Amtsgericht Wuppertal, 22 — 22 Gs 50/25
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts E vom 22.04.2025 als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
Die vorgeworfene-n Tat-en ist/sind nicht so schwerwiegend.
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.
Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.