Landgericht Siegen, 1. große Strafkammer — 21 KLs 1/21
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 85 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 29.372,80 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: : §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2, 53, 54, 55, 56, 73 Abs. 1, 73d StGB
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der am 00.00.0000 in H. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und wuchs bis zum Alter von 10 Jahren in Y. bei seinen Eltern auf. Anschließend wurde er vom Jugendamt wegen der Trennung der Eltern in einem Jugendheim aufgenommen. Der Angeklagte wurde regulär eingeschult, besuchte zunächst die Grundschule in U. und wechselte nach 1 Jahr auf die N.schule in H. am J.. Nach der Trennung der Eltern kam es auch zu verschiedenen Wechseln in der Jugendheimunterbringung, die zum Teil auch mit einem Wechsel der Förderschulen einhergingen. So besuchte der Angeklagte noch die W.schule in B., die Q.schule in R., die M.-Schule Förderschule der Stadt P. und eine Förderschule in I.. Schließlich verließ er die Schule nach Klasse 9 ohne Abschluss und absolvierte anschließend auch keine Berufsausbildung. Stattdessen arbeitete er insgesamt 1 Jahr – jeweils aber sehr kurz - als Leiharbeiter über die Firma E. bei verschiedenen Betrieben der Metallverarbeitung. Seitdem war er mehrere Jahre arbeitslos und versuchte, zuletzt im Jahr 2014, vergeblich seinen Schulabschluss nachzuholen. Seit dem Jahr 2014 geht er keiner festen Beschäftigung mehr nach und lebt von staatlichen Leistungen. Seine Lebensgefährtin hat einen Hauptschulabschluss, danach aber keine Ausbildungsstelle gefunden. Vor 5 ½ Monaten ging aus der Beziehung eine Tochter hervor. Der Angeklagte, der inzwischen bei Dr. C. aus H. wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung ist und die Medikamente Sertralin Beta 50 mg und Citalopram einnehmen muss, würde gerne eine Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer beginnen und steht deswegen in Kontakt zum Jobcenter. Den Lebensunterhalt bestreitet die Familie nach wie vor durch den Bezug von Arbeitslosengeld 2.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 22.05.2018, Az. 84 Js 41/18 412 Ds 73/18, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Die Verurteilung ist seit dem 22.05.2018 rechtskräftig. Die Geldstrafe hat der Angeklagte gezahlt.
Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts H. vom 24.10.2019 in der Zeit vom 18.11.2019 bis 23.01.2020 in Untersuchungshaft.
II .
Der Angeklagte geriet im Jahr 2017 wegen Sanktionierungen durch das Jobcenter in finanzielle Schwierigkeiten und häufte Schulden bei Stromversorgern auf. Um sich das für die Begleichung der Schulden notwendige Geld zu verschaffen und weil er Gefallen an einem besseren Lebensstil gefunden hatte, verwirklichte der Angeklagte ab dem Jahr 2017 zahlreiche Straftaten, die zu einem kleinen Teil in die Verurteilung vom 22.5.2018 mündeten. So bot der Angeklagte diverse Gegenstände, meistens beliebte Artikel wie etwa hochwertige Staubsaugerroboter, WLAN-Router, Kaffeevollautomaten und Smartphones über das Internet auf der Plattform Ebay-Kleinanzeigen zum Kauf an, obwohl er die jeweiligen Kaufgegenstände zu keinem Zeitpunkt liefern konnte noch liefern wollte. Die von dem Angeklagten so getäuschten Kaufinteressenten, die aufgrund der Übersendung von Fotos des Ausweises und der Bankkarte keinen Verdacht schöpften, überwiesen zur Erfüllung der jeweils eingegangenen Kaufverpflichtung den jeweiligen Kaufpreis, erhielten jedoch vom Angeklagten – wie von vornherein geplant - nicht den von ihnen erworbenen Kaufgegenstand, so dass ihnen ein finanzieller Schaden entstand. Der Angeklagte handelte jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile und eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen. Im Einzelnen verwirklichte der Angeklagte auf diese Weise die folgenden 85 Straftaten:
