Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat — Verg 27/25
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der zweiten Vergabekammer des Bundes vom 16.06.2025, VK 2 - 39/25 BKartA, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
I.
Die Antragsgegnerin schrieb mit EU-weiter Bekanntmachung vom … (Bekanntmachungsnummer …), geändert mit Bekanntmachung vom … (Bekanntmachungsnummer …) und Bekanntmachung vom … (Bekanntmachungsnummer ….) einen Auftrag über die Erbringung von Postdienstleistungen im offenen Verfahren europaweit aus. Gegenstand der Ausschreibung ist die Abholung, Sortierung, gegebenenfalls Frankierung, Beförderung und Zustellung der täglich anfallenden adressierten Briefsendungen der Antragsgegnerin. Der Auftrag ist in zwei Lose aufgeteilt. Verfahrensgegenständlich ist allein die Vergabe des Auftrags im Los 1, welches die Zustellung an die Zieladressen im Großraum C/Q betrifft.
Die Laufzeit des zu vergebenden Auftrags beträgt 12 Monate (Ziff. 5.1.3 Bekanntmachung), beginnend ab dem 01.07.2025 (Ziff. 2.1 Bekanntmachung) und kann bis zu vier Mal um jeweils weitere 12 Monate verlängert werden (Ziff. 5.1.4 Bekanntmachung).
Nach Ziff. 5.1.9 der Bekanntmachung war mit Angebotsabgabe ein gültiges Zertifikat zur Qualitätssicherung gemäß DIN ISO 9001 oder vergleichbar (einfache Kopie des Zertifikats) vorzulegen.
Ausweislich der - den Vergabeunterlagen beigeliegenden - „Wertungs-/Zuschlagskriterien“ sind Zuschlagkriterien der Preis mit 60% und die Qualität mit 40%. Im Rahmen der qualitativen Bewertung sind die von den Bietern einzureichenden Konzepte anhand der festgelegten Unterkriterien „Logistikkonzept“ (10%), „Laufzeitversprechen“ (10%), „Notfallkonzept“ (5%), „Spätere Abholung“ (5%), „Nationale Abholmöglichkeiten“ (5%) und „Umweltschutz“ (5%) zu bewerten.
In dem Preisblatt für Los 1 waren die Angebotspreise brutto pro Stück einzutragen. Zudem waren jeweils zu dem „Angebotspreis brutto pro Stück“ weitere Angaben zu dessen Zusammensetzung gefordert, nämlich Angaben zu dem „Angebotspreis Briefbeförderung pro Stück“, der „Umsatzsteuer Briefbeförderung in %“, dem „Angebotspreis Dienstleistung pro Stück“ und der „Umsatzsteuer Dienstleistung in %“.
In den Ausfüllungshinweisen zu dem Preisblatt heißt es unter Ziff. 6:
„ Bei der Preisposition „Angebotspreis Briefbeförderung pro Stück“ handelt es sich um eine Universaldienstleistung gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 1, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Abs. 1 PostModG. Bei der Preisposition „Angebotsleistung Dienstleistung pro Stück“ sind alle sonstigen Preise einzutragen, die dem Regelsteuersatz nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen.“
Achtung: Angebotspreis ist der Bruttopreis je Leistungsposition (ggfls. inklusive Mehrwertsteuer). Sollte der Bieter bei einzelnen Preispositionen einen gegenüber dem Regelsteuersatz von zurzeit 19,0% verminderten Steuersatz eintragen, ist dem Preisangebot eine Begründung und/oder geeignete Nachweise hierfür vorzulegen.“
Zu den Vergabeunterlagen wurden mehrere Bieterfragen gestellt, unter anderem mit den Fragen 14 und 17, ob es sich bei den anzubietenden Leistungen um Universaldienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 11b UStG handelt.
Die Antragstellerin, ein Konzernunternehmen der E., und die Beigeladene gaben fristgemäß jeweils ein Angebot auf Los 1 ab. Dabei boten beide ausweislich ihrer Preisblätter Briefbeförderungsleistungen ohne Umsatzsteuer und sonstige Dienstleistungen mit Umsatzsteuer an. Dem Angebot der Beigeladenen beigefügt war ein Zertifikat DIN ISO 9001, dessen Gültigkeit kurz vor Ablauf der Angebotsfrist (03.03.2025) am 25.02.2025 endete. Ebenfalls beigefügt war ein Bestätigungsschreiben der E.1 vom 17.02.2025, wonach sich die Beigeladene gerade in einem Zertifizierungsverfahren befinde, der Lead-Auditor die Erteilung des Zertifikats empfohlen aber die endgültige Entscheidung noch dem Zertifizierungsgremium obliege. Auf Nachforderung der Antragsgegnerin reichte die Beigeladene das aktuell gültige Zertifikat DIN ISO 9001 ein, welches ihr zwischenzeitlich erteilt worden war.
Mit Schreiben vom 11.04.2025 (Anlage ASt 4) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach § 134 GWB mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag für das Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin liege nach Wertung der Zuschlagskriterien Preis und „fachliche Qualifikation“ auf dem zweiten Platz.
