Oberlandesgericht Hamm, 4. Zivilsenat — 4 U 38/16
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.
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