Oberlandesgericht Hamm, 18 Zivilsenat — 18 U 154/22
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.286,26 EUR festgesetzt.