Oberlandesgericht Hamm, 4. Strafsenat — 4 RVs 13/22
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.