Mit Rügeschreiben vom 17.04.2025 rügte die Antragstellerin zunächst eine unzureichende Bieterinformation nach § 134 GWB sowie einen vergaberechtswidrig unterlassenen Ausschluss des Angebots der Beigeladenen nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV, weil das Angebot nicht die erforderlichen Preisangaben enthalte. Die Beigeladene habe die Briefbeförderungsdienstleistungen nicht ohne Umsatzsteuer anbieten dürfen. Mit weiterem Rügeschreiben vom 05.05.2025 machte sie - nachdem ihr die Antragsgegnerin mit Nichtabhilfeschreiben vom 26.04.2025 Einzelheiten ihrer Wertungsentscheidung mitgeteilt hatte - geltend, die Wertung ihres Angebots sei vergaberechtswidrig erfolgt, denn die Punktabzüge beim Unterkriterium „Logistikkonzept“ und „Laufzeitversprechen“ seien nicht gerechtfertigt. Im Unterkriterium „Logistikkonzept“ habe ihr Angebot mit der Höchstpunktzahl 10 statt erlangter 9 Punkte und im Unterkriterium „Laufzeitversprechen“ mit mindestens 9 Punkten statt der erlangten 8 Punkte bewertet werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2025 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt. Nachdem ihr im Laufe des Verfahrens vor der Vergabekammer Akteneinsicht in den „Vermerk über die Angebotsprüfung“ in einer teilgeschwärzten Fassung gewährt worden war, hat sie zudem geltend gemacht, das Angebot der Beigeladenen sei auch wegen fehlender Unterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, da die Beigeladene ein ungültiges ISO 9001 Zertifikat eingereicht habe. § 56 Abs. 2 S. 1 VgV erlaube keine Nachforderung und kein Nachreichen inhaltlich nachgebesserter unternehmensbezogener Unterlagen. Eine Unterlage, die in formaler Hinsicht vollständig übermittelt worden sei, aber in ihrem Inhalt nicht den Anforderungen genüge, könne nicht nachgebessert werden.
Die Vergabekammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag sei zwar zulässig. Insbesondere sei er - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - nicht nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB unzulässig, weil die Antragstellerin den Antworten auf die Bieterfragen Nr. 9 und Nr. 17 habe entnehmen können, dass die Antragsgegnerin eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gemäß § 4 Nr. 11b UStG zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit genügen lassen würde. Denn für die Antragstellerin sei bei Ablauf der Angebotsfrist insbesondere nicht erkennbar gewesen, ob die Antragsgegnerin - nach erfolgter Angebotsprüfung im Einzelfall - Angebote in der Wertung belassen würde, die umsatzsteuerfreie Leistungen angeboten haben. Der Nachprüfungsantrag sei aber unbegründet. Das Angebot der Beigeladenen sei nicht deshalb nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen, weil darin Zustellleistungen umsatzsteuerfrei angeboten worden seien. Die Beigeladene habe eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vorgelegt, die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b S. 1 UStG nachweise. Die Richtigkeit dieser Bescheinigung sei von der Antragsgegnerin nicht zu überprüfen. Ungeachtet des Bestehens einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Prüfung der Frage, ob ein Bieter die von ihm umsatzsteuerfrei angebotenen Leistungen zu den sogenannten „Jedermann-Tarifen“ angeboten habe (§ 4 Nr. 11b S. 3 lit. b UStG), habe die Antragsgegnerin überprüft und festgestellt, dass die Beigeladene „Jedermann-Tarife“ angeboten habe, die ab dem 01.07.2025 gelten. Die Beigeladene sei auch nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, weil ihrem Angebot kein gültiges Zertifikat nach DIN ISO 9001 beigefügt gewesen sei. Es habe aufgrund der laufenden Rezertifizierung der Beigeladenen der aktuelle Nachweis nachgefordert werden dürfen. Die Wertung des Angebots der Antragstellerin in dem Unterkriterien „Logistikkonzept“ und „Laufzeitversversprechen“ sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gegen den Beschluss der Vergabekammer hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.06.2025 - eingegangen am selben Tag - sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Angebot der Beigeladenen sei nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV, nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c GWB sowie nach § 60 Abs. 4 VgV auszuschließen, weil der Angebotspreis keine Umsatzsteuer enthalte. Die Beigeladene habe die Briefbeförderungsleistungen nicht umsatzsteuerfrei anbieten dürfen. Sie sei kein Universaldienstleister im Sinne des § 15 Abs. 2, § 3 Nr. 17 PostG und erbringe auch keine Universaldienstleistungen. Selbst wenn man dies jedoch unterstelle, könne die Beigeladene die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, da diese nach § 4 Nr. 11b S. 3 UStG ausgeschlossen sei. Die Beigeladene habe die Leistung offensichtlich nicht zu den allgemeinen, für jedermann zugänglichen Tarifen angeboten, sondern zu individuell ausgehandelten Bedingungen, denn zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und der Einreichung des Nachprüfungsantrags waren die angebotenen Preise nicht auf der Internetseite der Beigeladenen veröffentlicht. Darüber hinaus hält sie im Beschwerdeverfahren an ihrer Ansicht fest, das Angebot der Beigeladenen hätte zudem nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV ausgeschlossen werden müssen, weil dem Angebot kein gültiges Zertifikat nach DIN ISO 9001 beigefügt gewesen sei. Schließlich hält sie ihre Rüge in Bezug auf die geltend gemachte fehlerhafte Bewertung ihres Konzepts aufrecht.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16.06.2025 - VK 2 - 39/25 aufzuheben;
der Antragsgegnerin zu untersagen, im Vergabeverfahren „Briefbeförderung aus Zentraldruck für die B.“, EU-Amtsblatt …, Vergabe-Nr. …, den Zuschlag für das Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und festzustellen, dass das Angebot der Beigeladenen auszuschließen ist;
