Oberlandesgericht Hamm, 20. Zivilsenat — 20 U 86/22
1. im Rubrum dahin berichtigt,
vertreten wird, das Rubrum auf Seiten der Beklagten also wie folgt lautet:
,
2. im Tatbestand dahin berichtigt, dass der 1. Satz des 3. Absatzes unter I. (Seite 3 des Urteils) anstatt:
„Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts.“
lautet:
„Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts“