Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat — 6 W 36/26
Die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG greift ein, wenn ausschließlich ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr beanstandet wird, wie es bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB (Informationen über Garantien) der Fall ist. Die – zusätzliche – Feststellung eines besonderen Missbrauchspotentials ist dann nicht erforderlich.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.05.2026 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.05.2026 - 33 O 192/26 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen einer Werbung auf der Verkaufsplattform Z. mit „10 Jahre Garantie auf den Matratzenkern“ im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch. Sie trägt vor, dass es im Angebot der Antragsgegnerin keine Garantieerklärung gemäß § 479 Abs. 1 BGB gebe und die fehlende Information zur Garantie als Irreführung gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG wettbewerbswidrig sei.
II.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hätte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Berlin in Anspruch genommen werden müssen. Auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer hin hat die Antragstellerin bewusst keine Verweisung beantragt.
1. Nach § 14 Abs. 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und außerdem das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Dabei ist Begehungsort auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, sich mithin der Verletzungserfolg manifestiert. Da das Online-Angebot der Antragsgegnerin deutschlandweit abrufbar ist, besteht eine Vielzahl von Erfolgsorten, die wegen § 35 ZPO grundsätzlich eine freie Wahlmöglichkeit der Antragstellerin in Bezug auf den örtlichen Gerichtsstand begründen. Allerdings gilt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dieser sog. fliegende Gerichtsstand ausdrücklich nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
2. Der sog. fliegende Gerichtsstand ist im Streitfall nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Zu dem elektronischen Geschäftsverkehr gehören insbesondere Online-Angebote von Produkten mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (s. Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 14 Rn. 21). Die Matratzen der Antragsgegnerin können direkt über die Z.-Verkaufsplattform erworben werden. Dabei wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin (Seite 7 der Antragsschrift, Bl. 7 LGA) der Verbraucher - auch wenn der Vertrag bei der Zahlungsart „Vorkasse“ oder „PayPal“ mit Erhalt der Bestellbestätigung zustande kommt - lediglich zur Bestellung / Abgabe eines Angebotes aufgefordert, sodass die in § 479 Abs. 1 BGB geforderten Angaben nicht bereits in der Werbung gemacht werden müssen (vgl. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a Rn. 1.313, m.w.N.). Streitbefangen ist ausschließlich das als Anlage AS4 vorgelegte Online-Angebot. Tatsächlich macht die Antragstellerin nicht geltend, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen § 479 Abs. 1 BGB als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG zustehe. Sie beruft sich vielmehr ausdrücklich nur auf die Unlauterkeitstatbestände der §§ 5a, 5b UWG und gerade nicht auch auf den Rechtsbruchtatbestand.
3. Dass nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 05.09.2025, 6 W 53/25 - Orthopädische Matratze, juris) der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG eng auszulegen ist, ändert nichts an der örtlichen Unzuständigkeit im Streitfall.
Der Senat hat sich der inzwischen wohl herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG im Hinblick auf ihren objektiven Sinn und Zweck einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass sie - im Gleichlauf mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG - nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist (Urteil vom 05.09.2025, 6 W 53/25 - Orthopädische Matratze, juris, Tz. 13 ff., m.v.w.N. auch zum Streitstand). Zu diesen gehören u.a. die Informationspflichten für Fernabsatzverträge nach § 312d BGB (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, 13 Rn. 105d), also nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien, Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB. Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragsgegnerin diese Pflicht verletzt hat, wobei die Antragstellerin unter Berufung auf die Herstellergarantie IV - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.11.2022, I ZR 241/19, juris) und ausgehend davon, dass die Antragsgegnerin entsprechend dieser Rechtsprechung die Garantie zu einem zentralen bzw. entscheidenden Merkmal ihres Angebotes gemacht habe (s. Seite 5 der Antragsschrift, Bl. 6 LGA, und BGH, a.a.O., juris Tz. 35 ff.), der Ansicht ist, dass sich der notwendige Inhalt der Information dann aus § 479 Abs. 1 BGB ergebe.