die Antragsgegnerin bei fortbestehenden Beschaffungsbedarf zu verpflichten, die Angebotswertung in vergaberechtskonformer Weise unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats zu wiederholen;
hilfsweise: andere geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Rechtsverletzung der Antragstellerin zu treffen;
der Antragstellerin erweiterte Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in
die der Beigeladenen von dem BZSt erteilte Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b UStG,
die von der Beigeladenen im Rahmen der Angebotsaufklärung eingereichten „Erklärungen und Belege“ und etwaige weitere von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen zur angeblichen Umsatzsteuerbefreiung;
der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten der Antragstellerin aufzuerlegen;
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die mit Beschluss vom 08.05.2025 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.06.2025 gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16.06.2025, VK 2 - 39/25, und den Antrag auf „erweiterte Akteneinsicht“ gemäß Nr. 4 des Beschwerdeschriftsatzes zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung der Beigeladenen - aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer.
II.
1. Der Nachprüfungsantrag ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zulässig. Soweit die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer noch mit Blick auf die Bieterfragen Nr. 9 und Nr. 17 und den hierzu ergangenen Antworten geltend gemacht hat, dass der Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB unzulässig sei, hält sie hieran im Beschwerdeverfahren nicht mehr fest.
2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.
Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, das Angebot der Beigeladenen für Los 1 nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV, 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c GWB beziehungsweise § 60 Abs. 4 VgV auszuschließen, weil sie die zu erbringenden Briefbeförderungsleistungen ohne Umsatzsteuer angeboten hat (siehe hierzu unter a.). Auch die Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV lagen nicht vor (siehe hierzu unter b.). Die von der Antragstellerin geltend gemachten Wertungsfehler liegen nicht vor (siehe hierzu unter c.).
a. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe es vergaberechtsfehlerhaft unterlassen, das Angebot der Beigeladenen aus der Wertung zu nehmen, weil sie die Briefbeförderungsleistungen ohne Umsatzsteuer angeboten und in der Spalte „Umsatzsteuer Briefbeförderung in %“ im Preisblatt „0,00%“ eingetragen hat. Die Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss liegen weder nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV noch nach 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c GWB oder § 60 Abs. 4 VgV vor.
Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Beigeladene gegen das Umsatzsteuergesetz (UstG) verstoßen hat bzw. bei Ausführung des Auftrags verstoßen wird, wenn sie mit ihrem Angebot für die Briefbeförderungsleistungen keine Umsatzsteuer verauslagt hat.
Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lagen keine belastbaren objektiven Anhaltspunkte für einen Verstoß der Beigeladenen gegen das UStG vor.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 1 UStG sind Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, handelt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 1 UStG setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 2 UStG voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nach Satz 3 lit. b) nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 40 Absatz 1 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beigeladene verfügt über die erforderliche Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (hierzu unter (aa.)) und bietet die Briefbeförderungsleistungen - was die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufklärung geprüft hat - zu den sogenannten „Jedermann-Tarifen“ an (hierzu unter (bb.)).
aa. Die Beigeladene verfügt über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 2 UStG für eine Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern, die ihr am 29.05.2024 erteilt worden ist. Diese Bescheinigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. Weymüller , in: BeckOK UStG, 47. Edition, § 4 Nr. 11b UStG Postuniversaldienstleistungen Rn 17.2) in Form eines Grundlagenbescheids ( Schüler-Täsch , Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, 105. EL, § 4 Nr. 11b UStG Rn 16), der (entfaltet) Tatbestandswirkung. Die Tatbestandswirkung hat zum Inhalt, dass der rechtswirksame Verwaltungsakt von allen staatlichen Stellen (Behörden, Rechtsträger und Gerichte) zu beachten und als gegebener „Tatbestand“ eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BVerwG, Beschl. v. 23.02.2010 - 1 WB 36/09, BeckRS 2010, 51350, Rn 49; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 70 Edition, § 43 VwVfG Rn 27), soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind.
Die vom Bundeszentralamt für Steuern zugunsten der Beigeladenen ausgestellte Bescheinigung ist rechtswirksam. Die Tatbestandswirkung bezieht sich vorliegend darauf, dass sich die Beigeladene gegenüber dem Bundeszentralamt verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen anzubieten. Die Bescheinigung ist weder zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben worden, noch hat sie sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Dass die Bescheinigung nichtig und damit unwirksam nach § 43 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG ist, konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.
