutuntersuchung letztlich nicht bestätigt. Diese Feststellung beruht auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin sowie der KOK’in QX. und KHK’in ZJ.. Darüber hinaus hatte sich der Schwangerschaftsverdacht zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung sowie der polizeilichen Vernehmungen am 00.09.2025 und 00.09.2025 auch noch nicht in einem Grad erhärtet, dass er nach Auffassung der Kammer überhaupt als geeignetes Motiv für eine Falschbelastung anzusehen wäre. Denn nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr am 00.09.2025 hatte die Nebenklägerin ihren Angaben zufolge zunächst die „Pille danach“ genommen. Zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung sowie ihrer Vernehmungen hatte die Nebenklägerin die - ein positives Ergebnis zeigenden - Urintests den Angaben der KHK’in ZJ. zufolge auch nicht durchgeführt, bevor eine Schwangerschaft schließlich aufgrund einer später erfolgten Blutuntersuchung ausgeschlossen werden konnte.
(3)
Auch die weiteren Umstände, unter denen die Kammer die Nebenklägerin als Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen hat, belegen eindringlich, wie belastend die Situation für die Nebenklägerin ist. So hat eine körperliche Panikattacke der Nebenklägerin beim - in Abwesenheit des Angeklagten erfolgten - Betreten des Sitzungssaals im Rahmen einer Unterbrechung der Hauptverhandlung es erfordert, dass die Kammer über den nach § 171b Abs. 1 GVG angeordneten Ausschluss der Öffentlichkeit hinaus auch den Ausschluss des Angeklagten für die Dauer ihrer Vernehmung nach § 247 StPO anzuordnen hatte, welcher zunächst auch vom Nebenklagevertreter nicht für erforderlich gehalten worden war. Zudem hat die Nebenklägerin auch bei ihrer Aussage nachvollziehbar angegeben, dass es für sie schwierig sei, überhaupt über die angeklagten Vorfälle zu reden. Auch die KHK’in ZJ. hat bekundet, dass die Nebenklägerin ihre Emotionen bei ihrer polizeilichen Vernehmung zwar „gut um Griff“ gehabt habe, es ihr aber sehr schwergefallen und sichtlich unangenehm gewesen sei, die sexuellen Handlungen im Einzelnen zu beschreiben.
Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die Nebenklägerin diese Belastungen auf sich genommen hätte, nur um den Angeklagten - aus für die Kammer zudem nicht ersichtlichen Motiven - unzutreffend der Vergewaltigung zu bezichtigen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zusammenbruch der Nebenklägerin vor ihrer Vernehmung nur vorgetäuscht gewesen ist, waren nicht erkennbar.
(4)
Eine Falschbezichtigung des Angeklagten durch die Nebenklägerin liegt zudem auch deshalb fern, weil die Nebenklägerin von der Überwachung der Kneipe durch Videokameras wusste und damit rechnen musste, ggf. allein mithilfe von Videoaufzeichnung einer unzutreffenden Beschuldigung des Angeklagten überführt zu werden.
Die Nebenklägerin hat hierzu selber angegeben, dass der Thekenbereich im Erdgeschoss der Kneipe einschließlich der daneben befindlichen Sitzbank, der Türeingangsbereich sowie der Bereich vor den im Kellergeschoss gelegenen Toilettenräumlichkeit videoüberwacht gewesen sei. Dies deckt sich mit den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeit; auf die Lichtbilder auf Bl. 453 f. d.A., Bl. 468 d.A. und Bl. 474 - 478 d.A. wird insoweit gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
Die Nebenklägerin hat weiter erklärt, dass der Angeklagte ihr am Abend des 12.09.2025 bzgl. der auf den Thekenbereich im Erdgeschoss gerichteten Kamera selbst vorgeführt habe, dass diese funktioniere. Die KHK’in ZJ. hat in Bezug auf die Videoüberwachung der Kneipe erklärt, dass die Nebenklägerin auch im Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.09.2025 noch davon ausgegangen sei, dass sämtliche Kameras funktionsfähig gewesen seien und aufgezeichnet hätten. Dass jedenfalls die auf den Thekenbereich im Erdgeschoss gerichtete Kamera auch am Tattag funktionsfähig war und Videoaufnahmen auf einer SD-Speicherkarte gespeichert hat, ergibt sich schon daraus, dass für den Zeitraum bis kurz vor 07:00 Uhr entsprechende Videoaufnahmen existieren, die von der Kammer auch in Augenschein genommen worden sind. Dass es sich bei der im Türeingangsbereich befindlichen Kamera den Angaben der KHK’in ZJ. und KOK’in QX. zufolge um eine Attrappe handelte und in der auf den Flurbereich vor den Toiletten gerichteten Kamera jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Sicherstellung bei der Durchsuchung der Kneipe am 00.09.2025 keine Speicherkarte enthalten war, hat die Nebenklägerin jeweils nicht gewusst.
Diesen Umstand berücksichtigend hätte die Nebenklägerin daher bei einer unzutreffenden Schilderung von gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen damit rechnen müssen, allein durch die bloße Sichtung von Videoaufnahmen einer Falschbezichtigung überführt zu werden. Dies, zumal sie in Bezug auf die zu Ziff. II.4.b. festgestellte Tat ein Geschehen geschildert hat, das sich im unmittelbaren Aufzeichnungsbereich einer Kamera ereignet hat. Hätte sich dieses Geschehen tatsächlich entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht wie von der Nebenklägerin behauptet zugetragen, wäre dieser Umstand allein mithilfe der Videoaufnahmen ohne weiteres nachzuweisen gewesen. Auch in Bezug auf das zu Ziff. 4.II.a. festgestellte Geschehen hätte die Nebenklägerin damit rechnen müssen, dass sie der Unwahrheit bzgl. der von ihr geschilderten Handlungen, die ihren Ausgangspunkt im Flurbereich vor den Toilettenräumlichkeiten genommen haben, mithilfe der Videoaufnahmen der im Treppenbereich befindlichen und mit Blick in das Kellergeschoss ausgerichteten Kamera, von deren Funktionsfähigkeit sie ausging, überführt worden wäre. Sie hätte davon ausgehen müssen, dass ihre falschen Angaben hierdurch aufgedeckt werden würden.
Dass die Videos im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehen würden, konnte die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Schilderungen gegenüber den Zeugen RM., EH., RN., MK., DF., J., E., den beiden Zeugen GT. sowie gegenüber der KHK’in KC. und KHK’in ZJ. im Zeitraum vom 00.09.2025 bis zum 00.09.2025 noch nicht wissen.
Selbst vage Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Zeugin S.-R. im Rahmen ihrer Aussage als bloße Vermutung angedeutet hat - die Nebenklägerin oder der Zeuge RN. am Samstag, den 00.09.2025, auf die Kamera zugegriffen und Videoaufnahme entfernt oder manipuliert haben könnten und ein gemeinsamer Komplott gegen den Angeklagten anzunehmen sei, waren für die Kammer nicht ersichtlich. Dies, zumal der Angeklagte seiner eigenen Angabe im Ermittlungsverfahren zufolge noch am Sonntag, den 00.09.2025, problemlos auf die Kameras zugegriffen und Videos gesichert hat. Auch die Zeugin S.-R. war ihren insoweit glaubhaften Angaben folgend dabei, als der Angeklagte an diesem Tag Videos sicherte.
(5)
Gegen die Alternativhypothese einer Falschbezichtigung des Angeklagten ist weiter anzuführen, dass die Nebenklägerin äußerst detailliert und konstant ein Geschehen mit einem sehr komplexen Ablauf über mehrere Stunden geschildert hat, wobei die Ereignisse am Morgen des 00.09.2025 zugleich in objektiv durch andere Beweismittel bestätigte Umstände eingebettet sind.
Die Nebenklägerin hat so z.B. die am Morgen des 00.09.2025 auf dem Handy des Angeklagten eingehenden verpassten Anrufe während der sexuellen Handlungen erwähnt, deren Existenz wiederum durch das von der Kammer verlesene Telefonprotokoll belegt ist. Danach erfolgten bis 08:48 Uhr fünf auf dem Handy des Angeklagten eingehende und nicht entgegengenommene Anrufe durch die Nummer +N01, die unter „Eigene Rufnummer“ gespeichert war und - den Angaben der Rbe XK. zufolge - der Ehefrau des Angeklagten zuzuordnen ist. Ein weiterer und nicht entgegengenommener Anruf ist um 10:34 Uhr verzeichnet. Soweit die Nebenklägerin ebenfalls von dem Angeklagten geführte Telefonate mit seinem Vater OH. und seiner Ehefrau erwähnt hat, werden diese durch das verlesene Telefonprotokoll sowie des insoweit verlesenen Extraction Reports bestätigt. Danach nahm der Angeklagte von der Nummer +N02, die im Handy unter dem Eintrag „OH. S.“ gespeichert war, einen um 08:50:50 Uhr eingehenden WhatsApp-Anruf für ein 18 Sekunden dauerndes Telefonat entgegen. Weitere vom Handy des Angeklagten ausgehende Telefonate mit seinem Vater sind um 11:16 Uhr (Dauer: 55 Sek.) und 11:17 Uhr (Dauer: 3 Min. 17 Sek.) im Anrufprotokoll verzeichnet. Mit seiner Ehefrau (Telefonnummer +N01) führte der Angeklagte um 08:55 Uhr ein 35 Sekunden dauerndes Telefonat, was sich wiederum mit den Angaben der Zeugin S.-R. deckt, wonach sie den Angeklagten ab 08:00 Uhr wiederholt vergeblich angerufen und dieser sie erst gegen kurz vor 09:00 Uhr zurückgerufen habe. Weitere Telefonate des Angeklagten mit seiner Ehefrau sind ausweislich des verlesenen Anrufprotokolls um 10:55 Uhr (Dauer: 2 Min. 47 Sek.) sowie 10:58 Uhr (Dauer: 45 Sek.) erfolgt.
Die Kammer konnte zwar nicht sicher feststellen, ob sich das zu Ziff. II.4.a. festgestellte Geschehen in dem Zeitraum bis zu dem um 08:50:50 Uhr vom Angeklagten entgegengenommenen WhatsApp-Anruf seines Vaters und die Tat zu Ziff. II.4.b. zeitlich im Anschluss an die um 08:55 Uhr und 08:56 Uhr geführten Telefonate des Angeklagten mit seinem Vater und seiner Ehefrau ereignet hat oder ob es vielmehr so war, dass sich die zu Ziff. 4.a. festgestellte Tat erst im Zeitraum nach ca. 08:57 Uhr bis zu dem um 10:55 Uhr geführten Telefonat des Angeklagten mit seiner Ehefrau und die Tat zu Ziff. II.4.b. erst nach den vom Angeklagten in dem Zeitraum zwischen 10:55 Uhr bis 11:17 Uhr geführten Telefonaten ereignet hat. Für die letztgenannte Möglichkeit spricht die eigene zeitliche Einschätzung der Nebenklägerin, zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr im Thekenraum auf der Zwischenetage wach geworden zu sein, sowie der Umstand, dass sie der Zeugin RM. erst um 12:25 Uhr eine Video- und Sprachnachricht geschickt hat. Gegen eine Falschbezichtigung des Angeklagten spricht jedoch der maßgebliche Umstand, dass die Schilderungen der Nebenklägerin, wonach während der zu Ziff. II.4.a. festgestellten sexuellen Handlungen das Handy des Angeklagten geklingelt und der Angeklagte im Anschluss daran und damit zwischen den zu Ziff. II.4.a. und Ziff. II.4.b. festgestellten Taten Telefonate mit seinem Vater und seiner Ehefrau geführt habe, in beiden denkbaren Sachverhaltskonstellation objektiv durch andere Beweismittel bestätigt werden. Sicher belegt wird dadurch, dass der Angeklagte sich - wie die Nebenklägerin angab - zeitgleich mit ihr in der Gaststätte befand, da die Nebenklägerin ansonsten keine Kenntnis von diesen Umständen haben konnte.
