Oberlandesgericht Hamm, 4. Senat für Familiensachen — 4 WF 232/19
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters gegen den am 16.09.2019 erlassenen Beschluss wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters sind zurückzuweisen, da sein Vortrag keine andere Entscheidung rechtfertigt. Insbesondere braucht auf den Abschluss eines Verfahrens und die daraus folgenden Konsequenzen nicht vorab hingewiesen werden.