(a) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG).
(b) Soweit die Antragstellerin behauptet, die der Beigeladenen erteilte Bescheinigung leide an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG, weil die Beigeladene als lediglich lokal im Land C. tätiges Postdienstleistungsunternehmen evident weder willens noch in der Lage sei, die gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erklärte Verpflichtung einzuhalten, kann ein solcher besonders schwerwiegender Fehler der Bescheinigung auf Grundlage der gegebenen Umstände sowie unter Berücksichtigung des - dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegten - der Bescheinigung zugrundeliegenden Antrags der Beigeladenen vom 27.03.2024, dessen Inhalt der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung seinem wesentlichen Inhalt nach zutreffend wiedergegeben hat, nicht festgestellt werden.
(aa) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 2 UStG nicht ungeprüft allein auf Grundlage der Verpflichtungserklärung eines Unternehmens erteilt, sondern die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erbringung von Postuniversaldienstleistungen überprüft. Die Regelung des Bescheinigungsverfahrens im Sinne von § 4 Nr. 11b UStG dient dem Zweck, bereits vor Ausführung der Umsätze zu klären, ob diese von der Umsatzsteuer befreit sind und etwaige Streitigkeiten hierüber vor Ausführung der Umsätze zu beseitigen. Die Gefahr, dass Umsätze zu Unrecht als steuerfrei behandelt werden, soll hierdurch reduziert werden. Würde dem Bundeszentralamt für Steuern kein sachliches Prüfrecht zustehen, würde die Norm in der Praxis ausgehöhlt werden können (FG Köln, Urt. v. 09.12.2015 - 2 K 1715/11, BeckRS 2015, 96208). Das Bundeszentralamt für Steuern hat nicht nur ein Prüfrecht, sondern eine explizite Prüfpflicht (vgl. FG Köln, Urt. v. 11.03.2015 - 2 K 2529/11, juris Rn 41 ff., 50). Dies wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 11b UStG. Demnach soll das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung vom Bundeszentralamt für Steuern festgestellt werden (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11340 S. 8; vgl. auch BT-Drucks. 17/506, S. 31). Entsprechend regelt Abschnitt 4.11b.1 Abs. 10 S. 4 und 5 UStAE, dass der Unternehmer, der die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen will, nicht nur erklären muss, dass er sich verpflichtet, die genannten Leistungen flächendeckend zu erbringen. Er muss auch im Einzelnen nachweisen, dass die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer Post-Universaldienstleistung bei den von ihm zu erbringenden Leistungen erfüllt sind. Dabei hat er seine unternehmerische Konzeption für sein Angebot an Post-Universaldienstleistungen darzulegen. Nach Abschnitt 4.11b.1 Abs. 11 UStAE erteilt das Bundeszentralamt für Steuern die Bescheinigung, wenn es festgestellt hat, dass die Voraussetzungen vorliegen. Diese Prüfpflicht bestand auch schon vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 15 Abs. 2 PostG mit dem neuen Postgesetz zum 19.07.2024 (vgl. BFH, Urt. v. 02.03.2016 - V R 20/15, juris; vorangehend FG Köln, Urt. v. 11.03.2015 - 2 K 2529/11, juris Rn 41 ff., 50). Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, nimmt das Bundeszentralamt die Bescheinigung wieder zurück (FG Köln, Urt. v. 11.03.2015 - 2 K 2529/11, juris Rn 44; vgl. auch Abschnitt 4.11b.1 Abs. 11 UStAE; Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/506, S. 31).
(bb) Allein der Umstand, dass es sich bei der Beigeladenen um ein regional tätiges Postdienstleistungsunternehmen handelt, indiziert nicht das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers des zu ihren Gunsten erteilten Bescheids des Bundeszentralamts für Steuern Auch kann allein deshalb nicht angenommen werden, dass das Bundeszentralamt seiner diesbezüglichen Prüfpflicht nicht nachgekommen wäre.
Postdienstleistungsunternehmen müssen die flächendeckende Leistungserbringung im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht durch ihr eigenes Unternehmen erbringen, sondern sind berechtigt, dies unter Mitwirkung von Kooperationsunternehmen im Rahmen eines Kooperationssystems zu erbringen (FG Köln, Urt. v. 11.03.2015 - 2 K 2529/11, juris Rn 50; BT-Drucks. 16/11340 S. 8). Entsprechend hat sich die Beigeladene gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Postuniversaldienstleistungen unter Mitwirkung von Kooperationsunternehmen im Rahmen eines Kooperationssystems zu erbringen. Dies hat das Bundeszentralamt für Steuern mit der am 27.03.2024 erteilten Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 11b UStG festgestellt.
(cc) Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der erteilten Bescheinigung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass die Beigeladene bei ihrer Zustellung teilweise auf die Zustelldienste der E. zurückgreift.