Die Nebenklägerin hat weiter davon berichtet, dass die Zeugin EH. ihr Kleidung in die Kneipe gebracht und ihr beim Putzen geholfen habe. Weiter habe sie auch die Zeugin RM. bereits aus der Kneipe heraus kontaktiert und dieser eine Nachricht geschickt. Dass die Zeugin RM. eine Nachricht von der Nebenklägerin erhalten und diese aus der Kneipe abgeholt und die Zeugin EH. der Nebenklägerin beim Aufräumen geholfen hat, haben diese in ihren Aussagen jeweils bestätigt. Zudem ergibt sich dies auch aus dem Inhalt der von der Kammer in Augenschein genommenen und verlesenen Video- und Sprachnachricht an die Zeugin RM.. Um 12:25 Uhr sendet die Nebenklägerin der Zeugin RM. eine von sich selbst gefertigte Videoaufnahme, die die Nebenklägerin in der Kneipe zeigt. Auf die um 12:26 Uhr eingegangene Nachricht der Zeugin RM. mit offensichtlichen Tipp- oder Autokorrekturfehlern „Sag nicht du hast in de eineiige gepennt“, gemeint ist in der Kneipe, und deren Frage, ob noch was lief, bestätigt die Nebenklägerin in mehreren Nachrichten um 12:26 Uhr und 12:27 Uhr, dass der Angeklagte noch oben in der Kneipe „pennt“, sie deshalb den um 12:26 eingegangenen Videoanruf der Zeugin RM. nicht habe annehmen können („Geht kichz“), noch „viel zu viel“ gelaufen sei und sie hoffe, angesichts ihrer Kopfschmerzen keine Gehirnerschütterung erlitten zu haben. Auf die Frage der Zeugin RM. um 12:29 Uhr, ob diese die Nebenklägerin abholen solle, antwortet die Nebenklägerin zunächst in einer Sprachnachricht, „gleich bei TL.“ - der Zeugin EH. - schlafen zu wollen und mit ihren „kaputten“ Klamotten ohnehin nicht nach Hause gehen zu können. Auf die weitere Frage der Zeugin RM., ob sie etwas brauche, antwortet die Nebenklägerin in zwei Sprachnachrichten um 12:31 Uhr, dass sie eine Kopfschmerztablette brauche und die Zeugin RM. mit zur Zeugin EH. kommen könne, sobald sie mit dem Aufräumen der Kneipe fertig sei.
Darüber hinaus hat die Nebenklägerin auch weitere - ihr unbekannte - Personen in das Geschehen am Morgen des 00.09.2025 eingebunden. Zum einen hat sie einen Mann erwähnt, der die Kneipe mit seinen Kindern auf der Suche nach einem Schlüssel für eine vor der Kneipe befindliche Spielbox betreten habe, dessen Name und Anschrift im Ermittlungsverfahren aber nicht ermittelt werden konnten. Zum anderen hat sie das Betreten der Kneipe durch eine Frau geschildert, wobei die Aussage der hierzu von der Kammer vernommenen Zeugin UQ. aber insofern unergiebig war, als diese zwar bestätigt hat, die Kneipe mindestens zweimal zur Verteilung von Wahlflyern betreten zu haben, sich aber im Einzelnen nicht mehr daran erinnern konnte, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit dies jeweils erfolgte.
Losgelöst davon, dass das von der Nebenklägerin geschilderte Nachtatgeschehen am 00.09.2025 objektiv im Einklang mit dem Ergebnis anderer Beweismittel steht und damit zur Überzeugung der Kammer bewiesen ist, war die Alternativhypothese einer Falschbelastung aber schon deshalb fernliegend und wurde auch durch die Kammer verworfen, weil eine derart detaillierte Schilderung wie die der Nebenklägerin einschließlich zahlreicher Komplikationen im zeitlichen Ablauf und unter Einbindung einer Vielzahl von Personen bei einer frei erfundenen Aussage nicht zu erwarten gewesen wäre. Ein lügender Zeuge hätte vielmehr mit einer Aufklärung von Widersprüchen durch andere Zeugen oder dem Gericht zur Verfügung stehende Beweismittel rechnen müssen.
(6)
Anhalte für sonstige suggestive und potentiell die Aussage verfälschende Einflüsse haben sich auch bzgl. der Nebenklägerin nicht ergeben, sodass auch eine darauf basierende These zu verwerfen war.
Bereits die enge zeitliche Abfolge zwischen den Vorfällen am Morgen des 00.09.2025 und den bereits ab Mittag des 00.09.2025 bis zur Erstattung der Strafanzeige am Abend des 00.09.2025 erfolgten Schilderungen gegenüber dritten Personen lässt keinen Raum für die Annahme von Suggestion.
Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin seit dem 00.01.2026 mehrere Beratungstermine bei der Fachberatungsstelle der Diakonie …e.V. wahrgenommen und mit der Zeugin PU. über die Vorfälle gesprochen hat, lässt aus Sicht der Kammer nicht befürchten, dass eine Verfälschung der realen Erinnerungen etwa durch eine Aktualisierung der von ihr als traumatisch erlebten Geschehnisse stattgefunden hat. Dem steht entgegen, dass die Zeugin PU. nur beratend und stabilisierend tätig und eine echte therapeutische Aufarbeitung der Vorfälle bis heute noch nicht erfolgt ist. Die Zeugin PU. hat in diesem Zusammenhang betont, dass der Fokus ihrer Beratung nicht auf den Ereignissen als solchen, sondern auf dem Belastungserleben und einer psychischen Stabilisierung der Nebenklägerin liege. Diese habe daher nur im ersten Termin am 26.01.2026 frei und ohne Nachfragen detailliert von den Taten berichtet. Zu einer wiederholenden Nachfrage zum Tatablauf oder einer Traumakonfrontation ist es damit im Rahmen der Beratungsgespräche nicht gekommen. Darüber hinaus hatte die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der vorgenannten Beratungsgespräche bereits umfassende Angaben zu den Ereignissen in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen am 00.09.2025 und 00.09.2025 und damit deutlich vor den wahrgenommenen Terminen bei der Fachberatungsstelle gemacht. Der Umstand, dass sich diese Angaben inhaltlich im Wesentlichen mit ihren Angaben in der hiesigen Hauptverhandlung decken, belegt ebenfalls, dass die Erinnerungen der Nebenklägerin nicht durch die Beratungsgespräche mit der Zeugin PU. verfälscht wurden.
Auch die Informationen der Zeugin U., die gegenüber der Nebenklägerin nur grob über ihr passierten Vorfälle gesprochen hatte - auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen -, führten aufgrund des fehlenden Detaillierungsgrads und wegen der fehlenden Ähnlichkeiten der Handlungsabläufe auch in der Gesamtschau nicht zu einer suggestiven Beeinflussung.
(7)
Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Komplott der Nebenklägerin und der Zeugin U., die glaubhaft - auf obige Ausführungen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen - ebenfalls sexuelle Übergriffe des Angeklagten erduldet hat, zum Nachteil des Angeklagten vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Auch insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen bei der Zeugin U. Bezug genommen.
Gegen eine Falschbezichtigung des Angeklagten spricht weiter das von der KHK’in ZJ. anschaulich geschilderte Verhalten der Nebenklägerin zu Beginn ihrer polizeilichen Vernehmung am 00.09.2025. Danach habe sich die Nebenklägerin zunächst danach erkundigt, ob die Zeugin U. bereits kontaktiert worden sei, und habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie deren Namen eigentlich nicht hätte angeben sollen. Als sie, KHK’in ZJ., das bejaht habe, habe sie einen Stimmungswechsel bei der Nebenklägerin insofern bemerkt, als diese ängstlich und unsicher geworden sei und befürchtet habe, die Zeugin U. würde nicht aussagen. Die Nebenklägerin sei erst beruhigt gewesen, als sie dieser bestätigt habe, dass die Zeugin U. ebenfalls aussagen wolle und mit dieser bereits ein Termin vereinbart worden sei. Eine solche Reaktion der Nebenklägerin spricht ersichtlich gegen die Annahme eines Komplotts. Denn in diesem Fall wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Zeugin U. und die Nebenklägerin ihre Aussagen vor ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen im Detail abgesprochen und sich zuvor wechselseitig eingehend des jeweiligen Aussageverhaltens vergewissert hätten.
(8)
Auch im Übrigen lassen sich Zweifel an einer tatsachenbasierten und zutreffenden Aussage der Nebenklägerin nicht begründen.
(a)
Solche ergeben sich nicht aus den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die die Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel einer kritischen Gesamtwürdigung unterzogen hat.
(aa)
Die jeweilige Angabe des Angeklagten gegenüber dem KHK DK. im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige am 00.09.2025 sowie gegenüber der KOK’in KL. am 00.10.2025, er sei von der Nebenklägerin am Morgen des 00.09.2025 vergewaltigt und ihm seien zuvor Drogen oder K.O.-Tropfen verabreicht worden, ist durch die von der Kammer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen eindeutig widerlegt.
Denn die Videosequenzen zeigen mitnichten einen völlig wehrlosen und bewegungsunfähigen Angeklagten. Vielmehr ist auf den Aufnahmen jedenfalls zu Beginn der Sequenzen deutlich zu erkennen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin bewusst zu sich heranwinkt, nachdem er sich zuvor auf die neben der Theke befindliche Sitzbank gelegt hatte, und den Oralverkehr durch die Nebenklägerin aktiv einfordert. Im weiteren Verlauf sind weitere aktive Handlungen des Angeklagten zu erkennen, die belegen, dass er nicht unter dem Einfluss von K.O.-Tropfen gestanden haben kann. So küsst der Angeklagte die Nebenklägerin, streichelt diese mit seiner Hand am Rücken sowie an ihrer Oberschenkelrückseite und fasst ihr unter ihren Rock, wobei er vergeblich versucht, ihre Strumpfhose herunterzuziehen.
Mit dem Inhalt dieser Videosequenzen ist zugleich plausibel zu erklären, warum der Angeklagte die von ihm zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits auf seinem Handy gespeicherten Aufnahmen weder am 00.09.2025 noch anlässlich seines erneuten - aus eigenem Antrieb erfolgten - Aufsuchens der Wache am 00.09.2025 zur Untermauerung seiner Behauptung vorgezeigt hat. Denn bei sorgfältiger Sichtung der vollständigen Videosequenzen durch die Polizeibeamten wäre der Angeklagte - was diesem auch bewusst war - ohne weiteres der falschen Verdächtigung zum Nachteil der Nebenklägerin überführt und die von ihm bewusst unzutreffende Deutung der Videosequenzen offenbar geworden. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für die Nichtherausgabe der Videos ist für die Kammer nicht ersichtlich.
Dass die Videosequenzen bereits zu diesem Zeitpunkt auf seinem Mobiltelefon „Samsung Galaxy S20“ gespeichert waren und der Angeklagte dieses nicht herausgegeben hat, folgt aus den Angaben der KOK’in QX. sowie der RBe XK.. Die KOK’in QX. hat bekundet, der Angeklagte sei am 00.09.2025 auf der Polizeiwache erschienen und habe mitgeteilt, dass Videosequenzen auf seinem Handy existierten, die die Vergewaltigung durch die Nebenklägerin zu seinem Nachteil zeigen würden, er aber nicht wisse, was er nun tun solle. Der Angeklagte habe ihr diese Videos gleichwohl nicht zeigen oder das Telefon aushändigen wollen. Dass die Videosequenzen zu diesem Zeitpunkt schon auf dem Handy gespeichert waren, folgt zum einen aus den eigenen Angaben des Angeklagten. Zum anderen ist das Handy des Angeklagten am 00.09.2025 sichergestellt worden. Die RBe XK. hat angegeben, bei der von ihr vorgenommenen manuellen Auswertung des Mobiltelefons festgestellt zu haben, dass insgesamt sieben Videodateien im gelöschten Bereich der Galerie am 00.09.2025 um 22:25 Uhr bis zum 29.09.2025 um 00:41 Uhr vorhanden gewesen seien. Ebenfalls seien diese Dateien im Download-Ordner „FT.“ - hierbei handelt es sich nach den ergänzenden Erläuterungen des RB AZD. um eine frei im Internet zugängliche Anwendung, mithilfe derer Daten hochgeladen, Links oder Daten von einem Gerät auf ein anderes Gerät verschickt werden können - mit dem Zeitstempel 00.09.2025, 20:23 Uhr gespeichert gewesen. Es sei - so die RBe XK. - daher davon auszugehen, dass der Angeklagte die Videos nach dem späteren Hoch- und Runterladen über die Anwendung „FT.“ in dem Galerieordner gelöscht habe.
