Oberlandesgericht Hamm, 10. Zivilsenat — 10 U 69/19
Die Kosten der Berufung werden gemäß § 516 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.
Der Streitwert der Berufung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten der Berufung werden gemäß § 516 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.
Der Streitwert der Berufung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.