Zwar steht es grundsätzlich der Erteilung einer Steuerbefreiung entgegen, wenn ein privates Postdienstleistungsunternehmen sich bei seiner Zustellung der Zustelldienste der E. bedient (FG Köln, Urt. v. 11.03.2015 - 2 K 2529/11, juris Rn 50). Hintergrund der Steuerbefreiung für Universaldienstleister ist, dass der Dienstleister die postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und damit in der Praxis den Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23.04.2009, C-357/07 - TNT Post UK, juris Rn 36). Die Steuerbefreiung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Erbringung der qualitativ geforderten flächendeckenden Postuniversaldienstleistung zur Befriedigung des Grundbedürfnisses der Bevölkerung für den Anbieter nicht immer wirtschaftlich von Vorteil ist. Durch die Steuerbefreiung soll hierfür ein Ausgleich geschaffen werden, da die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu ermäßigten Kosten gewährleistet werden soll. Eine generelle Begünstigung von Postuniversaldienstleistungen, ungeachtet der Erbringung in der Fläche, würde dem widersprechen. Denn zum Zwecke der Sicherstellung des Qualitätsstandards soll die Zustellung und Abholung im gesamten Bundesgebiet gefördert und zu moderaten Preisen ermöglicht werden. Wenn einzelne Dienstanbieter insoweit auf die Infrastruktur der Post zurückgreifen, verzichten sie auf in der Regel unwirtschaftliche Kostenstrukturen und verdienen daher auch keine Umsatzsteuerfreiheit (FG Köln, Urt. v. 11.03.2015 - 2 K 2529/11, juris Rn 55 ff.; BT-Drucks. 16/11340, S. 8). Hieraus ist erkennbar, dass der aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegende Befreiungstatbestand (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 31), nur dem Dienstanbieter zugutekommen soll, der selber ein - aufwendiges und kostenintensives - System vorhält, um die Postdienstleitungen flächendeckend zu gewährleisten.
Dass die Beigeladene ein solches aufwendiges und kostenintensives System nicht vorhält, weil sie in einem derart relevanten Umfang auf die Zustelldienste der E. zurückgreift, dass die Erteilung der Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern wegen dieses Rückgriffs als offensichtlich fehlerhaft - und nicht nur als rechtswidrig - zu beurteilen ist, kann nicht festgestellt werden. Die Beigeladene hat in ihrem Antrag vom 27.03.2024 auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b S. 2 UStG sowie in dem diesem Antrag beigefügten Konzept dargelegt - und dies war Gegenstand der Prüfung durch das für diese Prüfung zuständige Bundeszentralamt für Steuern -, dass sie den weit überwiegenden Prozentsatz aller ihrer Zustellungen selbst vornimmt und sich hinsichtlich des restlichen Teils ihrer weit über 50 bundesweiten Partnerunternehmen, die in dem Konzept aufgelistet sind, sowie der Zustellleistungen der E. bedient. Der teilweise Rückgriff auf das bundesweite Netzwerk von mehr als 50 Partnerunternehmen war mithin ebenso Grundlage der Erteilung der Bescheinigung durch das Bundeszentralamt für Steuern wie die zusätzliche Inanspruchnahme der Zustellleistungen der E.. Dass das Bundeszentralamt mithin der Beigeladenen die Bescheinigung ungeprüft und ungeachtet der Erbringung der Leistungen in der Fläche erteilt hätte, kann nicht festgestellt werden.
(c) Dass die erteilte Bescheinigung an einem besonders schwerwiegenden und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlichen Fehler leidet und aus diesem Grunde nichtig ist, kann auch mit Blick auf das mit Wirkung zum 19.04.2024 in Kraft getretenen neuen PostG nicht festgestellt werden.
§ 3 Nr. 17 PostG definiert, dass „Universaldienstanbieter“ im Sinne des Postgesetzes ein Anbieter ist, der nach § 15 Abs. 2 zur Erbringung des gesamten oder von Teilen des Universaldienstes verpflichtet ist. Nach § 15 Abs. 2 PostG sind zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts Anbieter verpflichtet, die eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben haben.
(aa) Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 2 UStG nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes zum 19.04.2024 am 29.05.2024 und damit bereits auf dessen Grundlage erteilt hat. Sollten sich aufgrund des neuen Postgesetzes, insbesondere aufgrund der Vorschrift des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 17 PostG, Änderungen in Bezug auf die Anforderungen der Feststellung der Erbringung von flächendeckenden Universaldienstleistungen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 2 UStG ergeben haben, hätte das Bundeszentralamt für Steuern dies bereits bei Erteilung der Bescheinigung am 29.05.2024 berücksichtigt. Auch hat es die Bescheinigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht wieder zurückgenommen, wozu es verpflichtet gewesen wäre, wenn sich im Nachhinein herausgestellt hätte, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung aufgrund der Regelungen des Postgesetzes in § 15 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 17 PostG nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. Abschnitt 4.11b.1 Abs. 11 UStAE).
(bbb) Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, die Beurteilung, ob eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 2 UStG vorliege, richte sich nunmehr allein nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 15 Abs. 2 i.V.m. 3 Nr. 17 PostG, insbesondere danach, ob gegenüber der Bundesnetzagentur eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, wird ihre Ansicht weder durch finanzgerichtliche Entscheidungen noch Auskünfte der Finanzverwaltung oder Rechtsgutachten umsatzsteuerrechtlicher Experten o.ä. bestätigt. Keinesfalls ist daher offensichtlich, dass sich durch die Änderungen im Postgesetz die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung durch das Bundeszentralamt für Steuern nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 2 UStG geändert haben, das Bundeszentralamt für Steuern dies bei der Erteilung seiner Bescheinigung nicht berücksichtigt hat und der der Beigeladenen erteilte Bescheid an einem besonders schwerwiegenden und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlichen Fehler leidet.
