Oberlandesgericht Hamm, 20. Zivilsenat — 20 U 188/19
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.
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Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
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Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.980,48 EUR festgesetzt.