Die gerügte Rechtsverletzung befindet sich in dem Internetangebot der Antragsgegnerin als alleinigem Streitgegenstand. Es geht ausschließlich um die Frage einer Verletzung von Informationspflichten und - anders als in dem dem Verfahren 6 W 53/25 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht (auch) um eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Die Antragstellerin macht schlicht das vollständige Fehlen von Informationen zu der Garantie geltend, nicht aber dass / in welcher Weise der angesprochene Verkehr durch den Inhalt der angegriffenen Werbung positiv in die Irre geführt worden sein soll.
Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.04.2022, I ZR 143 - Knuspermüsli II, juris, Tz. 16 ff.) bei der Verletzung von Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation die Unlauterkeit nunmehr ausschließlich nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 und 4 UWG aF) zu beurteilen ist, d.h. unter dem Gesichtspunkt eines irreführenden Verschweigens wesentlicher Informationen, ändert nichts an der Tatsache, dass es im Streitfall um einen im elektronischen Geschäftsverkehr begangenen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten geht und insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG erfüllt sind. Die dogmatische Anknüpfung des Unterlassungsanspruchs an eine Irreführung durch Unterlassung hat auch keinen Einfluss auf das nach Ansicht des Gesetzgebers beim Online-Handel typischerweise bestehende Missbrauchspotential, das den hier in Rede stehenden Ausnahmevorschriften zugrunde liegt (s. BT-Drs. 19/12084, Seite 32 zu § 13 Abs. IV: „weil in diesem Bereich Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen. Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind … Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches…“; BT-Drs. 19/22238, Seite 18 zu § 14 Abs. 2: „Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“), und ist insoweit für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 UWG ohne Belang. Online-Angeboten, die - wie das streitbefangene - von jedermann und überall aufgerufen werden können, wohnt per se das mit § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 adressierte Missbrauchspotential inne. Bei solchen Angeboten ist es mittels technischer Mittel möglich, das Internet automatisiert massenhaft nach potentiellen Verstößen durchsuchen zu lassen.
Soweit es bei Angaben zu einer Garantie wie in der streitbefangenen Werbung dann anschließend noch einer individuellen Prüfung bedarf, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB vorliegt und die Rechtsverletzung folglich nur mit einem größeren Aufwand festgestellt werden kann als z.B. bei bestimmte Impressumsverstöße, ist eine über die Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG hinausgehende, noch weitergehende einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nicht geboten. Dieser Ausnahmevorschrift unterfallen nicht nur solche Verstöße, bei denen sich im Einzelfall zusätzlich ein besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, sondern sie ist auf alle (ausschließlich) im elektronischen Geschäftsverkehr begangene Verstöße gegen (ausschließlich) gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anwendbar (insoweit noch offen gelassen im Urteil des Senats vom 05.09.2025, 6 W 53/25, juris, Tz. 17), sodass der Regelungsbereich klar abgrenzbar und die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in der Praxis leicht handhabbar ist. Der Gesetzgeber hat § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG an eine generelle Missbrauchsgefahr im Bereich der Telemedien / des Internethandels angeknüpft. Für weitere Einzelfallbetrachtungen in diesem typisierten Rahmen besteht keine Veranlassung (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2021, 6 W 83/21, juris, Tz. 18).
Aus der Entscheidung des Senats vom 27.03.2026 im Verfahren 6 U 77/25, wonach die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nicht einschlägig ist, wenn neben der Verletzung von Informationspflichten aus § 11 Abs. 1 PANGV auch eine Irreführung gemäß § 5 UWG vorliegt, kann die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es geht im Streitfall weder um den Ausschluss von Abmahnkosten noch um den Erhalt eines hohen Verbraucherschutzniveaus gemäß dem Zweck der UGP-Richtlinie, sondern nur um die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf das Missbrauchspotential bei einer isolierten Verletzung von Informationspflichten.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 40.000,00 €.