(bb)
Für die Kammer ist auch kein nachvollziehbares Motiv dafür ersichtlich, warum die Nebenklägerin dem Angeklagten überhaupt K.O.-Tropfen oder Drogen hätte verabreichen sollen. Denn nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin bereits am 00.09.2025 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr miteinander hatten, bestand für die Nebenklägerin keine Veranlassung, den Angeklagten durch die Verabreichung von K.O.-Tropfen für weiteren Geschlechtsverkehr gefügig oder gar wehrlos zu machen. Vielmehr durfte sie sich aufgrund ihrer bisherigen positiven Erfahrungen sowie auch aufgrund der Schilderungen der Zeugin U. - berechtigte - Hoffnungen auf weiteren sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten machen.
(cc)
Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte die Strafanzeige gegen die Nebenklägerin nur deshalb erstattete und behauptete, bei den auf den Videoaufnahmen erkennbaren sexuellen Handlungen unter dem Einfluss von K.O.-Tropfen gestanden zu haben, um seine außereheliche Affäre gegenüber seiner Ehefrau zu verschleiern. Denn der Angeklagte wurde am Abend des 00.09.2025 gerade in Gegenwart seiner Ehefrau telefonisch von dem Zeugen E. mit dem Vorwurf einer Affäre und sexueller Handlungen mit der Nebenklägerin konfrontiert.
Der Zeuge E. hat erklärt, den Angeklagten angerufen zu haben, nachdem ihm seine Tochter zuvor von den Vorfällen am Morgen des 00.09.2025 erzählt habe. In dem (WhatsApp-) Telefonat, das ausweislich des in Augenschein vernommenen Chatverlaufs zwischen dem Zeugen E. und dem Angeklagten am 00.09.2025 gegen 20:36 Uhr erfolgte, habe er den Angeklagten mit den Schilderungen seiner Tochter konfrontiert und diesen sinngemäß gefragt, was er mit dieser gemacht habe. Die Zeugin S.-R. hat dies in ihrer Aussage ebenfalls bestätigt. Sie hat bekundet, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten am 00.09.2025 auf dem Rückweg von Freunden gegen 20:00 Uhr mit dem Auto bei der Kneipe „Q.“ vorbeigefahren sei, um die Einnahmen des Vortags abzuholen. Da sie, die Zeugin S.-R., ebenfalls Mitglied der von den Mitarbeitern der Kneipe erstellten Chat-Gruppe sei, habe sie zunächst gelesen, dass die Nebenklägerin und die Zeugin EH. dort mitgeteilt hätten, ihre Schlüssel zur Kneipe in den Briefkasten eingeworfen zu haben, und unmittelbar im Anschluss aus der Gruppe ausgetreten seien. Sodann habe der Zeuge E. den Angeklagten gegen 20:30 Uhr angerufen, wobei sie das Gespräch habe mithören können, weil der Angeklagte das Telefon auf laut gestellt habe. Der Zeuge E. habe den Angeklagten vorwurfsvoll gefragt, was dieser mit seiner Tochter gemacht habe, ob er ein Verhältnis mit dieser habe und was am Samstagmorgen zwischen ihnen gelaufen sei. Sie, der Angeklagte und die Zeugin S.-R., seien beide geschockt gewesen und hätten sich dann eine vom Angeklagten ausgewählte Sequenz der Videoaufnahmen aus der Kneipe vom Samstagmorgen angeschaut, wobei der Angeklagte die Aufnahmen bereits während der Autofahrt und auch später zu Hause zunächst jeweils alleine gesichtet habe. Er habe ihr zu Hause dann eine Videosequenz gezeigt, auf der zu sehen gewesen sei, wie er reglos auf der Bank gelegen und die auf ihm sitzende Nebenklägerin ihn oral befriedigt habe. Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin eingeräumt, weder die ganze Zeit über dabei gewesen zu sein, als der Angeklagte die Aufnahmen gesichtet habe, noch die Videosequenzen selber in vollständiger Länge angeschaut zu haben.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme daher davon überzeugt, dass der Angeklagte in dieser Situation selektiv lediglich diejenigen Videosequenzen herausgesucht und seiner Ehefrau gezeigt hat, die ihn (vermeintlich) regelungslos auf der Sitzbank liegend zeigen, als die Nebenklägerin versucht, ihn oral zu befriedigen. Denn nachdem der Angeklagte in Gegenwart seiner Ehefrau von dem Zeugen E. telefonisch mit sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin konfrontiert worden war, geriet der Angeklagte unter Zugzwang. Er sah sich veranlasst, dies so darzustellen, dass dies ohne bzw. gegen seinen Willen erfolgt sei, und in einem weiteren Schritt auch Strafanzeige gegen die Nebenklägerin zu erstatten, um seine Erklärung in Bezug auf das auf den Videoaufnahmen erkennbare Geschehen gesichtswahrend und glaubwürdig gegenüber seiner Ehefrau weiter aufrechterhalten zu können.
Zur Überzeugung der Kammer steht nämlich weiter fest, dass der Angeklagte die Videoaufnahmen aus der Kneipe vom Samstagmorgen aus dem Zeitraum von 05:05 Uhr - 06:56 Uhr am Abend des 00.09.2025 in Gegenwart seiner Ehefrau auch nicht erst das erste Mal sichtete und dieser gegenüber nur vorgab, nach entsprechenden Videoaufnahmen zu suchen. Denn der Angeklagte hatte - wie sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen DF. ergibt - durch dessen Nachricht vom 00.09.2025 um 01:46 Uhr bereits lose von möglichen Vorwürfen seitens der Nebenklägerin erfahren. Jedenfalls konnte der Angeklagte der Nachricht aufgrund ihres durchaus verdächtigen Inhalts dahingehende Andeutungen entnehmen, da sich der Zeuge DF. bei ihm danach erkundigte, ab wann er nichts mehr wisse, und zugleich eine „böse“ Vorahnung in den Raum stellte. Der Angeklagte nahm diese Nachricht seinerseits zum Anlass, die Videoaufzeichnungen jedenfalls der auf den Thekenbereich gerichteten Kamera zu sichten. Dies ergibt sich letztlich aus der Aussage der Nebenklägerin, wonach der Angeklagte sie bereits am Sonntag angerufen und auf die von ihr am 00.09.2025 gegen 06:32 Uhr gefertigte Aufnahme angesprochen habe, als sie den Angeklagten mit offener Hose auf der Sitzbank liegend fotografiert habe. Ohne eine vorherige Sichtung der Videoaufnahmen hätte der Angeklagte hiervon aber noch keine Kenntnis haben können.
Durch den Anruf des Zeugen E. hatte der Angeklagte jedenfalls erstmals konkrete Kenntnis von den Vorwürfen der Nebenklägerin erlangt. Den Anruf, dessen Inhalt ihm verdeutlichte, dass die Nebenklägerin dritten Personen von den am Morgen des 00.09.2025 gegen ihren Willen vollzogenen sexuellen Handlungen berichtet und hierüber gerade kein Stillschweigen bewahrt hatte, nahm der Angeklagte seinerseits zum Anlass, noch am späten Abend des 00.09.2025 mit der selektiven Speicherung der Videoaufnahmen lediglich vom frühen Morgen des 00.09.2025 zu beginnen. Gleichzeitig versuchte er, die Nebenklägerin zu verunsichern, und setzte diese offensiv insofern unter Druck, als er gegenüber dem Zeugen E. in mehreren WhatsApp-Nachrichten am 00.09.2025 ab 21:18 Uhr die Videoaufnahmen ansprach und seinerseits den Vorwurf eines Sexualdelikts durch die Nebenklägerin erhob. Darüber hinaus schlug er die Vereinbarung eines Termins zur gemeinsamen Inaugenscheinnahme dieser Aufnahmen für den 00.09.2025 vor und kündigte andernfalls die Einleitung weiterer (rechtlicher) Schritte an.
In dieses Bild fügt sich nach Auffassung der Kammer weiter nahtlos ein, dass er hinsichtlich des auf den Videoaufnahmen ebenfalls erkennbaren Kokainkonsums der Nebenklägerin mit seinem Handy über die „Google Suche“ am 00.09.2025 um 09:20 Uhr zu dem Suchbegriff „wie lange kokain nachweisbar drogentest“ recherchierte, nachdem der Zeuge E. ihm unmittelbar zuvor mit einer WhatsApp-Nachricht um 08:51 Uhr damit konfrontiert hatte, auch von dessen (vermeintlichen) Kokainkonsum zu wissen. Diese Feststellungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme und Verlesung des Chatverlaufs sowie des Browserverlaufs.
Darüber hinaus hat der Zeuge DF. ebenfalls bestätigt, dass der Angeklagte ihn auf seine WhatsApp-Nachricht vom 00.09.2025 hin im weiteren Verlauf angerufen habe. In diesem (WhatsApp-) Telefonat - das ausweislich des Chatverlaufs am 00.09.2025 um 08:09 Uhr stattfand -, habe er dem Angeklagten mitgeteilt, dass auf diesen voraussichtlich ein „Berg Fäkalien“ zukommen werde. Dabei habe er diesem aber nichts Konkretes gesagt und ihm insbesondere auch nicht von den ihm mitgeteilten Schilderungen der Nebenklägerin berichtet, weil er sich aus der Sache habe raushalten wollen. Losgelöst davon, dass die Kammer diese Aussage insoweit für unglaubhaft hält und es nach ihrem Dafürhalten überaus unwahrscheinlich ist, dass der mit dem Angeklagten befreundete Zeuge DF. in dem immerhin achtminütigen Telefonat die von der Nebenklägerin diesem gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht näher spezifiziert haben will, konnte der Angeklagte aus diesem Telefonat jedenfalls die Erkenntnis gewinnen, dass die Nebenklägerin auch einem größeren Personenkreis von den gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen bereits erzählt hatte.
(dd)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen konnte die Kammer daher letztlich dahingestellt lassen, ob der von RBr AZD. bestätigte Umstand, dass auf der am 00.09.2025 sichergestellten SD-Karte der auf die Theke im Erdgeschossbereich gerichteten Kamera valide Bilddaten nur ab dem 00.09.2025, 11:05 Uhr, aber gerade keine - und damit auch nicht über die vom Angeklagten bis lediglich ca. 06:56:38 Uhr auf seinem Handy gespeicherten Sequenzen hinausgehende - Videoaufnahmen insbesondere vom Morgen des 00.09.2025 vorhanden waren, sondern die Speicherkarte nur nicht interpretierbare Informationen („Datenmüll“) enthielt, auf eine bewusste Verschlüsselung oder Überschreibung des Speichers zurückzuführen oder diese vorgefundene Datenstruktur technisch auch anders erklärbar ist.
