Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat — 6 U 281/19
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Geschäftsverkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu werben oder werben zu lassen durch Aufbringung ihrer Prüfplakette (Wewira-Etikette gem. § 26 BGV D6) auf dem mit der markenrechtlich geschützten Wort- und Bildmarke des Klägers „A“ (DPMA RegNr. 3xx58xxx), dem Aufdruck „Service mit Gütesiegel“ sowie dem Hinweis „nächste Prüfung gem. UVV“ versehenen Aufklebers, wie hier nachfolgend ersichtlich:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.