Oberlandesgericht Hamm, 7. Zivilsenat — 7 U 56/18
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 26.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 181/16) zurückgenommen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.248,02 EUR festgesetzt.
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Dieser Verlustigkeitsbeschluss erging aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 26.10.2018 .