Oberlandesgericht Hamm, 4. Strafsenat — 4 ORs 25/25
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.