Vielmehr spricht der Umstand, dass die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Bundesnetzagentur nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 PostG nicht als Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht in die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 2 UStG aufgenommen worden ist, gegen diese Annahme. Entscheidend für die Frage einer Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 2 UStG bleibt nach dem Gesetzeswortlaut, „dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten“ . Im Zuge der Änderung des Postgesetzes zum 19.04.2024 ist eine Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 11b UStG nicht erfolgt. Eine solche ist auch im Zuge der letzten Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Dezember 2024 nicht vorgenommen worden.
(d) Ein offenkundiger schwerwiegender Fehler, der zur Nichtigkeit der Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern führt - wie die Antragstellerin annimmt -, kann sich schließlich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Nichterhebung von Umsatzsteuer eine unzulässige staatliche Beihilfe zugunsten des betreffenden Unternehmens darstellen könnte. Es fehlt an der Offenkundigkeit, da es einer vertieften rechtlichen Prüfung bedarf, ob eine unzulässige staatliche Beihilfe vorliegt. Ein besonders schwerwiegender Mangel ist nur dann offenkundig, wenn jeder verständige Dritte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände in der Lage ist, den Fehler der Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen Schwere zu erkennen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2015 - 5 P 11.14, juris; BFH, Ur. v. 22.10.2002 - VII R 56/00, juris). Mängel, die ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie überhaupt nicht erkennbar werden, erfüllen die Voraussetzung der Offenkundigkeit nicht (Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.12.2017, 8 ZB 17.1189, juris). Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deswegen nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (BFH, Urt. v. 30.06.2011 - V R 44/10, juris) oder ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Unionsrecht vorliegt (BFH, Urteil vom 16.09.2010, V R 57/09, juris).
(ee) Schließlich hat sich die Antragsgegnerin nicht durch die von ihr erteilten Antworten auf die Bieterfragen 14 und 17 zu einer eigenständigen - unabhängigen von der Fachbehörde durchzuführenden Prüfung der Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern verpflichtet, indem sie dort auf die Bieterfragen 14 und 17 wie folgt geantwortet hat:
„ Frage 14: … Ist unsere Annahme richtig, dass es sich bei der gewünschten Dienstleistung nicht um Leistungen des sog. Universaldienstes handelt, und das gesamte Angebot demnach mit Umsatzsteuer behaftet ist?
Antwort: … Ob und in welchem Umfang ein Bieter die nachgefragten Leistungen als Universal oder Individualdienstleistung betrachtet, liegt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen der individuellen Einschätzung des Bieters. Der Auftraggeber wird die Preisangebote dahingehend prüfen und bei der Eintragung von Steuersätzen, die vom Regelsteuersatz abweichen, eine eingehende Prüfung vornehmen. (s. Hinweis Ziff 6 Preisblatt)
Frage 17: Anknüpfend an Ihre Antwort auf die Bieterfrage unter der laufenden Nr.14 gehen wir davon aus, dass eine Erklärung des Bieters, über eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern nach § 4 Nr. 11b UStG zu verfügen, als Begründung für die Angabe eines Steuersatzes von "0,00 %" bei den von Ihnen als Universaldienstleistungen bezeichneten Leistungsteilen im Sinne der Nr. 6 der "Ausfüllhinweise zum Preisblatt LOS 2" anzuerkennen ist.
Antwort: Eine Eigenerklärung, über eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern zu verfügen, in der man sich zur Erbringung von Universaldienstleistungen gem. § 4 Nr. 11b UStG verpflichtet hat, kann dafür geeignet sein, bei den entsprechenden Positionen des Preisblatts einen Steuersatz von 0,00% anzugeben. Ob dies letztlich ausreichend sein wird, ist vom Einzelfall abhängig und bedarf der Prüfung durch die Vergabestelle. Eine weitere Aufklärung kann auch in so einem Fall nötig sein, um die dauerhafte Abrechnung der Leistungen in der angebotenen Form sicherzustellen.“
Wie und in welchem Umfang sich ein öffentlicher Auftraggeber selbst bindet, wenn er in den Verfahrensbedingungen bestimmte Verfahren festlegt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung und ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss der Vergabekammer Sachsen (VK Sachsen, Beschl. v. 14.04.2023 - 1/SVK/003-23, unter 2.1, BeckRS 2023, 16425). Denn den vorzitierten Antworten auf die Bieterfragen kann aus der Sicht eines verständigen Bieters (§§ 133 , 157 BGB) nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin sich verpflichtet hat, eine bestandskräftige Bescheinigungen des Bundeszentralamts auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ergibt sich für die Antwort auf die Frage Nr. 17 bereits daraus, dass es hier allein darum ging, ob eine Eigenerklärung, im Besitz einer solchen Bescheinigung zu sein, als Nachweis für eine Umsatzbesteuerbefreiung ausreichend ist. Die Antwort auf die Frage 14 bezieht sich überhaupt nicht auf eine Prüfung der Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern. Eine selbst auferlegte Prüfpflicht der Rechtmäßigkeit der vom Bundeszentralamt für Steuern erteilten Bescheinigung wäre aber auch in keiner Hinsicht verständlich oder nachvollziehbar. Denn im Ergebnis kann es der Antragsgegnerin nur darum gehen, ob bei den Bietern eine Umsatzsteuerpflicht anfällt. Einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern bedarf es hierfür nicht, da auch das die Steuer des Postdienstleisters letztlich festsetzende Finanzamt nicht die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Bescheinigung und das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen, ob der Postdienstleister die Universaldienstleistungen flächendeckend anbietet, prüft (vgl. Abschnitt 4.11b.1 Abs. 10 UStAE).
