Oberlandesgericht Köln, 27. Zivilsenat — 27 U 13/17
Der Tenor des Beschlusses des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt die Beklagte.
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Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen Entscheidungstext.