Nr. Datum der Vermögensverfügung Name Gesch. Verkaufter Artikel Schadenssumme 1 18.01.2018 V. Smartphone LG G6 260,00 € 2 20.04.2018 PF. Kaffeevollautomat 250,00 € 3 16.05.2018 X. Kaffeevollautomat 140,00 € 4 04.06.2018 A. Kaffeevollautomat 178,50 € 5 12.06.2018 F. Smartphone LG G6 250,00 € 6 09.07.2018 K. DVD-Kollektion Gilmore Girls 40,00 € 7 16.07.2018 G. DVD Box Serie Supernatural 65,00 € 8 27.07.2018 T. Smartphone LG G6 250,00 € 9 28.07.2018 BI. Smartphone LG G6 245,00 € 10 07.08.2018 D. Smartphone LG G6 185,00 € 11 13.08.2018 PD. Fritzbox 75,00 € 12 08.09.2018 RR. Smartphones LG und Samsung 350,00 € 13 09.09.2018 RR. Kaffeevollautomat 200,00 € 14 24.09.2018 NS. Kaffeevollautomat 387,48 € 15 27.09.2018 MP. Smartphone LG G6 125,00 € 16 15.10.2018 ZR. DVD Box Serie Supernatural 40,00 € 17 24.10.2018 RT. Smartphone LG G6 150,00 € 18 06.11.2018 ZI. DVD Box Serie Supernatural 70,00 € 19 25.11.2018 BM. Smartphone LG G6 157,99 € 20 28.11.2018 XV. Kaffeevollautomat 160,00 € 21 22.02.2019 QU. Fritzbox 50,00 € 22 15.03.2019 LT. Smartphone LG G6 125,00 € 23 20.03.2019 IR. Fritzbox 152,50 € 24 20.03.2019 DJ. Fritzbox 155,00 € 25 01.04.2019 RG. Vorwerk VR 300 476,99 € 26 16.04.2019 YI. Fritzbox 114,30 € 27 16.04.2019 YM. Fritzbox 140,00 € 28 17.04.2019 VP. Vorwerk VR 300 700,00 € 29 01.05.2019 WPF. Fritzbox 130,00 € 30 01.05.2019 GX. Fritzbox 140,00 € 31 02.05.2019 TJ. Fritzbox 110,00 € 32 07.05.2019 WQ. Vorwerk VR 300 507,00 € 33 11.05.2019 KE. Fritzbox 130,00 € 34 14.05.2019 CX. Fritzbox 115,00 € 35 18.05.2019 GE. Fritzbox 62,50 € 36 21.05.2019 TU. Fritzbox 150,00 € 37 24.05.2019 JA. Fritzbox 155,00 € 38 18.06.2019 DQ. Fritzbox 175,00 € 39 21.06.2019 SV. Fritzbox 175,00 € 40 23.06.2019 VX. Fritzbox 210,00 € 41 24.06.2019 GD. Vorwerk VR 300 700,00 € 42 25.06.2019 AF. Vorwerk VR 300 767,00 € 43 25.06.2019 QR. Vorwerk VR 300 680,00 € 44 06.07.2019 TE. Vorwerk VR 300 658,00 € 45 06.07.2019 XK. Vorwerk VR 300 658,00 € 46 06.07.2019 LP. Vorwerk VR 300 650,00 € 47 07.07.2019 FZ. Vorwerk VR 300 658,00 € 48 07.07.2019 CG. Vorwerk VR 300 658,00 € 49 03.11.2019 YU. iRobot Roomba i7 790,00 € 50 05.11.2019 ID. Huawei Mate 20 Pro 362,50 € 51 06.11.2019 PF. Huawei Mate 20 Pro 325,00 € 52 13.11.2019 DM. Huawei Mate 20 Pro 325,00 € 53 14.11.2019 NE. Vorwerk VR 300 505,00 € 54 15.11.2019 YY. Huawei Mate 20 Pro 355,00 € 55 15.11.2019 JF. Vorwerk VR 300 510,00 € 56 24.03.2020 WA. Huawei Mate 20 Pro 350,00 € 57 24.03.2020 QJ. Huawei Mate 20 Pro 275,00 € 58 14.04.2020 QP. Vorwerk VR 300 500,00 € 59 16.04.2020 IQ. Vorwerk VR 300 430,00 € 60 29.04.2020 AT. Fritzbox 145,00 € 61 07.05.2020 LX. Vorwerk VR 300 400,00 € 62 07.05.2020 ZW. Fritzbox 130,00 € 63 04.06.2020 SD. Vorwerk VR 300 400,00 € 64 08.06.2020 XW. iRobot Roomba i7 450,00 € 65 23.06.2020 SY. Samsung Galaxy S10 450,00 € 66 05.07.2020 MS. iRobot Roomba i7 500,00 € 67 16.07.2020 IB. Vorwerk VR 300 460,00 € 68 21.07.2020 AO. Samsung Galaxy S10 Plus 405,00 € 69 21.07.2020 SM. Samsung Galaxy S10Plus 400,00 € 70 01.08.2020 VS. Samsung Galaxy S20 5G 755,00 € 71 06.08.2020 NL. Samsung Galaxy S20 5G 755,00 € 72 30.08.2020 IM. Vorwerk VR 300 225,00 € 73 30.08.2020 XH. Vorwerk VR 300 510,00 € 74 11.10.2020 UP. Samsung Galaxy S20 5G 555,99 € 75 14.10.2020 RR. Samsung Galaxy S20 5G 610,00 € 76 16.10.2020 GH. Vorwerk VR 300 810,00 € 77 29.10.2020 PO. Vorwerk VR 300 400,00 € 78 09.11.2020 AM. Vorwerk VR 300 525,00 € 79 20.11.2020 MY. iRobot Roomba i7 650,00 € 80 04.12.2020 NX. Vorwerk VR 300 575,00 € 81 06.12.2020 BP. iRobot Roomba i7 400,00 € 82 23.12.2020 PU. Telekom Reiceiver Typ 401B 125,00 € 83 26.04.2021 YN. iRobot Roomba i7 450,00 € 84 12.07.2021 AQ. Samsung Galaxy S20 5G 400,00 € 85 28.07.2021 BG. Vorwerk VR 300 450,00 €
III.
Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den Angaben des Angeklagten dazu.
Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Dieser hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen vor, während und nach den Taten in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere in Übereinstimmung mit den Angaben der vernommenen Zeugen geschildert. Die Zeugen NL., RR., IH., QR., QP., CG., DJ. und NE. haben als jeweils Geschädigte die Täuschungen durch den Angeklagten und die täuschungsbedingt erfolgten Zahlungen an den Angeklagten sowie den Nichterhalt der gekauften Waren bezogen auf sich glaubhaft in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten bestätigt.
IV.
Nach den unter Abschnitt II. getroffenen Feststellungen der Kammer hat sich der Angeklagte wegen Betruges in 85 Fällen gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht. Dabei handelte der Angeklagte in allen verwirklichten Betrugstatbeständen jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile und eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen.
IV.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die zu verhängenden Einzelstrafen sind in alle 85 Fällen des Betruges in einem besonders schweren Fall dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, welcher von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre reicht, zu entnehmen.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt bei allen Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels Nummer 1 Variante 2 des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB. Ist ein Regelbeispiel verwirklicht, besteht eine Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels kann zwar durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, kompensiert werden. Solche Strafzumessungsfaktoren liegen hier jedoch nicht vor, ein Rückgriff auf den milderen Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ist daher nicht geboten. Es liegen weder in den Taten noch in der Person des Angeklagten Umstände vor, die das Unrecht seiner Taten oder seiner Schuld so deutlich vom Regelfall abheben, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen wäre. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Überprüfung der Angemessenheit des erhöhten Strafrahmens hat die Kammer sämtliche für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen.
Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die ihm vorgeworfenen Taten gleich zu Beginn der Hauptverhandlung gestanden hat, was erheblich verfahrensverkürzend wirkte. Zudem hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung für seine Taten entschuldigt und ehrliche Reue gezeigt. Weiter sprach zu seinen Gunsten, dass ihm die Begehung der Taten durch die Geschädigten leicht gemacht wurde und trotz der hohen Anzahl der Geschädigten der Gesamtschaden im unteren Drittel des fünfstelligen Bereichs anzusiedeln war.
Zu Lasten des Angeklagten fiel jedoch insbesondere ins Gewicht, dass er bei den Taten 4 – 85 strafrechtlich bereits einschlägig vorbestraft ist, bei den Taten ab 56 die Untersuchungshaft kaum Wirkung zeigte und schließlich alle Taten – auch wenn dem Angeklagten die Begehung leicht gemacht wurde – von deutlicher krimineller Energie geprägt waren, die sich in dem großen Aufwand zeigt, den der Angeklagte zeitlich und organisatorisch betrieb, um seine Ziele zu erreichen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für die vorliegenden Einzeltaten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind insbesondere alle oben aufgeführten Umstände nochmals berücksichtigt worden, die zugunsten und zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort dargelegten Erwägungen Bezug genommen.
Für die Taten, bei denen der Schaden jeweils unter 200 € lag, hielt die Kammer als Einzelstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Für die Taten, bei denen der Schaden jeweils zwischen 200,00 und unter 500,00 € lag, hielt die Kammer als Einzelstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Für die Taten, bei denen der Schaden 500,00 € oder mehr betrug, hielt die Kammer als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Für die 30 Taten, die nach der Verschonung aus der Untersuchungshaft begangen wurden, hielt die Kammer als Einzelstrafe folgendes für tat- und schuldangemessen:
Für die Taten, bei denen der Schaden jeweils unter 200 € lag, hielt die Kammer als Einzelstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Für die Taten, bei denen der Schaden jeweils zwischen 200,00 und unter 500,00 € lag, hielt die Kammer als Einzelstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Für die Taten, bei denen der Schaden 500,00 € oder mehr betrug, hielt die Kammer als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.
Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB war durch Erhöhung der Freiheitsstrafe von 1 Jahr als höchster Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In die hierzu anzustellende Gesamtwürdigung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten auch die Höhe des insgesamt durch die Taten entstandenen Schadens, die erhebliche zeitliche Dauer der fortgesetzten kriminellen Betätigung des Angeklagten und die Vielzahl der Geschädigten einfließen lassen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer die Gleichgerichtetheit der Taten und seine familiären und beruflichen Perspektiven infolge seiner Taten berücksichtigt sowie die Tatsache, dass die erlittene Untersuchungshaft und die Geburt seiner Tochter bei dem Angeklagten den Beginn einer Auseinandersetzung mit seiner Biographie, seinem Verhalten und seiner Lebensplanung eingeleitet hat. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer nach alledem eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Dem Angeklagten wird dabei Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. Das Gericht erwartet daher, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
VI.
Gegen den Angeklagten war nach §§ 73 Abs. 1, 73d StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 29.372,80 Euro als das aus den begangenen Taten mindestens Erlangte anzuordnen.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.