(bb) Die Beigeladene bietet ihre Leistungen zu den sogenannten „Jedermann-Tarifen“ an. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 11b S. 3 lit a UStG nicht für Leistungen, die aufgrund individuell ausgehandelter Vereinbarungen erbracht werden. Um solche individuell ausgehandelten Preise handelt es sich bei den seitens der Beigeladenen angebotenen Preisen nicht. Die Beigeladene hat vielmehr ihre Leistungen, die ab dem 01.07.2025 ausgeführt werden sollten, zu den zu diesem Zeitpunkt für „Jedermann“ gültigen Tarifen angeboten. Sie hat ihre Universaldienstentgelte für Endkunden nach § 31 Abs. 1 PostG veröffentlicht. Dass die angebotenen Preise im Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht veröffentlicht waren, sondern noch die seit dem 01.01.2025 geltenden Preise, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die verfahrensgegenständlichen Leistungen sollten ab dem 01.07.2025 durchgeführt werden. Im Mai 2025 hat die Beigeladene ihre Entgelte im Universaldienst auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die ab dem 01.07.2024 Geltung haben sollten. Die Angebotspreise entsprechen diesen Preisen.
b. Das Angebot der Beigeladenen ist nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, weil dem Angebot ein Zertifikat DIN ISO 9001 beigefügt war, dessen Gültigkeit kurz vor Ablauf der Angebotsfrist (03.03.2025) am 25.02.2025 endete. Die Vorlage des aktuellen Zertifikats hat die Antragsgegnerin wirksam nach § 56 Abs. 2 VgV nachgefordert.
§ 56 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VgV gibt dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit, unternehmensbezogene Unterlagen (insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise) nachzureichen. Dabei ist zwischen „fehlenden“, „unvollständigen“ und „fehlerhaften“ Unterlagen zu unterscheiden. Eine Unterlage „fehlt“, wenn sie körperlich nicht vorgelegt worden ist (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschl. v. 28.03.2018 - VII Verg 42/17, NZBau 2018, 491 Rn 43). Aber auch Unterlagen, die in rein formaler Hinsicht nicht den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers entsprechen, zählen zu den „fehlenden“ Unterlagen (Senat, Beschl. v. 12.09.2012 - VII Verg 108/11; OLG München, Beschl. v. 27.07.2018 - VII Verg 2/18, BeckRS 19182 Rn 64; Haak/Hogeweg , in: Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd., 4. Aufl., § 56 VgV Rn 30b; Dittmann, in:Röwekamp/Kus/Marx/Portz/Pries, VgV, 2. Aufl., § 56 Rn 30 ; Horn , in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, 2017, § 56 VgV Rn 40, 41 m.w.N.). Das gilt etwa für den Fall des Fehlens einer Beglaubigung oder der Ungültigkeit wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer. In diesen Fallkonstellationen wird das vorgelegte, formal falsche beziehungsweise untaugliche Dokument als „aliud“ betrachtet und gilt nicht als der geforderte (fehlerhafte) Beleg (OLG München, Beschl. v. 27.07.2018 - VII Verg 2/18, BeckRS 19182 Rn 64; Haak/Hogeweg , in: Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd., 4. Aufl., § 56 VgV Rn 30b; Horn , in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, 2017, § 56 VgV Rn 40, 41 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fehlte die Vorlage eines gültigen Zertifikats DIN ISO 9001, und es konnte vergaberechtskonform nach § 56 Abs. 2 VgV nach Durchlaufen des Rezertifizierungsverfahrens nachgefordert werden.
c. Die Wertung der Unterkriterium „Logistikkonzept“ und „Laufzeitversprechen“ lässt einen Vergaberechtsfehler nicht erkennen. Selbst wenn man unterstellen würde, die gerügten Wertungsfehler lägen vor, würde dies zu keiner Änderung des Gesamtwertungsergebnisses führen mit der Folge, dass die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Zuschlagschancen beeinträchtigt ist.