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des mit der Auswertung befassten RBr AZD. lässt sich die auf der SD-Karte vorgefundene Datenstruktur nicht mit einem Stromausfall erklären, den der Angeklagte aber gegenüber der KOK’in KL. im Rahmen der Transportfahrt am 01.10.2025 als Grund für das Nichtvorhandensein der Videoaufnahmen angegeben hat. Zwar wurde der Strom den übereinstimmenden Angaben der KOK’in KL. und der Zeugin S.-R. zufolge tatsächlich wegen einer nicht beglichenen Rechnung in dem Zeitraum zwischen dem 00.09.2025 (spätestens gegen 12:45 Uhr) bis zum 00.09.2025 (zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr) abgestellt. Da ein Stromausfall nach den plausiblen Erläuterungen des RBr AZD. aber lediglich Fehler oder eine Unvollständigkeit in der im Ereigniszeitpunkt zu speichernden Datei zur Folge hat, aber gerade nicht dazu führt, dass auch die auf dem Datenträger bei Schadenseintritt bereits gespeicherten Dateien verschlüsselt oder nicht mehr interpretierbar werden und nachträglich nicht mehr wiederhergestellt werden können, ist die von dem Angeklagten benannte Löschung der Aufnahmen durch einen Stromausfall technisch ausgeschlossen. Neben einer bewussten Manipulation der Speicherkarte ist die vorgefundene Datenstruktur ggf. allenfalls noch mit einer unbeabsichtigten (automatischen) Formatierung der SD-Karte bei Wiederinbetriebnahme der Kamera - d.h. nach Einschaltung des Stroms - zu erklären. Die Kammer sah sich aufgrund der vorstehenden aufgeführten und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien indes nicht veranlasst, diese von RBr AZD. nicht beantwortete Frage noch näher aufzuklären.
(b)
Zweifel ergeben sich auch nicht aus der gegenteiligen Einschätzung des Zeugen DF., der bei seiner Aussage auffällig darum bemüht war, den Angeklagten nicht in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Konkret danach befragt, warum die Nebenklägerin den Angeklagten unzutreffend bezichtigen sollte, hat dieser ohne Darlegung greifbarer Anhaltspunkte lediglich gemutmaßt, dass da „irgendetwas im Hintergrund“ sein müsse und er sich auch darüber wundere, wieso auch der Name der Zeugin U. im Zusammenhang mit der Nebenklägerin falle. Andererseits bestätigte der Zeuge auf nähere Nachfrage eher widerwillig, dass die Nebenklägerin die bereits dargestellten Angaben ihm gegenüber berichtete.
(c)
Dasselbe gilt für die Aussage der weiterhin für den Angeklagten tätigen Zeugin MK., die sich in einem inneren „Zwiespalt“ befindet und erkennbar unsicher darüber ist, ob sie den ihr gegenüber gemachten Schilderungen der Nebenklägerin oder denen des Angeklagten Glauben schenken soll. Belastbare Anhaltspunkte für einen Komplott ergeben sich auch nicht aus dem von der Zeugin MK. von sich aus und ohne näheren erkennbaren Zusammenhang angesprochenen Gespräch auf einer Karnevalsfeier im Jahr 2026 mit einer Frau namens „TR.“, bei der es sich um eine mit der Nebenklägerin zerstrittene ehemalige Freundin handele. Über Werturteile und Gerüchte gehen diese Äußerungen nicht hinaus. Konkrete Tatsachen wurden hierzu nicht berichtet. Unter anderem habe diese Frau angegeben - wie auch die Zeugin S.-R. vermutete -, die Nebenklägerin habe eine sexuelle Präferenz für ältere Männer.
(d)
Dies gilt entsprechend für den seitens der Verteidiger des Angeklagten ebenfalls angedeuteten Umstand, die Nebenklägerin habe möglicherweise in der Vergangenheit mit ihrem Fahrschullehrer eine Beziehung geführt und sich insoweit möglicherweise nicht korrekt verhalten. Aus dem angeblichen früheren Fehlverhalten der Nebenklägerin in einer anderen Situation könnte kein verallgemeinerungswürdiger Rückschluss gezogen werden, dass der Nebenklägerin daher auch in Bezug auf die hier angeklagten Vorfälle eine Falschbezichtigung zum Nachteil des Angeklagten vorzuwerfen wäre.
(e)
Auch die Aussage der Ehefrau des Angeklagten ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Aussage der Nebenklägerin zu begründen. Ihre Angabe, von ihrem Ehemann noch nie körperlich bedrängt worden zu sein und weder gehört noch selbst erlebt zu haben, dass er eine Vorliebe für die in der Anklage erwähnten Sexualpraktiken habe, erlaubt keine Rückschlüsse auf das von der Kammer festgestellte tatsächliche Geschehen, da unterschiedliche Verhaltensweisen außerhalb der Ehe zwanglos möglich sind. Ihre Aussage ist letztlich von dem Bemühen getragen gewesen, den Angeklagten zu entlasten, wobei die Zeugin sämtliche objektiven und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien ignoriert und dessen Angaben auch nicht kritisch hinterfragt hat. So hat die Zeugin S.-R. z.B. auf Nachfrage der Kammer erklärt, die polizeilichen Aussagen der Zeugin U. sowie der Nebenklägerin trotz Einsicht in die Ermittlungsakte zur Kenntnis genommen zu haben. Sie hat weiter eingeräumt, den Angeklagten überhaupt nicht näher danach gefragt zu haben, ob und wie lange die Nebenklägerin in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 in der Kneipe gewesen sei, nachdem der Angeklagte am Abend des 00.09.2025 in ihrer Gegenwart von dem Zeugen E. telefonisch mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert worden war. Auf Nachfrage hat sie weiter bestätigt, die Videosequenzen auf dem Handy des Angeklagten auch nicht in vollständiger Länge, sondern lediglich die von dem Angeklagten ausgewählten Sequenzen gesehen zu haben.
Dass die Zeugin ihren Ehemann falsch eingeschätzt hat, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie diesem - wie sie angab - auch keine sexuelle Affäre mit der deutlich jüngeren Nebenklägerin zugetraut hat. Die Affäre wiederum ist aber objektiv durch die Videosequenzen vom 00.09.2025 aus dem Zeitraum ab 05:59:58 Uhr belegt, wobei insbesondere die Sequenzen zu Beginn der sexuellen Handlungen seine gegenteilige Behauptung, ihm seien K.O.-Tropfen verabreicht worden, eindeutig widerlegen. Ebenso hat die Zeugin S.-R. die Vorstrafe des Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung bagatellisiert, indem sie das dem Strafbefehl zugrunde liegende Verhalten damit zu erklären versucht hat, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund des Verdachts des Drogendelikts in den Niederlanden mit dem „Rücken zur Wand“ gestanden habe und erpresst worden sei. Das Verhalten entspreche nicht seinem eigentlichen Charakter und sei allein der Drucksituation geschuldet gewesen.
(f)
Zweifel ergeben sich für die Kammer auch nicht aus dem Nachtatverhalten der Nebenklägerin. Soweit die Zeugin S.-R. dieser vorgeworfen hat, die Vorfälle mit dem Angeklagten überall herumerzählt zu haben, sich gemeinsam mit ihren Freunden auf Bänken vor dem „Q.“ oder vor einem Stand der Kneipe auf dem Weihnachtsmarkt aufzuhalten oder die Zeugin MK. mit persönlichen Vorwürfen zu überziehen, ist gegen dieses Verhalten nichts zu erinnern und hieraus herzuleiten. Die Nebenklägerin ist vielmehr dazu berechtigt, den Angeklagten zutreffend der Vergewaltigung zu bezichtigen. Sie darf sich ferner auf öffentlich zugänglichen Plätzen in der Nähe des „Q.“ aufhalten, zumal ihre Freunde, bei denen sie sich häufig aufhält - nämlich bei den Zeugen EH., RN. und GG. -, ebenfalls in unmittelbarer Nähe der Kneipe wohnen. Darüber, dass sie vor allem über das Verhalten der Zeugin MK. enttäuscht ist, weil diese ihren Schilderungen anfänglich geglaubt, mittlerweile aber ihre Meinung geändert hat und dem Angeklagten die Begehung derartiger Taten nicht zutraut, hat die Nebenklägerin auch in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung keinen Hehl gemacht.
(8)
Schließlich war auch die Alternativhypothese, dass die Angaben der Nebenklägerin auf Phantasien beruhen, zu verwerfen. Die Kammer hat es für ausgeschlossen erachtet, dass die nach obigen Ausführungen qualitativ hochwertige und konstant geschilderte Aussage von dieser hätte frei erfunden werden können.
dd.
Die Aussage der Nebenklägerin steht ferner auch im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
(1)
Dass die Nebenklägerin am Morgen des 00.09.2026 in zeitlicher Hinsicht auch deutlich über die Beendigung des Oralverkehrs gegen 06:29 Uhr hinaus im „Q.“ anwesend war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass diese von eingehenden Anrufen auf dem Handy des Angeklagten während der sexuellen Handlung und sogar von dem Inhalt eines mit seiner Ehefrau geführten Telefonats berichten konnte. Dieser Umstand steht nicht nur fest aufgrund der von der Kammer verlesenen Telefonprotokollen, sondern wird auch durch die Aussage der Zeugin S.-R. bestätigt, wonach sie sich in einem Telefonat erkundigt habe, warum der Angeklagte nicht nach Hause gekommen sei. Sie hat weiter davon berichtet, der Angeklagte habe ihr in einem weiteren Telefonat erzählt, dass er seinen Autoschlüssel in der Kneipe, in der er über Nacht gewesen sei, nicht habe finden können, was die Nebenklägerin durch ihre Schilderung der Suche nach dem Schlüssel ebenfalls bestätigt hat.
(2)
Dass es über den - auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen erkennbaren und bis ca. 06:29 Uhr dauernden - Oralverkehr hinaus weiteren sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten gegeben und die Nebenklägerin hierbei u.a. Verletzungen im Genitalbereich erlitten hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der weiteren Beweismittel, u.a. den Aussagen der Zeugen RM., EH. und RN. fest. Diese haben jeweils bestätigt, dass die Nebenklägerin ihnen bereits gegen Mittag/Nachmittag des 00.09.2025 - d.h. unmittelbar nachdem sie die Kneipe in Begleitung der Zeugin EH. verlassen hatte und von der ebenfalls benachrichtigten und vor der Kneipe wartenden Zeugin RM. abgeholt worden war - von der blutenden Verletzung im Intimbereich berichtet habe. Die Nebenklägerin hat den Angaben der Zeugen zufolge den weiteren Tag des 00.09.2025 zudem ausschließlich in deren Beisein verbracht und bereits in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 in Begleitung der Zeugen RM. und RN. das VI.-Hospital X. zur gynäkologischen Untersuchung aufgesucht.
Die vorgenannte Verletzung im Genitalbereich ist zur Überzeugung der Kammer Folge der über den einvernehmlichen Oralverkehr hinausgehenden sexuellen Handlungen am Morgen des 00.09.2025. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass anlässlich der Untersuchung in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 noch keine Spurensicherung erfolgte, weil das Krankenhaus insoweit den Standpunkt vertreten hat, eine solche erst bei Vorliegen einer - zu diesem Zeitpunkt vorliegend noch nicht erstatteten - Strafanzeige vornehmen zu können. Erst am Abend des 00.09.2025 suchte die Nebenklägerin erneut das VI.-Hospital in Begleitung der KOK’in JE. und KHK’in KC. zur Durchführung einer gynäkologischen Untersuchung sowie zur Spurensicherung auf.
