Oberlandesgericht Köln, 13. Zivilsenat — 13 W 20/26
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2026 (Az. 15 T 2/26) wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2026 (Az. 15 T 2/26) wird als unzulässig verworfen.
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Amtlicher Text, maschinell aufbereitet. Maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts.