Oberlandesgericht Hamm, 4. Strafsenat — 4 Ws 9/24
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 16.05.2024 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.