Amtsgericht Wuppertal, 27 — 27 OWi-423 Js 701/20-160/20
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
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Der Einspruch ist auf die Kostenfolge beschränkt worden.
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Diese sind der Staatskasse aufzuerlegen, da die Bußgeldbehörde den ursprünglichen (fehlerhaften) Bußgeldbescheid wesentlich abgemildert hat und der Betroffene den neuen Bußgeldbescheid akzeptiert hat.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.