Oberlandesgericht Hamm, 4. Strafsenat — 4 Ws 26/26
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte, nachdem diese das von ihr eingelegte Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 03.03.2026 zurückgenommen hat (§ 473 Abs. 1 StPO).
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.