Oberlandesgericht Hamm, 7. Senat für Familiensachen — 7 U 74/18
Haftung, Gutachter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 23.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (4 O 300/15) zurückgenommen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt.