Oberlandesgericht Düsseldorf, 10. Zivilsenat — 10 W 3/20
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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I.
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Die Beschwerde ist unzulässig, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 € nicht erreicht ist und das Landgericht die Beschwerde auch nicht wegen einer etwaigen grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 GKG).
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II.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.