Oberlandesgericht Köln, 13. Zivilsenat — 13 W 20/26
Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2026 wird zurückgewiesen.
Das am 3. Juni 2026 beim Oberlandesgericht eingegangene und als „Klarstellung“ überschriebene Schreiben der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf den abschließenden Antrag, den Beschluss vom 16. April 2026 „wegen absoluter Gehörsverletzung“ aufzuheben, dahin auszulegen, dass es eine Gehörsrüge enthält.
Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist in entscheidungserheblicher Weise nicht verletzt worden.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung am 16. April 2026 die Beanstandungen der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2026 (Az. 15 T 2/26) zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat sie nicht inhaltlich beschieden, weil die Beschwerde nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG mangels Zulassung durch das Landgericht nicht statthaft und deshalb ohne Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen war. Die Verwerfung erfolgte nicht voreilig, denn die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde ergab sich unmittelbar aus dem angefochtenen, der Beschwerdeführerin bekannten Beschluss. Auf diesen für die Unzulässigkeit der Beschwerde entscheidenden Punkt geht die Gehörsrüge nicht ein.
Für die danach allein zu treffende Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde waren die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen gegen die angefochtene Entscheidung unerheblich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nicht das Recht darauf, dass sich das Rechtsmittelgericht mit solchen Beanstandungen auch bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels auseinandersetzt. Dies gilt auch für das mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 28. Dezember 2025 (dort S. 2: „sieht sich die Antragstellerin genötigt …, die sofortige Beschwerde zu erheben gegen diese dubiose nicht im Einzelnen bestimmbare Streitwert-Festsetzung“, AG-Akte Bl. 306) unvereinbare Argument, dass gar keine Streitwertbeschwerde vorliege.