Zur Überzeugung der Kammer ist aber kein anderer plausibler Grund für das Aufsuchen des Krankenhauses bereits in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 als derjenige ersichtlich, dass die Nebenklägerin bei den sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten am Morgen des 00.09.2025 eine blutende Verletzung im Intimbereich erlitten hatte. Denn die einvernehmlichen sexuellen Handlungen in dem Zeitraum von 05:59:58 Uhr bis 06:29:11 Uhr können - den Videosequenzen nach zu urteilen - offenkundig keine derartigen Verletzungen verursacht haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Nebenklägerin diese Verletzung bei anderen sexuellen Handlungen vor dem 00.09.2025/00.09.2025 ohne Beteiligung des Angeklagten zugezogen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insoweit hat die Nebenklägerin glaubhaft angegeben, dass sie im September 2025 lediglich mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der vorherige einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin am 00.09.2025 ist hingegen folgenlos geblieben. Ferner hat die Nebenklägerin die Blutungen in ihrem Intimbereich selbst auf das gewaltsame vaginale Eindringen des Angeklagten mit der Hand zurückgeführt und dies für die Kammer nachvollziehbar mit den hierdurch verursachten Schmerzen begründet. Die im verlesenen Gynäkologischen Gutachten des Facharztes PJ. des VI.-Hospitals X. vom 21.10.2025 sowie in dessen ärztlichen Untersuchungsbericht vom 00.09.2025 festgestellten Verletzungen sind zudem mit den von der Nebenklägerin geschilderten Tathandlungen und den angesprochenen Verletzungssymptomen im Genitalbereich ohne weiteres in Einklang zu bringen. Dass sich die Nebenklägerin diese Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, etwa um den Angeklagten unzutreffend der Vergewaltigung zu bezichtigen, hält die Kammer unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände für ausgeschlossen, zumal ein Motiv für eine Falschbelastung nicht erkennbar ist.
(3)
Die Aussagen der Zeugen RM., MK., DF., EH., RN., GG., E., J., RB. und BP. GT. sind mit der Aussage der Nebenklägerin sowohl in Bezug auf das von dieser geschilderte Kerngeschehen am Morgen des 00.09.2025 als auch in Bezug auf das Vor- sowie Nachtatgeschehen bis zur Erstattung der Strafanzeige am Abend des 00.09.2025 und den aufgrund anderer Beweismittel feststellbaren objektiven Tatsachen ohne weiteres zu vereinbaren. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen.
Sämtliche Zeugen waren ersichtlich darum bemüht, die ihnen von der Nebenklägerin geschilderten Vorfälle aus der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 sowie ihre Kenntnisse bzgl. des vorgelagerten Zeitraums vom 00.09.2025 bis zum 00.09.2025 vollständig und zutreffend wiederzugeben, wobei sie auch freimütig Erinnerungslücken oder Unsicherheiten z.B. in Bezug auf eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse oder einzelne ihnen berichtete sexuelle Handlungen eingeräumt haben.
Aus eigener Anschauung vermochten sämtliche Zeugen auch das von der Kammer festgestellte Geschehen ab dem Mittag/Nachmittag des 00.09.2025 authentisch zu schildern, wobei die Aussagen insoweit inhaltlich miteinander übereinstimmten und die Angaben der Nebenklägerin insbesondere auch zu vermeintlich unbedeutendem Randgeschehen bestätigten. Dabei war für die Kammer nicht erkennbar, dass sich die Zeugen von einer persönlichen Nähe zur Nebenklägerin haben leiten und den Inhalt ihrer Aussage an einer von der Nebenklägerin erhofften Verurteilung des Angeklagten für die geschilderten Taten ausgerichtet hätten. Einen hoher Beweiswert misst die Kammer dabei insbesondere den Aussagen der vermeintlich „im Lager des Angeklagten“ stehenden Zeugen MK. und DF. zu. Diese waren zwar erkennbar darum bemüht, den Angeklagten nicht über Gebühr zu belasten, wobei der Zeuge DF. sogar explizit betont hat, den Angaben der Nebenklägerin nicht zu glauben, und bei der Zeugin MK. ihre innere Zerrissenheit deutlich offenbar wurde. Gleichwohl haben beide Zeugen aber übereinstimmend bestätigt, dass ihnen die Nebenklägerin bereits am Samstag, 00.09.2025, von gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten berichtet habe.
Sämtliche vorgenannten Zeugen haben dabei im Kern jeweils angegeben, dass der Angeklagte die Nebenklägerin am Morgen des 00.09.2027 in der Kneipe gewürgt und bedroht habe und diese mit den sexuellen Handlungen zumindest teilweise nicht einverstanden gewesen sei. Übereinstimmend haben die Zeugen RM., EH., RN., MK., DF., E., RB. und BP. GT. darüber hinaus ausgeführt, dass der Angeklagte der Nebenklägerin mehrere Finger oder seine ganze Hand vaginal eingeführt bzw. diese „mit den Händen vergewaltigt“ habe, wobei die vorgenannten Zeugen mit Ausnahme der Zeugen MK., DF. und BP. GT. zudem auch die hierdurch erlittene blutende Verletzung im Intimbereich erwähnt haben.
Die Zeugen RM., EH. und RN. haben ferner übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte während der sexuellen Handlungen am Morgen des 00.09.2025 Anrufe von seiner Ehefrau und/oder seinem Vater erhalten oder getätigt und der Nebenklägerin im Anschluss daran noch einmal in das Gesicht geschlagen habe. Sie haben zudem sogar während der sexuellen Handlungen getätigte Äußerung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin - im Einklang mit der Aussage der Nebenklägerin - nahezu wörtlich wiederzugeben vermocht („Ich will, dass Du kotzt.“; „Willst Du sterben? Ich könnte Dich jetzt umbringen.“; „Geht Dich frischmachen.“; „Bring das nächste Mal Kondome mit.“).
Die Zeugen RM., EH., RN., MK. und DF. haben darüber hinaus jeweils erklärt, dass die Nebenklägerin ihnen von dem bereits am 00.09.2025 einvernehmlich vollzogenen ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erzählt habe, wobei dies noch deutlich vor dem 00.09.2025/00.09.2025 gewesen sei. Die Zeuginnen EH. und RM. haben hierzu angegeben, von der Nebenklägerin gewissermaßen „live“ über Snap-Chat auf dem Laufenden gehalten und von dieser sowohl über den unmittelbar bevorstehenden Geschlechtsverkehr als auch direkt nach dem erfolgreich vollzogenen Akt informiert worden seien, womit sie insoweit zugleich die Angabe der Nebenklägerin bestätigt haben. Die Zeugin RM. hat sich sogar - im Einklang mit der weiteren Schilderung der Nebenklägerin - daran zu erinnern vermocht, dass der Angeklagte der Nebenklägerin in ihr Gesicht ejakuliert und das Sperma anschließend mit einem Tuch weggewischt habe. Die Zeugin MK. hat ebenfalls angegeben, geschockt gewesen zu sein, als ihr die Nebenklägerin am darauffolgenden Tag in einem Telefonat von dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erzählt habe. Auch der Zeuge DF. hat bekundet, dass die Nebenklägerin ihm erzählt habe, mit dem Angeklagten geschlafen zu haben. Obwohl er dieser Mitteilung keinen Glauben geschenkt und diese als „Schwachsinn“ abgetan habe, hat er diese Nachricht dennoch zum Anlass genommen, dem ihm aus der Schule bekannten Vater der Nebenklägerin, dem Zeugen E., noch am 00.09.2025 über WhatsApp zu schreiben und diesen aufzufordern, mit seiner Tochter zu reden, ohne dabei jedoch nähere Einzelheiten mitzuteilen. Dem Zeugen E. habe er auf etwaige Nachfragen auf Bitten der Nebenklägerin mitteilen sollen, dass diese beim „Kiffen erwischt“ worden sei. Auch insoweit deckt sich die Aussage des Zeugen DF. mit der Aussage der Nebenklägerin, die angegeben hat, den Zeugen DF. darum gebeten zu haben, ihrem Vater mitzuteilen, dass die Nachricht im Zusammenhang mit dem „Konsum von Gras“ gestanden habe.
Der Umstand, dass die Nebenklägerin sämtlichen vorgenannten Zeugen von dem einvernehmlichen - vom Angeklagten gegenüber der KOK’in KL. im Ermittlungsverfahren jedoch in Abrede gestellten - Geschlechtsverkehr bereits einige Zeit vor den hiesigen Taten vom 00.09.2025 berichtet hat, bestätigt nicht nur die Glaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen in diesem Punkt. Er ist zugleich zugunsten der Nebenklägerin auch im Rahmen der Aussageentstehung sowie der Alternativhypothese der Falschbezichtigung dahin zu würdigen, dass ein Motiv für eine Falschbelastung auszuschließen ist. Denn in diesem Falle hätte die Nebenklägerin bereits mit der Schilderung des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs schon ab dem 00.09.2025 falsche Tatsachen verbreiten und die Grundlage für die Falschbezichtigung des Angeklagten in Bezug auf die Taten vom 00.09.2025 gelegt. Dies ist zur Überzeugung der Kammer aber schon deshalb fernliegend, weil die Nebenklägerin am 00.09.2025 noch nicht von den Gewalterfahrungen der Zeugin U. wusste - zu dieser bestand erst ab dem 15.09.2025 Kontakt - und bis dato selber nur positive Erfahrungen im Umgang mit dem Angeklagten gemacht hatte. Es ist daher überhaupt keine nachvollziehbare Motivation dafür ersichtlich, warum die Nebenklägerin veranlasst gewesen sein sollte, bereits zu diesem Zeitpunkt unzutreffende Angaben in Bezug auf ihr Verhältnis zum Angeklagten zu verbreiten.
(4)
Das Ergebnis der am 00.09.2025 bei der Nebenklägerin durchgeführten gynäkologischen Untersuchung sowie das Behördengutachten der Frau PI. vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2026 sprechen jedenfalls nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten.
Nach dem von der Kammer verlesenen Gynäkologischen Gutachtens des Facharztes PJ. vom VI.-Hospital X. vom 21.10.2025 hat die gynäkologische Untersuchung der Nebenklägerin am 00.09.2025 einen weitergerissenen Hymenalsaum bei 6:00 Uhr mit frischen Blutungen aus dieser Rissverletzung ergeben. Dieser Befund könne - so die Einschätzung des Arztes PJ. - eine Vergewaltigung der Nebenklägerin weder ausschließen noch bestätigen. Dass ein solcher jedoch anzunehmen ist, steht zur Überzeugung der Kammer jedoch aufgrund anderer Beweismittel fest; auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
Ausweislich des verlesenen Behördengutachtens vom 10.02.2026 ergaben sich weder Hinweise auf Zellantragungen des Angeklagten an den - am 00.09.2025 um 20:00 Uhr im VI.-Hospital entnommenen - gynäkologischen Abstrichen der Nebenklägerin noch Hinweise auf Zellantragungen der Nebenklägerin an den - 00.09.2025 um 17:45 Uhr entnommen - Kranzfurchenabstrichen des Angeklagten. Dieses Ergebnis schließe einen sexuellen Übergriff aber nicht aus, da der zeitliche Verzug zwischen Tat und Spurensicherung zu groß gewesen sein könne bzw. es auch immer möglich sei, dass zu wenig Zellmaterial hinterlassen worden sei. Dem Umstand, dass DNA der Nebenklägerin nicht im Intimbereich des Angeklagten nachweisbar war, hat die Kammer gerade nicht als einen gegen die Täterschaft sprechenden Umstand gewürdigt, da dieses Ergebnis als Folge des großen Zeitablaufs zwischen der Tat am Morgen des 00.09.2025 und der erst am 00.09.2025 erfolgten Spurensicherung naheliegend ist. Dies ergibt sich nachvollziehbar bereits daraus, dass an den Kranzfurchenabstrichen vom Penis des Angeklagten keine DNA der Nebenklägerin nachweisbar war, obwohl auf den Videosequenzen vom 00.09.2025 aus der Zeit vom 05:59:58 Uhr und 06:29:11 Uhr eindeutig von der Nebenklägerin beim Angeklagten durchgeführter Oralverkehr erkennbar war, der zwingend Zellantragungen der Nebenklägerin hinterlassen haben müsste.
