Oberlandesgericht Hamm, 4. Strafsenat — 4 RVs 86/19
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).