Oberlandesgericht Köln, 1. Senat — 1 RBs 409/22
Der Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2022 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass das Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft 81 Ss-OWi 1 39 /22 (nicht: 1 93 /22) lautet.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.