Oberlandesgericht Hamm, 20. Zivilsenat — 20 U 306/22
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.09.2022 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.802,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2021 zu zahlen,
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Z, Ystraße 00, X, in Höhe von 453,87 € frei- zustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ergeht gem. § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.