Oberlandesgericht Hamm, 15. Zivilsenat — 15 W 81/19
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Zwischenverfügung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Siegen vom 13. Februar 2019 zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO nicht vorliegen.
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