aa. Unterstellt, die Antragstellerin erhielte - wie von ihr angestrebt - im Unterkriterium „Logistikkonzept“ statt 9 Punkten die Höchstpunktzahl von 10 Punkten und im Unterkriterium „Laufzeitversprechen“ statt 8 Punkten 9 Punkte, würde sie weiterhin in der Wertung auf dem zweiten Rang hinter der Beigeladenen liegen, da sie hierdurch lediglich zwei Punkte mehr erlangen würde. Die Beigeladene hat nach dem Gesamtbewertungsergebnis aber insgesamt 2,7 Punkte mehr erlangt als die Antragstellerin (Antragstellerin 93,3 Punkte, Beigeladene 96 Punkte). Die Antragstellerin macht in Bezug auf das Unterkriterium „Laufzeitversprechen“ im Rahmen der Beschwerde lediglich geltend, dass sie „zumindest mit 9 Punkten“ hätte bewertet werden müssen. Die Erlangung der vollen Punktzahl von 10 Punkten hat sie mit Blick auf die Wertungsmatrix, nach der Voraussetzung für die Erlangung von 10 Punkten eine Zustellung im Jahresdurchschnitt von „mindestens 55% der Sendungen mit E+1 und 90% mit E+2“ ist, nicht substantiiert geltend gemacht.
bb. Im Übrigen liegen aber auch keine Wertungsfehler vor. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Punkteabzüge in den Unterkriterien „Logistikkonzept“ und „Laufzeitversprechen“ sind beurteilungsfehlerfrei vorgenommen worden. Es kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
III.
Ein Anspruch auf weitergehende Akteneinsicht steht der Antragstellerin nach § 175 Abs. 2 i.V.m. § 165 Abs. 1 GWB nicht zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat, Beschl. v. 09.01.2020 - VII-Verg 10/18, zitiert nach juris, Rn 23 = VergabeR 2020, 541 ff.) hat der Anspruch auf Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion (ebenso OLG Naumburg, Beschl. v. 01.06.2011 - 2 Verg 3/11, zitiert nach juris, Rn 4). Die Beschleunigungsbedürftigkeit von Vergabenachprüfungsverfahren steht einem gänzlich voraussetzungslosen Akteneinsichtsanspruch aus § 165 Abs. 1 GWB entgegen (Senat, Beschl. v. 25.09.2017 - VII-Verg 19/17, zitiert nach juris, Rn 9). Ein Anspruch auf Akteneinsicht setzt vielmehr über den Wortlaut von § 165 Abs. 1 GWB hinaus einen das Akteneinsichtsgesuch begründenden beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag voraus. Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des Antragstellers erforderlich ist (Senat, Beschl. v. 19.02.2020 - VII-Verg 26/17, zitiert nach juris, Rn 79), wobei die Tatsachen, die der Antragstellerin zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Beigeladenen nicht zugänglich gemacht werden, bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2017 - X ZB 10/16, juris Rn 60).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Einsicht in die der Beigeladenen von dem Bundeszentralamt für Steuern erteilte Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b UStG. Für die Entscheidung kommt es lediglich auf die Frage der Bindungswirkung sowie Wirksamkeit der Bescheinigung und, dass diese auch unter Berücksichtigung des neuen Postgesetzes nicht nichtig ist, an. Hierbei handelt es sich um reine Rechtsfragen, für deren Beantwortung der Inhalt der Bescheinigung nicht relevant ist. Soweit die Antragstellerin Einsicht in die von der Beigeladenen im Rahmen der Angebotsaufklärung eingereichten „Erklärungen und Belege“ und etwaige weitere von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen zur Umsatzsteuerbefreiung begehrt, handelt es sich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, bei denen das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer vollständigen Akteneinsicht überwiegt. Das gilt insbesondere für den Antrag der Beigeladenen an das Bundeszentralamt für Steuern vom 27.03.2024, den die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026 eingereicht und dessen wesentlichen Inhalt sie zutreffend mündlich zusammengefasst wiedergegeben hat. Dies gilt insbesondere zum Rückgriff auf Kooperationsunternehmen sowie die E..
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 GWB. Demnach trägt die Antragstellerin die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels einschließlich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Beigeladene ist vorliegend kostenrechtlich wie der Antragsteller oder Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens zu behandeln, da sie ihre durch die Beiladung begründete Stellung im Verfahren genutzt hat, indem sie sich mit einer sachlichen Stellungnahme an diesem beteiligt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800 Rn 63; Senat, Beschl. v. 10.05.2012 - Verg 5/12, juris Rn 7; OLG Celle, Beschl. v. 27.08.2008 - 13 Verg 2/08; Frister , in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 175 GWB Rn. 26). Dies ist vorliegend im Beschwerdeverfahren nicht geschehen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 320.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Demnach beträgt der Beschwerdewert fünf Prozent des Bruttoauftragswerts des Angebots der Antragstellerin (Senat, Beschl. v. 10.02.2021, VII-Verg 22/20, BeckRS 2021, 8801 Rn 56) unter Berücksichtigung einer Festlaufzeit des Vertrags von einem Jahr und einer viermaligen Verlängerungsoption von jeweils einem Jahr die jeweils mit 50 % des jährlichen Bruttoauftragswerts berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschl. v.18.03.2014 - X ZB 12/13, NZBau 2014, 452).