Die von der Nebenklägerin beschriebenen Tathandlungen werden allerdings indiziell durch das weitere Ergebnis des Behördengutachtens vom 10.02.2026 insofern bestätigt, als der Angeklagte nicht nur als Hauptverursacher des nachgewiesenen männlichen Zellmaterials auf dem Rock, der Strumpfhose und der Unterhose der Nebenklägerin, sondern gerade auch des Zellmaterials im Bereich um die Materialverletzung ihres T-Shirts (Spur Nr. 8.1) in Betracht kommt. Dieser Umstand ist mit der Aussage der Nebenklägerin plausibel in Einklang zu bringen und bestätigt letztlich deren Richtigkeit. Denn diese hat angegeben, dass der Angeklagte ihr am Morgen des 00.09.2025 ein Loch in das T-Shirt gerissen habe, als sie sich geweigert habe, sich vollständig zu entkleiden. Gerade im Bereich des Risses sind jedoch männliche Zellanteile nachgewiesen worden, für die der Angeklagten als Hauptverursacher in Betracht zu ziehen ist. Dass es sich bei den untersuchten Kleidungsstücken um die von ihr in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 getragenen Kleidungsstücke gehandelt hat, hat die Nebenklägerin nach Inaugenscheinnahme der dem Behördengutachten beigefügten Lichtbilder bestätigt.
ee.
In der Gesamtschau hält die Kammer es nur für eine rein theoretische und sicher zu verwerfende Möglichkeit, dass die Nebenklägerin die von ihr geschilderten Geschehen nur erfunden hat. Dass sie überhaupt diese Fähigkeiten haben könnte, ein solch verschachteltes Geschehen zu erfinden und über einen langen Zeitraum zu erinnern, ist zweifelhaft. Auch der langjährige Polizeibeamte und mittlerweile pensionierte Zeuge GT., der die Nebenklägerin seit dem Kindergartenalter als - vor allem früher - enge Freundin seiner gleichaltrigen Tochter kennt, hat die Nebenklägerin in seiner Aussage als „einfach strukturiert“ und „geradeheraus“ beschrieben. Die Kammer hat insoweit gesamtschauend maßgeblich berücksichtigt, dass diese unter Einbeziehung auch des Vor- und Nachtatgeschehens ein überaus komplexes und mehraktiges Tatgeschehen mit unterschiedlichen Sexualpraktiken konstant und über einen längeren Zeitraum hinweg im Wesentlichen gleichbleibend geschildert hat. Darüber hinaus hat sie hiervon einer Vielzahl von Personen bereits aus nachvollziehbaren Gründen zeitnah zur Tat noch am 00.09.2025 selbst sowie am 00.09.2025 und 00.09.2025 berichtet. Dass die Nebenklägerin sich ein solches Geschehen unter Einbindung einer derart hohen Anzahl an Zeugen nur ausgedacht haben soll, hält die Kammer für ausgeschlossen, zumal Teile der Aussage sogar eine außerhalb der Aussage liegende objektive Bestätigung durch andere Beweismittel etwa der Telefonprotokolle erfahren haben.
Die Aussage enthält darüber hinaus eine beeindruckende Vielzahl von Realkennzeichen, welche vielfach Randgeschehen betreffen und insoweit eindeutig für eine Erlebnisbasiertheit sprechen. Die Kammer ist in der Gesamtschau davon überzeugt, dass die konstant geschilderte Tat zum Nachteil der Nebenklägerin wie festgestellt stattgefunden hat. Zweifel sind nicht verblieben.
c.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte es hinsichtlich des unter Ziff. II.4.a. festgestellten Geschehens jedenfalls während der nach den Schlägen und dem Würgen erfolgten oralen Befriedigung durch die Nebenklägerin zumindest für möglich hielt, dass diese mit den ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen weiteren sexuellen Handlungen sowie den Schlägen und dem Würgen nicht einverstanden war, und er sich aus Gleichgültigkeit darüber hinwegsetzte und dies so billigend in Kauf nahm.
Nach den für die Kammer glaubhaften Schilderungen hat die Nebenklägerin dem Angeklagten ihren entgegenstehenden Willen mehrfach verbal oder konkludent während des erzwungenen Oralverkehrs zum Ausdruck gebracht. Ihre nachhaltig geäußerte ablehnende Haltung ist dem Angeklagten auch nicht verborgen geblieben, vielmehr hat er auf entsprechende Widerstandsandlungen und Äußerungen sogar ausdrücklich reagiert. Anhaltspunkte dafür, dass er Unterlassensaufforderungen und Mitteilungen der Nebenklägerin nicht wahrgenommen oder falsch interpretiert hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
Soweit die Nebenklägerin dem anfänglichen vaginalen Geschlechtsverkehr keinen ausdrücklichen verbalen oder nonverbalen Widerstand entgegensetzt und die Handlungen ohne aktive Mitwirkung erduldet hat, ist dies ihrer vorherigen Überrumpelung durch das Würgen am Hals, den Schlag in das Gesicht und die mit der Frage verbundene Drohung des Angeklagten geschuldet. Für die Kammer war aber mangels unmissverständlicher Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt erkannte und billigend in Kauf nahm, dass die Nebenklägerin allein aufgrund der von ihr als Zwangssituation empfundenen Lage mitgewirkt hat und mit dem Geschlechtsverkehr tatsächlich nicht einverstanden war. Dies, zumal die Nebenklägerin sexuellen Handlungen zunächst tatsächlich auch aufgeschlossen gegenüberstand hat und den Geschlechtsverkehr ihren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge erst dann nicht mehr gewollt habe, als der Angeklagte sie geschlagen und gewürgt habe. Die mögliche, wenn auch bereits nach den unabgesprochenen Gewaltakten nicht naheliegende Fehlvorstellung des Angeklagten, die Nebenklägerin habe seine Vorgehensweise gemeint, als sie berichtete, sie möge es härter, war aber spätestens beseitigt durch die eindeutigen Äußerungen der Nebenklägerin und ihre Abwehrhandlungen während des Oralverkehrs, der, nachdem der Angeklagte dies erkannte, trotzdem fortgesetzt wurde.
Jedenfalls hinsichtlich des Oralverkehrs wurde dem Angeklagten aber der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin dadurch offenbar, dass er ihren Kopf selbst an seinen Penis führen und ihr diesen dann in seinen Mund drücken musste. Die Nebenklägerin hat den Penis des Angeklagten nur aufgrund körperlichen Zwanges in den Mund genommen. Anschließend hat sie ihren Widerstand sowohl verbal als auch nonverbal kommuniziert. Auf ihren Versuch, sich seitlich wegzudrücken, hat der Angeklagte insofern reagiert, als er ihren Kopf an den Haaren nach hinten gezogen und sie dabei anschrien hat, sie solle sich nicht so anstellen und „es lassen“, womit in dieser Situation nur das versuchte Wegdrücken und ihr Würgen gemeint sein konnte. Der Angeklagte konnte angesichts dieser Umstände auch nicht davon ausgehen, die Nebenklägerin habe ihre Einstellung zwischenzeitlich geändert und sei mit dem weiteren Oralverkehr einverstanden gewesen.
Zur Überzeugung der Kammer rechnete der Angeklagte auch bei dem im Anschluss an den nicht mehr weiter durchgeführten Oralverkehr erneut vollzogenen vaginalen Geschlechtsverkehr und den weiteren sexuellen Handlungen zumindest mit einem fortgesetzten entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin und setzte sich billigend über diesen hinweg. Deren zuvor in Bezug auf den Oralverkehr ausdrücklich erklärte Ablehnung ist auch nicht durch ihre nachfolgende passive Teilnahme am vaginalen Geschlechtsverkehr entkräftet worden. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin während und nach dem Oralverkehr auch erneut geschlagen hatte, hielt es in dieser Situation jedenfalls für möglich, dass die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr nur unter dem Eindruck des Zwangs und der Gewalt erduldete und seinen sexuellen Handlungen nur aus diesem Grund keinen ausdrücklichen Widerstand entgegensetzte. Die Nebenklägerin hatte bereits begonnen zu weinen, worauf er durch Wegwischen der Tränen reagiert und gesagt hatte, sie solle sich nicht so anstellen. Bei dem anschließend geforderten Analverkehr hat die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen durch das bewusste Anspannen des Schließmuskels zudem konkludent zum Ausdruck gebrachten. Hierauf hat der Angeklagte ebenfalls reagiert, indem er die Nebenklägerin dazu aufforderte, „locker“ zu lassen, was diese - wie er bemerkte - aber nicht tat. Den Versuch des Analverkehrs, dessen Scheitern allein dieser Art des Widerstands geschuldet war, hat der Angeklagte später auch dergestalt kommentiert, dass er der Nebenklägerin zurief, sie solle die Sache „mit dem Arsch noch üben“. Beide vorstehenden Äußerungen zeigen, dass er sich ihres entgegenstehenden Willens in dieser Tatsituation bewusst war.
Auf die weitere Aufforderung der Nebenklägerin, mit der vaginalen Penetration durch mehrere Finger einer Hand aufzuhören, und ihren Versuch, sich dieser Situation durch seitliches Wegdrehen zu entziehen, hat der Angeklagte insofern reagiert, als er gelacht, ihre Beine fest- und diese hochgedrückt auseinandergehalten hat. Dieses Verhalten zeigt, dass der Angeklagte sich auch insoweit über den verbal und nonverbal geäußerten entgegenstehenden Willen hinweggesetzt hat und es ihm schlichtweg egal war, dass die Nebenklägerin diese sexuellen Handlungen nicht wünschte.
Zur Überzeugung der Kammer ist auch kein ambivalentes Verhalten der Nebenklägerin ersichtlich. Weder der Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem ersten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vom 00.09.2025 zwischenzeitlich gegenüber dem Angeklagten geäußert hat, dass sie es beim nächsten Mal „härter“ machen könnten, noch der am 00.09.2025 ab ca. 06:00 Uhr einvernehmlich vollzogene Oralverkehr lassen darauf schließen, dass der Angeklagte in der konkreten Situation einer vorsatzausschließenden Fehlvorstellung in Bezug auf ein Einverständnis der Nebenklägerin mit einzelnen sexuellen Handlungen sowie Gewalthandlungen (Würgen, Schlagen) unterlegen gewesen wäre. Zwar kann sich bei längeren - auch losen - Beziehungen der jeweilige Wille auch aus der üblichen Praxis der Sexualpartner oder auch aus früheren Äußerungen ergeben. Angesichts der geringen Anzahl der sexuellen Kontakte bis zum 00.09.2025 kann hier aber weder von einer bereits länger andauernden Beziehung noch von einer bereits üblichen Sexualpraktik die Rede sein. Darüber hinaus haben - was auch dem Angeklagten bewusst war - der Angeklagte und die Nebenklägerin zuvor nicht miteinander über ihre jeweiligen Vorstellungen und Vorlieben gesprochen sowie die „Modalitäten“ im Hinblick auf den von der Nebenklägerin angesprochenen „härteren“ Geschlechtsverkehr erörtert. Sie haben auch ihr jeweiliges Verständnis von dem Begriff „hart“ im Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr nicht besprochen, nachdem die Nebenklägerin nach ihrer bestandenen Zwischenprüfung mit einer dahingehenden Anregung auf den Angeklagten zugegangen war. Der Angeklagten konnte daher überhaupt nicht wissen, ob die Nebenklägerin überhaupt mit Würgen oder Schlägen einverstanden oder derartigen Sexualpraktiken offen gegenüberstand. Diesbzgl. hat er auch in der konkreten Situation nicht bei der Nebenklägerin nachgefragt und sich insoweit bei ihr rückversichert.
Darüber hinaus kommt eine Fehlvorstellung des Täters allenfalls bei ambivalentem Opferverhalten in Betracht. Solche ambivalenten Situationen sind aber dadurch gekennzeichnet, dass der Wille des Opfers nicht mehr „erkennbar“ ist, was hier aber gerade nicht der Fall war. Die Nebenklägerin hat ihren entgegenstehenden Willen in der konkreten Tatsituation mehrfach verbal oder nonverbal zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte verfügte im sexuellen Umgang mit ihr nicht über Erfahrungswerte aus vorangegangenen Situationen, die eine vorsatzausschließende Fehlvorstellung in Bezug auf ein - tatsächlich nicht vorliegendes - Einverständnis in der konkreten Tatsituation nahegelegt hätten.
d.
Die Feststellungen zu den unter Ziff. II.5. dargelegten psychischen und körperlichen Folgen der Taten ergeben sich wie folgt:
aa.
Dass die Nebenklägerin infolge der zu Ziff. II.4.a. festgestellten Tat Verletzungen im Intimbereich in Form eines Risses am Hymenalring mit Blutungen aus dieser Rissverletzung, Prellungen sowie ein Hämatom an der rechten inneren Oberschenkelseite erlitt, ergibt sich aus dem Gynäkologischen Gutachten des Facharztes PJ. des VI.-Hospitals X. vom 21.10.2025 sowie aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 00.09.2025. Die Feststellungen zu den am 00.09.2025 noch sichtbaren Rötungen am Hals der Nebenklägerin als Folge des Würgens beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen RM., EH. und RN., die im Einklang mit der Nebenklägerin bekundet, bei dieser am 00.09.2025 Rötungen am Hals bemerkt zu haben. Diese Rötungen im Hals- und Unterkieferbereich sind auch auf den Lichtbildern zu erkennen, die am 00.09.2025 um 01:10 Uhr im VI.-Hospital X. von der Nebenklägerin gefertigt wurden.
bb.
Die Feststellungen der Kammer zu den langfristigen Folgen der festgestellten Taten beruhen zunächst auf der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin, wobei die Kammer nach vorstehenden Ausführungen davon überzeugt ist, dass diese das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Die von ihr angegebenen Beeinträchtigungen in Form von Schlafproblemen und Ängsten sind als typische Folgen derart schwerer Straftaten charakteristisch und nachvollziehbar. Eine Übertreibungstendenz war ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus haben auch die Zeuginnen PU. und J. diese Folgen jeweils glaubhaft bestätigt. Die Zeugin PU. hat angegeben, dass die Nebenklägerin ihr gegenüber von Schlafproblemen, sog. „Gedankenspiralen“ und dem Gefühl, verfolgt zu werden, berichtet habe. Die Nebenklägerin sei seit den erlebten Vorfällen mit dem Angeklagten nicht dazu in der Lage, allein zu sein, und treffe sich mit Freunden. Sie sei dennoch weiterhin zur Arbeit gegangen, da ihr dies Struktur gegeben habe. Zu Hause könne sie hingegen z.B. nicht alleine ins Bett geben, da sie Ängste bekomme, und müsse daher sämtliche Räume kontrollieren. In Übereinstimmung hierzu hat auch die Zeugin J. berichtet, dass ihre Tochter nach den Vorfällen Angst gehabt habe, allein mit dem Fahrrad zu fahren. Auch habe im Haus überall das Licht leuchten und der Fernseher laufen müssen, wenn diese alleine zu Hause gewesen sei.
Die vorstehenden Angaben werden ebenfalls durch die mit der Nebenklägerin befreundeten Zeugen RM., EH., RN. und GG. sowie den Vater, den Zeugen E., glaubhaft bestätigt. Sämtliche Zeugen haben bekundet, dass sich die Nebenklägerin seit den Vorfällen in ihrem Wesen verändert habe und außerdem dadurch belastet sei, dass sie sich in X. und insbesondere im näheren Umfeld der Kneipe dem Vorwurf der Falschbezichtigung zum Nachteil des Angeklagten ausgesetzt sehe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Angaben der Zeugen unrichtig oder die Beeinträchtigungen der Nebenklägerin überzogen dargestellt worden sind, waren für die Kammer nicht ersichtlich. Die Zeugin RM. hat bekundet, dass die Nebenklägerin unter Stimmungsschwankungen leide und leicht reizbar sei. Diese halte sich zudem überwiegend bei dem Zeugen GG. auf, weil sie nicht gut mit ihren Gedanken alleine bleiben könne. Die Zeugin EH. hat ebenfalls bestätigt, dass die Nebenklägerin sehr ängstlich geworden sei. Der Zeuge RN. hat die Nebenklägerin anschaulich als „psychisch zerstört“ bezeichnet und erklärt, dass er diese seit dem 00.09.2025 nicht mehr wiederkenne. Die Nebenklägerin sei „nicht mehr anwesend“ und seinem Eindruck nach in eine Depression verfalle. Sie habe panische Verfolgungsängste und sei die erste Zeit auch nicht mehr über den vor der Kneipe gelegenen O.-straße gegangen. Sie habe auch Schuldgefühle, dass sie sich überhaupt auf den Angeklagten eingelassen habe. Der mit der Nebenklägerin gut befreundete Zeuge GG. hat ebenfalls bestätigt, dass diese sich häufig bei ihm aufhalte und „Zuflucht“ suche, weil sie nicht allein sein wolle. Da er in einer Wohnung unmittelbar über der Kneipe wohnhaft sei, sei es zudem häufig vorgekommen, dass Angehörige des Angeklagten oder diesem nahestehende Personen aus dem Umfeld der Kneipe die Nebenklägerin und ihn „attackiert“ und bis zur Haustür verfolgt hätten, was für die Nebenklägerin sehr belastend sei. Der Zeuge E. hat ebenfalls angegeben, dass seine Tochter seit dem 00.09.2025 ängstlich geworden sei und nirgendswo mehr hingegen möge. Er, der Zeuge, dürfe sie nicht einmal mehr in den Arm nehmen. Zudem leide seine Tochter unter der derzeitigen Situation, da sie ihrem Eindruck nach von der Familie des Angeklagten beobachtet, ausgelacht und „tyrannisiert“ werde, wenn sie den „Q.“ auf dem Weg zu ihren in unmittelbarer Nähe wohnhaften Freunden passieren müsse.
5.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei jeweiliger Tatbegehung in seiner Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte und einzelne Taten zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden sind, ergaben sich nicht. Allein aus dem Umstand einer Alkoholisierung konnten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung vorliegend keine dahingehenden Rückschlüsse gezogen werden.
a.
Die Zeugin U. hat in Bezug auf die festgestellten Taten zu Ziff. II.2.a. und b. zwar erklärt, dass der Angeklagte diese jeweils unter dem Einfluss von Alkohol begangen habe, er zuvor aber Alkohol nicht in einem Maße konsumiert habe, dass er nicht mehr normal habe sprechen können oder körperliche Ausfallerscheinungen gehabt habe. Gegen eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit spricht in beiden Fällen auch der Ablauf der Tat, in dem seine erhaltene koordinative Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt.
b.
Dass der Angeklagte trotz des Alkoholkonsums in der Nacht vom 00.09.2025 auf den 00.09.2025 bei der Tat zu Ziff. II.4.a. zum Nachteil der Nebenklägerin nicht erheblich in seiner Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt war, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin sowie aus den von der Kammer festgestellten objektiven Umständen.
Der Zeuge E. hat angegeben, am 00.09.2025 in der Kneipe „Q.“ geknobelt zu haben und zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr gegangen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt sei die Alkoholisierung des Angeklagten „normal“ gewesen. Der Zeuge QQ., Inhaber der Gaststätte „XU.“, hat bestätigt, dass er am 00.09.2025 in dem Zeitraum von ca. 21:00 Uhr bis ca. 00:00 Uhr gemeinsam mit einem Freund im „Q.“ gewesen sei und hierbei u.a. geschäftliche Dinge mit dem Angeklagten besprochen habe. Der Angeklagte habe Bier konsumiert. Am frühen Morgen des 00.09.2025 sei der Angeklagte mit der Nebenklägerin sowie einem weiteren Freund dann noch bei ihm im „XU.“ gewesen, wo der Angeklagte etwa zwei Bier und die Nebenklägerin einen Wein getrunken habe. Gegen 02:30 Uhr seien diese gegangen, als er den Laden geschlossen und die Abrechnung gemacht habe. Der Angeklagte sei zwar angetrunken, eine Unterhaltung mit ihm aber ohne weiteres möglich gewesen. Die Nebenklägerin habe weniger Alkohol konsumiert und auf ihn, den Zeugen QQ., nicht angetrunken gewirkt. Der Zeuge ZP., der am 00.09.2025 in den frühen Morgenständen ebenfalls im „Q.“ zugegen war und diese erst zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt zwischen 05:10 Uhr und 05:59 Uhr verlassen hatte, hat zwar - ohne dass ihm eine nähere Beschreibung möglich gewesen wäre - erklärt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt „besoffen“ gewesen sei. Dass der Angeklagte angetrunken war und sich - auch wegen Erschöpfung - schwerfällig bewegte, ist zudem auch auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen aus den Morgenstunden ersichtlich, wobei die Kammer die Menge seiner Alkoholintoxikation nicht feststellen konnte.
Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte im Anschluss an die bis ca. 06:29:11 Uhr vollzogenen sexuellen Handlungen, bei denen keine Erektion mehr hervorgerufen wurde, für eine nicht genau feststellbare Dauer, aber zumindest wenige Stunden geschlafen hat, bevor sich die unter Ziff. II.4.a. festgestellten Handlungen zugetragen haben. Gegen eine relevante Beeinträchtigung seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ist auch hier der Ablauf der Tat anzuführen, in dem sich seine noch erhaltene koordinative Leistungsfähigkeit widerspiegelt. So war es dem Angeklagten ohne weiteres möglich, die Nebenklägerin zu entkleiden und dieser Anweisungen in Bezug auf sexuelle Handlungen oder von ihm gewünschte Stellungswechsel zu erteilen. Der Angeklagte war weiter koordinativ sowohl dazu in der Lage, Telefonate mit seinem Vater und der Zeugin S.-R. zu führen, als auch kurze Zeit später die ca. 38-minütige Fahrtstrecke von der in X. gelegenen Kneipe zu seiner in Z. gelegenen Wohnanschrift ohne Zwischenfall mit seinem Auto zurückzulegen. Dass der Angeklagte bei seiner Ankunft zu Hause - dem von der Zeugin S.-R. geschilderten Eindruck zufolge - aufgrund seiner Alkoholisierung möglicherweise noch gar nicht hätte Auto fahren dürfen und auch bereits bei dem zwischen ihnen gegen 08:55 Uhr geführten Telefonat einen „schlechten“ Eindruck auf sie gemacht habe, steht der Annahme einer Schuldfähigkeit nicht entgegen.
IV.
Aufgrund der Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. Die von der Kammer zu Ziff. II.2.a. und b. und Ziff. II.4.a. festgestellten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
1.
Im Hinblick auf den unter Ziff. II.2.a. festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte einer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB schuldig gemacht, indem er den Geschlechtsverkehr gegen den ihm erkennbaren Willen der Zeugin U. fortgesetzt und diese am Hals bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hat. Zwar zieht nicht jeder Griff an den Hals, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen führt, zwingend eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach sich (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005, Az.: 4 StR 185/05 - NStZ-RR 2006, 11 m.w.N.); ebenso wenig reicht bloße Atemnot (BGH, Urt. vom 11. April 2000 - 1 StR 55/00, juris). Ein Angriff auf den Hals des Opfers in Form des Würgens ist aber dann als das Leben gefährdende Behandlung zu qualifizieren, wenn der Angriff angesichts der Dauer und Stärke der Einwirkung abstrakt geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Beschl. vom 18.01.2022 - 2 StR 206/21, NStZ-RR 2022, 205). Nach den Feststellungen der Kammer ging das vom Angeklagten vorgenommene Würgen der Zeugin U. über ein nur kurzzeitiges Zudrücken mit vorübergehender Luftnot hinaus, da er diese jedenfalls so lange würgte, bis sie zeitweise ihr Bewusstsein verlor. Die Bewusstlosigkeit stellt für den menschlichen Organismus eine lebensbedrohliche Situation dar, da dieser Zustand per se die Gefahr begründet, dass die betroffene Person während ihrer Bewusstlosigkeit durch Erbrechen oder ein Verrutschen der Zunge erstickt (vgl. OLG Braunschweig, Urt. vom 04.03.2016 - 1 Ss 65/15, BeckRS 2016, 104658). Damit hat der Angeklagte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, wobei er auch in subjektiver Hinsicht die Umstände erkannt hatte, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit seines Tuns ergab.
2.
Im Hinblick auf den Sachverhalt zu Ziff. II.2.b. hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. Das vaginale Einführen des Flaschenhalses der Bierflasche ist als eine dem Beischlaf gleichgestellte sexuelle Handlung i.S.v. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren. Eine besondere Erniedrigung des Opfers ist nicht erforderlich, wenn die sexuelle Handlung - wie hier - mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist (BGH, Beschl. vom 25.09.2024 - 4 StR 11/24, BeckRS 2024, 44880 Rn. 9). Darauf, ob der Angeklagte hierbei zu Zwecken seiner Belustigung, zur Demütigung oder zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung gehandelt hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. vom 20.12.2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 33).
Der Angeklagte hat sich indes nicht wegen schwerer Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 8 Nr. 1, 2. Var. StGB strafbar gemacht. Ein gefährliches Werkzeug in diesem Sinne liegt nur vor, wenn ein für sich gesehen ungefährlicher Gegenstand so verwendet wird, dass er erhebliche Verletzungen verursachen kann. Für die Beurteilung, ob ein gefährliches Werkzeug verwendet wird, ist dabei die konkrete Art des Einsatzes entscheidend (BGH, Urt. vom 08.05.2024 - 2 StR 51/24 -, juris Rn. 17). Die Kammer konnte vorliegend nicht feststellen, dass der Angeklagte den Flaschenhals in einer Art und Weise eingeführt hat, die geeignet war, bei der Zeugin U. Schmerzen oder Verletzungen zu verursachen. Diese hat keine Verletzungen erlitten, sondern lediglich die von der ihr eingeführten Bierflasche ausgehenden Kälte als unangenehm empfunden. Zur Art und Weise des Einführens durch den Angeklagten konnte sie keine belastbaren näheren Angaben machen, da sie den Vorgang nicht beobachtet hat, sondern dem Angeklagten mit dem Rücken zugewandt stand. Sie konnte aber angeben, dass der Flaschenhals voran eingeführt wurde. Aus vorstehenden Gründen kam daher auch weder eine Verurteilung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Var. StGB noch nach § 177 Abs. 7 Nr. 1, 2. Var. BGB in Betracht. Die bereits durch das Einführen der Flasche in den Körper als Körperverletzung zu qualifizierende üble und unangemessene Behandlung i.S.d. Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1, 1. Var. StGB geht als Erscheinungsform der Vergewaltigung i.S.v. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB bereits in dieser auf (vgl. Ziegler, in: BeckOK StGB, § 177 Rn. 138).
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer darüber hinaus gehenden - zur Vergewaltigung in Tateinheit stehenden - körperlichen Misshandlung konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Da sich die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, die für das individuell betroffene Opfer in seiner konkreten Situation von einem objektiven Beurteilungsstandpunkt aus zu prüfen ist, nach der Dauer und Intensität der störenden Beeinflussung des Körperempfindens richtet, konnte die Kammer gestützt auf die Angaben der Zeugin U. keine Feststellungen zur Dauer und Intensität des Eindringens treffen, die die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands erfüllt hätten.
3.
Im Hinblick auf den unter Ziff. II.4.a. festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gem. §§ 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht.
4.
Soweit die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die mit der Anklageschrift vom 03.11.2025 zu Ziff. 2 und Ziff. 5 angeklagten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, lag dieser Entscheidung ausschließlich die Erwägung zugrunde, dass Strafen für diese Taten neben den zu erwartenden Strafen für die angeklagten Taten zu Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würden. Gesichtspunkte, die einen Bezug zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin U. sowie der Nebenklägerin hatten, waren hierfür nicht maßgebend (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 28.08.2024 - 4 StR 197/24, BeckRS 2024, 42131 Rn. 11).
V.
Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen. Dabei hat sie sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen, wobei zunächst für jede Tat, deretwegen sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet wurde.
1.
Für die festgestellten Fälle der Vergewaltigung zu Ziff. II.2.a. und Ziff. II.4.a. war gem. § 177 Abs. 6 S. 1 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren zu verhängen. Dabei hat die Kammer auch jeweils geprüft, ob nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die - gleich, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen - für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gewichtigen Milderungsgründe ersichtlich sind, die die Regelwirkung des besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 6 S. 1 StGB entfallen lassen und für einen Rückgriff auf den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB streiten. Dies hat die Kammer jeweils verneint. Die Kammer hat weiter jeweils geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gem. § 177 Abs. 9, 2. Hs. StGB gegeben sind, dies jedoch unter umfassender Abwägung der nachfolgenden Zumessungskriterien ebenfalls verneint:
a.
Bzgl. der Tat zu Ziff. II.2.a. zum Nachteil der Zeugin U. hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die hier abgeurteilte Tat bereits ca. vier Jahre zurückliegt und der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorbestraft war. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter gewertet, dass zu der Zeugin U. bereits vor der Tat eine länger andauernde intime Beziehung bestand, innerhalb derer einvernehmliche sexuelle Handlungen vollzogen wurden und in der die Zeugin U. keine Vorbehalte gegen den Vollzug von Geschlechtsverkehr zeigte und hierbei sogar mit leichterem Würgen einverstanden war. Da die Tat unter dem Einfluss von Alkohol begangen wurde, hat die Kammer ferner auch eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung strafmildernd miteinbezogen. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser sich seit dem 01.10.2025 in Untersuchungshaft befindet. Die mit der Verbüßung einhergehende Trennung von seiner Familie und insbesondere seinen zwei noch sehr jungen Kindern war hier ausnahmsweise als ein den Haftvollzug besonders belastender Umstand strafmildernd zu berücksichtigen.
Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch die Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB sowie tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklichte. Mit etwas geringerem Gewicht hat die Kammer auch die bis in die Gegenwart hineinreichenden psychischen Folgen berücksichtigt und dabei bedacht, dass diese letztlich in der Gesamtschau Folge der gesamten von Gewalt geprägten Beziehung zum Angeklagten und diesem überdies wegen der weiteren belastenden Erlebnisse der Zeugin U., die nichts mit dem Angeklagten zu tun haben, auch nur teilweise zuzurechnen sind.
b.
In Bezug auf die Tat zu Ziff. II.4.a. hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser mit der Nebenklägerin vor der Tat bereits am 00.09.2025 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte und die Nebenklägerin auch noch am Tattag einvernehmlichen sexuellen Handlungen grundsätzlich aufgeschlossen gegenüberstand. Neben der auch hier zu berücksichtigenden familiären Situation des Angeklagten als ein den Haftvollzug besonders belastender Umstand hat sich für den Angeklagten weiter günstig ausgewirkt, dass er bei der Tatbegehung nicht ausschließbar alkoholbedingt enthemmt war, ohne dabei die Schwelle des § 21 StGB zu erreichen.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber die Länge der Tat und die Vielzahl an tatbestandsmäßigen sexuellen Handlungen berücksichtigt, wobei drei Handlungen (Oralverkehr/Vaginalverkehr/Einführen der Finger) als Vergewaltigung i.S.v. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren sind. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer weiter die tateinheitliche Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB sowie die Verwirklichung der Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB gewertet. Außerdem hat die Kammer in die Strafzumessung eingestellt, dass der Angeklagte zum hiesigen Tatzeitpunkt - wenngleich nicht einschlägig und nur mit einer Geldstrafe - wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft war. Schließlich hat die Kammer die erheblichen psychischen Folgen für die Nebenklägerin, die ausschließlich auf die Tat des Angeklagten zurückzuführen sind, strafschärfend berücksichtigt.
c.
Die Abwägung der vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten streitenden Umstände führt in der Gesamtschau aus Sicht der Kammer nicht dazu, dass das hier jeweils vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten sowie zugleich die Regelwirkung des besonders schweren Falls widerlegt wäre und der Regelstrafrahmen nach § 177 Abs. 6 S. 1 StGB zu hoch erschiene.
2.
Für die festgestellte Tat zu Ziff. II.2.b. hat die Kammer nicht den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB zugrunde gelegt, sondern über die Widerlegung der Regelwirkung hinaus auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falls gem. § 177 Abs. 9, 1. Hs. StGB bejaht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Bei dieser Prüfung lässt sich neben den vorstehend bereits bzgl. der Tat zu Ziff. II.2.a. zugunsten des Angeklagten angestellten Erwägungen anführen, dass er der Zeugin U. die Bierflasche nur einmal gegen den ausdrücklich mitgeteilten entgegenstehenden Willen vaginal und zudem lediglich für eine kurze Dauer eingeführt hat und der durch diese Handlung unterbrochene Geschlechtsverkehr unmittelbar im Anschluss auch wieder einvernehmlich fortgesetzt wurde. Innerhalb des dann anzuwendenden Strafrahmens des § 177 Abs. 9, 1. Hs. StGB i.V.m. § 177 Abs. 1 StGB hat die Kammer indes berücksichtigt, dass sich das kurzzeitige Einführen des Flaschenhalses einer Bierflasche gegenüber sonstigen und nicht mit einem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlungen, denen bei Annahme eines minder schweren Falls aber derselbe Strafrahmen zugrunde zu legen wäre, als schwerwiegender darstellt. Die psychischen Folgen der Zeugin sind zudem nicht auf diese Tat zurückzuführen.
3.
Die Kammer hat für jeden Fall sodann eine Einzelstrafe gebildet und dabei für jeden Fall einzeln die oben genannten Umstände umfassend gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer die konkrete Handlung dem Schweregrad entsprechend gewichtet. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter jeweiliger Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt:
Tat zu Ziff. II.2.a.: fünf Jahre
Tat zu Ziff. II.2.b.: neun Monate
Tat zu Ziff. II.4.a.: sieben Jahre und drei Monate
4.
Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB durch maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe - Einsatzstrafe - von sieben Jahren und drei Monaten - eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei ein Härteausgleich nach dem Rechtsgedanken des § 55 StGB nicht vorzunehmen war. Zwar ist die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus den Taten zu Ziff. II.2.a. und b. mit der im Strafbefehl des Amtsgericht G. St. Georg vom 20.02.2025 (942 Cs 22/25) in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 28.02.2025 verhängten Geldstrafe nicht mehr möglich, nachdem die Geldstrafe am 23.04.2026 vollständig ausgeglichen wurde. Die getrennte Aburteilung führt aber dann nicht zu einem kompensationsbedürftigen Nachteil, wenn der Angeklagte - wie hier - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die grundsätzlich einbeziehungsfähige Tat mit einer inzwischen bezahlten Geldstrafe geahndet wurde. Dass der Angeklagte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, die Folge der Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Aburteilung gewesen wäre, durch die gesonderte Zahlung der Geldstrafe vermieden hat, benachteiligt ihn nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 28.05.2020 - 3 StR 99/19, BeckRS 2020, 18293 Rn. 18).
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer berücksichtigt. Demgegenüber war strafschärfend in die Abwägung einzustellen, dass zwischen den Taten zu Ziff. II.2.a. und b. zum Nachteil der Zeugin U. zeitlich und motivatorisch ein enger Zusammenhang bestand. Weiterhin hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass die abgeurteilten Taten zwei Geschädigte betrafen. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.